Constituent des étapes de la procédure de première instance déterminantes pour la décision d’asile la réalisation d’auditions supplémentaires sur les motifs d’asile, l’octroi du droit d’être entendu et la remise d’éléments qui contribuent de manière déterminante à établir les faits.
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Conformément à l'art. 52h al. 2 OA 1, le SEM aurait dû communiquer la date à la représentation juridique compétente au moins dix jours ouvrables avant l'accomplissement de l'acte déterminant pour la décision. Cela vise à donner à la représentation juridique un délai suffisant pour organiser sa participation, conseiller la personne demandeuse d'asile et vérifier la régularité de la convocation. En l'espèce, la représentation juridique n'a été informée que trois jours ouvrables avant la date; le SEM n'a donc pas rempli son obligation d'information en temps utile et a restreint les possibilités de participation de la représentation juridique.
“Gemäss Art. 52h Abs. 2 AsylV 1 hätte das SEM den Termin der zuständigen Rechtsvertretung mindestens zehn Arbeitstage vor Durchführung des entscheidrelevanten Schrittes mitteilen müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Rechtsvertretung ausreichend Zeit hat, um gegebenenfalls ihre Teilnahme am Termin zu organisieren und die asylsuchende Person zu beraten, und um sich zu vergewissern, ob die asylsuchende Person die Vorladung erhalten und verstanden hat. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 auf den 9. Oktober 2024 vorgeladen. Die zuständige Rechtsvertretung erhielt per E-Mail eine Kopie dieses Schreibens. Damit hat das SEM der Rechtsvertretung den Termin lediglich drei Arbeitstage vor der geplanten Durchführung der LINGUA-Befragung mitgeteilt. Überdies fällt auf, dass die vom SEM eingeräumte Frist sogar noch vor Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist endete; diese lief nämlich bis am 11. Oktober 2024 (vgl. A80). Nach dem Gesagten hat das SEM den Termin für die LINGUA-Befragung offensichtlich nicht rechtzeitig mitgeteilt.”
“Gemäss Art. 52h Abs. 2 AsylV 1 hätte das SEM den Termin der zuständigen Rechtsvertretung mindestens zehn Arbeitstage vor Durchführung des entscheidrelevanten Schrittes mitteilen müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Rechtsvertretung ausreichend Zeit hat, um gegebenenfalls ihre Teilnahme am Termin zu organisieren und die asylsuchende Person zu beraten, und um sich zu vergewissern, ob die asylsuchende Person die Vorladung erhalten und verstanden hat. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 auf den 9. Oktober 2024 vorgeladen. Die zuständige Rechtsvertretung erhielt per E-Mail eine Kopie dieses Schreibens. Damit hat das SEM der Rechtsvertretung den Termin lediglich drei Arbeitstage vor der geplanten Durchführung der LINGUA-Befragung mitgeteilt. Überdies fällt auf, dass die vom SEM eingeräumte Frist sogar noch vor Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist endete; diese lief nämlich bis am 11. Oktober 2024 (vgl. A80). Nach dem Gesagten hat das SEM den Termin für die LINGUA-Befragung offensichtlich nicht rechtzeitig mitgeteilt.”
Si la procédure étendue entraîne une audition complémentaire ou supplémentaire portant sur les éléments d'asile initialement allégués et pertinents pour la décision, cela peut fonder un droit à l'assistance juridique gratuite. Selon la jurisprudence, ceci est notamment le cas lorsque l'audition complémentaire concerne des circonstances qui, pour des raisons de temps, n'ont pas pu être approfondies lors de la première audition et que la situation de procédure en diffère ainsi de la procédure ordinaire des demandes multiples. La chambre a à cet égard invoqué une analogie avec l'art. 102l LAsi ainsi qu'avec l'examen de la nécessité au sens de l'art. 65 al. 2 PA et s'est référée au principe d'égalité.
“Bereits im ersten Asylverfahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das übliche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlaggebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten - wie einer zusätzlichen Anhörung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gehabt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergänzende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfahrens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen angeordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren.”
“Bereits im ersten Asylverfahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das übliche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlaggebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten - wie einer zusätzlichen Anhörung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gehabt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergänzende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfahrens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen angeordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren.”
Si la représentation juridique attribuée poursuit la procédure après le départ anticipé de la personne cherchant protection du BAZ, le mandat poursuivi ne comprend que les mesures pertinentes pour la décision en première instance. La rédaction ou le dépôt d'un recours conformément à l'art. 102l LAsi en liaison avec l'art. 52h OA 1 ne fait pas partie de ces mesures.
“Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch - wie vorliegend - nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weitergeführte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort - anders als vorliegend - der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unterkunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Übrigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.”
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