(art. 17, al. 2 et art. 51, LAsi) La qualité de réfugié n’est étendue au conjoint, au partenaire enregistré ou à un parent de son bénéficiaire conformément à l’art. 51, al. 1, de la loi, que s’il a été constaté, en vertu de l’art. 5, qu’ils ne remplissent pas personnellement les conditions visées à l’art. 3.
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L'autorité doit d'abord vérifier si la personne concernée remplit elle-même la qualité de réfugié au sens de l'art. 3 LAsi. Un rattachement à la qualité de réfugié en vertu de l'art. 51 al. 1 LAsi n'entre en considération que si la qualité de réfugié originelle a été niée.
“Die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft geht einem Einbezug in das Familienasyl eines nahen Angehörigen - und gegebenenfalls der Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft - immer vor, beziehungsweise erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1).”
“Die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft geht einem Einbezug in das Familienasyl eines nahen Angehörigen - und gegebenenfalls der Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft - immer vor, beziehungsweise erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1).”
OA 1 art. 37 n. 2 Avant tout rattachement, il convient en priorité d'examiner si la personne requérante peut invoquer des motifs d'asile propres (originaires) qui fondent la qualité de réfugié. Même dans les configurations familiales, il existe un intérêt digne de protection à la clarification de la qualité de réfugié originelle.
“In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.”
“In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.”
OA 1 art. 37 ch. 1 Avant d'intégrer la personne dans la qualité de réfugié, il convient toujours d'examiner si la personne requérante peut invoquer des motifs personnels de fuite qui fondent une qualité de réfugié originelle.
“In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.”
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