(art. 26, al. 2 et 3, LAsi)1
4 commentaries
Selon la jurisprudence, l'entretien approfondi relatif aux motifs d'asile est indispensable pour l'établissement complet des faits. Un entretien sommaire ne peut en remplacer un tel entretien approfondi. L'art. 19 OA 1 admet certes que l'entretien approfondi remplace l'entretien sommaire, mais pas l'inverse.
“29 AsylG hätte stattfinden müssen ist somit beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Erstbefragung (UMA) durchgeführt und nachfolgend im Rahmen des beschleunigten Verfahrens materiell negativ entschieden, wonach Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 Abs. 2 massgebend und eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist. Das gewährte rechtliche Gehör vermag in dieser Konstellation eine solche Anhörung nicht zu ersetzen, zumal Art. 36 Abs. 2 AsylG dahingehend keinen Spielraum lässt. Die Intention der Vorinstanz, nach Effizienz zu streben ist nachvollziehbar, jedoch existiert für das angewandte Vorgehen keine rechtliche Grundlage, sondern es verstösst vielmehr gegen Bundesrecht, entspricht einer unvollständigen Sachverhaltserstellung und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Asylgesetz zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen im Sinne einer vollständigen Erstellung des Sachverhalts als zwingend notwendig erachtet. So kann diese gemäss Art. 19 AsylV 1 zwar eine summarische Befragung ersetzen, jedoch nicht vice versa. Im Übrigen ist dem SEM Handbuch C 9 unter”
“29 AsylG hätte stattfinden müssen ist somit beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Erstbefragung (UMA) durchgeführt und nachfolgend im Rahmen des beschleunigten Verfahrens materiell negativ entschieden, wonach Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 Abs. 2 massgebend und eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist. Das gewährte rechtliche Gehör vermag in dieser Konstellation eine solche Anhörung nicht zu ersetzen, zumal Art. 36 Abs. 2 AsylG dahingehend keinen Spielraum lässt. Die Intention der Vorinstanz, nach Effizienz zu streben ist nachvollziehbar, jedoch existiert für das angewandte Vorgehen keine rechtliche Grundlage, sondern es verstösst vielmehr gegen Bundesrecht, entspricht einer unvollständigen Sachverhaltserstellung und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Asylgesetz zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen im Sinne einer vollständigen Erstellung des Sachverhalts als zwingend notwendig erachtet. So kann diese gemäss Art. 19 AsylV 1 zwar eine summarische Befragung ersetzen, jedoch nicht vice versa. Im Übrigen ist dem SEM Handbuch C 9 unter”
“29 AsylG hätte stattfinden müssen ist somit beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Erstbefragung (UMA) durchgeführt und nachfolgend im Rahmen des beschleunigten Verfahrens materiell negativ entschieden, wonach Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 Abs. 2 massgebend und eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist. Das gewährte rechtliche Gehör vermag in dieser Konstellation eine solche Anhörung nicht zu ersetzen, zumal Art. 36 Abs. 2 AsylG dahingehend keinen Spielraum lässt. Die Intention der Vorinstanz, nach Effizienz zu streben ist nachvollziehbar, jedoch existiert für das angewandte Vorgehen keine rechtliche Grundlage, sondern es verstösst vielmehr gegen Bundesrecht, entspricht einer unvollständigen Sachverhaltserstellung und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Asylgesetz zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen im Sinne einer vollständigen Erstellung des Sachverhalts als zwingend notwendig erachtet. So kann diese gemäss Art. 19 AsylV 1 zwar eine summarische Befragung ersetzen, jedoch nicht vice versa. Im Übrigen ist dem SEM Handbuch C 9 unter”
art. 19 al. 2 OA 1 est conçu comme une disposition dérogatoire, c.-à-d. comme une disposition facultative. Selon la jurisprudence, l'examen sommaire peut, dans des cas exceptionnels, être remplacé par une audition définitive sur les motifs d'asile ; toutefois cette possibilité n'est pas applicable aux mineurs non accompagnés.
“Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet. Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Ausnahmefällen in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 AsylV 1 die summarische Prüfung durch eine abschliessende Anhörung zu den Asylgründen ersetzt werden kann. Es handelt sich jedoch um eine «Kann» - Bestimmung die als Ausnahme konzipiert wurde und die bei unbegleiteten Minderjährigen nicht angewendet werden kann, auch wenn die Vorbringen nicht asylrelevant sind (vgl. Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019).”
OA 1 art. 19 n. 2 Chez les demandeurs d'asile mineurs non accompagnés (MNA), le SEM consigne de manière sommaire les motifs d'asile lors de l'entretien initial. Une audition détaillée sur les motifs d'asile a lieu, après la clôture de la phase préparatoire, dans la procédure accélérée qui suit.
“Gemäss Asylgesetz und Asylverfahrensordnung 1 stellt die Erstbefragung (UMA) ein Bestandteil der Vorbereitungsphase dar (Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 AsylV 1). Das SEM erfasst in dieser unter anderem die Asylgründe der gesuchstellenden Person in summarischer Form. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art.”
Citation: OA 1 art. 19 n. 1 L'entretien initial consigne de manière sommaire les motifs d'asile comme élément de la phase préparatoire. Il sert à préparer la procédure accélérée qui suit et peut, le cas échéant, préparer l'audition ultérieure relative aux motifs d'asile et en raccourcir la durée.
“Gemäss Asylgesetz und Asylverfahrensordnung 1 stellt die Erstbefragung (UMA) ein Bestandteil der Vorbereitungsphase dar (Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 AsylV 1). Das SEM erfasst in dieser unter anderem die Asylgründe der gesuchstellenden Person in summarischer Form. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art.”
“Gemäss Asylgesetz und Asylverfahrensordnung 1 stellt die Erstbefragung (UMA) ein Bestandteil der Vorbereitungsphase dar (Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 AsylV 1). Das SEM erfasst in dieser unter anderem die Asylgründe der gesuchstellenden Person in summarischer Form. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.