RS 721.100 ↩
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Réf. : LEaux art. 37 n. 37 Lors d'aménagements ou de rectifications, le tracé naturel du cours d'eau doit être conservé ou rétabli autant que possible. Les cours d'eau et leurs espaces riverains doivent être aménagés de façon à pouvoir servir d'habitat à une faune et une flore variées, à préserver largement les interactions entre eaux de surfaÎ et eaux souterraines, et à permettre le développement d'une végétation de berge adaptée au site.
“2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
“Vorab ist festzulegen, was unter dem "natürlichen Verlauf" gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG zu verstehen ist und inwieweit dieser natürliche Verlauf in einem Wasserbauprojekt umzusetzen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG dürfen Fliessgewässer unter anderem dann verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es i.S.v. Art. 3 Abs. 2 WBG erfordert (Hochwasserschutz). Was den Verlauf eines korrigierten Gewässers anbelangt, ist Art. 37 Abs. 2 GSchG massgebend. Nach dieser Vorschrift muss der natürliche Verlauf des Gewässers bei Verbauung und Korrektion möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
Pour apprécier si un ouvrage de protection des rives est nécessaire pour prévenir une perte disproportionnée de surfaÎ agricole utile, la décision citée a retenu, conformément à la pratique, que l'érosion devrait atteindre jusqu'à 3 m du bord de l'espaÎ riverain. Cette affirmation se rapporte au seuil concret requis pour une «perte importante» en lien avì l'admissibilité des ouvrages selon l'art. 37 LEaux.
“Beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende Anlage nach Art. 41c Abs. 1 GSchV, sondern um eine, die dem privaten Interesse des Beschwerdeführers dienen soll. Da es sich um eine Verbauung eines Fliessgewässers handelt wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten dies erfordern würde (Art. 37 GSchG). Eine Ausnahme könnte nur erteilt werden, wenn die Massnahmen gegen die natürliche Erosion des A.________bachufers für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich wären (Art. 41c Abs. 5 GSchV). Dass die Verbauung des Ufers zum Schutz vor Hochwasser oder zum Schutz von Menschen gemacht werden musste, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und geht auch nicht aus den eingeholten Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der zuständigen Behörden hervor. Daher ist noch zu prüfen, ob die Bachverbauung mit Natursteinen zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist. Dies ist jedoch zu verneinen. Der Gewässerabstand beträgt 14 m gemessen ab Böschungsoberkante. Ein erheblicher Verlust von landwirtschaftlichem Land würde praxisgemäss nur vorliegen, wenn die Erosion bis 3 m an den Rand des Gewässerraums heranreichen würde, also ab Böschungsoberkante 11 Meter Land wegerodiert würde.”
Selon la doctrine et la jurisprudenÎ, il n'y a recouvrement que lorsqu'un ouvrage ou une installation placé(e) au‑dessus du cours d'eau est susceptible de porter atteinte aux biens protégés énumérés à l'art. 37 al. 2 LEaux. Sont notamment déterminantes les atteintes à la fonction de mise en réseau du cours d'eau ou les effets négatifs sur la végétation riveraine (par exemple en masquant ou en restreignant la lumière, la chaleur ou les précipitations). La législation prévoit, en principe, des règles restrictives pour les recouvrements.
“In der Literatur wird grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Überdeckung ausgegangen; diese beinhalte sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude etc., wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 38; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 1047). Die Autoren betonen, dass es sich um einen Sonderfall der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) handle. Da es bei Eindolungen und Überdeckungen nicht möglich sei, die nach Art. 37 Abs. 2 GSchG gebotenen gestalterischen Massnahmen zum Schutz des Gewässers und der Lebensräume von Tieren und Pflanzen anzuordnen, begründe Art. 38 Abs. 1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art. 38 Abs. 2 GSchG enthält einen abschliessenden Katalog von Ausnahmemöglichkeiten, d.h. andere als die dort genannten Tatbestände können von vornherein - unabhängig vom Gewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen - nicht bewilligt werden. Diese Regelung entspricht dem strengen Schutz der Ufervegetation in Art. 22 Abs. 2 NHG. Dagegen lässt Art.”
“Der Bundesrat führte aus, dass Gewässer infolge von Eindolungen dem Wasserhaushalt eines Gebietes entzogen würden, Wechselwirkungen zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser verschwänden, und mikroklimatische Einflüsse dahinfielen. Die Selbstreinigungskraft eingedolter Wasserläufe sei äusserst gering; eingedolte Abschnitte zerschnitten einen Gewässerlauf und würden beispielsweise eine tierische Wanderung vom Unter- zum Oberlauf unterbinden. In der Literatur wird grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Überdeckung ausgegangen; diese beinhalte sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude etc., wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 38; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 1047). Die Autoren betonen, dass es sich um einen Sonderfall der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) handle. Da es bei Eindolungen und Überdeckungen nicht möglich sei, die nach Art. 37 Abs. 2 GSchG gebotenen gestalterischen Massnahmen zum Schutz des Gewässers und der Lebensräume von Tieren und Pflanzen anzuordnen, begründe Art. 38 Abs. 1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art.”
“In der Literatur wird grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Überdeckung ausgegangen; diese beinhalte sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude etc., wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 38; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., 2021, Rz. 1047). Die Autoren betonen, dass es sich um einen Sonderfall der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 GSchG) handle. Da es bei Eindolungen und Überdeckungen nicht möglich sei, die nach Art. 37 Abs. 2 GSchG gebotenen gestalterischen Massnahmen zum Schutz des Gewässers und der Lebensräume von Tieren und Pflanzen anzuordnen, begründe Art. 38 Abs. 1 GSchG ein grundsätzliches Verbot (FRITZSCHE, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 38 GSchG; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046). Dieser systematische Zusammenhang mit Art. 37 GSchG legt es nahe, eine Überdeckung nur anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Baute oder Anlage, die über einem Fliessgewässer angebracht wird, negativ auf die in Art. 37 Abs. 2 GSchG genannten Schutzgüter auswirkt, auch wenn mit geringerer Intensität als bei einer Eindolung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Anlage die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird. Gegen die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach jede in den Lichtraum eines Gewässers hineinragende Konstruktion als Überdeckung zu qualifizieren sei, sprechen aus gesetzessystematischer Sicht auch die restriktiven Ausnahmemöglichkeiten für Überdeckungen, im Vergleich zu anderen Bauten im Gewässerraum: Art. 38 Abs. 2 GSchG enthält einen abschliessenden Katalog von Ausnahmemöglichkeiten, d.h. andere als die dort genannten Tatbestände können von vornherein - unabhängig vom Gewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen - nicht bewilligt werden. Diese Regelung entspricht dem strengen Schutz der Ufervegetation in Art. 22 Abs. 2 NHG. Dagegen lässt Art.”
Les mesures visant à lutter contre l'érosion naturelle des rives ne sont, selon l'art. 37 al. 1 LEaux, admissibles qu'à titre exceptionnel, par exemple lorsqu'elles servent à la protection contre les crues ou sont nécessaires pour empêcher une perte disproportionnée de surfaces agricoles. En principe, l'érosion naturelle des rives dans l'espaÎ riverain doit être tolérée; les érosions qui ne s'approchent pas à moins de trois mètres du bord de l'espaÎ riverain sont en règle générale considérées comme proportionnées.
“Laut Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Die Verbauung oder Korrektur von Gewässern ist nach Art. 37 Abs. 1 GSchG nur zulässig, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert. Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers können ausnahmsweise bewilligt werden, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist (Art. 41c Abs. 5 GSchV). Das Gewässer soll sich im Gewässerraum dynamisch entwickeln können. Daher ist die natürliche Erosion des Ufers zu tolerieren, sofern dadurch der Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor Hochwasser nicht beeinträchtigt wird. Nach Art. 41c Abs. 5 GSchV ist es aber zulässig, Massnahmen gegen die natürliche Erosion des Gewässerufers zu treffen, wenn dies zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist. Eine Erosion, die nicht näher als drei Meter an den Rand des Gewässerraums reicht, ist in der Regel verhältnismässig und somit zu tolerieren, weil sich bei einer solchen Ufererosion im überwiegenden Teil des Landwirtschaftsgebiets keine über den Rand des Gewässerraums hinausgehenden Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ergeben.”
L'aménagement ou la rectification des cours d'eau peut être admissible, par exemple pour la protection des personnes ou de biens matériels importants (protection contre les crues au sens de l'art. 3 al. 2 WBG). Lorsqu'il convient, selon l'art. 37 al. 2 LEaux, de se référer à un cours d'eau rectifié, le tracé naturel doit être conservé ou, autant que possible, rétabli; les cours d'eau et leurs rives doivent être aménagés de manière à constituer un habitat pour une faune et une flore diversifiées et à préserver, dans une large mesure, les interactions entre eaux de surfaÎ et eaux souterraines.
“Vorab ist festzulegen, was unter dem "natürlichen Verlauf" gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG zu verstehen ist und inwieweit dieser natürliche Verlauf in einem Wasserbauprojekt umzusetzen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG dürfen Fliessgewässer unter anderem dann verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es i.S.v. Art. 3 Abs. 2 WBG erfordert (Hochwasserschutz). Was den Verlauf eines korrigierten Gewässers anbelangt, ist Art. 37 Abs. 2 GSchG massgebend. Nach dieser Vorschrift muss der natürliche Verlauf des Gewässers bei Verbauung und Korrektion möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
LEaux art. 37 ch. 32 Lors d'interventions, il convient en priorité de préserver ou de rétablir le cours naturel des eaux. Dans la mesure nécessaire, la capacité d'écoulement doit également être maintenue. Les habitats existants doivent être épargnés et, là où cela est prévu, de nouveaux habitats proches de la nature doivent être créés. Ces principes sont précisés de manière plus concrète dans le droit cantonal.
“Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt (Art. 4 Abs. 1 WBG). Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; in überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Art. 4 Abs. 2 und 3 WBG; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 und 3 GSchG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Die bundesrechtlichen Grundsätze werden im luzernischen Wasserbaugesetz weiter konkretisiert. Nach dem kantonalen Wasserbaugesetz wird der Hochwasserschutz gewährleistet durch den Unterhalt der Gewässer, durch raumplanerische Massnahmen und, sofern dies nicht ausreicht, durch wasserbauliche Massnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 kWBG). Nach § 2 Abs. 2 kWBG sind die Gewässer so weit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 GSchG). Insbesondere ist darauf zu achten, dass bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a kWBG) und der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird (lit. b). Kanton und Gemeinden fördern die Aufwertung baulich beeinträchtigter oberirdischer Gewässer durch Renaturierung (Abs. 3). Gemäss Abs. 4 sind die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen sodann gesamthaft zu beurteilen und aufeinander abzustimmen. Insbesondere gilt es dabei, den Boden haushälterisch zu nutzen (lit. a), Landschaften und Ortsbilder zu schonen (lit. b), bestehende naturnahe Erholungsräume zu erhalten und wenn möglich neue zu schaffen (lit. c), den öffentlichen Zugang zu den Gewässern zu erleichtern (lit. d), die Interessen der Siedlungsentwicklung sowie der Land- und Waldwirtschaft zu berücksichtigen (lit.”
“Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt (Art. 4 Abs. 1 WBG). Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; in überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Art. 4 Abs. 2 und 3 WBG; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 und 3 GSchG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Die bundesrechtlichen Grundsätze werden im luzernischen Wasserbaugesetz weiter konkretisiert. Nach dem kantonalen Wasserbaugesetz wird der Hochwasserschutz gewährleistet durch den Unterhalt der Gewässer, durch raumplanerische Massnahmen und, sofern dies nicht ausreicht, durch wasserbauliche Massnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 kWBG). Nach § 2 Abs. 2 kWBG sind die Gewässer so weit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und naturnah zu gestalten (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 GSchG). Insbesondere ist darauf zu achten, dass bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a kWBG) und der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird (lit. b). Kanton und Gemeinden fördern die Aufwertung baulich beeinträchtigter oberirdischer Gewässer durch Renaturierung (Abs. 3). Gemäss Abs. 4 sind die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen sodann gesamthaft zu beurteilen und aufeinander abzustimmen. Insbesondere gilt es dabei, den Boden haushälterisch zu nutzen (lit. a), Landschaften und Ortsbilder zu schonen (lit. b), bestehende naturnahe Erholungsräume zu erhalten und wenn möglich neue zu schaffen (lit. c), den öffentlichen Zugang zu den Gewässern zu erleichtern (lit. d), die Interessen der Siedlungsentwicklung sowie der Land- und Waldwirtschaft zu berücksichtigen (lit.”
RéférenÎ : art. 37 LEaux n° 31 Des mesures purement de reboisement ou d'amélioration écologique sur le site ne constituent, en l'espèÎ, prises isolément, pas une amélioration suffisante au sens de l'art. 37 al. 2 LEaux et ne peuvent pas compenser un rétrécissement de l'espaÎ riverain. De même, la remise dans un état antérieurement autorisé (2006) ne constitue pas une amélioration, mais seulement un rétablissement.
“den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist, darauf, ob diese aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf den Gewässerraum angewiesen ist.”
“Die Deponie Frühboden erstreckt sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer Grundfläche von rund 38'400 m². Sie befindet sich in einem gegen den Brandeggbach hin abflachenden Hanggelände (vgl. oben E. 5.3). Die Neigung soll im unteren Bereich der Deponie neu bei 30 % liegen. Die Deponie-Erweiterung ist von ihrem Bestimmungszweck her nicht in jedem Fall auf den Streifen zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie (d.h. den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art.”
“den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist, darauf, ob diese aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf den Gewässerraum angewiesen ist.”
RéférenÎ : art. 37 ch. 30 LEaux Selon la jurisprudenÎ, des dérogations au sens de l'art. 37 al. 3 LEaux ne sont admissibles que dans des zones effectivement bâties. Un hameau situé en périphérie (p. ex. : hameau H.) ne remplit manifestement pas ce critère ; dans de tels cas, les dérogations ne sauraient être envisagées et les exigences fondamentales mentionnées dans la sourÎ demeurent applicables.
“eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gemäss Art. 37 Abs. 3 GSchG lediglich in überbauten Gebieten statthaft. Ein eher peripher gelegener Weiler wie der Weiler H. erfüllt das Kriterium der Lage in einem überbauten Gebiet offenkundig nicht, unabhängig davon, wie dicht der Weilerkern daselbst überbaut ist (BGE 143 II 77, E. 2.8.). Dennoch ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Referentenau- genscheins nicht von der Notwendigkeit auszugehen, in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG über die Grundanforderungen gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV hinauszugehen. Sowohl beim H.- wie auch beim C.-Bach handelt es sich um vergleichsweise kleine Gewässer, welche in den fragli- chen Abschnitten oft kaum Wasser führen (vgl. die Fotos 18, 19 und 20 [H.- Bach] sowie die Fotos 10, 11, 14 und 15 [C.-Bach]). Es ist mithin nicht da- von auszugehen, dass diese Gewässer – etwa zur Gewährleistung einer grossen Breitenvarianz oder eines besonderen ökologischen Potentials – einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Dimensionierung der Gerinnesohle oder des Gewässerraums bedürften.”
Citation : LEaux art. 37 n. 29 Dans le projet Reuss, l'OffiÎ fédéral de l'environnement (OFEV) a été intégré au développement du projet et a pu participer activement aux séances de projet correspondantes. De plus, les rapports d'expertise de l'instanÎ précédente sont conformes à la recommandation de l'OFEV intitulée «Rapports d'expertise — espaÎ des cours d'eau pour les grands cours d'eau».
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Reussprojekt hinsichtlich der räumlichen Gestaltung den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG genügt. Auch das BAFU hält zu dieser Thematik fest, dass sich die Renaturierung an der Reuss am ursprünglichen Flusslauf orientiere (Art. 4 WBG und Art. 37 GSchG), die baulichen Massnahmen umfassend geplant worden seien und als sinnvoll und zweckmässig erachtet werden. Das BAFU wurde in die Projektentwicklung einbezogen und konnte sich an den entsprechenden Projektsitzungen aktiv einbringen. Zudem entsprechen die vor¬instanzlichen Fachberichte auch der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer». Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Reussprojekt hinsichtlich der räumlichen Gestaltung den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG genügt. Auch das BAFU hält zu dieser Thematik fest, dass sich die Renaturierung an der Reuss am ursprünglichen Flusslauf orientiere (Art. 4 WBG und Art. 37 GSchG), die baulichen Massnahmen umfassend geplant worden seien und als sinnvoll und zweckmässig erachtet werden. Das BAFU wurde in die Projektentwicklung einbezogen und konnte sich an den entsprechenden Projektsitzungen aktiv einbringen. Zudem entsprechen die vor¬instanzlichen Fachberichte auch der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer». Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste.”
Citation : LEaux art. 37 n. 28 Dans la procédure, il a été signalé des secteurs d'importanÎ pour la protection de la nature (notamment un site de frai pour amphibiens et une tourbière plate d'importanÎ nationale) ; les recourants demandaient entre autres un élargissement à ces endroits. Le tribunal a considéré que le griï selon lequel le projet violerait l'art. 37 al. 2 LEaux, pour le tronçon de la Reuss à Perlen, était infondé.
“Weitere Anpassungen erscheinen deshalb nicht notwendig. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Strömungslenkung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche die Linienführung der Reuss wiederherstellen soll (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG; vgl. E. 5.2). Demzufolge ist die Rüge, das vorliegende Wasserbauprojekt verletze die Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG, auch betreffend den Reussabschnitt bei Perlen unbegründet. 5.3.2.7. Dem Projektplan zum Verbesserungsvorschlag 3 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer im Gebiet Root Allmend (Abschnitt Nr. 8 und 9) eine Aufweitung im Bereich der Sportplätze sowie unterhalb, im Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung verlangen. Der Perimeter des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung deckt sich grösstenteils mit demjenigen des Flachmoors. Das Flachmoor Unterallmend Perlen ist ebenfalls von nationaler Bedeutung. Im technischen Bericht”
“Weitere Anpassungen erscheinen deshalb nicht notwendig. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Strömungslenkung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche die Linienführung der Reuss wiederherstellen soll (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG; vgl. E. 5.2). Demzufolge ist die Rüge, das vorliegende Wasserbauprojekt verletze die Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG, auch betreffend den Reussabschnitt bei Perlen unbegründet. 5.3.2.7. Dem Projektplan zum Verbesserungsvorschlag 3 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer im Gebiet Root Allmend (Abschnitt Nr. 8 und 9) eine Aufweitung im Bereich der Sportplätze sowie unterhalb, im Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung verlangen. Der Perimeter des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung deckt sich grösstenteils mit demjenigen des Flachmoors. Das Flachmoor Unterallmend Perlen ist ebenfalls von nationaler Bedeutung. Im technischen Bericht”
Citation: LEaux art. 37 ch. 27 Les aménagements ou rectifications des cours d'eau ne sont autorisés que s'ils servent à protéger des personnes ou des biens matériels importants ; dans ce cas, le tracé naturel du cours d'eau doit, dans la mesure du possible, être maintenu ou rétabli.
“Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) regeln den Hochwasserschutz in den Grundzügen. Dieser bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 WBG den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19.”
“Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) regeln den Hochwasserschutz in den Grundzügen. Dieser bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 WBG den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 lit. a-c GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. September 2006 über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz, WBauG; bGS 741.1) vor, dass für die Schutzziele die Vorschriften und Richtlinien des Bundes wegleitend sind. Die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer ist grundsätzlich bei allen wasserbaulichen Massnahmen anzustreben. Revitalisierungen können unabhängig von Hochwasserschutzmassnahmen erfolgen, sofern sie verhältnismässig sind (Art. 7 Abs. 3 WBauG).”
Lors d'aménagements de protection des berges et de réaménagements, il convient de vérifier si des rangées de sièges, des escaliers et des éléments de loisirs similaires dans l'espaÎ riverain empêchent l'établissement d'une végétation rivulaire adaptée au site et remettent ainsi en cause l'amélioration du cours d'eau exigée par l'art. 37 al. 1 let. c LEaux ainsi que les exigences de l'al. 2 let. a et c. Il convient en outre de déterminer si de tels éléments sont soumis à autorisation en tant qu'installations de loisirs dans l'espaÎ riverain; si tel est le cas, leur fonction concomitante de protection des berges ne s'y oppose pas.
“Dem BAFU ist zuzustimmen, dass es allein unter dem Gesichtspunkt der Ufersicherung zweifelhaft erscheint, ob die gewählte Lösung eine Verbesserung des Gewässers i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG bewirkt bzw. den Anforderungen von Abs. 2 lit. a und c entspricht. Der Sitzsockel der Ufermauer, die kompakten Sitzreihen aus Steinquadern und die neuen Treppenabgänge verhindern das Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation (lit. c). Zudem fördern sie die Freizeitnutzung der Böschung durch die Öffentlichkeit, was sich nachteilig auf die nach lit. a angestrebte Nutzung des Lebensraums durch eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Sitzreihen und die sie erschliessenden Treppenabgänge als Freizeitanlage im Gewässerraum bewilligungsfähig sind. Wäre dies zu bejahen, kann es keine Rolle spielen, dass sie auch die Funktion der Ufersicherung übernehmen.”
“Dem BAFU ist zuzustimmen, dass es allein unter dem Gesichtspunkt der Ufersicherung zweifelhaft erscheint, ob die gewählte Lösung eine Verbesserung des Gewässers i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG bewirkt bzw. den Anforderungen von Abs. 2 lit. a und c entspricht. Der Sitzsockel der Ufermauer, die kompakten Sitzreihen aus Steinquadern und die neuen Treppenabgänge verhindern das Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation (lit. c). Zudem fördern sie die Freizeitnutzung der Böschung durch die Öffentlichkeit, was sich nachteilig auf die nach lit. a angestrebte Nutzung des Lebensraums durch eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Sitzreihen und die sie erschliessenden Treppenabgänge als Freizeitanlage im Gewässerraum bewilligungsfähig sind. Wäre dies zu bejahen, kann es keine Rolle spielen, dass sie auch die Funktion der Ufersicherung übernehmen.”
“Dem BAFU ist zuzustimmen, dass es allein unter dem Gesichtspunkt der Ufersicherung zweifelhaft erscheint, ob die gewählte Lösung eine Verbesserung des Gewässers i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG bewirkt bzw. den Anforderungen von Abs. 2 lit. a und c entspricht. Der Sitzsockel der Ufermauer, die kompakten Sitzreihen aus Steinquadern und die neuen Treppenabgänge verhindern das Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation (lit. c). Zudem fördern sie die Freizeitnutzung der Böschung durch die Öffentlichkeit, was sich nachteilig auf die nach lit. a angestrebte Nutzung des Lebensraums durch eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Sitzreihen und die sie erschliessenden Treppenabgänge als Freizeitanlage im Gewässerraum bewilligungsfähig sind. Wäre dies zu bejahen, kann es keine Rolle spielen, dass sie auch die Funktion der Ufersicherung übernehmen.”
Des contraintes d'espaÎ et de reliï ainsi que l'impossibilité de rétablir pratiquement le tracé historique du ruisseau peuvent, en vertu de l'art. 37 al. 2 LEaux, justifier que le cours d'eau soit laissé à son emplacement actuel pour des raisons d'aménagement.
“Was schliesslich die (Platz- und Höhen-)Verhältnisse im revitalisierten Ab- schnitt 3 (südlich des C.-Wegs) angeht, ist Folgendes relevant: Zwar be- steht, wie bereits erwähnt, im dortigen Bereich des Zusammenflusses des H.- und des C.-Bachs im Vergleich zum C.-Weg ein Niveauunterschied von ca. 3 m. Auch dieser Umstand führt indes nicht dazu, dass – zwecks Ge- währleistung flacher Böschungen – eine Verbreiterung des Gewässerraums R2.2020.00154 Seite 22 anzustreben wäre. Die dortigen Platzverhältnisse sind eng bzw. werden aufseiten der Parzelle Kat.-Nr. 5 durch das bestehende Gebäude Vers.- Nr. 2 begrenzt. Der natürliche Verlauf des H.-Bachs ist im Bereich der heu- tigen Eindolung entlang der Grundstücksgrenze (Kat.-Nrn. 4 und 5) anzu- nehmen. Der natürliche (historische) Verlauf des C.-Bachs ist viel weiter östlich, im Bereich des Gebäudes Vers.-Nr. 1, zu verorten (GIS-Browser; Kartierung Historische Karte J. Wild; www.gis.zh.ch). Mithin lässt sich letz- terer Verlauf offenkundig nicht mehr wiederherstellen. Insgesamt erscheint es in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG, wonach der natürliche Verlauf der Gewässer möglichst beizubehalten ist, als sachgerecht, den Verlauf des H.-Bachs an bisheriger Stelle zu belassen. Ein besonderer Bedarf hin- sichtlich einer Quervernetzung ist nicht zu erkennen, zumal westlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 3 sowie der H.-Weg und östlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 1 liegt. Eine – wie sie die Re- kurrierenden vorschlagen – substantielle Verschiebung des Bachlaufs bzw. des Gewässerraums des H.-Bachs nach Osten widerspräche dem Grund- satz, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet werden (§ 15k HWSchV). Eine Verschiebung des gesamten Bachlaufs bzw. der Gerinnesohle erschiene im Lichte von Art. 37 Abs. 2 GSchG unter planerischen Gesichtspunkten als verfehlt. Dergestalt würde dazu führen, dass der H.-Bach südlich des C.-Wegs (künstlich) nach Osten und anschliessend wiederum (künstlich) zurück nach Westen geleitet werden müsste. Eine solche Gewässerführung ergäbe keinen Sinn.”
“-Bachs ist viel weiter östlich, im Bereich des Gebäudes Vers.-Nr. 1, zu verorten (GIS-Browser; Kartierung Historische Karte J. Wild; www.gis.zh.ch). Mithin lässt sich letz- terer Verlauf offenkundig nicht mehr wiederherstellen. Insgesamt erscheint es in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG, wonach der natürliche Verlauf der Gewässer möglichst beizubehalten ist, als sachgerecht, den Verlauf des H.-Bachs an bisheriger Stelle zu belassen. Ein besonderer Bedarf hin- sichtlich einer Quervernetzung ist nicht zu erkennen, zumal westlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 3 sowie der H.-Weg und östlich des Gewässerraums das Gebäude Vers.-Nr. 1 liegt. Eine – wie sie die Re- kurrierenden vorschlagen – substantielle Verschiebung des Bachlaufs bzw. des Gewässerraums des H.-Bachs nach Osten widerspräche dem Grund- satz, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet werden (§ 15k HWSchV). Eine Verschiebung des gesamten Bachlaufs bzw. der Gerinnesohle erschiene im Lichte von Art. 37 Abs. 2 GSchG unter planerischen Gesichtspunkten als verfehlt. Dergestalt würde dazu führen, dass der H.-Bach südlich des C.-Wegs (künstlich) nach Osten und anschliessend wiederum (künstlich) zurück nach Westen geleitet werden müsste. Eine solche Gewässerführung ergäbe keinen Sinn. Dass im Bereich des Zusammenflusses des H.- und des C.-Bachs – gerade zwecks Vermeidung von Gefahren für Kleinlebewesen – ein Tosbecken er- forderlich wird, ist auf die (wie erwähnt, vorbestehende) Kote des Durch- flusses des H.-Bachs unter dem C.-Weg zurückzuführen. Inwiefern eine Verbreiterung der Gerinnesohle bzw. des Gewässerraums diesbezüglich zu einer Verbesserung führen würde, tun die Rekurrierenden nicht dar.”
LEaux art. 37 ch. 24 Les eaux et leur espaÎ riverain doivent être aménagés de manière à pouvoir servir de milieu de vie à une faune et une flore diversifiées et à permettre le développement d'une végétation de rive adaptée au site.
“2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit.”
RéférenÎ : LEaux art. 37 n. 23 S'il s'agit de végétation riveraine au sens de l'art. 21 LPN, une autorisation de défrichement en vertu de l'art. 22 al. 2 LPN n'est envisageable que pour des mesures de protection des rives au sens de l'art. 37 LEaux; en revanche, un défrichement en vue de réaliser une installation de loisirs n'est pas justifié. Le fait que des replantations adaptées au site, effectuées par la suite, entraîneraient une amélioration ne légitime pas un défrichement préalable, puisque ces plantations sont déjà imposées en vertu de l'art. 37 al. 2 LEaux et de l'art. 21 al. 2 LPN et pourraient être effectuées sans défrichement.
“Sofern es sich im fraglichen Uferabschnitt um Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG handelt, kommt eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG daher nur für den Uferschutz i.S.v. Art. 37 GSchG in Betracht, nicht aber für die streitige Freizeitanlage. Diese kann nur realisiert werden, sofern sie keine Ufervegetation beeinträchtigt. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die Ufervegetation im Ergebnis, durch die vorgesehene Pflanzung von standortgerechten Gehölzen, verbessert werde, denn diese ist bereits nach Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 21 Abs. 2 NHG geboten und liesse sich auch ohne Rodung der bestehenden Ufervegetation realisieren. Die Sache ist daher zur Prüfung, ob und inwieweit Ufervegetation in Anspruch genommen wird, an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.”
Citation: LEaux art. 37 ch. 22 La juridiction inférieure a, dans la procédure concrète, considéré l'intérêt à la préservation de l'approvisionnement en eau potable et en eaux souterraines comme prépondérant, et a adapté la révision du projet en conséquenÎ et a mis en œuvre les prescriptions formulées par l'OFEV.
“Diese Dokumente sind insbesondere betreffend Detaillierungsgrad und Umfang keineswegs gleichwertig, wie die zuvor genannten Fachberichte, auf welche sich die Vorinstanz stützt. Die Beschwerdeführer können denn auch nicht schlüssig aufzeigen, weshalb ihren Urkunden gegenüber den in den vorinstanzlichen Akten liegenden Fachberichten und Stellungnahmen von Fachbehörden mehr Gewicht beizumessen wäre. Dies leuchtet auch dem Gericht nicht ein. Damit bestehen keine Gründe, von den Erkenntnissen und Schlussfolgerungen der Fachpersonen und Fachbehörden, auf welche sich die Vorinstanz stützt, abzurücken, zumal die beschwerdeführerischen Urkunden gegenüber den vorinstanzlichen Berichten und Stellungnahmen weder auf anderen und umfangreichen Datenerhebungen beruhen noch in den Folgerungen zwingender argumentiert wird. Überdies erweisen sich auch die Verfasser der erwähnten Urkunden hinsichtlich Fachwissen und fachlicher Erfahrung nicht als offensichtlich kompetenter, so dass eine neue Interessenabwägung angebracht wäre. Auch die Dienststelle uwe teilt die Auffassung der Vorinstanz und führt explizit aus, dass die gesetzlichen Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG erfüllt seien. Auch das BAFU beanstandet das Reussprojekt in den hier fraglichen Punkten nicht. Die Vorinstanz hat denn auch alle vom BAFU formulierten Auflagen bezüglich Aufweitung sowie Trink- und Grundwasserschutz im Schiltwald mit der Überarbeitung des Projekts umgesetzt. 5.3.2.6. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Projektverbesserungsvorschlag 2 im Gebiet Perlen (Abschnitt Nr. 8). Dort verlangen die Beschwerdeführer, die Reuss sei ab der Übersetzstelle der Schweizer Armee bis zur Grundwasserschutzzone 2 rechtsseitig auf einer Länge von 1'200 m zu verbreitern, in einem grösseren Bereich bis 120 m. Der Schiessstand in diesem Bereich sei zu verlegen. Auch dort befinden sich jedoch Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale (https://map.geo.lu.ch/gewaesser/schutz, abgerufen am 8.9.2023). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auch für diesen Bereich eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen und das Interesse am Erhalt der Trinkwasser-/Grundwasserversorgung als überwiegend gewertet.”
De simples mesures de boisement ou de mise en valeur écologique ne suffisent pas nécessairement à constituer une «amélioration» au sens de l'art. 37 al. 2 LEaux. En particulier, un rétrécissement de l'espaÎ réservé au cours d'eau provoqué par des remblaiements, ou la compromission d'une planification de revitalisation qui en découlerait, peut porter atteinte au tracé naturel du cours d'eau; une telle atteinte ne saurait être compensée uniquement par des mesures de boisement.
“Die Deponie Frühboden erstreckt sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einer Grundfläche von rund 38'400 m². Sie befindet sich in einem gegen den Brandeggbach hin abflachenden Hanggelände (vgl. oben E. 5.3). Die Neigung soll im unteren Bereich der Deponie neu bei 30 % liegen. Die Deponie-Erweiterung ist von ihrem Bestimmungszweck her nicht in jedem Fall auf den Streifen zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie (d.h. den Gewässerraum) angewiesen, obwohl sie dort an sich zonenkonform ist. Zwar liesse Art. 37 Abs. 1 lit. b bis GSchG sogar die Verbauung oder Korrektion bzw. die Verlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie Typ A zu, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann. Auch in einem solchen Fall müsste aber der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Grundsätzlich darf eine Revitalisierungsplanung gemäss Art. 38a GSchG nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden (vgl. Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 8.4.1, in: URP 2013 S. 113). Die Einengung des Gewässerraums infolge zusätzlicher Aufschüttungen im Rahmen der Deponie-Erweiterung führt jedoch zu einer solchen Präjudizierung (vgl. oben E. 7.6). Dies lässt sich nicht mit Bestockungsmassnahmen bzw. einer ökologischen Aufwertung am Standort kompensieren; solche Massnahmen bilden für sich allein im vorliegenden Zusammenhang keine genügende Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht angesprochene Zurückführung der bestehenden Deponie bei einem kurzen Abschnitt im Gewässerraum auf den Bewilligungsumfang von 2006 (vgl. oben E. 7.2). Damit wird der 2006 bewilligte Zustand wiederhergestellt, aber letzterer nicht verbessert. Im Ergebnis beschränkt sich die Frage, ob die Deponie-Erweiterung standortgebunden im Sinne von Art.”
LEaux art. 37 n. 20 Dans les zones bâties, des exceptions à l'obligation générale de curage sont possibles ; il convient d'opérer une pesée des intérêts, car le principe du curage n'est pas applicable sans restriction.
“Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund der Bestimmungen des GSchG (Art. 37 Abs. 2 GSchG, Art. 38 GSchG sowie Art. 38a GSchG) klar, dass das rekursgegenständliche Wasserbauprojekt – und mit ihm adhärent die gleichzeitig vorzunehmende Gewässerraumfestlegung (Art. 41a GSchV) – im Grundsatz die Ausdolung bzw. offene Führung der betroffenen Gewäs- ser (C.-Bach, H.-Bach) vorzusehen hat. Indes gilt der Grundsatz der Ausdolung bzw. der Revitalisierung nicht un- eingeschränkt. Dies ergibt sich bereits aus der bundesrechtlichen Regelung daselbst (Art. 37 Abs. 3 GSchG, Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG, Art. 41a Abs. 4 GSchV). § 15k Abs. 3 HWSchV verweist – indirekt – auf die dabei vorzu- nehmende Interessenabwägung: Von der Gewässerraumfestlegung (Min- destbreite von 11”
Lors de l'application de l'art. 37 al. 1 LEaux, les mesures de protection contre les crues et de renaturation doivent être prioritaires ; il convient en même temps de veiller à une utilisation économique des moyens.
“sowie die Qualität und Quantität des Trinkwassers zu erhalten (lit. f). Die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung sind zu priorisieren. Es ist für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen (Abs. 5). Zu beachten ist ferner das Gewässerschutzgesetz. Nach Art. 37 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nur unter einer der in Art. 37 Abs. 1 lit. a - c GSchG aufgezählten alternativen Grundvoraussetzungen verbaut oder korrigiert werden, namentlich wenn (lit.”
“sowie die Qualität und Quantität des Trinkwassers zu erhalten (lit. f). Die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung sind zu priorisieren. Es ist für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen (Abs. 5). Zu beachten ist ferner das Gewässerschutzgesetz. Nach Art. 37 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nur unter einer der in Art. 37 Abs. 1 lit. a - c GSchG aufgezählten alternativen Grundvoraussetzungen verbaut oder korrigiert werden, namentlich wenn (lit.”
Les mesures de construction ponctuelles sur ou dans les cours d'eau, qui servent à d'autres fins et ne visent pas la stabilisation, la modification ou le déplacement du cours d'eau (p. ex. culées de ponts, parties d'installations portuaires, seuils de mesure, postes d'accostage, ouvrages destinés aux prises d'eau ou aux adductions, escaliers d'accès), ne sont pas considérées comme des ouvrages de protection ou de rectification au sens de l'art. 37 LEaux et n'entrent donc pas dans le champ de ses al. 1–2.
“Gemäss der Botschaft des Bundesrats (Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl. 1987 II 1061 ff., insbes. S. 1141) sind unter Verbauungen und Korrektionen Eingriffe zu verstehen, die eine Stabilisierung, Veränderung oder Verlegung des Gewässers bewirken. Punktuelle Massnahmen für Bauten an oder in Gewässern, die anderen Zwecken dienen (wie Brückenwiederlager, Teile von Hafenanlagen, Messschwellen, Anlegestellen, Einbauten für Wasserfassungen und Wassereinleitungen) fallen nicht darunter (so auch Urteil 1C_378/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.2; FRITZSCHE, a.a.O., N. 5 und 6 zu Art. 37 GSchG).”
“Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die neuen Treppenabgänge dienten dem Zugang der Öffentlichkeit zum Wasser. Es handelt sich somit um punktuelle bauliche Massnahmen, die nicht die Stabilisierung eines Gewässerbetts bezwecken und daher keine Gewässerverbauung i.S.v. Art. 37 GSchG darstellen. Art. 37 Abs. 1 und 2 GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG sind daher nicht anwendbar.”
Dans les projets de protection contre les crues, il peut exister une tension avì l'obligation de maintenir ou de rétablir autant que possible le cours naturel du cours d'eau (art. 37 al. 2 LEaux). Selon la décision citée, lors de la planification et de la mise en œuvre, il convient de prendre en compte, outre la protection contre les crues, les intérêts écologiques et les possibilités de loisirs.
“Anlass für das strittige Wasserbauprojekt war der Hochwasserschutz. Bei der konkreten Projektierung und Umsetzung sollen nebst dem Hochwasserschutz jedoch auch ökologische Interessen und Erholungsmöglichkeiten mitberücksichtigt werden (vgl. Richtplan-Text L3). Die Beschwerdeführer beanstanden das Projekt in verschiedener Hinsicht: Sie machen geltend, das Hochwasserschutzprojekt widerspreche den gesetzlichen Vorgaben zur Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Reuss (i.S.v. Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Weiter verstosse es gegen Art. 43a GSchG, der Regelungen betreffend den Geschiebehaushalt vorsehe. Zudem seien auch die Anforderungen von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) nicht erfüllt. Schliesslich bringen sie vor, der geplante Hochwasserschutz sei überdimensioniert.”
Réf. : LEaux art. 37 N. 16 Selon la pratique actuelle, la pondération dans le cadre de l'art. 37 LEaux peut être orientée davantage en faveur des aménagements hydrauliques proches de la nature et, ce faisant, prendre en compte des préoccupations dépassant les seules exigences techniques liées aux crues (p. ex. l'accès du public au cours d'eau).
“In der Baubewilligung wurde entsprechend dem Antrag des TBA die Auflage aufgenommen, dass die Bauherrinnen die Mehrkosten tragen, wenn das Gewässer im öffentlichen Interesse verbaut oder umgestaltet werden sollte oder durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung die Wasserbaukosten erhöht werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, worin unter diesen Umständen noch ein überwiegendes wasserbaupolizeiliches Interesse an einer Verweigerung der Bewilligung bestehen könnte. Auch die BVD macht nicht konkret geltend, dass und inwiefern mit dem streitbetroffenen Projekt der Hochwasserschutz beeinträchtigt sei. Sie nimmt nur Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte erneute Stellungnahme des TBA vom 20. Juni 2023, wonach das Bauvorhaben den Gewässerabstand so stark unterschreite, dass eine zukünftige wasserbauliche Tätigkeit «nicht oder nur sehr erschwert» möglich sei (Akten BVD pag. 89). Der Bericht begründet aber nicht, inwiefern entgegen den früheren Beurteilungen des TBA die wasserbauliche Tätigkeit überhaupt nicht mehr möglich sein soll. Im Bericht wird zudem auch ausgeführt, aus heutiger Sicht, gestützt auf Art. 36a GSchG, aber auch Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100; nachfolgend: eidg. WBG) und Art. 37 GSchG, würde die Abwägung bei der Festlegung der wasserbaulichen Massnahmen wohl deutlich stärker zu Gunsten des naturnahen Wasserbaus gehen und nicht nur die hochwassertechnischen Anforderungen berücksichtigen. Damit werden aber nicht wasserbaupolizeiliche bzw. hochwassertechnische Aspekte angesprochen, sondern andere Anliegen. 4.5.4 Weiter führt die BVD (im Zusammenhang mit Art. 48 WBG) aus, der Standort direkt am Fluss widerspreche dem Interesse der Allgemeinheit an der Zugänglichkeit der Gewässer (angefochtener Entscheid E. 5f). 4.5.4.1 In Literatur und Rechtsprechung wird das Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zum Gewässer als Interesse genannt, das im Rahmen von Art. 41c Abs. 1 Bst. a zu berücksichtigen sei (BGE 140 II 437 E. 6, 139 II 470 E. 4.5; BGer 1C_402/2020 vom 25.1.2021 E. 4.1; Christoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 126; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG). Im vorliegenden Fall ist allerdings die Schüss im Bereich der Bauparzelle durch die Ufermauer abgegrenzt, so dass der Zugang direkt ans Gewässer von vornherein nicht möglich ist.”
Dans le cadre de l'arbitrage visé à l'art. 37 al. 2 LEaux, l'objectif de protection contre les crues — notamment la protection des agglomérations, des infrastructures et d'autres intérêts dignes de protection — peut rendre impossible une renaturation complète ou la restauration du tracé historique du cours d'eau. La revitalisation doit donc être appréciée dans le contexte de l'objectif de protection contre les crues.
“Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste. Aufgrund einer Abwägung der Interessen ist eine Linienführung gewählt worden, welche den jeweils betroffenen Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Der projektierte Verlauf der Reuss steht damit in Einklang mit Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG. Ob unabhängig dieser Bestimmungen oder anderer gesetzlicher Vorgaben ganz allgemein noch mehr Renaturierungsmassnahmen möglich gewesen wären oder hätten geplant werden sollen, bildet nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Zudem ist zu betonen, dass die Revitalisierung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG vor dem Hintergrund des Ziels des Hochwasserschutzes zu sehen ist und nicht umgekehrt.”
“37 GSchG), die baulichen Massnahmen umfassend geplant worden seien und als sinnvoll und zweckmässig erachtet werden. Das BAFU wurde in die Projektentwicklung einbezogen und konnte sich an den entsprechenden Projektsitzungen aktiv einbringen. Zudem entsprechen die vor¬instanzlichen Fachberichte auch der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer». Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste. Aufgrund einer Abwägung der Interessen ist eine Linienführung gewählt worden, welche den jeweils betroffenen Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Der projektierte Verlauf der Reuss steht damit in Einklang mit Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG. Ob unabhängig dieser Bestimmungen oder anderer gesetzlicher Vorgaben ganz allgemein noch mehr Renaturierungsmassnahmen möglich gewesen wären oder hätten geplant werden sollen, bildet nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Zudem ist zu betonen, dass die Revitalisierung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG vor dem Hintergrund des Ziels des Hochwasserschutzes zu sehen ist und nicht umgekehrt.”
“37 GSchG), die baulichen Massnahmen umfassend geplant worden seien und als sinnvoll und zweckmässig erachtet werden. Das BAFU wurde in die Projektentwicklung einbezogen und konnte sich an den entsprechenden Projektsitzungen aktiv einbringen. Zudem entsprechen die vor¬instanzlichen Fachberichte auch der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer». Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste. Aufgrund einer Abwägung der Interessen ist eine Linienführung gewählt worden, welche den jeweils betroffenen Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Der projektierte Verlauf der Reuss steht damit in Einklang mit Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG. Ob unabhängig dieser Bestimmungen oder anderer gesetzlicher Vorgaben ganz allgemein noch mehr Renaturierungsmassnahmen möglich gewesen wären oder hätten geplant werden sollen, bildet nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Zudem ist zu betonen, dass die Revitalisierung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG vor dem Hintergrund des Ziels des Hochwasserschutzes zu sehen ist und nicht umgekehrt.”
“Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass sich die Flussführung nicht mit der ursprünglichen Linienführung deckt, obwohl die örtlichen Verhältnisse an einigen Stellen eine Führung des Flusses, die den ursprünglichen Gegebenheiten noch mehr entsprechen würde, durchaus zulassen würden. Dies würde allerdings bedeuten, dass Siedlungen und Infrastrukturanlagen beseitigt oder versetzt werden müssten oder in Grundwasserschutzzonen oder andere schutzwürdige Gebiete eingegriffen werden müsste. Aufgrund einer Abwägung der Interessen ist eine Linienführung gewählt worden, welche den jeweils betroffenen Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Der projektierte Verlauf der Reuss steht damit in Einklang mit Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG. Ob unabhängig dieser Bestimmungen oder anderer gesetzlicher Vorgaben ganz allgemein noch mehr Renaturierungsmassnahmen möglich gewesen wären oder hätten geplant werden sollen, bildet nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Zudem ist zu betonen, dass die Revitalisierung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG vor dem Hintergrund des Ziels des Hochwasserschutzes zu sehen ist und nicht umgekehrt.”
Une plantation de remplacement ou nouvelle prévue ne justifie pas la destruction de la végétation rivulaire existante. Une installation de loisirs ne peut être réalisée que si elle n'altère pas la végétation rivulaire ; la plantation exigée par l'art. 37 al. 2 LEaux pourrait, selon le Tribunal fédéral, être réalisée également sans défrichement de la végétation rivulaire existante.
“Sofern es sich im fraglichen Uferabschnitt um Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG handelt, kommt eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG daher nur für den Uferschutz i.S.v. Art. 37 GSchG in Betracht, nicht aber für die streitige Freizeitanlage. Diese kann nur realisiert werden, sofern sie keine Ufervegetation beeinträchtigt. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die Ufervegetation im Ergebnis, durch die vorgesehene Pflanzung von standortgerechten Gehölzen, verbessert werde, denn diese ist bereits nach Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 21 Abs. 2 NHG geboten und liesse sich auch ohne Rodung der bestehenden Ufervegetation realisieren. Die Sache ist daher zur Prüfung, ob und inwieweit Ufervegetation in Anspruch genommen wird, an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.”
LEaux art. 37 n. 13 En particulier en dehors de la zone bâtie, la restauration du tracé historique du lit peut nécessiter d'importantes superficies. L'aménagement lié au projet doit être motivé tronçon par tronçon ; tout écart par rapport à l'état de référenÎ doit être présenté et justifié pour chaque tronçon.
“Damit wurde im vorinstanzlichen Verfahren der natürliche Verlauf der Reuss festgestellt und anschliessend ermittelt, wie das Projekt zur Wiederherstellung des Referenzzustandes ausgestaltet werden kann. Abweichungen von Art. 4 WBG wurden abschnittsweise begründet, und es wurde dargelegt, weshalb eine weitere Aufweitung jeweils nicht möglich sei. Das von der Vorinstanz verwendete Fachgutachten enthält eine Betrachtung pro Uferseite, eine abschnittsweise Betrachtung sowie eine differenzierte Darstellung der unterschiedlichen Funktionen, so wie die von der BAFU-Empfehlung «Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer» verlangt wird. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe zwar die historischen Fakten erhoben, diese jedoch bei der weiteren Projektausgestaltung fast vollständig ignoriert. Diesbezüglich legen sie ein Längenprofil der Gerinnebreite im naturnahen Zustand und im Reussprojekt ins Recht. Sie führen dazu aus, dieses Längenprofil zeige, dass das Reussprojekt weit von der Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG entfernt sei. Dies insbesondere auch bei Flächen ausserhalb des Siedlungsgebiets ohne relevante Infrastruktur, die nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 3 WBG und Art. 37 Abs. 3 GSchG fallen würden. Der weit überwiegende Anteil von Flächen, die im Referenzzustand über das geplante Reussprojekt hinaus von der Reuss belegt wurden, lägen im Wald oder Landwirtschaftsgebiet. Sie fordern Projektverbesserungen, damit die gesetzlichen Vorgaben (Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG) erfüllt werden, und machen vier Projektverbesserungsvorschläge.”
Pour des cours d'eau déjà aménagés ou rectifiés, l'art. 37 al. 1 let. c LEaux exige que, par l'aménagement ou la rectification, l'état du cours d'eau soit amélioré au sens de la loi. Parmi les exemples figurent la restauration (totale ou partielle) du tracé naturel ou le démantèlement des rives artificielles et rigides en faveur d'un profil plus naturel.
“Nach dieser Bestimmung dürfen Fliessgewässer nur unter den in Abs. 1 lit. a-c abschliessend genannten Voraussetzungen verbaut oder korrigiert werden. Während sich lit. a - b bis auf natürliche Fliessgewässer beziehen, verlangt lit. c bei bereits verbauten oder korrigierten Gewässern, dass der Zustand des Gewässers im Sinne des GSchG durch die Verbauung oder Korrektion verbessert wird (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016 [nachfolgend: Kommentar GSchG/WBG], N. 8 zu Art. 37 GSchG). Dies ist z.B. der Fall, wenn der natürliche Verlauf (ganz oder teilweise) wieder hergestellt oder eine "harte" Verbauung mit künstlichen Ufern zugunsten eines natürlichen Verlaufs beseitigt wird (FRITZSCHE, a.a.O., N. 32 zu Art. 37 GSchG). Art. 37 Abs. 2 GSchG enthält Anforderungen an die Ausführung von Korrektionen und Verbauungen. Der natürliche Verlauf des Gewässers ist möglichst beizubehalten oder wiederherzustellen. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
Dans les zones bâties, l'autorité peut accorder des dérogations à l'art. 37 al. 2 LEaux. L'art. 37 al. 2 énonÎ notamment des exigences telles que le maintien ou, autant que possible, le rétablissement des cours d'eau et la possibilité pour une végétation riveraine adaptée au site de se développer. Les dérogations se rapportent donc aux prescriptions visées à l'al. 2.
“und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c). Diese Vorgaben sind zu erfüllen. Art. 37 GSchG unterscheidet insbesondere nicht, ob es sich um ökologisch wertvolles Gebiet handelt oder ob die Umgebung unter diesem Gesichtspunkt wenig attraktiv ist. Vorbehalten bleibt einzig Art. 37 Abs. 3 GSchG, der es ermöglicht, in überbautem Gebiet Ausnahmen zu gestatten. In allen anderen Fällen soll der natürliche Verlauf unter Einhaltung der Vorgaben von Art. 37 Abs. 2 lit. a - c GSchG möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Die Behörden sind somit gehalten, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wenn möglich, nicht aber, unter allen Umständen zu verwirklichen. Dabei hängt das Bauprojekt Reuss nicht davon ab, ob der ursprüngliche Verlauf des Gewässers in allen Einzelheiten feststeht. Die geplante Linienführung braucht mit der ursprünglichen nicht übereinzustimmen. Es genügt, wenn das Projekt früheren Verhältnissen bestmöglich Rechnung trägt (vgl. Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP”
“oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (vgl. Urteile 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4; 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (vgl. Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4). Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern vom 17. Juni 2019 (kWBG; SRL 760), insbesondere durch § 2 kWBG, weiter konkretisiert (vgl. dazu ausführlich E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).”
RéférenÎ : LEaux art. 37 n. 10 Le plan directeur peut déterminer de manière suffisante l'emplacement et l'ampleur d'un projet de protection contre les crues. Il n'est pas nécessaire qu'au staÞ du plan directeur soient déjà déterminées toutes les parcelles individuelles qui seront affectées à la restauration du cours naturel ; des dispositions concrètes concernant la renaturation et la mise en œuvre d'intérêts écologiques ou récréatifs ne peuvent intervenir qu'au staÞ de l'élaboration du projet, mais elles doivent être repérables dans le plan directeur à un degré de détail sommaire lorsqu'elles sont indiquées conjointement avì le concept de protection contre les crues.
“Aus dem Richtplan-Text geht zusammenfassend hervor, dass beim Gewässer "Reuss" mehr Raum geschaffen werden soll für Hochwasserschutz, Naherholung und Natur. Im Rahmen des Hochwasserschutzkonzepts Reuss wurden entlang der Reuss Gewässerräume abgegrenzt, welche in der RichtplanKarte gekennzeichnet sind. Gesamthaft enthält der Richtplan somit Aussagen über Standort und Ausmass des Hochwasserschutzprojekts bei der Reuss. In Bezug auf die Renaturierung bzw. die Umsetzung ökologischer Interessen und Erholungsmöglichkeiten wird erwähnt, dass diese Massnahmen erst bei der konkreten Projektierung festzulegen seien. Mit grobem Detaillierungsgrad ist deren Standort und Ausmass aber ebenfalls erkennbar, da die Renaturierung mit dem Hochwasserschutzkonzept zusammen umgesetzt werden soll und entsprechend ebenfalls entlang der Reuss bzw. deren Gewässerraum durchgeführt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird nicht verlangt, dass jegliche zu beanspruchenden Flächen für die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs im Sinn von § 4 kWBG und Art. 37 GSchG auf der Richtplanstufe bestimmt werden müssen. Zusammenfassend gehen Lokalisierung und Dimensionierung des vorliegenden Projekts hinreichend aus dem Richtplan hervor.”
“Aus dem Richtplan-Text geht zusammenfassend hervor, dass beim Gewässer "Reuss" mehr Raum geschaffen werden soll für Hochwasserschutz, Naherholung und Natur. Im Rahmen des Hochwasserschutzkonzepts Reuss wurden entlang der Reuss Gewässerräume abgegrenzt, welche in der RichtplanKarte gekennzeichnet sind. Gesamthaft enthält der Richtplan somit Aussagen über Standort und Ausmass des Hochwasserschutzprojekts bei der Reuss. In Bezug auf die Renaturierung bzw. die Umsetzung ökologischer Interessen und Erholungsmöglichkeiten wird erwähnt, dass diese Massnahmen erst bei der konkreten Projektierung festzulegen seien. Mit grobem Detaillierungsgrad ist deren Standort und Ausmass aber ebenfalls erkennbar, da die Renaturierung mit dem Hochwasserschutzkonzept zusammen umgesetzt werden soll und entsprechend ebenfalls entlang der Reuss bzw. deren Gewässerraum durchgeführt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird nicht verlangt, dass jegliche zu beanspruchenden Flächen für die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs im Sinn von § 4 kWBG und Art. 37 GSchG auf der Richtplanstufe bestimmt werden müssen. Zusammenfassend gehen Lokalisierung und Dimensionierung des vorliegenden Projekts hinreichend aus dem Richtplan hervor.”
Plusieurs expertises indépendantes et rapports spécialisés sont parvenus au même résultat et ont approuvé les prélèvements de matériaux alluviaux prévus par le projet. L'OFEV, dans son avis, ne s'est pas opposé aux prélèvements prévus. Compte tenu de ces éléments, le tribunal n'a constaté aucune violation de l'art. 37 al. 2 LEaux.
“Um auf der sicheren Seite zu dimensionieren, wurden für die Berechnungen bewusst die maximal zu erwartende Sohlenlage verwendet. Weshalb die von den Experten zur Berechnung berücksichtigte massgebende Sohlenlage nicht verwendet werden kann bzw. welche andere Sohlenlage richtigerweise hätte beachtet werden müssen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Schutzziele gesamthaft höher sein sollten, als sie von der kantonalen Wasserbauverordnung grundsätzlich vorgesehen werden, kann im Einzelfall davon abgewichen werden (§ 2 Abs. 3 kWBV). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochwasserschutzziele im Reussprojekt "sicherheitshalber" höher angesetzt wurden, weil einige Werte zur Berechnung und Festlegung der Dimensionierung des Hochwasserschutzes nur ungenau bestimmt werden können. Eine Verletzung der gesetzlichen Grundlagen ist darin nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Wie bereits erwähnt (E. 6), liegt insbesondere auch keine Verletzung von Art. 43a GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG vor. Zur Frage der Geschiebeentnahmen existieren mehrere Gutachten und Fachberichte, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Reussprojekt begründet zugestimmt und teilweise auch dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. jene der B.________AG fraglich sind und nicht darauf abgestellt werden könne. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht gegen die geplanten Geschiebeentnahmen aus.”
“Um auf der sicheren Seite zu dimensionieren, wurden für die Berechnungen bewusst die maximal zu erwartende Sohlenlage verwendet. Weshalb die von den Experten zur Berechnung berücksichtigte massgebende Sohlenlage nicht verwendet werden kann bzw. welche andere Sohlenlage richtigerweise hätte beachtet werden müssen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Schutzziele gesamthaft höher sein sollten, als sie von der kantonalen Wasserbauverordnung grundsätzlich vorgesehen werden, kann im Einzelfall davon abgewichen werden (§ 2 Abs. 3 kWBV). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochwasserschutzziele im Reussprojekt "sicherheitshalber" höher angesetzt wurden, weil einige Werte zur Berechnung und Festlegung der Dimensionierung des Hochwasserschutzes nur ungenau bestimmt werden können. Eine Verletzung der gesetzlichen Grundlagen ist darin nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Wie bereits erwähnt (E. 6), liegt insbesondere auch keine Verletzung von Art. 43a GSchG sowie Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG vor. Zur Frage der Geschiebeentnahmen existieren mehrere Gutachten und Fachberichte, welche im Ergebnis alle zum gleichen Schluss gelangten. Alle diese Fachpersonen haben den im Reussprojekt vorgesehenen Geschiebeentnahmen im Reussprojekt begründet zugestimmt und teilweise auch dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer bzw. jene der B.________AG fraglich sind und nicht darauf abgestellt werden könne. Auch das BAFU spricht sich in seiner Stellungnahme nicht gegen die geplanten Geschiebeentnahmen aus.”
Pour les cours d'eau déjà aménagés ou rectifiés, l'art. 37 al. 1 let. c exige que l'aménagement ou la rectification entraîne une amélioration de l'état des eaux au sens de la LEaux. À titre d'exemples, la jurisprudenÎ mentionne notamment la restauration totale ou partielle du cours naturel ou la suppression de berges artificielles «dures» au profit d'un tracé plus naturel.
“Nach dieser Bestimmung dürfen Fliessgewässer nur unter den in Abs. 1 lit. a-c abschliessend genannten Voraussetzungen verbaut oder korrigiert werden. Während sich lit. a - b bis auf natürliche Fliessgewässer beziehen, verlangt lit. c bei bereits verbauten oder korrigierten Gewässern, dass der Zustand des Gewässers im Sinne des GSchG durch die Verbauung oder Korrektion verbessert wird (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016 [nachfolgend: Kommentar GSchG/WBG], N. 8 zu Art. 37 GSchG). Dies ist z.B. der Fall, wenn der natürliche Verlauf (ganz oder teilweise) wieder hergestellt oder eine "harte" Verbauung mit künstlichen Ufern zugunsten eines natürlichen Verlaufs beseitigt wird (FRITZSCHE, a.a.O., N. 32 zu Art. 37 GSchG). Art. 37 Abs. 2 GSchG enthält Anforderungen an die Ausführung von Korrektionen und Verbauungen. Der natürliche Verlauf des Gewässers ist möglichst beizubehalten oder wiederherzustellen. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
Lors d'agrandissements de décharges, des mesures ciblées de boisement et de plantation peuvent améliorer l'espaÎ réservé aux eaux et ainsi satisfaire les exigences de l'art. 37 al. 2 LEaux; cela a été envisagé dans l'arrêt 1C_282/2021 (cons. 7.2) dans le cadre de la remise en l'état autorisé et des installations non fixes.
“Oktober 2019 ist es grundsätzlich von der Anwendbarkeit der übergangsrechtlichen Festlegungen ausgegangen, weil der Bezirk ausserhalb der Bauzonen noch keine grundeigentümerverbindliche Ausscheidung der Gewässerräume vorgenommen habe. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des damaligen kantonalen Amts für Wasserbau im Gesamtentscheid vom 1. März 2018 hat das Verwaltungsgericht weiter erwogen, bei der Bewilligung von 2006 sei ein Gewässerabstand von minimal 5 m gefordert worden. Der diesbezügliche Deponiefuss im Randbereich des Gewässerraums geniesse Bestandesgarantie. Die bestehende Deponie habe diese Vorgabe in einem kurzen Abschnitt unterschritten. Dies werde im Rahmen der Erweiterung auf den bewilligten Zustand zurückgeführt. Im Übrigen sei die vorliegende Deponie, die nach ihrem Abschluss wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden solle, nicht mit einer ortsfesten Anlage oder Kunstbaute zu vergleichen. Mittels gezielten Bestockungs- und Bepflanzungsmassnahmen werde die Situation des Gewässerraums im Rahmen der Erweiterung verbessert (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht für die Deponie-Erweiterung wiederum einen Abstand von 5 m zum Brandeggbach genügen lassen.”
“Oktober 2019 ist es grundsätzlich von der Anwendbarkeit der übergangsrechtlichen Festlegungen ausgegangen, weil der Bezirk ausserhalb der Bauzonen noch keine grundeigentümerverbindliche Ausscheidung der Gewässerräume vorgenommen habe. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des damaligen kantonalen Amts für Wasserbau im Gesamtentscheid vom 1. März 2018 hat das Verwaltungsgericht weiter erwogen, bei der Bewilligung von 2006 sei ein Gewässerabstand von minimal 5 m gefordert worden. Der diesbezügliche Deponiefuss im Randbereich des Gewässerraums geniesse Bestandesgarantie. Die bestehende Deponie habe diese Vorgabe in einem kurzen Abschnitt unterschritten. Dies werde im Rahmen der Erweiterung auf den bewilligten Zustand zurückgeführt. Im Übrigen sei die vorliegende Deponie, die nach ihrem Abschluss wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden solle, nicht mit einer ortsfesten Anlage oder Kunstbaute zu vergleichen. Mittels gezielten Bestockungs- und Bepflanzungsmassnahmen werde die Situation des Gewässerraums im Rahmen der Erweiterung verbessert (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht für die Deponie-Erweiterung wiederum einen Abstand von 5 m zum Brandeggbach genügen lassen.”
Pour des cours d'eau comparativement petits, qui, dans les tronçons concernés, n'ont souvent guère d'eau, il n'est pas possible, eu égard aux circonstances de fait, de conclure sans autre à la nécessité, en application de l'art. 37 al. 2 LEaux, d'aller au-delà des exigences de base prévues à l'art. 41a al. 2 OEaux ; un élargissement artificiel de la sole du chenal ou de l'espaÎ réservé au cours d'eau ne paraît, dans les cas exposés, pas nécessaire.
“eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gemäss Art. 37 Abs. 3 GSchG lediglich in überbauten Gebieten statthaft. Ein eher peripher gelegener Weiler wie der Weiler H. erfüllt das Kriterium der Lage in einem überbauten Gebiet offenkundig nicht, unabhängig davon, wie dicht der Weilerkern daselbst überbaut ist (BGE 143 II 77, E. 2.8.). Dennoch ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Referentenau- genscheins nicht von der Notwendigkeit auszugehen, in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG über die Grundanforderungen gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV hinauszugehen. Sowohl beim H.- wie auch beim C.-Bach handelt es sich um vergleichsweise kleine Gewässer, welche in den fragli- chen Abschnitten oft kaum Wasser führen (vgl. die Fotos 18, 19 und 20 [H.- Bach] sowie die Fotos 10, 11, 14 und 15 [C.-Bach]). Es ist mithin nicht da- von auszugehen, dass diese Gewässer – etwa zur Gewährleistung einer grossen Breitenvarianz oder eines besonderen ökologischen Potentials – einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Dimensionierung der Gerinnesohle oder des Gewässerraums bedürften.”
“eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind gemäss Art. 37 Abs. 3 GSchG lediglich in überbauten Gebieten statthaft. Ein eher peripher gelegener Weiler wie der Weiler H. erfüllt das Kriterium der Lage in einem überbauten Gebiet offenkundig nicht, unabhängig davon, wie dicht der Weilerkern daselbst überbaut ist (BGE 143 II 77, E. 2.8.). Dennoch ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Referentenau- genscheins nicht von der Notwendigkeit auszugehen, in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 GSchG über die Grundanforderungen gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV hinauszugehen. Sowohl beim H.- wie auch beim C.-Bach handelt es sich um vergleichsweise kleine Gewässer, welche in den fragli- chen Abschnitten oft kaum Wasser führen (vgl. die Fotos 18, 19 und 20 [H.- Bach] sowie die Fotos 10, 11, 14 und 15 [C.-Bach]). Es ist mithin nicht da- von auszugehen, dass diese Gewässer – etwa zur Gewährleistung einer grossen Breitenvarianz oder eines besonderen ökologischen Potentials – einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Dimensionierung der Gerinnesohle oder des Gewässerraums bedürften. Angesichts der tatsäch- lichen Verhältnisse erweist sich die Kartierung der Gerinnesohle – gemäss GIS-Browser – als akkurat. Die Baudirektion (AWEL) führt zu Recht an, dass eine künstliche Verbreiterung der Gerinnesohle (Überbreite) nicht zur Folge hätte, dass sich das Gewässer an solche Gegebenheiten anpassen würde.”
LEaux art. 37 n. 5 Les eaux et le domaine des eaux doivent être aménagés de manière à pouvoir servir d'habitat à une faune et une flore variées, à préserver dans une large mesure les interactions entre les eaux de surfaÎ et les eaux souterraines, et à permettre l'épanouissement d'une végétation de rive adaptée au site.
“oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (vgl. Urteile 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4; 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (vgl. Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4). Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern vom 17. Juni 2019 (kWBG; SRL 760), insbesondere durch § 2 kWBG, weiter konkretisiert (vgl.”
Lors de la conception du projet, les intérêts écologiques et les aspects récréatifs doivent être pris en compte parallèlement à la protection contre les crues. La planification ne doit pas servir de prétexte à des atteintes écologiques durables; à cet égard, il convient de respecter les prescriptions pertinentes — notamment concernant le régime sédimentaire (art. 43a LEaux) et la pêche (art. 9 LFSP) — ainsi que les exigences de proportionnalité.
“Anlass für das strittige Wasserbauprojekt war der Hochwasserschutz. Bei der konkreten Projektierung und Umsetzung sollen nebst dem Hochwasserschutz jedoch auch ökologische Interessen und Erholungsmöglichkeiten mitberücksichtigt werden (vgl. Richtplan-Text L3). Die Beschwerdeführer beanstanden das Projekt in verschiedener Hinsicht: Sie machen geltend, das Hochwasserschutzprojekt widerspreche den gesetzlichen Vorgaben zur Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Reuss (i.S.v. Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Weiter verstosse es gegen Art. 43a GSchG, der Regelungen betreffend den Geschiebehaushalt vorsehe. Zudem seien auch die Anforderungen von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) nicht erfüllt. Schliesslich bringen sie vor, der geplante Hochwasserschutz sei überdimensioniert.”
“Anlass für das strittige Wasserbauprojekt war der Hochwasserschutz. Bei der konkreten Projektierung und Umsetzung sollen nebst dem Hochwasserschutz jedoch auch ökologische Interessen und Erholungsmöglichkeiten mitberücksichtigt werden (vgl. Richtplan-Text L3). Die Beschwerdeführer beanstanden das Projekt in verschiedener Hinsicht: Sie machen geltend, das Hochwasserschutzprojekt widerspreche den gesetzlichen Vorgaben zur Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Reuss (i.S.v. Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Weiter verstosse es gegen Art. 43a GSchG, der Regelungen betreffend den Geschiebehaushalt vorsehe. Zudem seien auch die Anforderungen von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) nicht erfüllt. Schliesslich bringen sie vor, der geplante Hochwasserschutz sei überdimensioniert.”
Citation : LEaux art. 37 ch. 3 Lors d'aménagements ou de rectifications de cours d'eau, le tracé naturel du cours doit, autant que possible, être préservé ou rétabli. Les eaux et leur espaÎ doivent être aménagés de manière à pouvoir servir d'habitat à une faune et une flore diversifiées, à maintenir pour l'essentiel les interactions entre les eaux de surfaÎ et les eaux souterraines, et à permettre le développement d'une végétation rivulaire adaptée au site. La conservation ou la restauration de cours d'eau proches de l'état naturel doit, en principe, être recherchée.
“Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) regeln den Hochwasserschutz in den Grundzügen. Dieser bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 WBG den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 lit. a-c GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. September 2006 über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz, WBauG; bGS 741.1) vor, dass für die Schutzziele die Vorschriften und Richtlinien des Bundes wegleitend sind. Die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässer ist grundsätzlich bei allen wasserbaulichen Massnahmen anzustreben. Revitalisierungen können unabhängig von Hochwasserschutzmassnahmen erfolgen, sofern sie verhältnismässig sind (Art. 7 Abs. 3 WBauG).”
“Vorab ist festzulegen, was unter dem "natürlichen Verlauf" gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG zu verstehen ist und inwieweit dieser natürliche Verlauf in einem Wasserbauprojekt umzusetzen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG dürfen Fliessgewässer unter anderem dann verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es i.S.v. Art. 3 Abs. 2 WBG erfordert (Hochwasserschutz). Was den Verlauf eines korrigierten Gewässers anbelangt, ist Art. 37 Abs. 2 GSchG massgebend. Nach dieser Vorschrift muss der natürliche Verlauf des Gewässers bei Verbauung und Korrektion möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit.”
Si le rétablissement de l'ancien tracé du cours d'eau n'est pas possible en raison de constructions ou de conditions spatiales inacceptables, la loi ne s'oppose pas nécessairement à un déplacement ou à un tracé dévié ; l'art. 37 al. 2 LEaux n'exige le maintien ou le rétablissement du tracé naturel que «dans la mesure du possible», de sorte que, dans de tels cas, une solution dérogatoire peut être admissible.
“Der angefochtene Entscheid steht im Einklang mit Art. 37 ff. GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG, führt das genehmigte Projekt doch zur bestmöglichen naturnahen Gestaltung des Büttikerbachs. Dass die bestehende Eindolung zu einem gewissen Grad ersetzt wird - worunter auch die Verlegung und Wiedereindolung zu verstehen ist (vgl. Urteil 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 3) - ändert daran nichts, hätte doch auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante eine Ersatzeindolung zur Folge. Ist eine offene Bachführung wie hier (teilweise) nicht möglich, weil die räumlichen Verhältnisse diese verunmöglichen oder unzumutbar erschweren, ist eine Ersatzeindolung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG zulässig (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 21 zu Art. 38 GSchG). Im Übrigen besteht auch keine gesetzliche Pflicht, den historischen bzw. natürlichen Verlauf des Gewässers in jedem Fall zu erhalten, wie das BAFU und das Departement in ihren Vernehmlassungen zu Recht ausführen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG soll der natürliche Verlauf des Gewässers "möglichst" beibehalten oder wiederhergestellt werden. Diese Bestimmung verlangt gerade keine vollständige Wiederherstellung des früheren Gewässerverlaufs (vgl. Urteil 1A.62/1998 vom 15. Dezember 1998 E. 4d, publ. in ZBl 101/2000 S. 323 und URP 2000 S. 648; FRITZSCHE, a.a.O, N. 44 f. zu Art. 37 GSchG mit Hinweisen). Führt der historische Bachlauf durch bereits überbautes Gebiet und ist eine Revitalisierung ausserhalb des ursprünglichen Gewässerverlaufs daher besser möglich, spricht das öffentliche Interesse an der ökologischen Aufwertung für und nicht gegen eine Umlegung des betroffenen Gewässers.”
“5.3.2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Reussprojekt den früheren Verhältnissen im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG bestmöglichst Rechnung trägt: Beim Streckenabschnitt seitlich der Reuss zwischen dem Reusszopf und Rathausen ist das Gebiet überbaut. Entsprechend ist es zulässig, wenn mit dem Reussprojekt – als Ausnahme von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG – nicht der ursprüngliche Verlauf der Reuss wiederhergestellt wird (Art. 37 Abs. 3 GSchG und Art. 4 Abs. 3 WBG). Von Rathausen bis Buchrain verläuft auf der rechten Seite der Reuss die Autobahn A14, was die Möglichkeit der Rückführung des Fliessgewässers auf den Referenzzustand wegen Infrastrukturanlagen ebenfalls stark einschränkt. Auf der linken Flussseite befindet sich der Schiltwald. Dieser Bereich ist nicht überbaut. Nach dem Schiltwald überquert die Autobahn A14 die Reuss. Anschliessend verläuft die A14 bis zur Kantonsgrenze – auf einigen Abschnitten sehr dicht – entlang des linken Reussufers. Auf dieser Strecke ist die Möglichkeit der Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs des Fliessgewässers dadurch ebenfalls eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen.”
Dans les zones bâties ainsi que là où des infrastructures (p. ex. autoroutes) longent étroitement les cours d'eau, la restauration de l'état de référenÎ visée à l'art. 37 al. 2 LEaux peut être limitée ou exclue en raison de contraintes liées à la construction et à l'aménagement du territoire. Dans de tels cas, des dérogations sont admises conformément à l'art. 37 al. 3 LEaux.
“5.3.2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Reussprojekt den früheren Verhältnissen im Sinn von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG bestmöglichst Rechnung trägt: Beim Streckenabschnitt seitlich der Reuss zwischen dem Reusszopf und Rathausen ist das Gebiet überbaut. Entsprechend ist es zulässig, wenn mit dem Reussprojekt – als Ausnahme von Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG – nicht der ursprüngliche Verlauf der Reuss wiederhergestellt wird (Art. 37 Abs. 3 GSchG und Art. 4 Abs. 3 WBG). Von Rathausen bis Buchrain verläuft auf der rechten Seite der Reuss die Autobahn A14, was die Möglichkeit der Rückführung des Fliessgewässers auf den Referenzzustand wegen Infrastrukturanlagen ebenfalls stark einschränkt. Auf der linken Flussseite befindet sich der Schiltwald. Dieser Bereich ist nicht überbaut. Nach dem Schiltwald überquert die Autobahn A14 die Reuss. Anschliessend verläuft die A14 bis zur Kantonsgrenze – auf einigen Abschnitten sehr dicht – entlang des linken Reussufers. Auf dieser Strecke ist die Möglichkeit der Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs des Fliessgewässers dadurch ebenfalls eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen. Soweit ersichtlich, sind auch die Beschwerdeführer der Ansicht, dass im Siedlungsgebiet und dort, wo die Nationalstrasse dicht entlang des Reussufers verläuft, der Referenzzustand der Reuss nicht wiederherzustellen ist. Hingegen machen die Beschwerdeführer geltend, das Reussprojekt sei mindestens insoweit anzupassen, als entsprechend den Vorgaben nach Art.”
“oder dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (lit. c). Die Voraussetzungen gelten alternativ (vgl. Urteile 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4; 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.6, in: URP 2010 S. 717). Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 GSchG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 WBG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (vgl. Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4). Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden durch das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern vom 17. Juni 2019 (kWBG; SRL 760), insbesondere durch § 2 kWBG, weiter konkretisiert (vgl. dazu ausführlich E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).”