17 commentaries
Les cantons sont expressément habilités à prendre des mesures d'exécution ; l'art. 3a al. 2–3 PhV/LU contient des mesures visant à réduire la charge en phosphore, qui servent à l'exécution de l'art. 6 al. 1 LEaux, et l'annexe 4 ch. 212 OEaux habilite les cantons à cet effet.
“§ 3a Abs. 1-3 PhV/LU (Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : § 3a Abs. 1 PhV/LU wurde nur redaktionell angepasst. Abs. 2 und 3 enthalten Massnahmen, die dem Vollzug von Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG dienen. Anhang 4 Ziff. 212 GSchV ermächtigt die Kantone ausdrücklich zur Ergreifung solcher Massnahmen.”
La préservation de la qualité des eaux constitue un intérêt public inscrit dans la loi (art. 6 al. 1 LEaux). Les mesures poursuivant ces objectifs, notamment celles visant à réduire davantage les apports en phosphore, servent à protéger les écosystèmes et la qualité de l'eau potable et doivent être appréciées dans le cadre de l'examen de proportionnalité — notamment au regard de l'adéquation.
“Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einschränkung der Eigentumsgarantie bejaht habe. Die geplanten Massnahmen zur weiteren Senkung der Phosphorkonzentration würden sich nachweislich kontraproduktiv auf das Ökosystem und die Umwelt auswirken, weshalb Interessen verfolgt würden, die konträr zum angestrebten Gewässerschutz seien. Der reduzierte Phosphorgehalt in den Seen habe neben dem Klimawandel dazu geführt, dass sich die Burgunderblutalge praktisch ungehindert habe ausbreiten können, wobei deren Toxine für Mensch und Tier nachweislich schädlich seien und das Trinkwasser gefährdeten. Wie bereits gesehen (vorne E. 2.7.3), ist gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft nicht der reduzierte Phosphorgehalt in den Gewässern für die Zunahme der Burgunderblutalgen verantwortlich, welche zudem bloss vorübergehender Natur war. Im Weiteren handelt es sich bei der angestrebten Reinhaltung der Gewässer um ein öffentliches Interesse, welches gesetzlich festgehalten wurde (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Die Gewässer sind vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und vorliegend bedarf es einer weiteren Senkung der Phosphoreinträge, damit die Primärproduktion und somit der Sauerstoffverbrauch in den Seen sinkt. Andernfalls bleiben die bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität in den Luzerner Mittellandseen weiterhin unerfüllt. Bei genauerer Betrachtung beanstanden die Beschwerdeführenden ohnehin nicht die Verfolgung eines unzulässigen öffentlichen Interesses, sondern die fehlende Eignung der ergriffenen Massnahmen zur Reinhaltung der Gewässer. Darauf ist sogleich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zurückzukommen.”
RéférenÎ: art. 6 al. 1 LEaux En l'absenÎ d'une évacuation conforme, aménagée sur une surfaÎ revêtue et raccordée au réseau d'égouts, le rejet ou l'infiltration d'eaux usées de nettoyage polluées, au sens de l'art. 6 al. 1 LEaux, est en pratique interdit. Dans cette optique, les travaux de nettoyage et d'entretien doivent être effectués sur des emplacements revêtus disposant d'un raccordement au réseau d'égouts.
“4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.”
art. 15 LEaux peut préciser l'interdiction de pollution prévue à l'art. 6 LEaux. Il en découle que le titulaire d'une installation est responsable de la réalisation adéquate, de l'exploitation conforme et du maintien durable du fonctionnement de ses installations. Pour les parcours permanents, il convient en principe de prévoir une bordure surélevée, lorsque, à défaut, des déjections animales pourraient s'écouler vers les terrains environnants ou vers un cours d'eau.
“Entsprechend verlangt der Rekurrent die Aufhebung der diesbezüglich sta- tuierten Auflagen oder eventualiter die vorfrageweise Klärung des Regress- rechts des Rekurrenten auf die Verpächterin. Schliesslich beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Auflage zur tägli- chen Reinigung der Laufhofflächen von Mist und Jauche. Dies sei im Win- ter schlicht unmöglich. Zudem handle es sich, wenn die Aufbordung den Abfluss von tierischen Ausscheidungen in die angrenzenden Flächen ver- hindere, nicht mehr um eine gewässerschutzrechtliche Auflage, sondern um eine des Tierschutzes, zu der die Baudirektion nicht zuständig sei. 4. Das AWEL führt hierzu aus, mit Art. 15 GSchG bestehe sehr wohl eine auf landwirtschaftliche Anlagen anwendbare gesetzliche Grundlage. Die Land- wirtschaft gelte als eine der Hauptquellen der Gewässerverschmutzung. R3.2020.00066 Seite 6 Art. 15 GSchG lege das Schwergewicht auf die Notwendigkeit, für den Ge- wässerschutz besonders bedeutsame öffentliche und private Anlagen so zu erstellen und so zu betreiben, dass sie keine Gefahr für die Reinheit der Gewässer darstellten. Er konkretisiere damit das Verunreinigungsverbot gemäss Art. 6 GSchG und das Sorgfaltsgebot gemäss Art. 3 GSchG in Be- zug auf besonders gefährliche Anlagen, wie sie in der Landwirtschaft zur Lagerung und Aufbereitung von Hofdünger, namentlich Gülle, betrieben würden. Gemäss Art. 15 GSchG sei der Inhaber verantwortlich für die sachgemässe Erstellung, den sachgemässen Betrieb sowie die dauernde Funktionsfähigkeit seiner Anlagen. Der diesbezügliche Umgang mit Lauf- höfen werde in § 16 der kantonalen Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) präzisiert. Eine Aufbordung sei grundsätzlich bei allen perma- nenten Laufhöfen vorzusehen, bei denen andernfalls tierische Abgänge ins Umland oder in ein Gewässer abfliessen könnten. Als Inhaber der Anlage könnten abhängig vom Sachzusammenhang der Grundeigentümer, der Baurechtsberechtigte, der Mieter eines Gebäudes, der Pächter eines Betriebs oder auch andere Personen verstanden werden. Der Rekurrent sei als Verhaltensstörer für den gewässerschutzkonformen Umgang mit den anfallenden tierischen Abgängen verantwortlich.”
Des prescriptions cantonales de gestion, telles que l'art. 3 PhV/LU, servent à l'exécution de l'art. 6 al. 1 LEaux et constituent, selon la jurisprudenÎ citée, un fondement juridique formel suffisant pour des règlements cantonaux, notamment pour des plafonds de phosphore dans le cadre de la protection des eaux et de la gestion des sols.
“§ 3 Abs. 4 und 5 PhV/LU: Das soeben Ausgeführte gilt auch für diese beiden Bewirtschaftungsvorschriften. Sie dienen dem Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmung zur Reinhaltung der Gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchG) und der Bodenbewirtschaftung (Art. 27 Abs. 1 GSchG) und finden in diesen eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus sind die kantonalen Behörden gemäss Anhang”
“DZV. Die vorgesehene Massnahme bezweckt, dass es zu keinen übermässigen Verlusten von Phosphor kommt und der Boden sich langsam mit Phosphor abreichern kann. Dies geschieht aber erst bei einer gesamtbetrieblichen Phosphorabdeckung von unter 100%, weil die Pflanzen erst dann zumindest einen Teil ihres Phosphorbedarfs aus dem Boden decken. Insgesamt dient damit § 3 Abs. 1 PhV/LU dem Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmung zur Reinhaltung der Gewässer und der Bodenbewirtschaftung (Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG) und findet in diesen eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Ob die Unterscheidung der Phosphorbedarfsdeckung zwischen 80 und 90% je nach See einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darstellt, ist später zu erörtern (hinten E. 9.4).”
En introduisant de l'eau potentiellement polluée dans un cours d'eau, l'auteur a tout entrepris pour faire survenir le résultat réprimé (danger concret de pollution). Il en découle une tentative consommée au sens de l'art. 22 al. 1 CP en liaison avì l'art. 6 LEaux ; les éléments objectifs de l'infraction sont remplis.
“Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Lässt der Täter wie hier potenziell verunreinigtes Wasser in den Zürichsee abfliessen, hat er alles da- für getan, den verpönten Erfolg (mithin eine konkrete Gefahr der Verunreinigung) eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt.”
LEaux art. 6 N. 11 Lors d'un entreposage intermédiaire, il convient de respecter les zones de protection des eaux désignées par le canton; dans les zones particulièrement exposées, les dispositifs prescrits de surveillanÎ, d'alarme et d'astreinte doivent en outre être mis en plaÎ.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV) und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.”
L'art. 6 al. 1 LEaux doit être pris en compte dans le contexte des entreposages intermédiaires : les entreposages ne peuvent être implantés que si les prescriptions du droit de l'environnement et, en particulier, de la législation sur la protection des eaux sont respectées (cf. art. 29 al. 1 OLED). La LEaux a pour objet la protection contre les atteintes préjudiciables aux eaux de surfaÎ et souterraines ; toute personne doit observer la diligenÎ requise en fonction des circonstances. Les cantons subdivisent leur territoire en zones de protection des eaux et instaurent des règles plus strictes pour les espaces particulièrement vulnérables.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art.”
Fondé sur l'art. 6 al. 1 LEaux, les autorités peuvent prendre des mesures préventives lorsque l'apport ou l'infiltration de substances — notamment le fumier de ferme — met en danger la protection des eaux. Conformément aux dispositions citées, les sols doivent être exploités selon l'état de la technique de manière à éviter toute atteinte aux eaux, par exemple par le ruissellement ou le lessivage d'engrais et de produits phytosanitaires. Le Conseil fédéral peut édicter les prescriptions nécessaires à cet effet et fixe les exigences relatives à la qualité de l'eau.
“Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des GSchG wahrgenommen. Als Mittel zur Verwirklichung des qualitativen Gewässerschutzes sieht das GschG u.a. die besondere Regelung potenziell gefährlicher Tätigkeiten - wie beispielsweise die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG) - vor (CALUORI/GRIFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 76 BV). Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einbringen von Stoffen in Gewässer, welche Wasser verunreinigen können. Die Behörden können gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3). Nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 GSchG sind die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 27 Abs. 2 GSchG). Zudem legt der Bundesrat die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest (Art. 9 Abs. 1 GSchG).”
Les cantons peuvent, pour l'exécution de l'art. 6 al. 1 LEaux, édicter des mesures visant à réduire la charge en phosphore. Ces prescriptions cantonales peuvent contenir des exigences concrètes au niveau des exploitations pour limiter les pertes de phosphore et régir l'utilisation des engrais. L'habilitation à cet effet repose sur une base formelle dans les dispositions du droit fédéral (en particulier LEaux/GSchV) et dans les règlements cantonaux mentionnés (p. ex. DZV/PhV), comme l'énonÎ la jurisprudenÎ.
“DZV. Die vorgesehene Massnahme bezweckt, dass es zu keinen übermässigen Verlusten von Phosphor kommt und der Boden sich langsam mit Phosphor abreichern kann. Dies geschieht aber erst bei einer gesamtbetrieblichen Phosphorabdeckung von unter 100%, weil die Pflanzen erst dann zumindest einen Teil ihres Phosphorbedarfs aus dem Boden decken. Insgesamt dient damit § 3 Abs. 1 PhV/LU dem Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmung zur Reinhaltung der Gewässer und der Bodenbewirtschaftung (Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG) und findet in diesen eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage. Ob die Unterscheidung der Phosphorbedarfsdeckung zwischen 80 und 90% je nach See einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darstellt, ist später zu erörtern (hinten E. 9.4).”
“§ 3a Abs. 1-3 PhV/LU (Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung) : § 3a Abs. 1 PhV/LU wurde nur redaktionell angepasst. Abs. 2 und 3 enthalten Massnahmen, die dem Vollzug von Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG dienen. Anhang 4 Ziff. 212 GSchV ermächtigt die Kantone ausdrücklich zur Ergreifung solcher Massnahmen.”
En l'absenÎ d'un système d'évacuation conforme et stabilisé, raccordé au réseau d'égouts, l'octroi d'une autorisation peut être empêché en vertu de l'art. 6 al. 1 LEaux. La jurisprudenÎ retient que, lors de travaux de nettoyage et d'entretien, des eaux usées polluées sont produites et que le rejet direct ou indirect dans un cours d'eau ainsi que son infiltration sont interdits en vertu de l'art. 6 al. 1 LEaux; sans raccordement au réseau d'égouts, l'évacuation prescrite n'est donc pas assurée.
“4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.”
En l'absenÎ d'une surfaÎ revêtue raccordée au réseau d'assainissement, la pratique et les prescriptions cantonales envisagées considèrent, en vertu de l'art. 6 al. 1 LEaux, qu'il existe un motif s'opposant à la délivranÎ d'une autorisation pour des travaux de nettoyage et d'entretien de bateaux. Le nettoyage génère des eaux usées polluées; leur rejet dans une masse d'eau ou leur infiltration est interdit selon l'art. 6 al. 1 LEaux, de sorte que, sans dispositif d'évacuation conforme, une autorisation ne peut être accordée.
“4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.”
RéférenÎ : LEaux art. 6 n. 5 Pour les exploitations relevant du champ d'application de la preuve de performanÎ écologique (ÖLN), des restrictions d'utilisation au niveau fédéral s'appliquent déjà aux produits phytosanitaires et aux engrais. L'ÖLN est respecté par plus de 98 % des exploitations agricoles ; les compléments cantonaux doivent être appréciés à la lumière de ce cadre juridique fédéral.
“§ 3 Abs. 1 PhV/LU (geändert) : Die gesetzliche Grundlage für § 3 bilden Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG. Wie gesehen (vorne E. 3.3.2), können die Behörden gestützt auf diese Bestimmungen Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht, und u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger erlassen (vgl. Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV). § 3 Abs. 1 PhV/LU sieht eine Massnahme vor, welche im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), welchen über 98% der Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz erfüllen (vgl. Kennzahlen zur Nachhaltigkeit der Schweizer Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, 2016, S. 10) aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), bereits heute gilt. Für diese Betriebe sieht das Bundesrecht gemäss Anhang 1 Ziffer”
“§ 3 Abs. 1 PhV/LU (geändert) : Die gesetzliche Grundlage für § 3 bilden Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG. Wie gesehen (vorne E. 3.3.2), können die Behörden gestützt auf diese Bestimmungen Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht, und u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger erlassen (vgl. Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV). § 3 Abs. 1 PhV/LU sieht eine Massnahme vor, welche im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), welchen über 98% der Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz erfüllen (vgl. Kennzahlen zur Nachhaltigkeit der Schweizer Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, 2016, S. 10) aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), bereits heute gilt. Für diese Betriebe sieht das Bundesrecht gemäss Anhang 1 Ziffer”
“§ 3 Abs. 1 PhV/LU (geändert) : Die gesetzliche Grundlage für § 3 bilden Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 27 Abs. 1 GSchG. Wie gesehen (vorne E. 3.3.2), können die Behörden gestützt auf diese Bestimmungen Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht, und u.a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger erlassen (vgl. Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV). § 3 Abs. 1 PhV/LU sieht eine Massnahme vor, welche im Geltungsbereich des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), welchen über 98% der Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz erfüllen (vgl. Kennzahlen zur Nachhaltigkeit der Schweizer Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, 2016, S. 10) aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13), bereits heute gilt. Für diese Betriebe sieht das Bundesrecht gemäss Anhang 1 Ziffer”
Un dépôt ponctuel qui crée un danger concret de pollution des eaux peut, conformément à l'art. 6 al. 2 LEaux, être constaté et sanctionné en tant qu'infraction.
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
En l'espèÎ, en raison de la constatation que le recourant avait créé, le 21 septembre 2020, un danger concret de pollution des eaux (art. 6 al. 1 LEaux), une réduction de contribution de CHF 1'000 a été ordonnée. Cette constatation et la sanction qui y est liée sont consignées dans la décision devenue définitive du 21 janvier 2021.
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
“DZV). In Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 GSchG werden unter dem Titel "Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers" unter anderem die Ansprüche an die Hofdünger-Lagereinrichtungen konkretisiert. Gemäss GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Die vorliegende Beitragskürzung von Fr. 1'000.00 wurde von den Vorinstanzen aufgrund der Verletzung von Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer am 21. September 2020 sowie der damit verbundenen Gefährdung einer Gewässerverunreinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG ausgesprochen, welche in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2021 und bestreitet nicht, dass er am 21. September 2020 eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat.”
Citation: LEaux art. 6 ch. 2 Dans les zones de protection des eaux Au et Ao, les installations présentant un danger particulier pour les eaux sont interdites; la jurisprudenÎ mentionne notamment comme non admissible l'implantation de réservoirs de stockage d'un volume utile supérieur à 250 000 l pour des liquides susceptibles de polluer l'eau même en petites quantités.
“Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV) und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.”
La poursuite d'une meilleure préservation de la qualité des eaux et, partant, la réduction des apports de phosphore constitue un intérêt public ancré dans la loi au sens de l'art. 6 al. 1 LEaux. Selon les sources, le litige porte prioritairement sur l'adéquation et la proportionnalité des mesures concrètes, et non sur l'existenÎ même de l'intérêt public de protection.
“Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einschränkung der Eigentumsgarantie bejaht habe. Die geplanten Massnahmen zur weiteren Senkung der Phosphorkonzentration würden sich nachweislich kontraproduktiv auf das Ökosystem und die Umwelt auswirken, weshalb Interessen verfolgt würden, die konträr zum angestrebten Gewässerschutz seien. Der reduzierte Phosphorgehalt in den Seen habe neben dem Klimawandel dazu geführt, dass sich die Burgunderblutalge praktisch ungehindert habe ausbreiten können, wobei deren Toxine für Mensch und Tier nachweislich schädlich seien und das Trinkwasser gefährdeten. Wie bereits gesehen (vorne E. 2.7.3), ist gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft nicht der reduzierte Phosphorgehalt in den Gewässern für die Zunahme der Burgunderblutalgen verantwortlich, welche zudem bloss vorübergehender Natur war. Im Weiteren handelt es sich bei der angestrebten Reinhaltung der Gewässer um ein öffentliches Interesse, welches gesetzlich festgehalten wurde (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Die Gewässer sind vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und vorliegend bedarf es einer weiteren Senkung der Phosphoreinträge, damit die Primärproduktion und somit der Sauerstoffverbrauch in den Seen sinkt. Andernfalls bleiben die bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität in den Luzerner Mittellandseen weiterhin unerfüllt. Bei genauerer Betrachtung beanstanden die Beschwerdeführenden ohnehin nicht die Verfolgung eines unzulässigen öffentlichen Interesses, sondern die fehlende Eignung der ergriffenen Massnahmen zur Reinhaltung der Gewässer. Darauf ist sogleich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zurückzukommen.”
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