Celui qui est à l’origine d’une mesure prescrite par la présente loi en supporte les frais.
9 commentaries
art. 3a LEaux ancre le principe du pollueur‑payeur en matière de protection des eaux. Selon la jurisprudenÎ, ce principe vise une couverture intégrale des coûts, mais n'implique pas une répartition des coûts absolument exacte. Le recours à des grandeurs de référenÎ relativement forfaitaires (p. ex. le volume du bâtiment) est compatible avì le principe du pollueur‑payeur.
“Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen Anschlussgebührenerhebung das Gleichbehandlungsgebot verletzt, erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. 2.3 Verursacherprinzip Der Beschwerdeführer rügt, der Überschrift von Ziffer B.II.2 seiner Beschwerdebegründung folgend («Verletzung des [...] und Verursacherprinzips»), eine Verletzung des Verursacherprinzips. Inwieweit die konkret angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip verletzen soll, legt der Beschwerdeführer dagegen weder in seiner Beschwerdebegründung (s. Rz. 12 ff.), seiner Replik (s. Rz. 5 ff.) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4.”
“) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., S. 1223 und 1229 f.). Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E.”
“) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., S. 1223 und 1229 f.). Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E.”
art. 3a LEaux ancre le principe du pollueur-payeur en droit de la protection des eaux; l'art. 60a LEaux en précise l'application pour le financement des installations d'épuration des eaux usées. Le principe vise une couverture intégrale des coûts, mais n'exige pas une répartition des coûts absolument exacte. Pour la détermination des redevances (p. ex. les redevances de raccordement au réseau d'égouts), des grandeurs de référenÎ relativement forfaitaires, telles que le volume du bâtiment, sont donc admissibles.
“) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., S. 1223 und 1229 f.). Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E.”
“Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 3a GSchG, der das Verursacherprinzip in genereller Weise festhält. Nach § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren.”
Lors de l'application de l'art. 3a LEaux, il convient de tenir compte des prescriptions zonales S1–S3 : elles régissent notamment l'admissibilité des installations et des utilisations ainsi que les interdictions particulières de construction et de fouille ou les mesures de protection (p. ex. interdiction d'installations présentant un danger en S3, interdiction de construire/creuser en S2, restrictions au bénéfiÎ de l'approvisionnement en eau potable en S1).
“In der Zone S3 sind Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Anhang 4 Ziff. 221 GSchV; Art. 8 SZR). Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 9 Abs. 4 SZR). Unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit sowie der geltenden Vorschriften und Richtlinien (vgl. Art. 13 SZR) sind Bodenbewirtschaftung und Düngung erlaubt (Art. 16 Abs. 1 SZR). In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 SZR; Anhang 4 Ziff. 222 GSchV). Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht und ergänzenden Richtlinien. Für das im Umgrenzungsplan besonders bezeichnete Gebiet ist Ackerbau unzulässig (Art. 19 SZR). In der Zone S1 sind grundsätzlich nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Diese Zone ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (Art. 21 f. SZR). Wer Massnahmen nach dem GSchG verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Ein unterirdisches Gewässer gilt als nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung (Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG [SR 817.0], Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser, SR 817.022.102) an Trinkwasser - nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren - einhält und im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, für welche eine Nutzung in Betracht fällt. Dabei bleibt der tatsächliche Bedarf unberücksichtigt. Das quantitative Kriterium ist erfüllt, wenn das Vorkommen bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung zu leisten vermag oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beiträgt. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (zum Ganzen vgl. Anhang 4 GSchV, Ziff. 111 Abs. 1 und 2 sowie Wegleitung Grundwasserschutz a.a.O., Ziff. 2.”
Citation : LEaux art. 3a n. 6 Quiconque provoque des mesures aux termes de la LEaux en assume les coûts. Selon les dispositions citées, cela comprend également les mesures de protection dans le cadre du zonage S1–S3 (p. ex. des mesures de protection particulières lors de travaux de construction en S3 ainsi que le balisage permanent et la protection contre l'accès des personnes non autorisées en S1).
“In der Zone S3 sind Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Anhang 4 Ziff. 221 GSchV; Art. 8 SZR). Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 9 Abs. 4 SZR). Unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit sowie der geltenden Vorschriften und Richtlinien (vgl. Art. 13 SZR) sind Bodenbewirtschaftung und Düngung erlaubt (Art. 16 Abs. 1 SZR). In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 SZR; Anhang 4 Ziff. 222 GSchV). Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht und ergänzenden Richtlinien. Für das im Umgrenzungsplan besonders bezeichnete Gebiet ist Ackerbau unzulässig (Art. 19 SZR). In der Zone S1 sind grundsätzlich nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Diese Zone ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (Art. 21 f. SZR). Wer Massnahmen nach dem GSchG verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Ein unterirdisches Gewässer gilt als nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung (Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG [SR 817.0], Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser, SR 817.022.102) an Trinkwasser - nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren - einhält und im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, für welche eine Nutzung in Betracht fällt. Dabei bleibt der tatsächliche Bedarf unberücksichtigt. Das quantitative Kriterium ist erfüllt, wenn das Vorkommen bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung zu leisten vermag oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beiträgt. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (zum Ganzen vgl. Anhang 4 GSchV, Ziff. 111 Abs. 1 und 2 sowie Wegleitung Grundwasserschutz a.a.O., Ziff. 2.”
LEaux art. 3a ch. 5 Les cantons veillent à ce que les coûts de construction, d'exploitation, d'entretien, d'assainissement et de remplacement des installations publiques d'assainissement des eaux usées soient imputés aux responsables au moyen de redevances ou d'autres prélèvements. Les communes perçoivent, pour l'utilisation des installations publiques d'assainissement des eaux usées et d'élimination des déchets, des redevances destinées à couvrir les coûts.
“Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 3a GSchG, der das Verursacherprinzip in genereller Weise festhält. Nach § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren.”
Les coûts des mesures de protection des eaux ordonnées par l'autorité, imputables à une personne, sont mis à la charge du responsable ; cela est précisé à l'art. 54 LEaux.
“Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bezweckt das Gewässerschutzgesetz, alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Wer gewässerschutzrechtliche Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Solche behördlicher Massnahmen werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Nach Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein, wobei in den besonders gefährdeten Bereichen bestimmte Arbeiten wie die Erstellung von Bauten oder Erdbewegungen einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bezeichnen die Kantone in Umsetzung von Art. 19 GSchG die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche.”
Citation : LEaux art. 3a n. 3 Selon les décisions citées, les modifications réglementaires visant à réduire le phosphore étaient conformes à la LEaux et à l'OEaux; aucune violation de l'art. 3a LEaux n'a été constatée.
“Inwiefern die angefochtenen Bestimmungen der revidierten PhV gegen das GSchG, die GSchV oder die DZV verstossen sollten, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, sollen die angefochtenen Bestimmungen die Reduktion der mittleren Phosphorkonzentration in den drei Mittellandseen bewirken und dient die Phosphorreduktion dem Ziel, die – bisher nicht eingehaltenen – bundesrechtlichen Anforderungen an die Wasserqualität zu erreichen und damit dem Schutz der Gewässer. Die Verordnungsänderungen stehen somit im Einklang mit dem GSchG und der GSchV. Insbesondere ist auch keine Verletzung von Art. 3a GSchG auszumachen. Wie bereits dargelegt, kann sodann vorliegend offen bleiben, ob Anhang 1 Ziff.”
La personne qui cause des mesures de protection des eaux supporte les coûts y afférents; ces mesures administratives peuvent être mises à la charge du responsable (art. 54 LEaux).
“Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) bezweckt das Gewässerschutzgesetz, alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Wer gewässerschutzrechtliche Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG). Solche behördlicher Massnahmen werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Nach Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein, wobei in den besonders gefährdeten Bereichen bestimmte Arbeiten wie die Erstellung von Bauten oder Erdbewegungen einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bezeichnen die Kantone in Umsetzung von Art. 19 GSchG die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche.”
art. 3a LEaux consacre le principe du pollueur-payeur en matière de protection des eaux. Celui-ci vise à assurer le recouvrement intégral des coûts, mais n'exige pas une répartition des coûts absolument exacte ; il en découle que l'utilisation de grandeurs de référenÎ relativement forfaitaires (p. ex. le volume des bâtiments) n'est pas, en principe, exclue.
“) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., S. 1223 und 1229 f.). Wie das Enteignungsgericht verschiedentlich erkannt hat, verbietet das Verursacherprinzip nicht den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen, wie sie auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. E. 2.2) sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.4 f.) zulassen (vgl. Urteile des EntGer vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.6.2.2 und vom 12. Juni 2014 [650 12 180] E.”
“Verursacherprinzip Der Beschwerdeführer rügt, der Überschrift von Ziffer B.II.2 seiner Beschwerdebegründung folgend («Verletzung des [...] und Verursacherprinzips»), eine Verletzung des Verursacherprinzips. Inwieweit die konkret angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr das gewässerschutzrechtliche Verursacherprinzip verletzen soll, legt der Beschwerdeführer dagegen weder in seiner Beschwerdebegründung (s. Rz. 12 ff.), seiner Replik (s. Rz. 5 ff.) noch seinem heutigen Plädoyer dar (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge in ihren Schriften und im Rahmen ihres heutigen Plädoyers verzichtet. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge über weite Teile nicht substantiiert hat, ist einzig darauf einzugehen, ob das Verursacherprinzip bereits aufgrund der Bemessung der angefochtenen Kanalisationsanschlussgebühr nach dem Gebäudevolumen als verletzt zu gelten hat. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip auf Bundesebene und Art. 60a GSchG konkretisiert es speziell in Bezug auf die Finanzierung von Abwasseranlagen. Die vorliegend angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr dient der Finanzierung von Abwasseranlagen und fällt folglich in den Anwendungsbereich der eben erwähnten Bestimmungen des Bundesrechts. Das Verursacherprinzip strebt zwar eine Vollkostendeckung an, indem es Abgaben nach unten begrenzt (vgl. Wagner Pfeifer, Kommentierung zu Art. 3a GSchG, Rz. 43, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016; ferner auch Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2001, Rz. 336), verlangt aber ebenso wenig wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 f.) eine absolut exakte Kostenaufteilung (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 550 m.w.H.; Botschaft-GschG, Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4.”
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