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Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt fort, solange die Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt.
“Das Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 und die Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. AS 2006 5753 ff., S. 5762; 2007 39 ff., S. 60; vgl. auch Art. 75 SebV). Mit Blick auf die bestehenden Anlagen bestimmt Art. 72 Abs. 1 SebV, dass nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen gültig bleiben. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt fort, solange die Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt (vgl. Art. 72 Abs. 2 SebV).”
Altrechtlich bewilligte Seilbahnen/Anlagen können auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden technischen Anforderungen weiterbetrieben werden; ein technisch unveränderter Weiterbetrieb ist zulässig, soweit die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist.
“Der Betrieb der Kleinseilbahn wurde nach dem Bau im Jahr 1975 - mithin vor dem Inkrafttreten der neuen Seilbahngesetzgebung am 1. Januar 2007 (vgl. E. 3.3 hiervor) - bewilligt. Die nach bisherigem Recht erteilte kantonale Betriebsbewilligung hat demnach bis heute Gültigkeit (vgl. Art. 72 Abs. 1 SebV; vgl. auch E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids). Die Kleinseilbahn ist demnach als sogenannte altrechtlich bewilligte Seilbahn zu behandeln und darf damit technisch unverändert auf der Basis der zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung geltenden technischen Anforderungen weiterbetrieben werden, soweit die Sicherheit gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG; BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
“Der Betrieb der Kleinseilbahn wurde nach dem Bau im Jahr 1975 - mithin vor dem Inkrafttreten der neuen Seilbahngesetzgebung am 1. Januar 2007 (vgl. E. 3.3 hiervor) - bewilligt. Die nach bisherigem Recht erteilte kantonale Betriebsbewilligung hat demnach bis heute Gültigkeit (vgl. Art. 72 Abs. 1 SebV; vgl. auch E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids). Die Kleinseilbahn ist demnach als sogenannte altrechtlich bewilligte Seilbahn zu behandeln und darf damit technisch unverändert auf der Basis der zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung geltenden technischen Anforderungen weiterbetrieben werden, soweit die Sicherheit gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG; BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
Altrechtlich erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen verpflichten nicht zwingend zur nachträglichen Erfüllung neuer technischer Grundanforderungen (z. B. einer automatisierten, selbstüberwachenden und ausfallsicheren Zugseilüberwachung), sofern die bestehenden Bewilligungen eine derartige Überwachung nicht vorsehen und die Sicherheit der Anlage weiterhin gewährleistet ist.
“1; Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Allgemeine Bestimmungen) definiert sei (vgl. auch E. 6.3 hiernach; Art. 4 SebG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SebV, wonach die grundlegenden Anforderungen erfüllt sein müssen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung "wesentliche Anforderungen" aufgestellt werden). Die automatisierte und selbständig funktionierende Zugseilüberwachung, so das BAV weiter (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), hält das Fahrzeug bei einer Meldung automatisch an, erkennt selbständig einen Fehler in ihrer Funktion ( selbstüberwachend) und legt die Anlage im Falle eines Ausfalls der Überwachung still ( ausfallsicher). Diese grundlegende Anforderung ist von altrechtlich bewilligten Seilbahnen indes nicht zwingend zu erfüllen, sofern die nach bisherigem Recht erteilten Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonalen Betriebsbewilligungen eine solche Zugseilüberwachung nicht verlangen und die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor; Art. 18 SebG; Art. 72 SebV; BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
Für bestehende Anlagen behalten die kantonalen Aufsichtsbehörden ihre Zuständigkeit. Nach verlässlicher Rechtsprechung gilt diese Zuständigkeit weiter, solange die betreffende Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt (vgl. Art. 72 Abs. 2 SebV).
“Das Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 und die Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. AS 2006 5753 ff., S. 5762; 2007 39 ff., S. 60; vgl. auch Art. 75 SebV). Mit Blick auf die bestehenden Anlagen bestimmt Art. 72 Abs. 1 SebV, dass nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen gültig bleiben. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt fort, solange die Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt (vgl. Art. 72 Abs. 2 SebV).”
Altrechtlich bewilligte Seilbahnen müssen die neuen harmonisierten technischen Normen im Grundsatz nicht erfüllen, soweit die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Bei der Beurteilung der Sicherheit sind jedoch die anerkannten Regeln der Technik – namentlich die technischen Normen – zu beachten.
“Altrechtlich bewilligte Seilbahnen - wie die vorliegend zu beurteilende Kleinseilbahn - müssen die (neuen) harmonisierten technischen Normen im Grundsatz nicht erfüllen (vgl. Art. 72 SebV), sofern die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Zur Beurteilung der Sicherheit von Anlagen sind indes die anerkannten Regeln der Technik - namentlich die technischen Normen - zu beachten (vgl. BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
“Altrechtlich bewilligte Seilbahnen - wie die vorliegend zu beurteilende Kleinseilbahn - müssen die (neuen) harmonisierten technischen Normen im Grundsatz nicht erfüllen (vgl. Art. 72 SebV), sofern die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Zur Beurteilung der Sicherheit von Anlagen sind indes die anerkannten Regeln der Technik - namentlich die technischen Normen - zu beachten (vgl. BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
“Altrechtlich bewilligte Seilbahnen - wie die vorliegend zu beurteilende Kleinseilbahn - müssen die (neuen) harmonisierten technischen Normen im Grundsatz nicht erfüllen (vgl. Art. 72 SebV), sofern die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Zur Beurteilung der Sicherheit von Anlagen sind indes die anerkannten Regeln der Technik - namentlich die technischen Normen - zu beachten (vgl. BAV-Richtlinie 4, Ziff.”
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