16 commentaries
RéférenÎ : LEaux art. 43a n. 16 Lors de la détermination des mesures, il convient d'opérer une mise en balanÎ des intérêts (en particulier la proportionnalité des coûts, le caractère proche du naturel/état de référenÎ et les intérêts de la protection contre les crues). L'état proche du naturel, voire l'état naturel, doit être recherché ; toutefois, des dispositions législatives et de la jurisprudenÎ, il ne ressort pas l'obligation de le rétablir intégralement dans tous les cas. Les autorités chargées de l'exécution disposent à cet égard d'une marge d'appréciation.
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich. In Bezug auf die Frage, inwieweit der naturnahe Zustand bei Geschiebeentnahmen umzusetzen ist, ist sinngemäss auf die Ausführungen in E. 5.2 zu verweisen. Selbst wenn der Referenzzustand anzustreben ist, heisst das nicht, dass die Behörden diesen unter allen Umständen zu verwirklichen haben. Es genügt, wenn das Projekt den naturnahen Verhältnissen bestmöglich Rechnung trägt, wobei den Vollzugsbehörden ein Spielraum für eine Interessenabwägung im Einzelfall belassen wird.”
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich. In Bezug auf die Frage, inwieweit der naturnahe Zustand bei Geschiebeentnahmen umzusetzen ist, ist sinngemäss auf die Ausführungen in E. 5.2 zu verweisen. Selbst wenn der Referenzzustand anzustreben ist, heisst das nicht, dass die Behörden diesen unter allen Umständen zu verwirklichen haben. Es genügt, wenn das Projekt den naturnahen Verhältnissen bestmöglich Rechnung trägt, wobei den Vollzugsbehörden ein Spielraum für eine Interessenabwägung im Einzelfall belassen wird.”
LEaux art. 43a n. 15 Lors de la détermination des mesures appropriées, il convient d'opérer une mise en balanÎ des intérêts entre la protection contre les crues et les objectifs de renaturation des cours d'eau.
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich.”
Les considérations systématiques énoncées dans les décisions suggèrent que le remboursement des coûts prévu à l'art. 34 LEne n'est pertinent que tant que les installations n'ont pas encore été adaptées aux exigences des art. 39a et 43a LEaux. Il en découle que l'octroi de subventions doit, en principe, être considéré comme limité dans le temps et essentiellement ponctuel, visant la planification et la réalisation de mesures de rénovation des ouvrages. En revanche, il ne ressort pas de ces considérations qu'un remboursement indéterminé des coûts courants d'exploitation et d'entretien serait prévu.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
LEaux art. 43a n. 13 Les sédiments meubles (p. ex. pierres, graviers ainsi que particules fines entraînées) favorisent le renouvellement du lit et la restauration ou la conservation des habitats pour la faune et la flore indigènes. Les particules fines peuvent en outre constituer une sourÎ de nourriture pour certains organismes aquatiques et ainsi favoriser la formation de zones inondables et d'autres habitats. Des ouvrages tels que les centrales hydroélectriques, les aménagements du cours d'eau ou les extractions de gravier perturbent souvent le régime sédimentaire et peuvent de ce fait avoir des effets préjudiciables sur les habitats de la faune et de la flore indigènes, ainsi que sur la nappe phréatique et la sécurité contre les crues.
“Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff "Geschiebe" werden Feststoffe wie Steine und Kies bezeichnet, die mit dem Flusswasser mittransportiert werden. Lockeres Geschiebe ermöglicht Erneuerungen der Gewässersohle und die Wiederherstellung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Mit dem Wasser werden auch Feinpartikel mitgeführt. Solche Schwebstoffe können für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und dadurch die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben.”
“Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff "Geschiebe" werden Feststoffe wie Steine und Kies bezeichnet, die mit dem Flusswasser mittransportiert werden. Lockeres Geschiebe ermöglicht Erneuerungen der Gewässersohle und die Wiederherstellung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Mit dem Wasser werden auch Feinpartikel mitgeführt. Solche Schwebstoffe können für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und dadurch die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben.”
LEaux art. 43a ch. 12 Lors du choix et de la conception des mesures appropriées, il convient de partir de l'état naturel ou d'un état proche du naturel. Une restauration complète n'est pas exigée ; il faut plutôt mettre en balanÎ les coûts (ou l'ampleur des interventions) et les intérêts en présenÎ. La protection contre les crues doit notamment être intégrée à l'examen de la proportionnalité et à la pondération des intérêts.
“Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes im Jahr 2011 hatte zum Ziel, die Renaturierung der Gewässer in der Schweiz voranzutreiben, unter anderem durch Förderung von Revitalisierungen und Verbesserung des Geschiebehaushalts. Art. 43a Abs. 1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen haben dazu geeignete Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen richten sich unter anderem nach der Verhältnismässigkeit des Aufwandes und den Interessen des Hochwasserschutzes (Art. 43a Abs. 2 GSchG). Das kantonale Wasserbaugesetz sieht vor, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor Hochwasser zu schützen sind und dazu, wenn notwendig, wasserbauliche Massnahmen vorzunehmen sind, jedoch die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten sind (§ 2 kWBG). Entsprechend ist vom natürlichen und naturnahen Zustand auszugehen, wobei den Gesetzestexten nicht zu entnehmen ist, dass dieser vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei der Festlegung einer Massnahme ist eine Interessenabwägung unerlässlich.”
Pour des raisons systémiques, le remboursement intégral des coûts au sens de l'art. 34 LEne n'est pertinent que dans la mesure où les installations hydroélectriques n'ont pas encore été mises en conformité avì les exigences de l'art. 39a et de l'art. 43a LEaux. Cela plaiÞ en faveur d'une limitation dans le temps ou d'un caractère unique de l'octroi de la subvention, principalement destiné à la planification et à la réalisation des mesures de rénovation structurelles, et contre le remboursement indéfini de coûts d'exploitation et d'entretien récurrents.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
L'obligation de prendre des mesures appropriées au sens de l'art. 43a LEaux incombe aussi bien aux titulaires d'installations nouvelles qu'à ceux d'installations existantes.
“Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben. Art. 43a Abs. 1 GSchG fordert deshalb von den Inhabern solcher Anlagen geeignete Massnahmen zur Verhinderung wesentlicher Beeinträchtigungen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Anlage die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändert (Art. 42a GSchV). Die Morphologie wird aufgrund von Kriterien wie Gerinneform, Gefälle, Ablagerungen u.a. beschrieben. Als nachteilige Veränderung gilt eine verminderte Geschiebefracht im Unterwasser einer Anlage (z.B. wegen der Entnahme von Geschiebe) oder auch eine verminderte Mobilisation von Geschiebe (z.B. wegen der Verbauung von Sohle und Ufern). Die Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen nach Art. 43a GSchG trifft die Inhaber sowohl neuer als auch bestehender Anlagen. Bei neuen Anlagen sind schwere Beeinträchtigungen vorsorglich zu verhindern. Vermieden werden müssen aber nur schwerwiegende Schäden. Die kantonale Behörde muss die erforderlichen Informationen beschaffen, um die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung der Geschiebedynamik beurteilen zu können (vgl. BGer-Urteil 1C_693/2017 vom”
Pour les obligations d'assainissement découlant de l'art. 43a LEaux, les règles transitoires s'appliquent : les cantons planifient les mesures d'assainissement à prendre en application de l'art. 83a LEaux et fixent les délais de mise en œuvre (cf. art. 83b al. 1 LEaux).
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
Sont imputables, pour l'exécution des mesures exigées en vertu de l'art. 43a LEaux, uniquement les coûts effectivement encourus et directement nécessaires à leur exécution économique et adéquate.
“Anhang 3 EnV sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die in Ziffer”
Citation : LEaux art. 43a ch. 7 Plusieurs expertises et rapports techniques sont parvenus à la même conclusion et ont donné leur accord motivé aux prélèvements de matériaux charriés prévus dans le projet ; l'OFEV ne s'est pas opposé aux prélèvements projetés dans son avis.
“Um auf der sicheren Seite zu dimensionieren, wurden für die Berechnungen bewusst die maximal zu erwartende Sohlenlage verwendet. Weshalb die von den Experten zur Berechnung berücksichtigte massgebende Sohlenlage nicht verwendet werden kann bzw. welche andere Sohlenlage richtigerweise hätte beachtet werden müssen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Schutzziele gesamthaft höher sein sollten, als sie von der kantonalen Wasserbauverordnung grundsätzlich vorgesehen werden, kann im Einzelfall davon abgewichen werden (§ 2 Abs. 3 kWBV). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochwasserschutzziele im Reussprojekt "sicherheitshalber" höher angesetzt wurden, weil einige Werte zur Berechnung und Festlegung der Dimensionierung des Hochwasserschutzes nur ungenau bestimmt werden können. Eine Verletzung der gesetzlichen Grundlagen ist darin nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Wie bereits erwähnt (E. 6), liegt insbesondere auch keine Verletzung von Art. 43a GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG vor. Zur Frage der Geschiebeentnahmen existieren mehrere Gutachten und Fachberichte, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Reussprojekt begründet zugestimmt und teilweise auch dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. jene der B.________AG fraglich sind und nicht darauf abgestellt werden könne. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht gegen die geplanten Geschiebeentnahmen aus.”
Conformément à la règle transitoire (art. 83a LEaux), les titulaires de centrales hydroélectriques existantes et d'autres installations situées sur les eaux sont tenus de mettre en œuvre, dans les 20 ans suivant l'entrée en vigueur de cette disposition transitoire, les mesures de remise en état appropriées requises en vertu de l'art. 43a LEaux.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
Compte tenu de l'obligation d'assainissement prévue à l'art. 83a LEaux — qui impose la mise en œuvre des prescriptions des art. 39a et 43a LEaux — l'art. 34 EnG, en tant que remboursement intégral des coûts, n'est pertinent que dans la mesure où les installations ne sont pas encore adaptées aux exigences de l'art. 43a LEaux. La jurisprudenÎ citée milite donc en faveur de la limitation dans le temps des subventions accordées au titre de l'art. 34 EnG, ou de leur octroi sous forme d'une aiÞ unique destinée à la planification et à la réalisation des assainissements, et de s'opposer au remboursement indéfini des coûts d'exploitation et d'entretien récurrents.
“83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
art. 43a al. 1 LEaux oblige les titulaires d'installations, nouvelles comme existantes, à prendre des mesures appropriées. Pour les installations nouvelles, il convient, par précaution, d'empêcher qu'il survienne des atteintes importantes; il n'est toutefois exigé d'éviter que les atteintes graves. L'autorité cantonale doit se procurer les informations nécessaires et évaluer la gravité de l'atteinte prévisible à la dynamique des sédiments en se fondant sur des critères morphologiques pertinents (p. ex. forme du chenal, pente, dépôts).
“1 GSchG verlangt, dass der Geschiebehaushalt im Gewässer durch Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff "Geschiebe" werden Feststoffe wie Steine und Kies bezeichnet, die mit dem Flusswasser mittransportiert werden. Lockeres Geschiebe ermöglicht Erneuerungen der Gewässersohle und die Wiederherstellung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Mit dem Wasser werden auch Feinpartikel mitgeführt. Solche Schwebstoffe können für bestimmte Wasserorganismen eine Nahrungsquelle sein und dadurch die Bildung von Auen und anderen Lebensräumen begünstigen. Bauliche Anlagen wie Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen oder Kiesentnahmen (Art. 42a GSchV) – wie vorliegend – beeinträchtigen häufig den Geschiebehaushalt und können damit nachteilige Auswirkungen auf Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, auf den Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit haben. Art. 43a Abs. 1 GSchG fordert deshalb von den Inhabern solcher Anlagen geeignete Massnahmen zur Verhinderung wesentlicher Beeinträchtigungen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Anlage die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändert (Art. 42a GSchV). Die Morphologie wird aufgrund von Kriterien wie Gerinneform, Gefälle, Ablagerungen u.a. beschrieben. Als nachteilige Veränderung gilt eine verminderte Geschiebefracht im Unterwasser einer Anlage (z.B. wegen der Entnahme von Geschiebe) oder auch eine verminderte Mobilisation von Geschiebe (z.B. wegen der Verbauung von Sohle und Ufern). Die Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen nach Art. 43a GSchG trifft die Inhaber sowohl neuer als auch bestehender Anlagen. Bei neuen Anlagen sind schwere Beeinträchtigungen vorsorglich zu verhindern. Vermieden werden müssen aber nur schwerwiegende Schäden. Die kantonale Behörde muss die erforderlichen Informationen beschaffen, um die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung der Geschiebedynamik beurteilen zu können (vgl.”
Dans le cadre de l'appréciation des intérêts à opérer en vertu de l'art. 43a al. 2 LEaux, il convient de prendre en compte les alternatives techniques (p. ex. la surélévation des digues). Tant la gestion des alluvions que la surélévation des digues présentent des avantages et des inconvénients qui doivent notamment être évalués en ce qui concerne les besoins fonciers, la modification des surfaces inondées et les répercussions sur la production d'électricité.
“Was die geforderte Dammerhöhung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Eine Geschiebeentnahme ist nur eine von vielen möglichen Massnahmen, um auf die zu erwartende Auflandung im Gewässer zu reagieren. Grundsätzlich kann der Hochwasserschutz auch mit technischen Massnahmen wie Dammerhöhungen gewährleistet werden. Sowohl die Geschiebebewirtschaftung als auch die Dammerhöhung haben Vor- und Nachteile, die nach den Punkten a. - e. von Art. 43a Abs. 2 GSchG im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen sind. Eine solche Beurteilung wurde von den Fachpersonen der F.________AG, der IG G.________, der VAW wie auch von der Vorinstanz vorgenommen (siehe bspw. im Bericht 1.012-II: "Die Simulation des Projektzustandes ohne Entnahmen zeigt, dass wegen der Auflandungen mit höheren Dämmen, einem grösseren Landbedarf, grösseren Überflutungsflächen am Rotbachunterlauf und Ausgleichszahlungen für eine verminderte Stromproduktion gerechnet werden muss. Demgegenüber steht der Vorteil, dass in der Aufweitung Schiltwald keine Entnahmen und am Reusszopf voraussichtlich weniger Entnahmen notwendig sind."). Wie bereits erwähnt, wurden in den Berichten "Geschiebehaushalt" und "Variantenvergleich Geschiebebewirtschaftung" verschiedene Massnahmen zur Gewährleistung des angestrebten Hochwasserschutzes untersucht. Dabei wurden neun Varianten bzw. Szenarien mit unterschiedlichen periodischen Entnahmemengen anhand von Geschiebetransportdiagrammen und Sohlenlagen über den Projektperimeter hinaus überprüft.”
RéférenÎ : LEaux art. 43a n. 2 Si l'instanÎ inférieure manque de compétenÎ technique propre, elle peut, pour les questions d'ordre technique, s'appuyer sur la mise en balanÎ des intérêts effectuée par des tiers compétents dans le cadre de l'EIE ou dans des expertises. Cela est admissible dans la mesure où cette appréciation externe est suffisamment étayée et a été corroborée par d'autres expertises et rapports techniques.
“Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine separate Interessenabwägung im Sinn von Art. 43a Abs. 2 GSchG vorgenommen hat. Die Vorinstanz verweist jedoch in der Projektbewilligung auf die von der VAW – als Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung – vorgenommene Interessenabwägung. Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln, zumal die Vorinstanz offenbar die fachliche Kompetenz zu Geschiebefragen nicht hatte, weshalb sie die VAW beauftragte, das Projekt hinsichtlich des Umgangs mit Geschiebe und der Konformität mit Art. 43a GSchG unter Einbezug der Aussagen im UVB zu. Die von der VAW vorgenommene Interessenabwägung wurde zudem – unter Einbezug von Berichten anderer Gutachter und Fachpersonen – eingehend durchgeführt. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Zudem hat sie zur Frage der Geschiebeentnahmen mehrere Gutachten und Fachberichte eingeholt, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Bereich Reusszopf und Schiltwald begründet zugestimmt. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht dagegen aus.”
Le législateur visait, par l'indemnisation financière complète, principalement la mise en œuvre rapiÞ des mesures d'assainissement nécessaires. De cela, il ne saurait être déduit que les coûts d'exploitation et d'entretien courants après l'assainissement doivent également être remboursés. Après l'exécution de l'assainissement, l'installation (assainie) se trouve dans un état conforme à la loi au sens des art. 39a et 43a LEaux; l'exploitation et l'entretien servent à maintenir cet état et incombent en règle générale à l'exploitante.
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
“In teleologischer Hinsicht weisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bezweckte (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Allerdings lässt sich daraus, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht direkt ableiten, dass der Gesetzgeber auch die nach der Sanierung anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der Massnahme erstatten wollte. Sinn und Zweck von Art. 34 EnG ist eine zeitnahe Durchführung der Sanierungsmassnahmen, um den (gewässerschutz-) gesetzeskonformen Zustand der Wasserkraftwerke herzustellen und damit der nach wie vor unbefriedigenden Situation in den verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes möglichst umgehend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen befindet sich die (sanierte) Anlage im gesetzeskonformen Zustand gemäss Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 Abs. 1 BGF. Der Betrieb und Unterhalt der ergriffenen Sanierungsmassnahmen erhalten den gesetzeskonformen Zustand der Anlage. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber neben dem eigentlichen Sanierungsvorgang beabsichtigte, auch die Kosten für den Erhalt des gesetzeskonformen Zustands zu übernehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe den Betreiberinnen der Wasserkraftwerke obliegt und einen Aspekt der gesetzeskonformen Ausübung der Konzessionstätigkeit darstellt.”
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