Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
1 commentary
Lors d'une réaffectation de terrains, le titulaire peut être tenu de démontrer où s'écoulent les regards de contrôle ; cela ressortait de la décision sous-jacente comme une précision des obligations prévues à l'art. 22 LEaux.
“Von den von ihm gehaltenen Tieren falle Abwasser auf dem permanenten Laufhof an, welches fachgerecht in einer Jauchegrube zu sammeln sei. Hierzu ha- be er sich zusammen mit der Eigentümerin darum zu kümmern, wo die Kontrollschächte und Leitungen angeschlossen seien. Die Festsetzung ei- ner möglichen Kostenaufteilung zwischen Pächter und Verpächterin seien hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens und habe nichts mit dem Vollzug des Gewässerschutzgesetzes zu tun. Schliesslich hält das AWEL fest, die tägliche Entfernung der tierischen Ab- gänge entspreche der gängigen landwirtschaftlichen Praxis und die Reini- gung der Lochdeckel könne ein Überlaufen ins Umland oder in ein Gewäs- ser verhindern. Die Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft ver- lange denn auch, dass in Laufhöfen der Harn rasch abfliessen könne und feste Exkremente regelmässig entfernt würden. Hierbei werde keine Abstu- fung nach Jahreszeiten gemacht. R3.2020.00066 Seite 7 5. Die Mitbeteiligte weist ergänzend auf Art. 22 GSchG hin, wonach der Inha- ber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dafür zu sorgen habe, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und ap- parativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet würden. Diese Bestimmung beziehe sich zwar nicht direkt auf Hofdünger, sei jedoch neben Art. 3 und 6 GSchG dennoch zu beachten, zumal auch Hofdünger geeignet sei, nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer zu haben. Weiter verweist sie auf die Arbeitshilfe SE 25.0 (Stand Januar 2017) des AWEL, wonach das Regen- und Abwasser bei permanent genutzten Ausläufen in eine Jauchegrube fliessen müsse und mit seitlichen Aufbordungen sicherzustellen sei, dass keine tierischen Ab- gänge wegfliessen oder Regenwasser zufliesse. Die Kontrollschächte würden sich im Bereich des durch den Rekurrenten erstellten östlichen Zugangs zum Laufhof und im heutigen Laufhofbereich, welcher früher jedoch als Lagerplatz genutzt worden sei, befinden. Da der Rekurrent diese Bereiche als Laufhoffläche umgenutzt habe, sei es an ihm als Inhaber, aufzuzeigen, wohin die Kontrollschächte entwässerten.”