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art. 80 al. 1 LEaux limite l'obligation d'assainissement pour les concessions existantes en ce sens qu'un cours d'eau en aval des points de prélèvement, fortement affecté par des prélèvements d'eau, ne doit être assaini que dans la mesure où cela est possible sans interventions ouvrant droit à une indemnisation des droits d'utilisation de l'eau existants. Cette limitation découle de la considération mentionnée dans les sources, eu égard aux conséquences financières considérables d'une application intégrale des prescriptions relatives au débit réservé et à la garantie de pérennité des concessions existantes.
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG, BBl 1987 II 1061 ff. [nachfolgend: Botschaft], S. 1090 Ziff. 312.3). Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art.”
“Art. 80 Abs. 1 GSchG bestimmt, dass ein Fliessgewässer, das durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestellen (nur) so weit saniert werden muss, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Weitergehende Massnahmen bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und sind entschädigungspflichtig (vgl. Abs. 2). Diese Regelungen wurden mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (BGE 145 II 140 E. 2.1; Botschaft GschG 1987, BBl 1987 II 1061, S. 1090).”
Dans l'affaire Flembach, le Tribunal fédéral a estimé qu'un tronçon d'environ 70 mètres situé immédiatement en aval d'un barrage, entièrement asséché, devait être considéré comme une atteinte paysagère déjà existante et que, par conséquent, aucune mesure de remise en état plus poussée au sens de l'art. 80 al. 2 LEaux ne paraissait nécessaire.
“Aufgrund dieser Beurteilung sei nicht ersichtlich, inwiefern die Restwasserstrecke für die von der Beschwerdeführerin genannten Schutzobjekte relevant sein soll. Die Beschwerdeführerin bringe im Übrigen nichts Relevantes vor, das die Beurteilung der beiden kantonalen Fachstellen ernsthaft infrage stelle. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht darlege, inwiefern die Schutzobjekte eine weitergehende Sanierung der Restwasserstrecke gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG erfordern bzw. inwiefern die Voraussetzungen für einen Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Beschwerdegegnerin vorliegen würden. Eine dringlich notwendige Verbesserung der Situation sei auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es verhalte sich nämlich so, dass der Flembach unmittelbar unterhalb der Staumauer auf einem relativ kurzen Abschnitt von rund 70 Metern vollständig trockengelegt sei. Die Trockenlegung falle somit in den Bereich einer bereits bestehenden Landschaftsbeeinträchtigung. Die Situation am Flembach erfordere demnach keine weitergehenden Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG.”
Citation: LEaux art. 80 n. 21 Selon la jurisprudenÎ, la mise en œuvre de l'assainissement du débit résiduel doit y être coordonnée avì les procédures d'autorisation pendantes, dès lors que l'ampleur des travaux nécessaires peut être influencée par de futures planifications d'ouvrages et par des mesures visant la passabilité piscicole, et que ces procédures peuvent s'influencer mutuellement.
“Dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin explizit nicht. Aus den Ausführungen der Vorinstanz und des BAFU resultiert jedoch nicht schlüssig, weshalb sich die Umsetzung der Restwassersanierungspflicht im vorliegenden Fall nicht zeitlich mit den anderen Verfahren verknüpfen lässt bzw. über diese nicht koordiniert (gleichzeitig) entschieden werden könnte, zumal hinsichtlich der Fischgängigkeit bereits vor Erlass der Restwasserverfügung ein Variantenstudium unter Anhörung des BAFU stattgefunden hat. Eine koordinierte Abstimmung der Entscheidungen drängt sich vielmehr deshalb auf, weil sich die anderen Verfahren aus mehreren Gründen umgekehrt auch auf den Umfang der Restwassersanierung für den Zeitraum nach der Anlagensanierung auswirken können. Zum einen liegt wie ausgeführt nahe, dass die noch nicht bewilligte Gesamterneuerung des Werks, etwa wegen der Erhöhung der Stromproduktion, die wirtschaftliche Tragbarkeit der Dotierwassermenge und damit auch das Mass der Verbesserung des ökologischen Zustands gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG beeinflusst. Die verfügte Dotierwassermenge lässt sich möglicherweise erst nach der Sanierung des Kraftwerks wirtschaftlich tragen und ferner mit baulichen Massnahmen zur besseren Gesamtauswirkung auf die ökologische Situation kombinieren (vgl. BGE 139 II 28 E. 2.7.3). Zum anderen ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht auszuschliessen, dass die ökologische Wirksamkeit der erhöhten Dotierwassermenge ab einem gewissen Umfang unmittelbar mit den ausstehenden Massnahmen zur freien Fischwanderung zusammenhängt. So enthalten die angefochtene Verfügung (E. 4.3) und die ökologische Beurteilung Anhaltspunkte, dass durch Erhöhung der Dotierwassermenge auf rund 350-400 l/s zwar eine deutliche Verbesserung des Lebensraums für Vögel und Kleintiere oder der Landschaftsästhetik erreicht würde, die weitere Erhöhung auf 750 l/s aber, bei sonst geringem ökologischem Zugewinn, in erster Linie für grössere Fische und daher in Kombination mit der Sicherstellung der Fischwanderung sinnvoll wäre. Auch nach Ansicht des einbezogenen Landratsamts Waldshut besteht im Übrigen ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Mindestwasserführung und der Durchwanderbarkeit, da es letztere erst ab einem Mindestabfluss von 1000 l/s als gewährleistet erachtet.”
Citation : LEaux art. 80 ch. 20 Pour les prélèvements d'eau déjà existants, l'obligation de remise en état prévue à l'art. 80 al. 1 LEaux est limitée : les cours d'eau ne doivent être assainis que dans la mesure où cela est possible sans interventions entraînant une obligation d'indemnisation des droits d'utilisation de l'eau existants. Des mesures de remise en état plus poussées peuvent être ordonnées moyennant indemnisation ; la disposition tient ainsi compte de la protection des droits acquis et des conséquences financières pour les concessions existantes.
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG, BBl 1987 II 1061 ff. [nachfolgend Botschaft], S. 1090 Ziff. 312.3). Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art.”
“Art. 31 GSchG legt Mindestrestwassermengen für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung fest. Diese werden im Einzelfall, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, erhöht (Art. 33 GSchG); eine Unterschreitung der Mindestrestwassermenge ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Art. 32 GSchG). Der in den Übergangsbestimmungen enthaltene Art. 80 Abs. 1 GSchG präzisiert jedoch, dass durch bereits bestehende Wasserentnahmen wesentlich beeinträchtigte Fliessgewässer (nur) so weit saniert werden müssen, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1). Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG, BBl 1987 II 1061 ff. [nachfolgend Botschaft], S. 1090 Ziff. 312.3). Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art.”
Le Tribunal administratif fédéral a examiné concrètement l'assainissement des débits résiduels en vertu de l'art. 80 al. 1 LEaux dans son arrêt A-720/2021 (arrêt du 28 décembre 2021).
“BVGer A-720/2021 Entscheiddatum: 28.12.2021Publikationsdatum: 18.01.2022 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-720/2021 Urteil vom 28. Dezember 2021 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Parteien Politische Gemeinde Hallau, vertreten durch Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Vorinstanz, Gegenstand Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG.”
Réf. : LEaux art. 80 ch. 18 S'il est possible d'obtenir, par un assainissement, une amélioration notable de la situation écologique, il existe, selon les principes énoncés en consid. 3.5.1 de l'arrêt cité, une obligation d'assainir jusqu'à la limite à laquelle des indemnités seraient déclenchées. Dans ce cas, toujours selon cette jurisprudenÎ, il n'est pas nécessaire d'opérer une pondération supplémentaire des intérêts en faveur d'une appréciation générale, puisque le législateur a déjà considéré les assainissements jusqu'à la limite d'indemnisation comme relevant d'un intérêt public prépondérant.
“Im Vordergrund steht die gezielte Erhöhung der Dotierwassermenge; möglich sind auch andere Massnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation, insbesondere bauliche und betriebliche. Sie lassen sich kombinieren, um eine bessere Gesamtwirkung zu erzielen (E. 2.7.3). Zur Ermittlung der tragbaren Einschränkungen ist auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des konzessionierten Werks abzustellen (E. 2.7.4). Sanierungsmassnahmen müssen als Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es dürfen daher nur Massnahmen angeordnet werden, welche effektiv geeignet und erforderlich sind, die Beeinträchtigungen eines Fliessgewässers zu vermindern. Das weitere Kriterium der Zumutbarkeit wurde vom Gesetzgeber bereits weitgehend in generell-abstrakter Weise entschieden, indem er klargestellt hat, dass Sanierungen bis zur Grenze der Entschädigung einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen. Kann eine namhafte Verbesserung erreicht werden, besteht gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG daher eine Sanierungspflicht bis zur Entschädigungsschwelle und es entfällt eine weitere Interessenabwägung (vgl. BGE 139 II 28 E. 2.7.1).”
“Im Vordergrund steht die gezielte Erhöhung der Dotierwassermenge; möglich sind auch andere Massnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation, insbesondere bauliche und betriebliche. Sie lassen sich kombinieren, um eine bessere Gesamtwirkung zu erzielen (E. 2.7.3). Zur Ermittlung der tragbaren Einschränkungen ist auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des konzessionierten Werks abzustellen (E. 2.7.4). Sanierungsmassnahmen müssen als Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es dürfen daher nur Massnahmen angeordnet werden, welche effektiv geeignet und erforderlich sind, die Beeinträchtigungen eines Fliessgewässers zu vermindern. Das weitere Kriterium der Zumutbarkeit wurde vom Gesetzgeber bereits weitgehend in generell-abstrakter Weise entschieden, indem er klargestellt hat, dass Sanierungen bis zur Grenze der Entschädigung einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen. Kann eine namhafte Verbesserung erreicht werden, besteht gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG daher eine Sanierungspflicht bis zur Entschädigungsschwelle und es entfällt eine weitere Interessenabwägung (vgl. BGE 139 II 28 E. 2.7.1).”
Le débit de dotation à fixer en vertu de l'art. 80 al. 1 LEaux peut influer sur le montant des éventuelles prétentions à indemnisation au titre de l'art. 34 LEne : Plus élevé est le débit à restituer comme débit résiduel, plus faible est la quantité différentielle qui peut être nécessaire en sus pour assurer la fonctionnalité d'éventuelles mesures relevant du droit de la pêche (p. ex. passes à poissons), et, partant, plus faible tendra également à être l'indemnité à verser en vertu de l'art. 34 LEne.
“Im fischereirechtlichen Sanierungsverfahren geht es um die Anwendung von Art. 10 BGF. Nach dieser Norm sind bei bestehenden Wasserkraftanlagen u.a. Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BGF), soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage sind die vollständigen Kosten für Massnahmen nach Art. 10 BGF zu erstatten (Art. 34 EnG). Es mag zutreffen, dass, wie die Vorinstanz und das BAFU ausführen, die Höhe der streitigen Dotierwassermenge die fischereirechtliche Sanierung beeinflusst. Mindestwassermengen sind grundsätzlich sowohl als Inhalt der zu ändernden Konzession (Art. 54 Bst. b und c WRG) als auch für die fischereirechtliche Sicherung günstiger Lebensbedingungen der Wassertiere relevant (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a BGF; BGE 107 Ib 151 E. 3c, 119 Ib 254 E. 6b). Je höher die gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GSchG abzugebende Dotierwassermenge ist, desto tiefer fällt die Differenzmenge des allenfalls für die Funktionalität der Fischwanderungsanlage zusätzlich nötigen Dotierwassers und damit auch die Entschädigung nach Art. 34 EnG aus (vgl. BAFU [Hrsg.], Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen. Ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer», 2016 [nachfolgend: Ökologische Sanierung], S. 14 Fn. 3). Kosten der Dotierung des Wassers für die freie Fischwanderung sind nur anrechenbar, soweit dieses nicht bereits als Restwasser abgegeben werden muss (Anhang 3 Ziff.”
“Im fischereirechtlichen Sanierungsverfahren geht es um die Anwendung von Art. 10 BGF. Nach dieser Norm sind bei bestehenden Wasserkraftanlagen u.a. Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BGF), soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage sind die vollständigen Kosten für Massnahmen nach Art. 10 BGF zu erstatten (Art. 34 EnG). Es mag zutreffen, dass, wie die Vorinstanz und das BAFU ausführen, die Höhe der streitigen Dotierwassermenge die fischereirechtliche Sanierung beeinflusst. Mindestwassermengen sind grundsätzlich sowohl als Inhalt der zu ändernden Konzession (Art. 54 Bst. b und c WRG) als auch für die fischereirechtliche Sicherung günstiger Lebensbedingungen der Wassertiere relevant (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a BGF; BGE 107 Ib 151 E. 3c, 119 Ib 254 E. 6b). Je höher die gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GSchG abzugebende Dotierwassermenge ist, desto tiefer fällt die Differenzmenge des allenfalls für die Funktionalität der Fischwanderungsanlage zusätzlich nötigen Dotierwassers und damit auch die Entschädigung nach Art. 34 EnG aus (vgl. BAFU [Hrsg.], Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen. Ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer», 2016 [nachfolgend: Ökologische Sanierung], S. 14 Fn. 3). Kosten der Dotierung des Wassers für die freie Fischwanderung sind nur anrechenbar, soweit dieses nicht bereits als Restwasser abgegeben werden muss (Anhang 3 Ziff.”
LEaux art. 80 n. 16 La détermination précise du Q347 n'est pas toujours nécessaire ; elle peut être superflue lorsque, sans examen approfondi, il apparaît que la quantité d'eau résiduelle économiquement viable est nettement inférieure à la quantité exigée lors d'une nouvelle attribution selon l'art. 31 et suiv. LEaux. En l'espèÎ, il ne s'agissait pas d'un cas d'application de l'art. 80 al. 2 LEaux.
“Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kenntnis des genauen Q347 für die Festlegung der Restwassermenge vorliegend notwendig sein soll. Art. 80 Abs. 1 GSchG sieht vor, dass nur so weit saniert werden muss, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Es ist bereits ohne vertiefte Prüfung leicht erkennbar, dass die wirtschaftlich tragbare Restwassermenge weit unterhalb der nach Art. 31 ff. GSchG bei einer neuen Konzessionserteilung zu fordernden liegt. Dass die nach Art. 31 ff. GSchG anzustrebenden Restwassermengen durch die festzulegende Restwassersanierung übertroffen werden könnten, ist nicht zu erwarten. Es ist daher nicht notwendig, den Q347 festzustellen, wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat. Entsprechend dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Sachverhaltsrügen nicht durch, die darauf abzielen, die massgebliche Grösse des Q347 zuverlässiger festzustellen. Da auch kein Anwendungsfall von Art. 80 Abs. 2 GSchG vorliegt (dazu hinten E. 4), dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer diesbezüglichen Rüge nicht durch.”
Selon l'art. 80 LEaux, les constatations pertinentes concernant la quantité d'eau d'alimentation peuvent influencer le montant de l'indemnisation que la Confédération doit verser pour les assainissements relevant du droit de la pêche ; c'est pourquoi des constatations fiables de la quantité d'eau résiduelle sont déterminantes pour les estimations de coûts et l'appréciation des procédures connexes.
“Die Vorinstanz und das BAFU sind hingegen der Auffassung, die parallel hängigen Verfahren würden vom Ergebnis des Restwasserverfahrens abhängen, weshalb vor deren Fortsetzung die Dotierwassermenge rechtskräftig feststehen müsse. Gemäss Fachbericht des BAFU bestehe ein materieller Zusammenhang zwischen den Sanierungstatbeständen Restwasser und Fischgängigkeit insofern, als der Umfang der Dotierwassermenge die Höhe der vom Bund zu leistenden Entschädigung der Beschwerdeführerin für die Kosten der fischereirechtlichen Sanierung beeinflusse. Die Abgrenzung der beiden Sanierungstatbestände sei daher entscheidend für die Auswahl und Beurteilung der Verhältnismässigkeit der fischereirechtlichen Sanierungsvarianten. Eine Kostenschätzung sei nur möglich, wenn die Restwassermenge nach Art. 80 GSchG bekannt sei.”
“Die Vorinstanz und das BAFU sind hingegen der Auffassung, die parallel hängigen Verfahren würden vom Ergebnis des Restwasserverfahrens abhängen, weshalb vor deren Fortsetzung die Dotierwassermenge rechtskräftig feststehen müsse. Gemäss Fachbericht des BAFU bestehe ein materieller Zusammenhang zwischen den Sanierungstatbeständen Restwasser und Fischgängigkeit insofern, als der Umfang der Dotierwassermenge die Höhe der vom Bund zu leistenden Entschädigung der Beschwerdeführerin für die Kosten der fischereirechtlichen Sanierung beeinflusse. Die Abgrenzung der beiden Sanierungstatbestände sei daher entscheidend für die Auswahl und Beurteilung der Verhältnismässigkeit der fischereirechtlichen Sanierungsvarianten. Eine Kostenschätzung sei nur möglich, wenn die Restwassermenge nach Art. 80 GSchG bekannt sei.”
Pour l'exécution de l'art. 80 al. 1 LEaux, les délais d'exécution prévus à l'art. 81 LEaux sont déterminants. Dans l'affaire évoquée, l'assainissement relatif au débit résiduel aurait dû être achevé, conformément à l'art. 81 al. 2, au plus tard fin 2012; le délai d'exécution était déjà expiré en raison de la longue durée de la procédure.
“In zeitlicher Hinsicht legt Art. 81 GSchG Vollzugsfristen für die nach Art. 80 Abs. 1 GSchG gebotenen Sanierungsmassnahmen fest. Demnach hätte die vorliegend betroffene Restwassersanierung bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sein müssen (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Der Ablauf der Vollzugsfrist liegt somit aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits rund neun Jahre zurück.”
LEaux art. 80 n. 13 L'obligation d'assainissement exige que la situation du débit résiduel soit améliorée autant que possible à l'intérieur des limites définies par le seuil d'indemnisation ou par la viabilité économique. Le simple maintien de l'état antérieur ne suffit pas à la loi.
“Das Ausmass der Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG wird demnach zwar durch die Entschädigungsgrenze bzw. die wirtschaftliche Tragbarkeit bestimmt, doch ordnet die Bestimmung zwingend an, dass die Restwassersituation in diesem Rahmen soweit möglich verbessert werden muss. Die weitergehende Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands ist mit dem Gesetz dagegen nicht vereinbar (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Rz. 1008; Enrico Riva, Kommentar GSchG, Art. 80 Rz. 25, 32).”
“Das Ausmass der Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG wird demnach zwar durch die Entschädigungsgrenze bzw. die wirtschaftliche Tragbarkeit bestimmt, doch ordnet die Bestimmung zwingend an, dass die Restwassersituation in diesem Rahmen soweit möglich verbessert werden muss. Die weitergehende Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands ist mit dem Gesetz dagegen nicht vereinbar (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Rz. 1008; Enrico Riva, Kommentar GSchG, Art. 80 Rz. 25, 32).”
art. 80 al. 2 LEaux ne s'applique pas du seul fait qu'un cours d'eau traverse une zone inscrite dans un inventaire national ou cantonal. La disposition exige au contraire que des intérêts publics prépondérants justifient une protection plus étendue. En particulier, un assainissement plus poussé peut être envisagé lorsque le cours d'eau revêt une importanÎ propre pour les paysages ou habitats figurant dans ces inventaires. Par conséquent, l'art. 80 al. 2 LEaux n'est applicable que dans quelques cas et uniquement sous la condition susmentionnée.
“2 GSchG nur wenige Fälle betroffen sein werden und zudem Sanierungsmassnahmen nur so weit anzuordnen seien, als es zur dringend notwendigen Verbesserung der Situation gerade noch geboten ist (Botschaft, S. 1171 ad Art. 79). Eine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein deshalb anzuordnen, weil ein davon betroffenes Fliessgewässer anschliessend durch ein in einem nationalen oder kantonalen Inventar erfasstes Gebiet fliesst. Diese Bestimmung verlangt vielmehr, dass überwiegende öffentliche Interessen einen weitergehenden Schutz erfordern (vgl. ENRICO RIVA, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, 2007, S. 194), was u. a. dann der Fall ist, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind. Vor diesem Hintergrund geht die Fachbehörde des Bundes zu Recht davon aus, dass die Verpflichtung zu einer weitergehenden Sanierung nur unter der Voraussetzung gilt, dass dem Fliessgewässer für das Schutzobjekt eine eigenständige Bedeutung zukommt (BUWAL, Vorgehen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG, 13, 42, 46 ff.; vgl. ENRICO RIVA, in: Hettich und andere (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 49 zu Art. 80 GSchG). Eine eigenständige Bedeutung des Flembachs für die betreffenden Schutzobjekte wird weder rechtsgenüglich geltend gemacht, noch ist eine solche ersichtlich. Die zu beurteilende Restwassersanierung richtet sich daher nach Art. 80 Abs. 1 und nicht nach Abs. 2 GSchG, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.”
“2 GSchG nur wenige Fälle betroffen sein werden und zudem Sanierungsmassnahmen nur so weit anzuordnen seien, als es zur dringend notwendigen Verbesserung der Situation gerade noch geboten ist (Botschaft, S. 1171 ad Art. 79). Eine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein deshalb anzuordnen, weil ein davon betroffenes Fliessgewässer anschliessend durch ein in einem nationalen oder kantonalen Inventar erfasstes Gebiet fliesst. Diese Bestimmung verlangt vielmehr, dass überwiegende öffentliche Interessen einen weitergehenden Schutz erfordern (vgl. ENRICO RIVA, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, 2007, S. 194), was u. a. dann der Fall ist, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind. Vor diesem Hintergrund geht die Fachbehörde des Bundes zu Recht davon aus, dass die Verpflichtung zu einer weitergehenden Sanierung nur unter der Voraussetzung gilt, dass dem Fliessgewässer für das Schutzobjekt eine eigenständige Bedeutung zukommt (BUWAL, Vorgehen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG, 13, 42, 46 ff.; vgl. ENRICO RIVA, in: Hettich und andere (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 49 zu Art. 80 GSchG). Eine eigenständige Bedeutung des Flembachs für die betreffenden Schutzobjekte wird weder rechtsgenüglich geltend gemacht, noch ist eine solche ersichtlich. Die zu beurteilende Restwassersanierung richtet sich daher nach Art. 80 Abs. 1 und nicht nach Abs. 2 GSchG, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.”
Lorsqu'une concession est en vigueur, les droits d'utilisation de l'eau préexistants sont considérés comme des droits acquis. Les prescriptions relatives au débit résiduel des art. 29 ss. LEaux ne s'appliquent donc pas automatiquement à ces droits; l'obligation d'assainissement est, pendant la durée de la concession, régie par les dispositions transitoires des art. 80 ss. LEaux.
“43 WRG bestimmt, dass die Konzession nach Massgabe des Verleihungsakts ein wohlerworbenes Recht auf Benutzung des Gewässers verschafft (Abs. 1), das nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden darf (Abs. 2). Dieses Recht ist grundsätzlich auch gegen nachträgliche Verschlechterungen der Rechtslage geschützt. Auf vorbestehende Wassernutzungsrechte, wie sie die Beschwerdeführerin besitzt, kommen daher die Restwasservorschriften der Art. 29 ff. GSchG nicht (ohne Weiteres) zur Anwendung. Vielmehr sind diese Wasserentnahmen, während der laufenden Geltungsdauer der Konzession, nach den Übergangsbestimmungen von Art. 80 ff. GSchG zu sanieren, soweit die Konzession (wie hier) nicht in Art und Umfang der Wassernutzung so wesentlich geändert wird, dass es materiell einer neuen Konzession gleichkommt (zum Ganzen BGE 142 II 517 E. 3; BGE 120 Ib 233 E. 3b; Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Rz. 1008; Huber-Wälchli, Kommentar GSchG, Art. 29 Rz. 59 ff.). Der Umfang der Sanierungspflicht der Beschwerdeführerin richtet sich somit nach Art. 80 GSchG.”
Il peut être approprié de prendre en compte, dès les études de variantes et les analyses coûts‑avantages, la quantité d'eau à déterminer en vertu de l'art. 80 LEaux. Des vérifications préalables au regard du débit résiduel ainsi qu'une coordination avì d'autres procédures sont souhaitables, car ces dernières peuvent elles‑mêmes influer sur l'ampleur de l'assainissement du débit résiduel et il peut être pertinent d'articuler temporellement ces décisions.
“Bst. e EnV). Es mag mithin sinnvoll sein, die nach Art. 80 GSchG abzugebende Dotierwassermenge in die Auswahl der Bestvariante zur Herstellung der Fischwanderung (Kosten- / Nutzenverhältnis) einzubeziehen und dazu vorgängige restwasserrechtliche Abklärungen zu treffen (vgl. BAFU, Ökologische Sanierung, S. 15 mit Fn. 4). Dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin explizit nicht. Aus den Ausführungen der Vorinstanz und des BAFU resultiert jedoch nicht schlüssig, weshalb sich die Umsetzung der Restwassersanierungspflicht im vorliegenden Fall nicht zeitlich mit den anderen Verfahren verknüpfen lässt bzw. über diese nicht koordiniert (gleichzeitig) entschieden werden könnte, zumal hinsichtlich der Fischgängigkeit bereits vor Erlass der Restwasserverfügung ein Variantenstudium unter Anhörung des BAFU stattgefunden hat. Eine koordinierte Abstimmung der Entscheidungen drängt sich vielmehr deshalb auf, weil sich die anderen Verfahren aus mehreren Gründen umgekehrt auch auf den Umfang der Restwassersanierung für den Zeitraum nach der Anlagensanierung auswirken können.”
Les assainissements prévus à l'art. 80 al. 1 LEaux ne sont admissibles que dans la mesure où ils n'atteignent pas la substanÎ des droits d'utilisation de l'eau acquis ; ceci constitue la limite de la viabilité économique. Pour exploiter pleinement l'étendue d'assainissement autorisée, il convient de constituer un paquet de mesures pertinent et de choisir la variante qui, en respectant cette limite, présente le rapport bénéfiÎ écologique optimal ou le potentiel écologique maximal. L'accent est mis sur l'augmentation ciblée de la quantité d'eau mise à disposition ; des mesures structurelles ou d'exploitation peuvent également être envisagées et combinées entre elles afin d'améliorer l'effet global.
“Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 II 28 (Misox) grundsätzlich mit Sanierungen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG auseinandergesetzt. Demnach sind diese nur zulässig, wenn nicht in die Substanz eines wohlerworbenen Rechts eingegriffen wird, d.h. sie müssen wirtschaftlich tragbar sein (eingehend E. 2.7.2). Ziel der Restwassersanierung ist grundsätzlich, dass die Wasserführung den Vorschriften der Art. 31-33 GSchG über die Mindestrestwassermengen möglichst nahekommt bzw. der ökologische Zustand der Gewässer so optimiert wird, dass er den Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend entspricht. Zur Ausschöpfung des zulässigen Sanierungsumfangs ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen und diejenige Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimale ökologische Nutzenverhältnis bzw. Potenzial aufweist. Im Vordergrund steht die gezielte Erhöhung der Dotierwassermenge; möglich sind auch andere Massnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation, insbesondere bauliche und betriebliche. Sie lassen sich kombinieren, um eine bessere Gesamtwirkung zu erzielen (E.”
“Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 II 28 (Misox) grundsätzlich mit Sanierungen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG auseinandergesetzt. Demnach sind diese nur zulässig, wenn nicht in die Substanz eines wohlerworbenen Rechts eingegriffen wird, d.h. sie müssen wirtschaftlich tragbar sein (eingehend E. 2.7.2). Ziel der Restwassersanierung ist grundsätzlich, dass die Wasserführung den Vorschriften der Art. 31-33 GSchG über die Mindestrestwassermengen möglichst nahekommt bzw. der ökologische Zustand der Gewässer so optimiert wird, dass er den Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend entspricht. Zur Ausschöpfung des zulässigen Sanierungsumfangs ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen und diejenige Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimale ökologische Nutzenverhältnis bzw. Potenzial aufweist. Im Vordergrund steht die gezielte Erhöhung der Dotierwassermenge; möglich sind auch andere Massnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation, insbesondere bauliche und betriebliche. Sie lassen sich kombinieren, um eine bessere Gesamtwirkung zu erzielen (E.”
Dans la procédure prévue à l'art. 80 al. 1 LEaux, des expertises écologiques et des calculs de soutenabilité sont utilisés en pratique. La validité des modèles de calcul employés (par exemple le «modèle Axpo») est déterminante pour l'appréciation de la légalité de ces calculs.
“Strittig ist, ob die Berechnung der Restwassermenge nach Art. 80 Abs. 1 GSchG gestützt auf das sog. "Axpo-Modell" den rechtlichen Anforderungen genügt.”
“Die Kraftwerksanlage besteht im Wesentlichen aus einem Wehr mit seitlicher Ausleitung des Flusswassers in den Oberwasserkanal, einem Maschinenhaus, einem Unterwasserkanal und dessen Einmündung in die Wutach zur Wasserrückgabe. Die daneben verlaufende Restwasserstrecke der Wutach (Gewässerstrecke unterhalb des Wehrs bis zur Wasserrückgabe) ist rund 1'600 m lang. Die Verleihung des Schweizerischen Bundesrats vom 18. September 1964 für die Nutzung der Wasserkraft berechtigt die Gemeinde Hallau, eine Wassermenge von 5.5 m3/s für das Kraftwerk zu verwenden und beim Wehr aus dem Fluss zum Kraftwerk zu leiten. Zugleich ist die Gemeinde gemäss der Verleihung verpflichtet, eine Wassermenge von 75 l/s im Rahmen des Betriebs des Kraftwerks ständig über das Wehr fliessen zu lassen (Art. 7 Abs. 1). B. Ab dem Jahr 2003 führte der Bund aufgrund der Sanierungsvorgaben des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ein Verfahren zur Restwassersanierung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 GSchG durch, um die zur Sanierung der Restwasserstrecke notwendige Restwassermenge und deren wirtschaftliche Tragbarkeit für das Kraftwerk zu bestimmen. Im Verlauf des langjährigen Verfahrens wurden u.a. ein ökologisches Gutachten und mehrere Tragbarkeitsberechnungen erstellt. Zudem fanden Sachverhaltsabklärungen unter Einbezug des deutschen Landratsamtes Waldshut sowie mehrere protokollierte Besprechungen unter Beteiligung der Gemeinde Hallau, des Kantons Schaffhausen und der beteiligten Bundesämter, insbesondere des Bundesamts für Energie (BFE) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU), statt. C. Daneben sind zwei weitere Verfahren betreffend das Kraftwerk hängig, welche, wie das Restwassersanierungsverfahren, vom BFE als verfahrensleitende Behörde geführt werden: C.a Am 21. Dezember 2016 reichte die Gemeinde Hallau beim BFE ein Baugesuch zur Gesamtsanierung der Kraftwerksanlage ein. Mit Verfügung vom 28. April 2017 sistierte das BFE das Baubewilligungsverfahren, bis die Sanierungsverfügung betreffend Restwasser in Rechtskraft erwachsen sei.”
La détermination du débit réservé après un assainissement peut être influencée par des procédures encore en cours (par exemple la reconstruction complète de l'ouvrage) et par des mesures visant à garantir la libre migration des poissons. Il s'impose donc de coordonner ou d'harmoniser les décisions avì ces autres procédures, car leurs résultats peuvent affecter la viabilité économique et l'efficacité écologique du débit réservé.
“Dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin explizit nicht. Aus den Ausführungen der Vorinstanz und des BAFU resultiert jedoch nicht schlüssig, weshalb sich die Umsetzung der Restwassersanierungspflicht im vorliegenden Fall nicht zeitlich mit den anderen Verfahren verknüpfen lässt bzw. über diese nicht koordiniert (gleichzeitig) entschieden werden könnte, zumal hinsichtlich der Fischgängigkeit bereits vor Erlass der Restwasserverfügung ein Variantenstudium unter Anhörung des BAFU stattgefunden hat. Eine koordinierte Abstimmung der Entscheidungen drängt sich vielmehr deshalb auf, weil sich die anderen Verfahren aus mehreren Gründen umgekehrt auch auf den Umfang der Restwassersanierung für den Zeitraum nach der Anlagensanierung auswirken können. Zum einen liegt wie ausgeführt nahe, dass die noch nicht bewilligte Gesamterneuerung des Werks, etwa wegen der Erhöhung der Stromproduktion, die wirtschaftliche Tragbarkeit der Dotierwassermenge und damit auch das Mass der Verbesserung des ökologischen Zustands gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG beeinflusst. Die verfügte Dotierwassermenge lässt sich möglicherweise erst nach der Sanierung des Kraftwerks wirtschaftlich tragen und ferner mit baulichen Massnahmen zur besseren Gesamtauswirkung auf die ökologische Situation kombinieren (vgl. BGE 139 II 28 E. 2.7.3). Zum anderen ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht auszuschliessen, dass die ökologische Wirksamkeit der erhöhten Dotierwassermenge ab einem gewissen Umfang unmittelbar mit den ausstehenden Massnahmen zur freien Fischwanderung zusammenhängt. So enthalten die angefochtene Verfügung (E. 4.3) und die ökologische Beurteilung Anhaltspunkte, dass durch Erhöhung der Dotierwassermenge auf rund 350-400 l/s zwar eine deutliche Verbesserung des Lebensraums für Vögel und Kleintiere oder der Landschaftsästhetik erreicht würde, die weitere Erhöhung auf 750 l/s aber, bei sonst geringem ökologischem Zugewinn, in erster Linie für grössere Fische und daher in Kombination mit der Sicherstellung der Fischwanderung sinnvoll wäre. Auch nach Ansicht des einbezogenen Landratsamts Waldshut besteht im Übrigen ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Mindestwasserführung und der Durchwanderbarkeit, da es letztere erst ab einem Mindestabfluss von 1000 l/s als gewährleistet erachtet.”
Citation : LEaux art. 80 n. 6 Avant un assainissement, une augmentation échelonnée de la quantité d'eau d'alimentation peut être envisagée. Il convient d'examiner quelle augmentation d'abord plus limitée — selon les considérations du BVGer, environ 350 l/s — entraîne déjà une amélioration écologique notable et est supportable sur le plan économique pour le titulaire du droit ; cela suppose l'examen respectif de l'expertise écologique et de la viabilité économique.
“Die Vorinstanz hat unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen zunächst zu prüfen, welche Erhöhung der Dotierwassermenge im bestehenden Zeitpunkt gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich tragbar ist und ob diese zur Verbesserung des ökologischen Zustands geeignet ist. Sofern sich die ab 1. März 2021 verfügte Menge von 750 l/s als zu hoch erweist bzw. sich ergibt, dass vor der Anlagensanierung eine andere Menge als danach wirtschaftlich tragbar erscheint, kann eine etappierte Anhebung der Dotierwassermenge in Betracht fallen. Insbesondere kommt eine Erhöhung in vorerst geringerem Umfang in Frage. Als Ausgangspunkt erscheint in diesem Fall prüfenswert, ob vor der Sanierung eine Anhebung auf rund 350 l/s tragbar ist, d.h. auf diejenige Mindestmenge, die nach dem ökologischen Gutachten der X._______ AG und deren Bericht zu den durchgeführten Dotierversuchen eine erhebliche Verbesserung der gewässerökologischen Situation bewirke und dafür auch zwingend notwendig sei. Eine etappierte Erhöhung würde gegebenenfalls zwei Anordnungen erfordern, eine möglichst zeitnah zu vollziehende neue Verfügung für den bestehenden Zustand des Kraftwerks sowie eine weitere Anordnung für den Zeitraum nach der Anlagensanierung.”
En tant que mesure de substitution — si la création de nouveaux ruisseaux de montagne n'est pas possible — la restauration et la valorisation écologique de ruisseaux de montagne déjà affectés peuvent être envisagées, dans la mesure où cela dépasse la restauration déjà exigée en vertu de l'art. 80 al. 1 LEaux. Il convient au minimum d'examiner si une telle mesure est appropriée; à cet égard, il faut se fonder sur l'équivalenÎ écologique, c'est‑à‑dire sur un bilan écologique au moins inchangé ou amélioré.
“Angemessen sind Massnahmen aus ökologischer Sicht, wenn ihr ökologischer Wert demjenigen des beeinträchtigten Lebensraums ebenbürtig ist und die ökologische Bilanz zumindest unverändert bleibt oder verbessert wird (FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18 N. 38; BRUNO KÄGI/ANDREAS STALDER/MARKUS THOMMEN, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, in: BUWAL (Hrsg.), Leitfaden Umwelt Nr. 11, 2002, S. 43 ff.). Vorliegend dient das Amphibienbiotop dem Schutz der Grasfrösche, die bei ihrer Wanderung Opfer des Strassenverkehrs werden (Bericht vom 13. Oktober 2017, S. 1). Es schafft dagegen keinen Ersatzlebensraum für die auf kaltes, rasch fliessendes und dynamisches Wasser spezialisierten Arten im Färdabach. Zwar ist es - wie die Beschwerdegegnerin einwendet - nicht möglich, neue Bergbäche zu schaffen; als Ersatzmassnahme käme aber beispielsweise die Sanierung und ökologische Aufwertung von bereits beeinträchtigten Gebirgsbächen in Betracht, soweit dies über das nach GSchG ohnehin gebotene Mass der Sanierung (z.B. nach Art. 80 Abs. 1 GSchG) hinausgeht. Dies müsste zumindest geprüft werden.”
Les services cantonaux compétents peuvent, après examen, constater qu'il n'existe pas d'obligation d'assainissement plus poussée au sens de l'art. 80 al. 2 LEaux lorsque le tronçon concerné n'est pas classé comme « première priorité d'assainissement » ; dans ce cas, l'obligation d'assainissement peut être supprimée.
“Gemäss der Vorinstanz besteht ein Bezug des Flembachs zu lokalen, regionalen und nationalen Landschaftsschutzobjekten. In seinem Bericht vom 30. Mai 2011 habe das Amt für Natur und Umwelt Graubünden indes festgehalten, die Fassung des Flembachs am Auslauf des Stausees bilde keinen Fall der Kategorie A "erste Priorität für eine Sanierung". Deshalb könne diese Fassung und somit die Beschwerdegegnerin gemäss Beurteilung der kantonalen Fachstellen (das Amt für Natur und Umwelt und das Amt für Jagd und Fischerei) von der Pflicht zur Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG befreit werden. Aufgrund dieser Beurteilung sei nicht ersichtlich, inwiefern die Restwasserstrecke für die von der Beschwerdeführerin genannten Schutzobjekte relevant sein soll. Die Beschwerdeführerin bringe im Übrigen nichts Relevantes vor, das die Beurteilung der beiden kantonalen Fachstellen ernsthaft infrage stelle. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht darlege, inwiefern die Schutzobjekte eine weitergehende Sanierung der Restwasserstrecke gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG erfordern bzw. inwiefern die Voraussetzungen für einen Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Beschwerdegegnerin vorliegen würden. Eine dringlich notwendige Verbesserung der Situation sei auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es verhalte sich nämlich so, dass der Flembach unmittelbar unterhalb der Staumauer auf einem relativ kurzen Abschnitt von rund 70 Metern vollständig trockengelegt sei. Die Trockenlegung falle somit in den Bereich einer bereits bestehenden Landschaftsbeeinträchtigung. Die Situation am Flembach erfordere demnach keine weitergehenden Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG.”
Pour les ordonnances fondées sur l'art. 80 LEaux, la limite est atteinte là où il y aurait atteinte à la substanÎ des droits acquis existants sur les eaux. La préservation de la substanÎ s'apprécie selon la tolérabilité économique de l'atteinte pour le titulaire du droit.
“Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art. 43 WRG, der die vorbestehende Rechtsprechung kodifiziert hat). Die anzuordnenden Sanierungsmassnahmen finden deshalb (vorbehältlich Art. 80 Abs. 2 GSchG) bei bestehenden Wasserrechten ihre Grenze dort, wo eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens einsetzen würde (Botschaft, a.a.O., S. 1170 ad Art. 79; siehe zum Ganzen BGE 145 II 140 E. 2.1), d. h., soweit hierdurch in die Substanz bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts (BGE 139 II 28 E. 2.7.2; ENRICO RIVA, in: Hettich und andere [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 38 zu Art. 80 GSchG; zum Ganzen: Urteil 1C_31/2022 vom 21. März 2023 E. 3.2, publ. in: URP 2023 666).”
“Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art. 43 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [WRG; SR 721.80], der die vorbestehende Rechtsprechung kodifiziert hat). Die anzuordnenden Sanierungsmassnahmen finden deshalb (vorbehältlich Art. 80 Abs. 2 GSchG) bei bestehenden Wasserrechten ihre Grenze dort, wo eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens einsetzen würde (Botschaft, S. 1170 ad Art. 79; siehe zum Ganzen BGE 145 II 140 E. 2.1), d. h., soweit hierdurch in die Substanz bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts (BGE 139 II 28 E. 2.7.2; ENRICO RIVA, in: Hettich und andere (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 38 zu Art. 80 GSchG).”
Pour l'assainissement visé à l'art. 80 al. 1 LEaux, il peut être inutile de déterminer une valeur de débit concrète (p. ex. Q347) lorsque, sans examen approfondi, il apparaît que la quantité d'eau résiduelle économiquement acceptable est nettement inférieure aux valeurs à viser lors d'une nouvelle réattribution conformément aux art. 31 ss. LEaux et qu'il n'est donc pas à craindre que l'assainissement entraîne un dépassement.
“Zu beurteilen sind Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 GSchG. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kenntnis des genauen Q347 für die Festlegung der Restwassermenge vorliegend notwendig sein soll. Art. 80 Abs. 1 GSchG sieht vor, dass nur so weit saniert werden muss, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Es ist bereits ohne vertiefte Prüfung leicht erkennbar, dass die wirtschaftlich tragbare Restwassermenge weit unterhalb der nach Art. 31 ff. GSchG bei einer neuen Konzessionserteilung zu fordernden liegt. Dass die nach Art. 31 ff. GSchG anzustrebenden Restwassermengen durch die festzulegende Restwassersanierung übertroffen werden könnten, ist nicht zu erwarten. Es ist daher nicht notwendig, den Q347 festzustellen, wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat. Entsprechend dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Sachverhaltsrügen nicht durch, die darauf abzielen, die massgebliche Grösse des Q347 zuverlässiger festzustellen. Da auch kein Anwendungsfall von Art. 80 Abs. 2 GSchG vorliegt (dazu hinten E. 4), dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer diesbezüglichen Rüge nicht durch.”
“Zu beurteilen sind Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 GSchG. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kenntnis des genauen Q347 für die Festlegung der Restwassermenge vorliegend notwendig sein soll. Art. 80 Abs. 1 GSchG sieht vor, dass nur so weit saniert werden muss, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Es ist bereits ohne vertiefte Prüfung leicht erkennbar, dass die wirtschaftlich tragbare Restwassermenge weit unterhalb der nach Art. 31 ff. GSchG bei einer neuen Konzessionserteilung zu fordernden liegt. Dass die nach Art. 31 ff. GSchG anzustrebenden Restwassermengen durch die festzulegende Restwassersanierung übertroffen werden könnten, ist nicht zu erwarten. Es ist daher nicht notwendig, den Q347 festzustellen, wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat. Entsprechend dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Sachverhaltsrügen nicht durch, die darauf abzielen, die massgebliche Grösse des Q347 zuverlässiger festzustellen. Da auch kein Anwendungsfall von Art. 80 Abs. 2 GSchG vorliegt (dazu hinten E. 4), dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer diesbezüglichen Rüge nicht durch.”
“Zu beurteilen sind Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 GSchG. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kenntnis des genauen Q347 für die Festlegung der Restwassermenge vorliegend notwendig sein soll. Art. 80 Abs. 1 GSchG sieht vor, dass nur so weit saniert werden muss, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Es ist bereits ohne vertiefte Prüfung leicht erkennbar, dass die wirtschaftlich tragbare Restwassermenge weit unterhalb der nach Art. 31 ff. GSchG bei einer neuen Konzessionserteilung zu fordernden liegt. Dass die nach Art. 31 ff. GSchG anzustrebenden Restwassermengen durch die festzulegende Restwassersanierung übertroffen werden könnten, ist nicht zu erwarten. Es ist daher nicht notwendig, den Q347 festzustellen, wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat. Entsprechend dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Sachverhaltsrügen nicht durch, die darauf abzielen, die massgebliche Grösse des Q347 zuverlässiger festzustellen. Da auch kein Anwendungsfall von Art. 80 Abs. 2 GSchG vorliegt (dazu hinten E. 4), dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer diesbezüglichen Rüge nicht durch.”
Réf. : LEaux art. 80 n. 1 Si l'ordonnanÎ de mesures d'assainissement plus poussées entraîne une atteinte à la substanÎ des droits d'eau acquis existants (p. ex. concessions), cela crée une obligation d'indemnisation de la collectivité publique. La question de savoir si la substanÎ est atteinte s'apprécie en fonction de la charge économique que l'atteinte représente pour le titulaire du droit.
“Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG, BBl 1987 II 1061 ff. [nachfolgend: Botschaft], S. 1090 Ziff. 312.3). Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art. 43 WRG, der die vorbestehende Rechtsprechung kodifiziert hat). Die anzuordnenden Sanierungsmassnahmen finden deshalb (vorbehältlich Art. 80 Abs. 2 GSchG) bei bestehenden Wasserrechten ihre Grenze dort, wo eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens einsetzen würde (Botschaft, a.a.O., S. 1170 ad Art. 79; siehe zum Ganzen BGE 145 II 140 E. 2.1), d. h., soweit hierdurch in die Substanz bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts (BGE 139 II 28 E. 2.7.2; ENRICO RIVA, in: Hettich und andere [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 38 zu Art. 80 GSchG; zum Ganzen: Urteil 1C_31/2022 vom 21. März 2023 E. 3.2, publ. in: URP 2023 666).”
“Weitergehende Sanierungsmassnahmen können gegen Entschädigung aus überwiegenden Interessen, insbesondere zum Schutz von kantonalen oder nationalen Inventarobjekten, angeordnet werden (Abs. 2). Diese Regelung wurde mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen getroffen, welche die integrale Durchsetzung der Restwasservorschriften bei bestehenden Konzessionen gehabt hätte (Botschaft des Bundesrats vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG, BBl 1987 II 1061 ff. [nachfolgend Botschaft], S. 1090 Ziff. 312.3). Die Konzessionen verschaffen dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers; das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (so Art. 43 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [WRG; SR 721.80], der die vorbestehende Rechtsprechung kodifiziert hat). Die anzuordnenden Sanierungsmassnahmen finden deshalb (vorbehältlich Art. 80 Abs. 2 GSchG) bei bestehenden Wasserrechten ihre Grenze dort, wo eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens einsetzen würde (Botschaft, S. 1170 ad Art. 79; siehe zum Ganzen BGE 145 II 140 E. 2.1), d. h., soweit hierdurch in die Substanz bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts (BGE 139 II 28 E. 2.7.2; ENRICO RIVA, in: Hettich und andere (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 38 zu Art. 80 GSchG).”