Si les intérêts de la défense nationale l’exigent, ou en cas d’urgence, le Conseil fédéral peut déroger à la présente loi par voie d’ordonnance.
1 commentary
art. 5 LEaux prévoit, en cas de situations d'urgenÎ, des dérogations aux prescriptions légales de la protection des eaux, de sorte que, en cas de pénurie, l'utilisation à des fins agricoles de surfaces par ailleurs restreintes peut être juridiquement possible. La jurisprudenÎ relative aux espaces de protection des eaux peut, à cet égard, être appliquée par analogie aux restrictions dans les zones de protection des eaux souterraines.
“Ob diese Fläche in vollem Umfang Fruchtfolgeflächen-Qualität aufweist und sich im kantonalen Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und ist auch nicht entscheidrelevant. Das hier umstrittene Schutzzonenreglement sieht Einschränkungen in der Bodennutzung vor. Untersagt sind insbesondere Eingriffe in den Bodenaufbau. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die sich insoweit auf den Amtsbericht des AFU vom 8. September 2018 stützt, sind für das Anbaupotenzial der konkret in Frage stehenden Flächen aufgrund des Schutzzonenreglements keine Einbussen zu erwarten. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführer, die Möglichkeit der Reaktivierung von mehrere Jahre brach liegendem Boden sei fraglich, ist nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf das angefochtene Urteil ist davon auszugehen, dass auf der mit einem Ackerbauverbot belegten Fläche innerhalb eines Jahres wieder ein ortsüblicher Ertrag von für die Landesversorgung relevanten Zielkulturen erzielt werden könnte. Hinzu kommt, dass Art. 5 GSchG in Notlagen Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben des Gewässerschutzes vorsieht, sodass die Inanspruchnahme der hier fraglichen Flächen bei Mangellagen auch rechtlich gesichert ist. Die für Gewässerräume ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3) kann insofern analog auf die Beschränkungen der Nutzungen in Grundwasserschutzzonen übertragen werden. Eine Verletzung von Art. 26 RPV bzw. Art. 30 RPV liegt nicht vor.”
“Ob diese Fläche in vollem Umfang Fruchtfolgeflächen-Qualität aufweist und sich im kantonalen Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und ist auch nicht entscheidrelevant. Das hier umstrittene Schutzzonenreglement sieht Einschränkungen in der Bodennutzung vor. Untersagt sind insbesondere Eingriffe in den Bodenaufbau. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die sich insoweit auf den Amtsbericht des AFU vom 8. September 2018 stützt, sind für das Anbaupotenzial der konkret in Frage stehenden Flächen aufgrund des Schutzzonenreglements keine Einbussen zu erwarten. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführer, die Möglichkeit der Reaktivierung von mehrere Jahre brach liegendem Boden sei fraglich, ist nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf das angefochtene Urteil ist davon auszugehen, dass auf der mit einem Ackerbauverbot belegten Fläche innerhalb eines Jahres wieder ein ortsüblicher Ertrag von für die Landesversorgung relevanten Zielkulturen erzielt werden könnte. Hinzu kommt, dass Art. 5 GSchG in Notlagen Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben des Gewässerschutzes vorsieht, sodass die Inanspruchnahme der hier fraglichen Flächen bei Mangellagen auch rechtlich gesichert ist. Die für Gewässerräume ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3) kann insofern analog auf die Beschränkungen der Nutzungen in Grundwasserschutzzonen übertragen werden. Eine Verletzung von Art. 26 RPV bzw. Art. 30 RPV liegt nicht vor.”
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