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Für den Erstantrag gilt: Nachweise zur Wirtschaftlichkeit sind für die Festsetzung des Gestaltungsplans nicht zwingend entscheidend; deren Prüfung kann allenfalls im Plangenehmigungsverfahren erfolgen.
“Nach dem Gesagten wäre ein allfälliger Verzicht auf die Ticketintegration in den ZVV für das Erreichen der errechneten Modalsplitverschiebung nicht notwendig, da sie keinen zusätzlichen Effekt erzielen würde. Entscheidend ist, dass ZVV-Tickets anerkannt werden müssen. Die Modalsplitverschiebung würde jedoch beeinträchtigt, wenn die Seilbahnbetreiberin zwecks Erreichen der Wirtschaftlichkeit darauf verzichten würde, ZVV-Tickets anzuerkennen. Dem steht aber Art. 5 Abs. 2 lit. b der Gestaltungsplanvorschriften entgegen. Der von der Stadt Dübendorf aufgezeigte Zielkonflikt bestätigt die Notwendigkeit von Vorschriften über die anzuerkennenden Fahrausweise in den Gestaltungsplanvorschriften, vermag aber die Zulässigkeit der Planfestsetzung nicht in Frage zu stellen. Der Einfluss der diesbezüglichen Gestaltungsplanvorschriften auf die Wirtschaftlichkeit der Seilbahn wäre im Gestaltungsplanverfahren nur zu prüfen, wenn die Verhältnismässigkeit der Vorschrift unter Berufung auf die Wirtschaftlichkeit in Frage gestellt würde, was aber vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen ist die gemäss Art. 19a Abs. 3 lit. b und Art. 20 Abs. 2 lit. a SebV darzulegende Wirtschaftlichkeit der Seilbahn für die verfahrensgegenständliche Festsetzung des Gestaltungsplans nicht entscheidend, sondern allenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen. Dass der Ticketpreis noch nicht festgelegt ist, weil der künftige Preis eines ZVV-Zonentickets nicht bekannt ist, schadet ebenfalls nicht und es ist den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz, wonach der künftige, durch den ZVV festzusetzende Zonentarif gelte, beizupflichten.”
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