La présente loi a pour but de protéger les eaux contre toute atteinte nuisible. Elle vise notamment à:
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LEaux art. 1 ch. 6 En principe, la loi prévoit que les cours d'eau ne doivent pas être recouverts ni canalisés; l'autorité compétente peut, dans certains cas, accorder des dérogations.
“der Sicherung der natürlichen Funkti- on des Wasserkreislaufs (Art. 1 GSchG). Das Gesetz gilt dabei für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). In Nachachtung der beschriebenen Grundsätze – insbesondere von Art. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt wer- den dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit.”
Citation : LEaux art. 1 n. 5 La LEaux a pour objet la protection des eaux contre des atteintes préjudiciables. Selon la jurisprudenÎ citée, l'art. 1, en liaison avì les arts. 2 et 3, oblige toute personne à observer la diligenÎ requise afin d'éviter des atteintes aux eaux de surfaÎ et aux eaux souterraines. Conformément à ces dispositions, l'introduction directe ou indirecte ainsi que l'infiltration de substances dangereuses pour l'eau dans les eaux sont interdites; de même, le dépôt ou l'épandage de telles substances en dehors d'un cours d'eau peut être interdit s'il y a lieu de craindre des pollutions. Les eaux usées polluées doivent, en principe, être traitées. En outre, les cantons doivent répartir leur territoire en zones de protection des eaux.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art.”
Selon l'interprétation exposée dans la doctrine, l'art. 1 LEaux étaye l'opinion selon laquelle, là où les installations projetées ne menacent pas d'exercer une incidenÎ nuisible supplémentaire sur le cours d'eau, la finalité protectriÎ de la loi ne s'applique pas de la même manière. Dans ce contexte, l'instanÎ a interprété, dans les explications citées, qu'il existait une lacune non prévue par le dispositif réglementaire, de sorte que des autorisations dérogatoires pouvaient également être envisagées pour des parcelles bâties situées en zone non densément bâtie. Cette présentation se limite à l'interprétation reproduite dans la décision et n'entraîne pas d'autres conséquences juridiques générales.
“Das Grundstück sei überbaut, befinde sich jedoch derzeit nicht in dicht überbautem Gebiet. Die Bestimmung sei bezüglich der Frage, was für überbaute Grundstücke in nicht dicht überbautem Gebiet gelte, jedoch unklar. Folglich sei durch Auslegung festzustellen, ob ein bewusstes Schweigen des Verordnungsgebers oder eine Lücke praeter legem vorliege. In den Erläuterungen des Bundesrats zu Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GschV habe der Verordnungsgeber festgehalten, was der Sinn und Zweck der neuen Bestimmung sei. So sollten neue Bauten dort möglich sein, wo «die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandschutz auf lange Sicht beengt bleiben». Diese Situation treffe auf ihr Grundstück zu. Die Mauer am Bach sei vom Bestandesschutz gedeckt und zudem aus Hochwasserschutzüberlegungen notwendig. Auch der bisherige Schopf und der Unterstand seien vom Bestandesschutz gedeckt gewesen. Folglich sei davon auszugehen gewesen, dass der Bach auch zukünftig eingeengt bleibe. Diese Haltung des Verordnungsgebers werde gestützt von Art. 1 GSchG, wonach dieses den Zweck habe, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Wo keine zusätzliche nachteilige Einwirkung vorliege, bestehe folglich auch kein Schutzzweck. Folglich lasse sich nicht argumentieren, wieso Ausnahmebewilligungen in dicht überbautem Gebiet zulässig sein sollten und auch in nicht dicht überbautem Gebiet, dort aber nur, wenn das Grundstück nicht überbaut sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber nicht bewusst gewesen sei, dass er aus grammatikalischer Sicht eine Lücke geschaffen habe. Es liege damit eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts vor, weshalb diese Lücke zu füllen sei, und zwar dahingehend, dass Ausnahmebewilligungen auch bei überbauten Grundstücken in nicht dicht überbautem Gebiet zulässig seien. Damit sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV möglich, weil die beantragten Anlagen zonenkonform seien und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden, was insbesondere aus den positiven Amtsberichten hervorgehe.”
“Das Grundstück sei überbaut, befinde sich jedoch derzeit nicht in dicht überbautem Gebiet. Die Bestimmung sei bezüglich der Frage, was für überbaute Grundstücke in nicht dicht überbautem Gebiet gelte, jedoch unklar. Folglich sei durch Auslegung festzustellen, ob ein bewusstes Schweigen des Verordnungsgebers oder eine Lücke praeter legem vorliege. In den Erläuterungen des Bundesrats zu Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GschV habe der Verordnungsgeber festgehalten, was der Sinn und Zweck der neuen Bestimmung sei. So sollten neue Bauten dort möglich sein, wo «die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandschutz auf lange Sicht beengt bleiben». Diese Situation treffe auf ihr Grundstück zu. Die Mauer am Bach sei vom Bestandesschutz gedeckt und zudem aus Hochwasserschutzüberlegungen notwendig. Auch der bisherige Schopf und der Unterstand seien vom Bestandesschutz gedeckt gewesen. Folglich sei davon auszugehen gewesen, dass der Bach auch zukünftig eingeengt bleibe. Diese Haltung des Verordnungsgebers werde gestützt von Art. 1 GSchG, wonach dieses den Zweck habe, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Wo keine zusätzliche nachteilige Einwirkung vorliege, bestehe folglich auch kein Schutzzweck. Folglich lasse sich nicht argumentieren, wieso Ausnahmebewilligungen in dicht überbautem Gebiet zulässig sein sollten und auch in nicht dicht überbautem Gebiet, dort aber nur, wenn das Grundstück nicht überbaut sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber nicht bewusst gewesen sei, dass er aus grammatikalischer Sicht eine Lücke geschaffen habe. Es liege damit eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts vor, weshalb diese Lücke zu füllen sei, und zwar dahingehend, dass Ausnahmebewilligungen auch bei überbauten Grundstücken in nicht dicht überbautem Gebiet zulässig seien. Damit sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV möglich, weil die beantragten Anlagen zonenkonform seien und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden, was insbesondere aus den positiven Amtsberichten hervorgehe.”
Citation: LEaux art. 1 ch. 3 La revitalisation des eaux relève de la compétenÎ des cantons; ceux-ci doivent tenir compte du bénéfiÎ pour la nature et le paysage ainsi que des répercussions économiques découlant de la revitalisation.
“Die mit Gebäuden überstellten rekurrentischen Parzellen sind gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde B (BZO) der Kernzone K2 zugeteilt und werden vom festgelegten Gewässerraum teilweise angeschnitten. Bei der Festlegung des Gewässerraums ging die Baudirektion vom minimalen Gewässerraum von 22,0 m aus und erhöhte diesen aufgrund des Hochwasserschutzes und mit Blick auf die Revitalisierung auf 29,4 m. (…) 5.1.1 Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachtei-ligen Einwirkungen zu schützen. Es dient dabei insbesondere (lit. a) der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, (lit. b) der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers, (lit. c) der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, (lit. d) der Erhaltung von Fischgewässern, (lit. e) der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente, (lit. f) der landwirtschaftlichen Bewässerung, (lit. g) der Benützung zur Erholung sowie (lit. h) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 GSchG). Das Gesetz gilt dabei für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). In Nachachtung der beschriebenen Grundsätze – insbesondere von Art. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit. a) Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, (lit. b) Verkehrsübergänge, (lit. c) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, (lit. d) kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung sowie (lit. e) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen haben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen (Art.”
RéférenÎ : LEaux art. 1 n. 2 Lors des arbitrages, il convient également de prendre en compte les intérêts publics mentionnés à l'art. 1 LEaux. Le pouvoir d'appréciation technique d'une instanÎ spécialisée indépendante prévue par la loi doit être respecté par le tribunal, pour autant que cette instanÎ ait examiné les éléments essentiels à la décision et effectué les vérifications nécessaires.
“3a, BGE 107 IV 63 E. 2; GVP 1989 Nr. 27, in: SJZ 87/1991, S. 86, und BR 1990, S. 105, je mit Hinweisen sowie zur Abgrenzung zum Abwasserbegriff nach Art. 4 lit. e GSchG: H. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 69 ff.). Ebenfalls abgesondert vom natürlichen Wasserkreislauf ist Wasser, das in ein Wasserversorgungsnetz eingespeist wird (vgl. dazu H. W. Stutz, Anmerkungen zum Verwaltungsgerichtsentscheid B 2019/95 vom 22. August 2019, in: URP 2020, S. 664 ff., S. 673). Voraussetzung für eine Subsumtion unter den Gewässerbegriff bilden eine gewisse Bestandesdauer sowie eine minimale Ausdehnung (vgl. dazu D. Thurnherr, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N 10 zu Art. 2 GSchG, N 5 zu Art. 4 GSchG, und H. Jenni, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 21 NHG, siehe dazu auch BGer 1C_378/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die weiteren in Art. 1 GSchG genannten öffentlichen Interessen (vgl. H. W. Stutz, a.a.O., S. 673). Fungiert als Vorinstanz eine gesetzlich vorgesehene unabhängige Fachinstanz mit besonderen Fachkenntnissen, so kann und soll das Gericht deren technisches Ermessen respektieren und nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen).”
Dans le cadre de l'objet de protection visé à l'art. 1 LEaux, l'obligation de diligenÎ requise par l'art. 2 LEaux en liaison avì l'art. 3 LEaux comprend également la protection des eaux souterraines lors de l'entreposage intermédiaire des déchets.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art.”
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