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Eine technische Änderung ist unwesentlich, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und innerhalb eines Teilsystems vorgenommen wird. Entsprechendes gilt für Änderungen innerhalb eines sicherheitsrelevanten Bauteils der Infrastruktur, sofern das Tragsystem und das Tragverhalten unverändert bleiben.
“und keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind (lit. b). Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen (vgl. Art. 15a Abs. 3 SebG). 3.2.2.2. Eine technische Änderung ist unwesentlich gemäss Art. 36a Abs. 2 SebV, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und sie innerhalb eines Teilsystems vorgenommen wird (lit. a), sie innerhalb eines sicherheitsrelevanten Bauteils der Infrastruktur vorgenommen wird, sofern das Tragsystem und das Tragverhalten nicht verändert werden (lit.”
Der Sicherheitsnachweis ist nachzuführen; dabei sind die nach Art. 26 Abs. 2 verlangten Konformitätsbescheinigungen und Sachverständigenberichte einzureichen bzw. zu aktualisieren.
“oder sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft (lit. c). Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken (vgl. Art. 36a Abs. 3 SebV). Der Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV ist nachzuführen (vgl. Art. 36a Abs. 4 SebV). 3.2.2.3. Für den Sicherheitsnachweis hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SebV). Er oder sie hat hierzu laut Art. 26 Abs. 2 SebV die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (vgl. Art. 28 SebV; vgl. auch E. 6.3.2 hiernach) und Sachverständigenberichte (vgl. Art. 29 SebV) einzureichen (lit. a), nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (vgl. Art. 30 SebV; lit.”
Der nachträgliche Einbau eines Sicherheitsbauteils führt nach Art. 36a Abs. 2 lit. c SebV zu einer wesentlichen technischen Änderung und ist nach Art. 36 SebV bewilligungspflichtig. In der Praxis kann streitig sein, ob das eingerüstete Bauteil den einschlägigen technischen Normen (z. B. EN 13223, EN 13243) entspricht; solche Normfragen können für die Beurteilung von Abweichungen und damit für die Genehmigungspflicht relevant sein.
“Unbestritten ist, dass es sich bei der von der Auflage Nr. 18 betroffenen Fernüberwachungsanlage (FUA) um ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV handelt. Wird ein solches Bauteil nach Erteilung der Betriebsbewilligung eingebaut, liegt eine wesentliche technische Änderung vor (vgl. Art. 36a Abs. 2 lit. c SebV), die nach Art. 36 SebV bewilligungspflichtig ist. Damit können grundsätzlich Auflagen verfügt werden. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob das Sicherheitsbauteil die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) und EN 13243 (Art. 8.2.1) erfüllt: Die Kontrollstelle IKSS kam im Nachgang an die Inspektion vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) bestünden. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer dar, der Prüfbericht vom 5. Juni 2019, der zur Konformitätsbescheinigung geführt habe, decke unter anderem auch die Einhaltung der technischen Normen EN 13223 und EN 13243 ab. Das bedeute, so der Beschwerdeführer weiter, dass das Sicherheitsbauteil sämtliche Vorgaben der bezeichneten technischen Normen erfülle. Es bestehe daher kein Raum für einen Nachweis im Sinne von Art. 6a SebV (Abweichung von technischen Normen).”
“Unbestritten ist, dass es sich bei der von der Auflage Nr. 18 betroffenen Fernüberwachungsanlage (FUA) um ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV handelt. Wird ein solches Bauteil nach Erteilung der Betriebsbewilligung eingebaut, liegt eine wesentliche technische Änderung vor (vgl. Art. 36a Abs. 2 lit. c SebV), die nach Art. 36 SebV bewilligungspflichtig ist. Damit können grundsätzlich Auflagen verfügt werden. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob das Sicherheitsbauteil die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) und EN 13243 (Art. 8.2.1) erfüllt: Die Kontrollstelle IKSS kam im Nachgang an die Inspektion vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) bestünden. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer dar, der Prüfbericht vom 5. Juni 2019, der zur Konformitätsbescheinigung geführt habe, decke unter anderem auch die Einhaltung der technischen Normen EN 13223 und EN 13243 ab. Das bedeute, so der Beschwerdeführer weiter, dass das Sicherheitsbauteil sämtliche Vorgaben der bezeichneten technischen Normen erfülle. Es bestehe daher kein Raum für einen Nachweis im Sinne von Art. 6a SebV (Abweichung von technischen Normen).”
“Unbestritten ist, dass es sich bei der von der Auflage Nr. 18 betroffenen Fernüberwachungsanlage (FUA) um ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV handelt. Wird ein solches Bauteil nach Erteilung der Betriebsbewilligung eingebaut, liegt eine wesentliche technische Änderung vor (vgl. Art. 36a Abs. 2 lit. c SebV), die nach Art. 36 SebV bewilligungspflichtig ist. Damit können grundsätzlich Auflagen verfügt werden. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob das Sicherheitsbauteil die technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) und EN 13243 (Art. 8.2.1) erfüllt: Die Kontrollstelle IKSS kam im Nachgang an die Inspektion vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) bestünden. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer dar, der Prüfbericht vom 5. Juni 2019, der zur Konformitätsbescheinigung geführt habe, decke unter anderem auch die Einhaltung der technischen Normen EN 13223 und EN 13243 ab. Das bedeute, so der Beschwerdeführer weiter, dass das Sicherheitsbauteil sämtliche Vorgaben der bezeichneten technischen Normen erfülle. Es bestehe daher kein Raum für einen Nachweis im Sinne von Art. 6a SebV (Abweichung von technischen Normen).”
Änderungen sind bewilligungsfrei, sofern sie unwesentlich sind und — gestützt auf Art. 15a Abs. 1 SebG — keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur‑ und Heimatschutzes oder Dritter berühren.
“Demgegenüber sind Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Art. 15a Abs. 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 1 SebV). 3.2.2.1. Laut Art. 15a Abs. 1 SebG können Seilbahnen genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind (lit.”
“Demgegenüber sind Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Art. 15a Abs. 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind (vgl. Art. 36a Abs. 1 SebV). 3.2.2.1. Laut Art. 15a Abs. 1 SebG können Seilbahnen genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind (lit.”
Es ist strittig, ob nachträgliche einfache Überwachungsinstallationen an Kleinseilbahnen (z. B. einfache Zugseilüberwachung) bewilligungsfrei nach Art. 36a SebV durchgeführt werden dürfen oder einer Bewilligung nach Art. 36 SebV bedürfen. Davon hängt insbesondere die Frage ab, ob kantonale Auflagen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit in einem solchen Fall zulässig sind.
“Bei dem im Jahr 2019 vorgenommenen Umbau an der Kleinseilbahn und den im bundesgerichtlichen Verfahren (noch) umstrittenen zwei Änderungen handelt es sich um Anpassungen, die nach der Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung vorgenommen wurden (vgl. auch E. 3.4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich bei den von den Auflagen Nr. 17 und Nr. 18 betroffenen Änderungen um keine Instandhaltungsarbeiten handelt (vgl. E. 3.2.3 hiervor; Art. 37 SebV [Ersatz von Bauteilen desselben Typs]; vgl. auch E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick auf die Auflage Nr. 17 ist umstritten, ob der Einbau der einfachen Zugseilüberwachung (nachträglich) bewilligt werden muss (vgl. E. 3.2.1 hiervor; Art. 36 SebV), oder ob er bewilligungsfrei durchgeführt werden darf (vgl. E. 3.2.2 hiervor; Art. 36a SebV). Nur in ersterem Fall wäre eine Auflage zulässig. Mit Bezug auf die Auflage Nr. 18 sind sich die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen uneinig, ob die neu installierte Fernüberwachungsanlage (FUA) die technischen Normen in Bezug auf die Überprüfung der Übergeschwindigkeitsauslösung einhält. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzen die Auflagen Bundesrecht. Im Kern tangieren beide Auflagen die Frage, ob die Sicherheit des (Klein-) Seilbahnbetriebs gewährleistet ist.”
“Bei dem im Jahr 2019 vorgenommenen Umbau an der Kleinseilbahn und den im bundesgerichtlichen Verfahren (noch) umstrittenen zwei Änderungen handelt es sich um Anpassungen, die nach der Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung vorgenommen wurden (vgl. auch E. 3.4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich bei den von den Auflagen Nr. 17 und Nr. 18 betroffenen Änderungen um keine Instandhaltungsarbeiten handelt (vgl. E. 3.2.3 hiervor; Art. 37 SebV [Ersatz von Bauteilen desselben Typs]; vgl. auch E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick auf die Auflage Nr. 17 ist umstritten, ob der Einbau der einfachen Zugseilüberwachung (nachträglich) bewilligt werden muss (vgl. E. 3.2.1 hiervor; Art. 36 SebV), oder ob er bewilligungsfrei durchgeführt werden darf (vgl. E. 3.2.2 hiervor; Art. 36a SebV). Nur in ersterem Fall wäre eine Auflage zulässig. Mit Bezug auf die Auflage Nr. 18 sind sich die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen uneinig, ob die neu installierte Fernüberwachungsanlage (FUA) die technischen Normen in Bezug auf die Überprüfung der Übergeschwindigkeitsauslösung einhält. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzen die Auflagen Bundesrecht. Im Kern tangieren beide Auflagen die Frage, ob die Sicherheit des (Klein-) Seilbahnbetriebs gewährleistet ist.”
In der Praxis besteht Unsicherheit bei der Abgrenzung zwischen bewilligungsfreien Einbauten nach Art. 36a SebV und bewilligungspflichtigen Änderungen. Dies zeigt sich insbesondere bei nachträglichen Anpassungen, die nach Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung vorgenommen werden. Strittig ist zudem, ob nachträglich eingebaute Systeme (etwa Fernüberwachungsanlagen) die einschlägigen technischen Normen erfüllen und somit verfahrens- bzw. auflagenrelevant sind.
“Bei dem im Jahr 2019 vorgenommenen Umbau an der Kleinseilbahn und den im bundesgerichtlichen Verfahren (noch) umstrittenen zwei Änderungen handelt es sich um Anpassungen, die nach der Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung vorgenommen wurden (vgl. auch E. 3.4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich bei den von den Auflagen Nr. 17 und Nr. 18 betroffenen Änderungen um keine Instandhaltungsarbeiten handelt (vgl. E. 3.2.3 hiervor; Art. 37 SebV [Ersatz von Bauteilen desselben Typs]; vgl. auch E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick auf die Auflage Nr. 17 ist umstritten, ob der Einbau der einfachen Zugseilüberwachung (nachträglich) bewilligt werden muss (vgl. E. 3.2.1 hiervor; Art. 36 SebV), oder ob er bewilligungsfrei durchgeführt werden darf (vgl. E. 3.2.2 hiervor; Art. 36a SebV). Nur in ersterem Fall wäre eine Auflage zulässig. Mit Bezug auf die Auflage Nr. 18 sind sich die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen uneinig, ob die neu installierte Fernüberwachungsanlage (FUA) die technischen Normen in Bezug auf die Überprüfung der Übergeschwindigkeitsauslösung einhält. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzen die Auflagen Bundesrecht. Im Kern tangieren beide Auflagen die Frage, ob die Sicherheit des (Klein-) Seilbahnbetriebs gewährleistet ist.”
Bei unwesentlichen betrieblichen Änderungen ist der Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV nachzuführen.
“oder sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft (lit. c). Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken (vgl. Art. 36a Abs. 3 SebV). Der Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV ist nachzuführen (vgl. Art. 36a Abs. 4 SebV). 3.2.2.3. Für den Sicherheitsnachweis hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SebV). Er oder sie hat hierzu laut Art. 26 Abs. 2 SebV die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (vgl. Art. 28 SebV; vgl. auch E. 6.3.2 hiernach) und Sachverständigenberichte (vgl. Art. 29 SebV) einzureichen (lit. a), nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (vgl. Art. 30 SebV; lit.”
Bei der Frage, ob der nachträgliche Einbau einer einfachen Zugseilüberwachung bewilligungsfrei nach Art. 36a SebV oder bewilligungspflichtig nach Art. 36 SebV ist, kommt es auf die Erforderlichkeit der Überwachung zur jederzeitigen Gewährleistung der Sicherheit der Kleinseilbahn an. Es ist somit nicht entscheidend, ob die Änderung technisch als wesentlich einzustufen ist.
“Das BAV weist daraufhin, dass klar ein Sicherheitsdefizit vorliege, wenn eine Zugseilüberwachung fehle. Es sieht allerdings bei der konkreten technischen Umsetzung der Überwachung des Zugseils einen gewissen (projektspezifischen) Spielraum. Es ist daher nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Umbaus der Kleinseilbahn eine wesentliche oder eine unwesentliche (technische) Änderung vorgenommen hat. Ausschlaggebend ist in der vorliegenden Angelegenheit vielmehr, ob die einfache Zugseilüberwachung erforderlich ist, damit die Sicherheit der Kleinseilbahn jederzeit gewährleistet ist. Damit kann offenbleiben, ob eine bewilligungspflichtige Änderung im Sinne von Art. 36 SebV (vgl. E. 3.2.1 hiervor) oder eine bewilligungsfreie Änderung gemäss Art. 36a SebV (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vorliegt.”
“Bei dem im Jahr 2019 vorgenommenen Umbau an der Kleinseilbahn und den im bundesgerichtlichen Verfahren (noch) umstrittenen zwei Änderungen handelt es sich um Anpassungen, die nach der Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung vorgenommen wurden (vgl. auch E. 3.4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich bei den von den Auflagen Nr. 17 und Nr. 18 betroffenen Änderungen um keine Instandhaltungsarbeiten handelt (vgl. E. 3.2.3 hiervor; Art. 37 SebV [Ersatz von Bauteilen desselben Typs]; vgl. auch E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick auf die Auflage Nr. 17 ist umstritten, ob der Einbau der einfachen Zugseilüberwachung (nachträglich) bewilligt werden muss (vgl. E. 3.2.1 hiervor; Art. 36 SebV), oder ob er bewilligungsfrei durchgeführt werden darf (vgl. E. 3.2.2 hiervor; Art. 36a SebV). Nur in ersterem Fall wäre eine Auflage zulässig. Mit Bezug auf die Auflage Nr. 18 sind sich die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen uneinig, ob die neu installierte Fernüberwachungsanlage (FUA) die technischen Normen in Bezug auf die Überprüfung der Übergeschwindigkeitsauslösung einhält. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzen die Auflagen Bundesrecht. Im Kern tangieren beide Auflagen die Frage, ob die Sicherheit des (Klein-) Seilbahnbetriebs gewährleistet ist.”
Bei Kleinseilbahnen entscheidet, ob Art. 36a SebV (bewilligungsfreie Änderung) anwendbar ist, nicht allein die Einordnung der Änderung als technisch wesentlich oder unwesentlich, sondern ob eine einfache Zugseilüberwachung zur jederzeitigen Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist. Für die konkrete technische Ausgestaltung dieser Überwachung besteht projektspezifischer Spielraum.
“Das BAV weist daraufhin, dass klar ein Sicherheitsdefizit vorliege, wenn eine Zugseilüberwachung fehle. Es sieht allerdings bei der konkreten technischen Umsetzung der Überwachung des Zugseils einen gewissen (projektspezifischen) Spielraum. Es ist daher nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Umbaus der Kleinseilbahn eine wesentliche oder eine unwesentliche (technische) Änderung vorgenommen hat. Ausschlaggebend ist in der vorliegenden Angelegenheit vielmehr, ob die einfache Zugseilüberwachung erforderlich ist, damit die Sicherheit der Kleinseilbahn jederzeit gewährleistet ist. Damit kann offenbleiben, ob eine bewilligungspflichtige Änderung im Sinne von Art. 36 SebV (vgl. E. 3.2.1 hiervor) oder eine bewilligungsfreie Änderung gemäss Art. 36a SebV (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vorliegt.”
“Das BAV weist daraufhin, dass klar ein Sicherheitsdefizit vorliege, wenn eine Zugseilüberwachung fehle. Es sieht allerdings bei der konkreten technischen Umsetzung der Überwachung des Zugseils einen gewissen (projektspezifischen) Spielraum. Es ist daher nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Umbaus der Kleinseilbahn eine wesentliche oder eine unwesentliche (technische) Änderung vorgenommen hat. Ausschlaggebend ist in der vorliegenden Angelegenheit vielmehr, ob die einfache Zugseilüberwachung erforderlich ist, damit die Sicherheit der Kleinseilbahn jederzeit gewährleistet ist. Damit kann offenbleiben, ob eine bewilligungspflichtige Änderung im Sinne von Art. 36 SebV (vgl. E. 3.2.1 hiervor) oder eine bewilligungsfreie Änderung gemäss Art. 36a SebV (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vorliegt.”
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