Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 11 oct. 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 5831). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 2 sept. 2015, en vigueur depuis le 1eroct. 2015 (RO 2015 3167). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 2 sept. 2015, en vigueur depuis le 1eroct. 2015 (RO 2015 3167). ↩
RS 814.011 ↩
RS 814.01 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 2 sept. 2015, en vigueur depuis le 1eroct. 2015 (RO 2015 3167). ↩
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Bei der Plangenehmigung ist zwischen zwei Kategorien von Massnahmen zu unterscheiden: 1) Bauliche Massnahmen (sog. «hard skills»), die sich später nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ändern lassen, müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein. 2) Weitere, in der Regel mit vertretbarem Aufwand änderbare Massnahmen (sog. «soft skills») sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens lediglich zu beschreiben; ihre Umsetzung wird erst im Sicherheitsnachweis zu bestätigen sein.
“Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s.”
“Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s. Richtlinie 1, S. 100).”
“Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s. Richtlinie 1, S. 100).”
Im Plangenehmigungsverfahren müssen die in der Richtlinie als «hard skills» klassierten baulichen Massnahmen — also solche, die später nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu ändern sind — in den Planunterlagen und im Baubeschrieb festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein; weniger dauerhaftes Vorgehen («soft skills») genügt eine Beschreibung.
“Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s.”