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Sind geplante Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt, ist eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung bzw. Betriebsbewilligung erforderlich; das weitere Verfahren richtet sich nach Art. 36 (insbesondere Abs. 1–2).
“Art. 36 SebV regelt die Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung. Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen (vgl. Art. 36 Abs. 1 SebV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SebV teilt die Bewilligungsbehörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit, welche Verfahren durchzuführen und welche Unterlagen einzureichen sind. Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn Änderungen der Seilbahn beziehungsweise des Betriebs nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 SebV).”
Der nachträgliche Einbau einer Fernüberwachungsanlage (FUA) als Sicherheitsbauteil gilt, wenn er nach Erteilung der Betriebsbewilligung erfolgt, als wesentliche technische Änderung i.S.v. Art. 36a Abs. 2 lit. c SebV und ist nach Art. 36 SebV bewilligungspflichtig. Damit können grundsätzlich Auflagen angeordnet werden. In der Quelle war zudem streitig, ob die betreffende FUA die technischen Normen EN 13223 und EN 13243 einhält.
“Unbestritten ist, dass es sich bei der von der Auflage Nr. 18 betroffenen Fernüberwachungsanlage (FUA) um ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV handelt. Wird ein solches Bauteil nach Erteilung der Betriebsbewilligung eingebaut, liegt eine wesentliche technische Änderung vor (vgl. Art. 36a Abs. 2 lit. c SebV), die nach Art. 36 SebV bewilligungspflichtig ist. Damit können grundsätzlich Auflagen verfügt werden. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob das Sicherheitsbauteil die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) und EN 13243 (Art. 8.2.1) erfüllt: Die Kontrollstelle IKSS kam im Nachgang an die Inspektion vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) bestünden. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer dar, der Prüfbericht vom 5. Juni 2019, der zur Konformitätsbescheinigung geführt habe, decke unter anderem auch die Einhaltung der technischen Normen EN 13223 und EN 13243 ab. Das bedeute, so der Beschwerdeführer weiter, dass das Sicherheitsbauteil sämtliche Vorgaben der bezeichneten technischen Normen erfülle. Es bestehe daher kein Raum für einen Nachweis im Sinne von Art. 6a SebV (Abweichung von technischen Normen).”
“Unbestritten ist, dass es sich bei der von der Auflage Nr. 18 betroffenen Fernüberwachungsanlage (FUA) um ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV handelt. Wird ein solches Bauteil nach Erteilung der Betriebsbewilligung eingebaut, liegt eine wesentliche technische Änderung vor (vgl. Art. 36a Abs. 2 lit. c SebV), die nach Art. 36 SebV bewilligungspflichtig ist. Damit können grundsätzlich Auflagen verfügt werden. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob das Sicherheitsbauteil die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) und EN 13243 (Art. 8.2.1) erfüllt: Die Kontrollstelle IKSS kam im Nachgang an die Inspektion vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) bestünden. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer dar, der Prüfbericht vom 5. Juni 2019, der zur Konformitätsbescheinigung geführt habe, decke unter anderem auch die Einhaltung der technischen Normen EN 13223 und EN 13243 ab. Das bedeute, so der Beschwerdeführer weiter, dass das Sicherheitsbauteil sämtliche Vorgaben der bezeichneten technischen Normen erfülle. Es bestehe daher kein Raum für einen Nachweis im Sinne von Art. 6a SebV (Abweichung von technischen Normen).”
Der nachträgliche Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung kann eine bewilligungspflichtige (wesentliche) Änderung im Sinne von Art. 36 SebV darstellen, namentlich wenn hierdurch Schnittstellen zu anderen Teilsystemen, zur Infrastruktur oder zum Betriebspersonal (z. B. Maschinist) betroffen sind.
“Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung eine wesentliche Änderung an der Kleinseilbahn, die bewilligungspflichtig sei und mit Auflagen verbunden werden könne. Bei der Frage, ob eine bewilligungspflichtige Änderung im Sinne von Art. 36 SebV (vgl. E. 3.2.1 hiervor) oder eine bewilligungsfreie Änderung nach Art. 36a SebV (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vorliege, sei massgebend, ob eine Schnittstelle zu anderen Teilsystemen oder zur Infrastruktur betroffen sei. Die einfache Zugseilüberwachung weise Schnittstellen zu anderen Teilsystemen und/oder zur Infrastruktur auf, da gemäss dem zweiten Teil der Auflage Nr. 17 vorgesehen sei, dass die einfache Zugseilüberwachung an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW) angeschlossen werde. Ausserdem frage sich, so die Vorinstanz weiter, ob der Maschinist faktisch - und damit in sicherheitsrelevanter Art - als Schnittstelle funktioniere. Damit bestehe eine Schnittstelle zur übrigen Anlage gemäss Art. 36a Abs. 2 SebV, womit die Änderung wesentlich sei. Der Einbau der einfachen Zugseilüberwachung sei somit keine bewilligungsfreie Änderung im Sinne von Art. 36a SebV, wodurch Art. 36 SebV zur Anwendung gelange (vgl. E. 3.4.2.4 des angefochtenen Entscheids).”
“Bei dem im Jahr 2019 vorgenommenen Umbau an der Kleinseilbahn und den im bundesgerichtlichen Verfahren (noch) umstrittenen zwei Änderungen handelt es sich um Anpassungen, die nach der Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung vorgenommen wurden (vgl. auch E. 3.4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich bei den von den Auflagen Nr. 17 und Nr. 18 betroffenen Änderungen um keine Instandhaltungsarbeiten handelt (vgl. E. 3.2.3 hiervor; Art. 37 SebV [Ersatz von Bauteilen desselben Typs]; vgl. auch E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick auf die Auflage Nr. 17 ist umstritten, ob der Einbau der einfachen Zugseilüberwachung (nachträglich) bewilligt werden muss (vgl. E. 3.2.1 hiervor; Art. 36 SebV), oder ob er bewilligungsfrei durchgeführt werden darf (vgl. E. 3.2.2 hiervor; Art. 36a SebV). Nur in ersterem Fall wäre eine Auflage zulässig. Mit Bezug auf die Auflage Nr. 18 sind sich die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen uneinig, ob die neu installierte Fernüberwachungsanlage (FUA) die technischen Normen in Bezug auf die Überprüfung der Übergeschwindigkeitsauslösung einhält. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzen die Auflagen Bundesrecht. Im Kern tangieren beide Auflagen die Frage, ob die Sicherheit des (Klein-) Seilbahnbetriebs gewährleistet ist.”
Das Seilbahnunternehmen muss vorgängig ein Gesuch an die Bewilligungsbehörde stellen. Die Behörde teilt dem Gesuchstellenden mit, welche Verfahren durchzuführen und welche Unterlagen einzureichen sind. Eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die geplanten Änderungen nicht von den bestehenden Genehmigungen beziehungsweise der bestehenden Betriebsbewilligung gedeckt sind.
“Art. 36 SebV regelt die Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung. Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen (vgl. Art. 36 Abs. 1 SebV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SebV teilt die Bewilligungsbehörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit, welche Verfahren durchzuführen und welche Unterlagen einzureichen sind. Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn Änderungen der Seilbahn beziehungsweise des Betriebs nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 SebV).”
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