Un permis de construire ou de transformer un bâtiment ne peut être délivré qu’aux conditions suivantes:
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LEaux art. 17 ch. 7 Si un bassin au caractère naturel ne produit pas d'eaux usées polluées, l'obligation de raccordement et la prescription relative aux eaux usées visée à l'art. 17 al. 1 LEaux ne s'appliquent pas.
art. 17 LEaux peut également s'appliquer à des innovations techniques, même si celles-ci n'entraînent typiquement pas une augmentation de la charge environnementale. En particulier, le remplacement de conduites d'eaux usées défectueuses et l'installation d'un regard de visite peuvent constituer plus que de simples modifications de construction mineures, de sorte que l'art. 17 trouve application; de plus, des motifs d'économie de procédure s'opposent à une appréciation séparée des différentes parties du système d'évacuation des eaux usées.
“Im Urteil 1A.194/1997 vom 12. Dezember 1997 hielt das Bundesgericht zu Art. 17 GSchG fest, dass die Zunahme der Umweltbelastung durch das zu beurteilende Bauprojekt keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei. Zwar erwog es weiter, es möge absurd scheinen, eine Baubewilligung wegen fehlendem Kanalisationsanschluss zu verweigern, wenn es beispielsweise bloss um eine neue Fensteröffnung gehe. Eine derartige Geringfügigkeit verneinte es jedoch jedenfalls in Bezug auf die damals zu beurteilende Erweiterung eines bestehenden Hauses um einen Aufenthaltsraum von 32 m2 (a.a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil). Darüber hinaus überzeugt auch die Überlegung des BAFU, wonach die verschiedenen Teile eines Abwasserbeseitigungssystems aufgrund ihres Zusammenspiels aus (verfahrens-) ökomischen Gründen nicht in gesonderten Verfahren beurteilt werden sollten. Die Erteilung der Baubewilligung unterliegt somit den in Art. 17 GSchG aufgeführten abwassertechnischen Voraussetzungen. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin im Licht von Art. 17 GSchG hängt insbesondere davon ab, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt, und, falls dies nicht zutrifft, ob die Abwasserbeseitigung gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG dem Stand der Technik entspricht. Weiter ist von Bedeutung, ob das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird oder versickert (vgl. Art. 6 ff. GSchV [SR 814.”
art. 17 LEaux n'est pas subordonné au fait que le projet de construction entraîne une augmentation de la charge environnementale. Le Tribunal fédéral a en outre retenu que des modifications de construction très minimes peuvent être exclues ; l'agrandissement d'une maison de 32 m2 a été, par exemple, considéré comme non négligeable. Ainsi, l'art. 17 LEaux peut s'appliquer également à des interventions de construction sans accroissement perceptible de la charge environnementale, pour autant qu'il ne s'agisse pas d'une modification purement minime.
“Im Urteil 1A.194/1997 vom 12. Dezember 1997 hielt das Bundesgericht zu Art. 17 GSchG fest, dass die Zunahme der Umweltbelastung durch das zu beurteilende Bauprojekt keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei. Zwar erwog es weiter, es möge absurd scheinen, eine Baubewilligung wegen fehlendem Kanalisationsanschluss zu verweigern, wenn es beispielsweise bloss um eine neue Fensteröffnung gehe. Eine derartige Geringfügigkeit verneinte es jedoch jedenfalls in Bezug auf die damals zu beurteilende Erweiterung eines bestehenden Hauses um einen Aufenthaltsraum von 32 m2 (a.a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil).”
Une desserte suffisante suppose une installation conforme aux prescriptions pour l'évacuation des eaux usées ; cela comprend l'évacuation des eaux usées polluées par le réseau d'égouts public et une station d'épuration centralisée (art. 17 LEaux en liaison avì les dispositions citées dans la sourÎ).
“Ein Bauvorhaben darf nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Realisierung über die erforderliche Erschliessung verfügt (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG32, Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BauG). Nach Bundesrecht gilt ein Grundstück als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 RPG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG33). Eine genügende Erschliessung setzt deshalb zwingend eine vorschriftgemässe Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers voraus (Art. 17 GSchG; Art. 7 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. d BauV). Mit der Anschlusspflicht gemäss Art. 11 GSchG soll gewährleistet werden, dass verschmutztes Abwasser über eine öffentliche Kanalisation und eine zentrale Abwasserreinigungsanlage beseitigt wird. Der Inhaber einer Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11 Abs. 3 GSchG). Im Kanton Bern erstellen die Gemeinden die notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen (Art. 6 Abs. 1 KGSchG34).”
Si l'utilisation d'un ouvrage bâti change de manière à pouvoir affecter la quantité ou la nature des eaux usées (p. ex. remplissage/vidange ultérieurs ou emploi de produits chimiques pour une piscine), cela est à nouveau soumis à autorisation selon l'art. 13 SEVO. Dans une telle procédure, l'obligation de raccordement au sens de l'art. 8 SEVO, en liaison avì l'art. 17 al. 1 let. a LEaux, devrait également être réexaminée.
“Mit der Erstellung des Naturpools tätigen die Rekurrierenden eine erhebliche Investition, weshalb sie sich an die oben genannten Benutzungsvorschriften und Regeln halten dürften. Davon abgesehen haben sie in der Rekursschrift ausdrücklich zugesichert, auf jeglichen Einsatz von Chemikalien zur Reini- gung und Pflege des Pools zu verzichten. Insbesondere aber wurde mit Be- schluss vom 4. Oktober 2021 (act. 9.2) ausdrücklich ein Naturpool bewilligt. Gemäss Art. 13 SEVO ist jede Änderung der Nutzung von Bauten und Anla- gen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, erneut bewilligungspflichtig. Sollte somit der Pool entgegen dem be- willigten Bauvorhaben künftig doch geleert oder mit Chemikalien versetzt werden, wäre vorgängig eine diesbezügliche baurechtliche Bewilligung ein- zuholen, mit welcher auch der Kanalisationsanschluss erneut zu prüfen wäre. R3.2021.00205 Seite 10 6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass aus dem Betrieb des geplanten und ausdrücklich so bewilligten Naturpools kein verschmutztes Abwasser anfällt und folglich für den Pool eine Anschlusspflicht nach Art. 8 Abs. 1 SEVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG entfällt. Demzufolge sind die Rekurse gutzuheissen und die angefochtenen Be- schlüsse samt den der Bauherrschaft auferlegten Anschluss- und Verfah- rensgebühren aufzuheben. 7. Die am Verfahren Beteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Gerichtskosten sind folglich der in diesem Verfahren unterliegenden Rekursgegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts/GebV VGr). Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsäch- lichen Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr). Ne- ben dem Streitinteresse schlägt in diesem Verfahren der Aufwand des Bau- rekursgerichts einschliesslich Aktenstudium, Urteilsfindung und Schreibar- beit zu Buche. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8. Der im Verfahren unterliegenden Rekursgegnerin steht keine Umtriebsent- schädigung zu (§ 17 Abs.”
RéférenÎ : LEaux art. 17 ch. 2 À l'intérieur de la zone à bâtir ou dans le périmètre de la canalisation publique, le droit applicable prévoit une obligation de raccordement : les eaux usées polluées doivent être introduites dans le réseau d'égouts raccordé à une station d'épuration publique (STEP). La commune délivre l'autorisation de raccordement sur la base des dispositions cantonales et communales correspondantes (p. ex. SEVO).
“Oktober 2021 bewilligt worden, was von Rechts wegen die Erhebung einer Anschlussgebühr nach sich ziehe. 5.1. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schüt- zen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflan- zen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimi- sche Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist ver- pflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere R3.2021.00205 Seite 6 Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde X eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Ab- wasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentli- che ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirt- schaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art.”
“Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde H. eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentliche ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art.”
Pour les demandes au sens de l'art. 17 LEaux, l'ensemble du système d'assainissement des eaux usées doit être examiné ; ses composantes individuelles (p. ex. conduites, fosse septique, rejet/infiltration, regard de contrôle) ne doivent pas obligatoirement être évaluées isolément. Le Tribunal fédéral précise en outre que l'art. 17 LEaux peut également s'appliquer aux travaux de renouvellement ou de canalisation, dès lors que les interventions constituent des modifications de construction non négligeables ou que le système doit être considéré comme une installation cohérente (même si cela n'entraîne pas d'augmentation prévisible de la charge environnementale).
“a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil). Darüber hinaus überzeugt auch die Überlegung des BAFU, wonach die verschiedenen Teile eines Abwasserbeseitigungssystems aufgrund ihres Zusammenspiels aus (verfahrens-) ökomischen Gründen nicht in gesonderten Verfahren beurteilt werden sollten. Die Erteilung der Baubewilligung unterliegt somit den in Art. 17 GSchG aufgeführten abwassertechnischen Voraussetzungen. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin im Licht von Art. 17 GSchG hängt insbesondere davon ab, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt, und, falls dies nicht zutrifft, ob die Abwasserbeseitigung gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG dem Stand der Technik entspricht. Weiter ist von Bedeutung, ob das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird oder versickert (vgl. Art. 6 ff. GSchV [SR 814.201]). Die Vorinstanz hat in diesen Punkten die für die Anwendung des Bundesrechts erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1; 133 IV 293 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).”
“Im Urteil 1A.194/1997 vom 12. Dezember 1997 hielt das Bundesgericht zu Art. 17 GSchG fest, dass die Zunahme der Umweltbelastung durch das zu beurteilende Bauprojekt keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei. Zwar erwog es weiter, es möge absurd scheinen, eine Baubewilligung wegen fehlendem Kanalisationsanschluss zu verweigern, wenn es beispielsweise bloss um eine neue Fensteröffnung gehe. Eine derartige Geringfügigkeit verneinte es jedoch jedenfalls in Bezug auf die damals zu beurteilende Erweiterung eines bestehenden Hauses um einen Aufenthaltsraum von 32 m2 (a.a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil). Darüber hinaus überzeugt auch die Überlegung des BAFU, wonach die verschiedenen Teile eines Abwasserbeseitigungssystems aufgrund ihres Zusammenspiels aus (verfahrens-) ökomischen Gründen nicht in gesonderten Verfahren beurteilt werden sollten. Die Erteilung der Baubewilligung unterliegt somit den in Art. 17 GSchG aufgeführten abwassertechnischen Voraussetzungen. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin im Licht von Art. 17 GSchG hängt insbesondere davon ab, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt, und, falls dies nicht zutrifft, ob die Abwasserbeseitigung gemäss Art.”
“Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung aus, die hier zu beurteilenden Bauarbeiten bildeten Anlass für eine Überprüfung des gesamten Abwasserbeseitigungssystems. Dies ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17 GSchG (SR 814.20) und dem Ganzheitlichkeitsprinzip nach Art. 8 USG (SR 814.01) und sei auch aufgrund der Natur der Sache angezeigt. Um die Frage, ob das Abwasser der Liegenschaft zweckmässig beseitigt werde, beantworten zu können, müssten neben den Abwasserrohren insbesondere die Klärgrube und die Abführung des gereinigten Abwassers beurteilt werden. Erst durch das Zusammenwirken von Abwasserleitungen, Abwasserreinigungsanlage und anschliessender Abführung oder Versickerung des Abwassers werde eine zielführende Abwasserbeseitigung und dadurch ein effektiver Gewässerschutz gewährleistet. Eine separate Beurteilung von verschiedenen Teilen eines zusammenhängenden Systems sei auch aus (verfahrens-) ökonomischen Gründen nicht sinnvoll. Werde die Teilerneuerung zusammen mit Sanierungsarbeiten an anderen Komponenten des Systems gleichzeitig durchgeführt, könnten erhebliche Kosten eingespart werden. Es sei deshalb nicht richtig, den Verfahrensgegenstand auf die Frage der Auswechslung der Abwasserrohre zu beschränken.”
“Eine derartige Geringfügigkeit verneinte es jedoch jedenfalls in Bezug auf die damals zu beurteilende Erweiterung eines bestehenden Hauses um einen Aufenthaltsraum von 32 m2 (a.a.O., lit. B des Sachverhalts und E. 3c, in: RDAF 1998 I S. 226; vgl. zu diesem Urteil auch ZUFFEREY/EGGS, in: GSchG, Kommentar, N. 45-48 zu Art. 17 GSchG). Hier verhält es sich gleich. Der Ersatz der defekten Abwasserleitungen und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Art. 17 GSchG ist deshalb anwendbar, obwohl der Ersatz von defekten Abwasserleitungen und die Errichtung eines Kontrollschachts normalerweise nicht zu einer Zunahme der Umweltbelastung führen (im Gegenteil). Darüber hinaus überzeugt auch die Überlegung des BAFU, wonach die verschiedenen Teile eines Abwasserbeseitigungssystems aufgrund ihres Zusammenspiels aus (verfahrens-) ökomischen Gründen nicht in gesonderten Verfahren beurteilt werden sollten. Die Erteilung der Baubewilligung unterliegt somit den in Art. 17 GSchG aufgeführten abwassertechnischen Voraussetzungen. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin im Licht von Art. 17 GSchG hängt insbesondere davon ab, ob die Liegenschaft im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegt, und, falls dies nicht zutrifft, ob die Abwasserbeseitigung gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG dem Stand der Technik entspricht. Weiter ist von Bedeutung, ob das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird oder versickert (vgl. Art. 6 ff. GSchV [SR 814.201]). Die Vorinstanz hat in diesen Punkten die für die Anwendung des Bundesrechts erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1; 133 IV 293 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).”
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