9 commentaries
Est considéré comme titulaire au sens de l'art. 12 LEaux quiconque exerÎ la maîtrise matérielle effective d'une installation, c.-à-d. la capacité de fait d'utiliser, de modifier, de détruire, de conserver ou de transmettre la chose. Si une installation est utilisée de fait par un preneur à bail (p. ex. une cour de promenaÞ), celui-ci entre dans la notion de titulaire et est responsable des adaptations nécessaires de l'installation. Les éventuelles prétentions du preneur à bail à l'encontre du bailleur doivent, indépendamment de ce qui précèÞ, être réglées séparément par la voie civile.
“Sollten also die Kontrollschächte nicht durchlässig sein oder in die Kanalisation statt in die Jauchegrube führen und bei der weiteren Nutzung des Laufhofes geschlossen bleiben müssen, wäre die Dachentwässerung anzupassen. Die Abklärungen betreffend die Schächte und deren Leitungen hängen somit durchaus ebenfalls mit der Laufhofentwässerung zusammen und deren Anordnung ist somit nicht zu beanstanden. 6.4 Für den Rekurrenten stellt sich die Frage, ob er als Pächter zu Recht zur Ergreifung dieser nötigen Massnahmen aufgefordert wurde. Gemäss Art. 15 GSchG ist der Inhaber der Anlage pflichtig. Dabei ist der Inhaberbegriff im Gewässerschutzrecht gleich wie im Umweltschutzrecht zu definieren: Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache innehat. Tatsächliche Sachherrschaft «meint das faktische Vermögen, die Sache ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht zu verwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben» (Hans W. Stutz in: Kommentar GSchG, N. 21 zu Art. 12 GSchG; mit Verweis auf Brunner/Tschannen, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 30-32e, N 50, mit Verweis auf BGE 119 Ib 492, 502, E. 4b cc; 118 Ib 407, 411, E. 3c = URP 1993, 87; vgl. auch Lustenberger, Gefahrenabwehr, 378 ff.; ferner Verwaltungsgericht BE, Urteil vom 15. März 2004, E. 4.4 = BVR 2004 464, 472). In Bezug auf den Laufhof liegt die tatsächliche Nutzung beim Rekurrenten als Pächter. Die tierischen Abgänge entstehen dadurch, dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutzt. Ob dies bereits vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall war oder nicht, tut dabei aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts zur Sache. Die baulichen Verhältnisse genügen der aktuellen Nutzung nicht und sind durch den Inhaber der Anlage anzupassen oder im Falle der Kontrollschächte abzuklären. Ob dieser aufgrund des Pachtverhältnisses Ansprüche an die Verpächterin stellen kann, stellt keine zur Beantwortung dieser Frage relevante Vorfrage dar und ist somit nicht in diesem Rekursverfahren, sondern auf dem Zivilweg zu klären.”
“Sollten also die Kon- trollschächte nicht durchlässig sein oder in die Kanalisation statt in die Jau- chegrube führen und bei der weiteren Nutzung des Laufhofes geschlossen bleiben müssen, wäre die Dachentwässerung anzupassen. Die Abklärun- gen betreffend die Schächte und deren Leitungen hängen somit durchaus ebenfalls mit der Laufhofentwässerung zusammen und deren Anordnung ist somit nicht zu beanstanden. 6.4. Für den Rekurrenten stellt sich die Frage, ob er als Pächter zu Recht zur Ergreifung dieser nötigen Massnahmen aufgefordert wurde. Gemäss R3.2020.00066 Seite 10 Art. 15 GSchG ist der Inhaber der Anlage pflichtig. Dabei ist der Inhaberbe- griff im Gewässerschutzrecht gleich wie im Umweltschutzrecht zu definie- ren: Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache inne- hat. Tatsächliche Sachherrschaft "meint das faktische Vermögen, die Sa- che ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht zu verwenden, zu verändern, zu zerstören, zu behalten oder weiterzugeben" (Hans W. Stutz in: Kom- mentar GSchG, N. 21 zu Art. 12 GSchG; mit Verweis auf Brun- ner/Tschannen, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 30-32e, N 50, mit Ver- weis auf BGE 119 Ib 492, 502, E. 4b cc; 118 Ib 407, 411, E. 3c = URP 1993, 87; vgl. auch Lustenberger, Gefahrenabwehr, 378 ff.; ferner Verwal- tungsgericht BE, Urteil vom 15. März 2004, E. 4.4, in: BVR 2004 464, 472). In Bezug auf den Laufhof liegt die tatsächliche Nutzung beim Rekurrenten als Pächter. Die tierischen Abgänge entstehen dadurch, dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutzt. Ob dies bereits vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall war oder nicht, tut dabei aus gewässerschutz- rechtlicher Sicht nichts zur Sache. Die baulichen Verhältnisse genügen der aktuellen Nutzung nicht und sind durch den Inhaber der Anlage anzupas- sen oder im Falle der Kontrollschächte abzuklären. Ob dieser aufgrund des Pachtverhältnisses Ansprüche an die Verpächterin stellen kann, stellt keine zur Beantwortung dieser Frage relevante Vorfrage dar und ist somit nicht in diesem Rekursverfahren, sondern auf dem Zivilweg zu klären.”
Si la valorisation des eaux usées domestiques conjointement avì le fumier d'exploitation conformément à l'art. 12 al. 4 LEaux, ou le rejet/l'infiltration, ne peuvent pas avoir lieu et si le respect durable des prescriptions de protection des eaux n'est pas garanti, l'autorité compétente peut interdire l'utilisation d'une petite station d'épuration et ordonner que les eaux usées soient recueillies dans une fosse sans exutoire et remises régulièrement à une station d'épuration (STEP).
“So vermag auch die Messung 2022 für sich allein betrachtet - angesichts des geschilderten Hergangs und insbesondere der Ergebnisse der in den vergangenen Jahren erfolgten Messungen - noch keine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer zu belegen, zumal auch in früheren Jahren - insbesondere nach entsprechenden behördlichen Beanstandungen (vgl. z.B. act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ verbunden mit der Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben (act. 7.7/8 Dispositivziffer 2), als sachgerecht und angemessen erweist.”
L’art. 12 al. 4 LEaux prévoit, pour les exploitations agricoles disposant d’un cheptel bovin ou porcin important, une exception à l’obligation de raccordement lorsque les eaux usées domestiques sont valorisées, à des fins agricoles, en même temps que le lisier. Le cheptel est considéré comme important à partir d’au moins huit unités de gros bétail pour l’épandage selon l’art. 12 al. 3 OEaux; une unité de gros bétail pour l’épandage correspond aux quantités annuelles de lisier et de fumier produites par une vache de 600 kg (art. 14 al. 8 LEaux). Sont en outre exigées comme conditions que les bâtiments d’habitation et d’exploitation se trouvent en zone agricole, que la capacité de stockage soit suffisante également pour les eaux usées domestiques, et que la valorisation soit assurée sur des surfaces appartenant à l’exploitation ou louées.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art.”
“Die Rekurrenten stellen sich unter anderem auf den Standpunkt, dass die Liegenschaft A von der Anschlusspflicht befreit werden könnte, indem das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle des Betriebs landwirtschaftlich verwertet würde. Art. 12 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sehe diese Möglichkeit bei Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- oder Schweinebestand ausdrücklich vor. Ein Viehbestand sei erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasse (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Eine Düngergrossvieheinheit entspreche dem durchschnittlichen jährlichen Anfall Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Der Landwirtschaftsbetrieb des Rekurrenten 1 verfüge durchschnittlich über 40-50 Rinder und erfülle damit die Anforderungen an Art. 12 Abs. 4 GSchG ohne Weiteres. Mit einem Jauchegrubenvolumen von 1'051 m 3 sei sodann auch genügend Volumen vorhanden, um die Lagerung des häuslichen Abwassers in der Jauchengrube zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hätte der Rekurrent 1 das Recht, sein häusliches Abwasser nicht nur - 2- – wie gegenwärtig – in seine private Kleinkläranlage abzuführen. Er könnte dieses sogar landwirtschaftlich verwerten. Dass er von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht habe, sei angesichts der einwandfrei funktionierenden Kleinkläranlage auf seinem Grundstück nicht weiter verwunderlich. Dieser Umstand könne ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Es sei ihm vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, einen entsprechenden Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu erstellen. Replicando bringen die Rekurrenten ergänzend vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, die – zumindest für die Liegenschaft A – rechtlich zulässige Möglichkeit einer alternativen Verwertung des häuslichen Abwassers in die Interessenabwägung betreffend die Zumutbarkeit des Anschlusses miteinzubeziehen.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art.”
“Die Rekurrenten stellen sich unter anderem auf den Standpunkt, dass die Liegenschaft A von der Anschlusspflicht befreit werden könnte, indem das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle des Betriebs landwirtschaftlich verwertet würde. Art. 12 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sehe diese Möglichkeit bei Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- oder Schweinebestand ausdrücklich vor. Ein Viehbestand sei erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasse (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Eine Düngergrossvieheinheit entspreche dem durchschnittlichen jährlichen Anfall Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Der Landwirtschaftsbetrieb des Rekurrenten 1 verfüge durchschnittlich über 40-50 Rinder und erfülle damit die Anforderungen an Art. 12 Abs. 4 GSchG ohne Weiteres. Mit einem Jauchegrubenvolumen von 1'051 m 3 sei sodann auch genügend Volumen vorhanden, um die Lagerung des häuslichen Abwassers in der Jauchengrube zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hätte der Rekurrent 1 das Recht, sein häusliches Abwasser nicht nur - 2- – wie gegenwärtig – in seine private Kleinkläranlage abzuführen. Er könnte dieses sogar landwirtschaftlich verwerten. Dass er von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht habe, sei angesichts der einwandfrei funktionierenden Kleinkläranlage auf seinem Grundstück nicht weiter verwunderlich. Dieser Umstand könne ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Es sei ihm vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, einen entsprechenden Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu erstellen. Replicando bringen die Rekurrenten ergänzend vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, die – zumindest für die Liegenschaft A – rechtlich zulässige Möglichkeit einer alternativen Verwertung des häuslichen Abwassers in die Interessenabwägung betreffend die Zumutbarkeit des Anschlusses miteinzubeziehen.”
LEaux art. 12 ch. 6 Si des eaux usées, comparativement aux eaux usées domestiques, présentent une concentration sensiblement plus élevée, une charge polluante supérieure ou une composition nettement différente, les utilisateurs peuvent se voir imposer des redevances d'utilisation plus élevées.
“SEVO und Art. 7 Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 3 GSchG). Auch aus der Tatsache, dass Benutzer mit höheren Gebühren belastet werden, wenn sie Abwasser a bleiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration, Schmutzstofffracht oder wesentlich andere Zusammensetzung aufweist (Art.”
Si les conditions énoncées à l'art. 12 al. 4 LEaux sont remplies — notamment la situation des bâtiments d'habitation et d'exploitation avì terrain attenant en zone agricole ou une affectation communale correspondante, une capacité de stockage suffisante, y compris pour les eaux usées domestiques, la valorisation sur des surfaces d'exploitation propres ou louées, ainsi que, le cas échéant, l'effectif minimum requis selon l'art. 12 al. 3 OEaux — l'obligation de raccordement au réseau d'assainissement public disparaît. Dans ce cas, un examen distinct au sens de l'art. 11 al. 2 let. c LEaux (opportunité/acceptabilité d'un raccordement) n'est pas requis.
“Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 GSchG vorliegt.”
“4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 GSchG vorliegt.”
“Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 GSchG vorliegt.”
“4 GSchG für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ist der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh (Art. 14 Abs. 8 GSchG). Voraussetzung für die Befreiung vom Kanalisationsanschluss bildet weiter, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). - 3- Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 4 GSchG erfüllt, entfällt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Es ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob ein Anschluss an die Kanalisation nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar wäre (vgl. BGr, 26. März 2009, 1C_401/2008, E. 2.3 sowie Hans Stutz und Jeannette Kehrli in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 12 GSchG Rz. 20). Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 GSchG vorliegt.”
LEaux art. 12 ch. 4 L'autorité cantonale ne peut autoriser des dérogations concernant l'acheminement vers des stations d'épuration centrales d'eaux usées non polluées et produites en continu que si les conditions locales n'autorisent ni l'infiltration ni le rejet dans un cours d'eau de surfaÎ. Le droit cantonal adopte la même hiérarchie en cascaÞ (infiltration → rejet → acheminement vers la station d'épuration).
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG15). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV16 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG9). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV10 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”
Faute d'une preuve que la valorisation du fumier d'exploitation sur des terres propres ou en fermage est assurée, l'affirmation selon laquelle les conditions de l'art. 12 al. 4 LEaux seraient remplies d'emblée est non étayée. Dans un tel cas, l'art. 12 al. 4 LEaux n'est pas d'emblée applicable, et l'instanÎ précédente doit procéder à un examen au regard de l'art. 11 al. 2 let. c LEaux.
“Diesbezüglich kann mit den Rekurrenten zunächst festgehalten werden, dass der Betrieb A, welcher unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone liegt, gemäss dem Betriebsdatenblatt 2024 über durchschnittlich 50 Milchkühe verfügt, weshalb diesbezüglich von einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindviehbestand ausgegangen werden kann. Allerdings wurde von den Rekurrenten in keiner Weise vorgebracht, geschweige denn belegt, dass die Verwertung des Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist. Solches geht auch aus dem von den Rekurrenten eingereichten Betriebsdatenblatt nicht hervor. Dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 GSchG „ohne Weiteres“ erfüllt seien, bleibt damit eine unsubstantiierte Behauptung. Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wäre jedoch erforderlich, um aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die angefochtene Massnahme verzichten zu können. Die Vorinstanz kam im Ergebnis also zu Recht zum Schluss, dass eine Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG vorzunehmen ist. (…)”
Dans la zone à bâtir ou dans le périmètre du réseau d'égouts public, il existe en principe une obligation de raccordement pour l'évacuation des eaux usées polluées vers le réseau public relié à une station d'épuration publique. La valorisation agricole des eaux usées domestiques, en complément du lisier, n'est en revanche envisageable qu'à titre exceptionnel et uniquement aux conditions prévues à l'art. 12 al. 4 LEaux et par les dispositions d'exécution applicables.
“Oktober 2021 bewilligt worden, was von Rechts wegen die Erhebung einer Anschlussgebühr nach sich ziehe. 5.1. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schüt- zen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflan- zen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimi- sche Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist ver- pflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere R3.2021.00205 Seite 6 Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde X eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Ab- wasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentli- che ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirt- schaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art.”
“Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde H. eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentliche ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art.”
En cas de constats répétés ou de risque persistant, une seule mesure conforme n'établit pas nécessairement la preuve d'un respect durable des prescriptions de protection des eaux. Faute d'une telle garantie durable, la valorisation des eaux usées domestiques conjointement avì des engrais de ferme, selon l'art. 12 al. 4 LEaux, peut être refusée ou une autorisation déjà délivrée peut être retirée ; dans ce cas, les eaux usées doivent être collectées et traitées autrement conformément aux dispositions applicables.
“So vermag auch die Messung 2022 für sich allein betrachtet - angesichts des geschilderten Hergangs und insbesondere der Ergebnisse der in den vergangenen Jahren erfolgten Messungen - noch keine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer zu belegen, zumal auch in früheren Jahren - insbesondere nach entsprechenden behördlichen Beanstandungen (vgl. z.B. act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ verbunden mit der Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben (act. 7.7/8 Dispositivziffer 2), als sachgerecht und angemessen erweist.”
“So vermag auch die Messung 2022 für sich allein betrachtet - angesichts des geschilderten Hergangs und insbesondere der Ergebnisse der in den vergangenen Jahren erfolgten Messungen - noch keine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer zu belegen, zumal auch in früheren Jahren - insbesondere nach entsprechenden behördlichen Beanstandungen (vgl. z.B. act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ verbunden mit der Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben (act. 7.7/8 Dispositivziffer 2), als sachgerecht und angemessen erweist.”
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