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Le serviÎ cantonal de protection des eaux met en œuvre la législation fédérale en matière de protection des eaux (art. 49 al. 1 LEaux) et est — sauf disposition contraire du droit fédéral ou du droit cantonal — compétent, sur le plan fonctionnel et en première instanÎ, pour constater s'il existe une eau superficielle au sens de l'art. 2 ainsi que de l'art. 4 (chapeau, let. a) LEaux.
“Klarerweise war die Vorinstanz zur Feststellung, ob ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ingress und Ziff. 1 GNG vorliegt, befugt (vgl. Art. 2 Abs. 2 GNG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung; sGS 751.11, VVGNG). Hingegen vollzieht die kantonale Gewässerschutzfachstelle (Art. 49 Abs. 1 GSchG) die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht etwas anderes bestimmen (Art. 47 Abs. 2 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung; sGS 752.2, GSchVG). Da sich aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. E. 1.3 der angefochtenen Verfügung) – aus Art. 25 lit. dbis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3, GeschR) oder etwa aus Art. 27 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 2 oder Art. 39ter Abs. 1 GSchVG nichts anderes ergibt, ist nicht das Baudepartement, sondern das AWE erstinstanzlich zur Feststellung, ob ein oberirdisches Gewässer gemäss Art. 2 sowie Art. 4 Ingress und lit. a GSchG vorliegt, zuständig (vgl. Art. 47 GSchVG in Verbindung mit Art. 1 f. der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung; sGS 752.21, GSchVV). Mangels funktioneller Zuständigkeit der Vorinstanz wäre die Angelegenheit deshalb in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art.”
RéférenÎ : LEaux art. 49 n. 4 L'instanÎ précédente aurait dû communiquer aux parties, avant l'édiction de la décision, les rapports des offices cantonaux ainsi que les constats des instances spécialisées qui ne font pas partie des dossiers administratifs internes, afin de leur permettre de les consulter et d'en formuler des observations (pour garantir le droit d'être entendu).
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.07.2021 Gewässerschutzrecht, Gewässernutzungsrecht, Gewässerfeststellungsverfügung, Verfahren, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 VRP, Art. 2, Art. 4 Ingress und lit. e, Art. 49 Abs. 1 GSchG, Art. 47 GSchVG, Art. 1 f. GSchVV, Art. 2 Abs. 1 Ingress und Ziff. 1 GNG. Die vorinstanzliche Verfügung basierte auf sachverhaltsrelevanten Berichten von kantonalen Ämtern, welche sich als Fachinstanzen bei ihrer Beurteilung auf Ergebnisse von Augenscheinen stützten. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Amtsberichte sowie die Erkenntnisse der Fachinstanzen an den Augenscheinen der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen. Solche Amtsberichte gehören nicht zu den verwaltungsinternen Akten. Im Weiteren war die Vorinstanz funktionell nicht zur erstinstanzlichen Feststellung zuständig, ob in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht ein oberirdisches Gewässer vorliegt (E. 2.1-2.4). In gewässerschutzrechtlicher Hinsicht kann noch von einer gewissen Bestandesdauer sowie einer minimalen Ausdehnung des streitbetroffenen Bächleins im fraglichen Abschnitt ausgegangen werden, sodass es als oberirdisches Gewässer qualifiziert werden kann (E.”
art. 49 al. 2 LEaux désigne l'OFEV comme organe fédéral spécialisé en matière de protection des eaux. Dans le cadre du transfert de compétenÎ à l'OFEV, la nécessité initialement prévue d’un «consentement de l’autorité fédérale spécialisée» a ainsi disparu. Dans la mesure où la loi évoque un accord avì le canton concerné, celui-ci, selon les décisions citées, doit être compris non pas comme un instrument d’approbation, mais comme un instrument de coordination juridique : l’exerciÎ de la compétenÎ décisionnelle par l’OFEV ne suppose, selon ces considérations, pas le consentement du canton, mais exige néanmoins une coordination avì celui-ci.
“15a bis aEnG kein Einvernehmen zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton verlangte. Das erforderliche Einvernehmen bezog sich lediglich auf das Verhältnis zwischen der nationalen Netzgesellschaft einerseits und dem BAFU sowie dem betroffenen Kanton andererseits. Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
“15a bis aEnG kein Einvernehmen zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton verlangte. Das erforderliche Einvernehmen bezog sich lediglich auf das Verhältnis zwischen der nationalen Netzgesellschaft einerseits und dem BAFU sowie dem betroffenen Kanton andererseits. Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sowie die Koordination mit dem betroffenen Kanton" sicherzustellen (Bericht der UREK-S, S. 8066). Der Begriff des Einvernehmens ist aus seiner Entstehungsgeschichte daher als Einverständnis der Bundesfachbehörde zu verstehen. Mit Blick auf den betroffenen Kanton handelt es sich beim vorausgesetzten Einvernehmen demgegenüber nicht um ein Einverständnis, sondern um ein Instrument der Koordination. Mit der Überführung der Zuständigkeitsregelung von Art. 15a bis aEnG in Art. 62 Abs. 2 EnG wechselte zugleich die Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 34 EnG von der nationalen Netzgesellschaft zum BAFU. Da das BAFU die Gewässerschutzfachstelle des Bundes ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 GSchG), entfiel die Notwendigkeit für das "Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz" wie es der Gesetzgeber ursprünglich in Art. 15a bis aEnG beabsichtigte. Übrig blieb lediglich der gesetzgeberische Koordinationsgedanke mit dem betroffenen Kanton. Dieser Gedanke findet sich nach wie vor im Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG wieder. Dementsprechend erfordert die Ausübung der Verfügungskompetenz des BAFU kein Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt eine Koordination mit Letzterem. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das BAFU nach Art. 62 Abs. 2 EnG mit dem Entscheid zuzuwarten habe, bis die vorausgesetzte Einigung mit dem betroffenen Kanton habe herbeigeführt werden können, findet somit keine Stütze.”
RéférenÎ : LEaux art. 49 ch. 2 Dans le canton de Lucerne, le ServiÎ de l'environnement et de l'énergie (uwe) est, selon les dispositions cantonales, désigné comme organe cantonal compétent en matière de protection des eaux. Selon les sources mentionnées, il assume des tâches d'exécution, en particulier le classement du territoire cantonal en zones de protection des eaux et la représentation du résultat sur une carte de protection des eaux.
“Streitig ist zunächst, ob die erteilte gewässerschutzrechtliche Bewilligung das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben zu einer Bundesaufgabe nach Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG macht. 4.4.2.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer Bundesaufgabe. Auch nach Auffassung der kantonalen und der kommunalen Vorinstanz stellt die erteilte Bewilligung keine Bundesaufgabe dar. 4.4.2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Überdies verpflichtet der Bund in Art. 49 GSchG die Kantone, eine Gewässerschutzfachstelle einzurichten. Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss § 3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; SRL Nr. 703) die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Die Kantone sind verpflichtet, bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) und § 23 KGSchV teilt die Dienststelle uwe das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. 4.4.2.3. Vorliegend sind fünf Bohrungen à 200 m vorgesehen. Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art.”
“Streitig ist zunächst, ob die erteilte gewässerschutzrechtliche Bewilligung das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben zu einer Bundesaufgabe nach Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG macht. 4.4.2.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer Bundesaufgabe. Auch nach Auffassung der kantonalen und der kommunalen Vorinstanz stellt die erteilte Bewilligung keine Bundesaufgabe dar. 4.4.2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Überdies verpflichtet der Bund in Art. 49 GSchG die Kantone, eine Gewässerschutzfachstelle einzurichten. Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss § 3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; SRL Nr. 703) die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Die Kantone sind verpflichtet, bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) und § 23 KGSchV teilt die Dienststelle uwe das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. 4.4.2.3. Vorliegend sind fünf Bohrungen à 200 m vorgesehen. Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art.”
LEaux art. 49 ch. 1 L'autorité précédente aurait été tenue de transmettre, avant l'édiction de la décision attaquée, les rapports administratifs pertinents pour l'établissement des faits ainsi que les constatations des instances spécialisées aux services compétents en matière de protection des eaux concernés ou à la recourante, pour consultation et prise de position; ces rapports administratifs ne font pas partie des dossiers internes de l'administration.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 08.07.2021 Gewässerschutzrecht, Gewässernutzungsrecht, Gewässerfeststellungsverfügung, Verfahren, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 VRP, Art. 2, Art. 4 Ingress und lit. e, Art. 49 Abs. 1 GSchG, Art. 47 GSchVG, Art. 1 f. GSchVV, Art. 2 Abs. 1 Ingress und Ziff. 1 GNG. Die vorinstanzliche Verfügung basierte auf sachverhaltsrelevanten Berichten von kantonalen Ämtern, welche sich als Fachinstanzen bei ihrer Beurteilung auf Ergebnisse von Augenscheinen stützten. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Amtsberichte sowie die Erkenntnisse der Fachinstanzen an den Augenscheinen der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen. Solche Amtsberichte gehören nicht zu den verwaltungsinternen Akten. Im Weiteren war die Vorinstanz funktionell nicht zur erstinstanzlichen Feststellung zuständig, ob in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht ein oberirdisches Gewässer vorliegt (E. 2.1-2.4). In gewässerschutzrechtlicher Hinsicht kann noch von einer gewissen Bestandesdauer sowie einer minimalen Ausdehnung des streitbetroffenen Bächleins im fraglichen Abschnitt ausgegangen werden, sodass es als oberirdisches Gewässer qualifiziert werden kann (E.”
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