1 commentary
Les autorisations d'extraction au sens de l'art. 44 LEaux sont, dans la pratique de l'AfU, délivrées sur la base d'estimations; les cubatures exactes ne sont connues qu'une fois l'extraction terminée. Si les estimations montrent qu'il y a moins de graviers exploitables, voire aucun, l'autorisation n'est pas automatiquement annulée, mais reste, par exemple, pertinente pour le remblayage exigé. Selon la pratique constante de l'AfU, le remblayage de carrières de gravier totalement exploitées peut également être autorisé au moyen d'une autorisation d'extraction selon l'art. 44 LEaux.
“Der Beschwerdeführer macht dagegen einzig geltend, es könne nicht bewilligt werden, was nicht vorhanden sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, werden jedoch Abbaubewilligungen stets auf der Grundlage von Schätzungen erstellt, d.h. die genauen Kubaturen stehen erst fest, wenn der Abbau abgeschlossen ist. Sollten diese geringer ausfallen als erwartet oder gar kein abbaubarer Kies mehr vorhanden sein, würde die Bewilligung zudem nicht hinfällig, sondern wäre weiterhin für die gebotene Wiederauffüllung relevant. Es entspricht der ständigen Praxis des AfU, sogar die Wiederauffüllung von bereits vollständig abgebauten Kiesgruben mittels Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG zu bewilligen (vgl. Schreiben AfU vom 3. August 2021). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Umwelt oder ihm durch das gewählte Vorgehen ein Nachteil entstehe. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der vorliegend streitigen Abbaubewilligung keine präjudizielle Bedeutung für die Betriebsbewilligung der Bauschuttrecyclinganlage zu. Diese wurde bereits rechtskräftig bis 30. September 2024 verlängert. Sollte eine weitere Verlängerung verlangt werden, könnte der Beschwerdeführer (unabhängig vom Bestand der vorliegend streitigen Kiesabbaubewilligung) allenfalls geltend machen, es werde in der betreffenden Kiesgrube nicht mehr "in erheblichem Umfang" Kies abgebaut (vgl. Urteil 1C_561/2016 vom 14. November 2017, E. 5.8).”
“Der Beschwerdeführer macht dagegen einzig geltend, es könne nicht bewilligt werden, was nicht vorhanden sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, werden jedoch Abbaubewilligungen stets auf der Grundlage von Schätzungen erstellt, d.h. die genauen Kubaturen stehen erst fest, wenn der Abbau abgeschlossen ist. Sollten diese geringer ausfallen als erwartet oder gar kein abbaubarer Kies mehr vorhanden sein, würde die Bewilligung zudem nicht hinfällig, sondern wäre weiterhin für die gebotene Wiederauffüllung relevant. Es entspricht der ständigen Praxis des AfU, sogar die Wiederauffüllung von bereits vollständig abgebauten Kiesgruben mittels Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG zu bewilligen (vgl. Schreiben AfU vom 3. August 2021). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Umwelt oder ihm durch das gewählte Vorgehen ein Nachteil entstehe. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der vorliegend streitigen Abbaubewilligung keine präjudizielle Bedeutung für die Betriebsbewilligung der Bauschuttrecyclinganlage zu. Diese wurde bereits rechtskräftig bis 30. September 2024 verlängert. Sollte eine weitere Verlängerung verlangt werden, könnte der Beschwerdeführer (unabhängig vom Bestand der vorliegend streitigen Kiesabbaubewilligung) allenfalls geltend machen, es werde in der betreffenden Kiesgrube nicht mehr "in erheblichem Umfang" Kies abgebaut (vgl. Urteil 1C_561/2016 vom 14. November 2017, E. 5.8).”
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