6 commentaries
Die Pflegezulage setzt voraus, dass die Hauspflege durch die Militärversicherung bewilligt ist; der Bewilligung liegt in der Regel eine ärztliche Anordnung zugrunde. Erstattet werden die notwendigen Mehrkosten, die sich aus der Hauspflege ergeben. Dazu zählen insbesondere medizinische Massnahmen und Kontrollen (z. B. Injektionen, Medikamentengabe, Physio‑/Ergotherapie, Blutdruck‑ und Blutzuckermessungen) sowie Leistungen der Grundpflege (z. B. Hilfe bei Körperpflege, Aufstehen/Zu‑Bett‑Legen, An‑/Auskleiden, Essen/Trinken). Die Höhe der Zulage bemisst sich im Einzelfall nach Art und Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen und dem zeitlichen Aufwand unter Berücksichtigung des ortsüblichen Stundenlohnansatzes für Haushalthilfen mit krankenpflegerischer Grundausbildung; werden medizinische Fachpersonen beigezogen, richtet sich die Leistung nach den anwendbaren Tarifverträgen.
“Art. 20 MVG umschreibt den Anspruch auf Zulagen bei Hauspflege, Kuraufenthalt und Hilflosigkeit. Die Bestimmung ergänzt und konkretisiert die Regelung über die Heilbehandlung nach Art. 16 MVG bezüglich die Hauspflege und Kuraufenthalte (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, 2000, N. 1 zu Art. 20 MVG). Der Anspruch auf Zulage für Hauspflege (Pflegezulage) setzt voraus, dass die Hauspflege von der Militärversicherung bewilligt worden ist. Der Bewilligung liegt in der Regel eine ärztliche Anordnung zugrunde (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 20 MVG). Die Hauspflege muss medizinisch indiziert, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie geeignet ist, unnötige Spitalaufenthalte oder deren Verlängerung zu vermeiden (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 MVG). Entschädigt werden die notwendigen Mehrkosten, die sich für den Versicherten aus der Hauspflege ergeben. Dazu gehören insbesondere medizinische Massnahmen und Kontrollen (beispielsweise Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Physio- und Ergotherapie, Blutdruckmessung, Blutzuckerbestimmung) aber auch rein pflegerische Massnahmen wie die Hilfe bei der Körperpflege, beim Aufstehen und Abliegen, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken usw. (Massnahmen der "Grundpflege" nach KLV; Jürg Maeschi, a.a.O., N. 11 zu Art. 20 MVG). Die Höhe der Zulage bestimmt sich im Einzelfall nach Massgabe der zu erbringenden Pflegeleistungen und des zeitlichen Aufwandes für die notwendige Pflege und Betreuung unter Berücksichtigung des ortsüblichen Stundenlohnansatzes für Haushalthilfen mit krankenpflegerischer Grundausbildung. Soweit medizinische Fachpersonen (Physiotherapeut, Ergotherapeut usw.) zugezogen werden, bestimmt sich die Leistung nach den anwendbaren Tarifverträgen (Jürg Maeschi, a.a.”
“Der Anspruch auf Zulage für Hauspflege (Pflegezulage) setzt voraus, dass die Hauspflege von der Militärversicherung bewilligt worden ist. Der Bewilligung liegt in der Regel eine ärztliche Anordnung zugrunde (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 20 MVG). Die Hauspflege muss medizinisch indiziert, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie geeignet ist, unnötige Spitalaufenthalte oder deren Verlängerung zu vermeiden (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 MVG). Entschädigt werden die notwendigen Mehrkosten, die sich für den Versicherten aus der Hauspflege ergeben. Dazu gehören insbesondere medizinische Massnahmen und Kontrollen (beispielsweise Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Physio- und Ergotherapie, Blutdruckmessung, Blutzuckerbestimmung) aber auch rein pflegerische Massnahmen wie die Hilfe bei der Körperpflege, beim Aufstehen und Abliegen, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken usw. (Massnahmen der "Grundpflege" nach KLV; Jürg Maeschi, a.a.O., N. 11 zu Art. 20 MVG). Die Höhe der Zulage bestimmt sich im Einzelfall nach Massgabe der zu erbringenden Pflegeleistungen und des zeitlichen Aufwandes für die notwendige Pflege und Betreuung unter Berücksichtigung des ortsüblichen Stundenlohnansatzes für Haushalthilfen mit krankenpflegerischer Grundausbildung. Soweit medizinische Fachpersonen (Physiotherapeut, Ergotherapeut usw.) zugezogen werden, bestimmt sich die Leistung nach den anwendbaren Tarifverträgen (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 13 zu Art. 20 MVG).”
Wenn ein hoher tatsächlicher Betreuungsaufwand anerkannt wird (z. B. sechs bis sieben Stunden Pflege pro Tag), hat dies in der Praxis zur Gewährung einer hohen monatlichen Pflegezulage geführt; im genannten Fall betrug die Zulage Fr. 5'205.65 monatlich.
“Eine frühere Abklärung der Pflege – nach Schulteroperationen – ergab einen Aufwand für die Grund- und Behandlungspflege von sechs bis sieben Stunden pro Tag, erbracht durch diverses Pflegepersonal (vgl. Erhebung über Hilflosigkeit und Pflege nach Art. 20 MVG vom 18. Juni 2014; act. II H 267), weshalb die Militärversicherung dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 (bis Ende Dezember 2015) eine Pflegezulage von monatlich Fr. 5'205.65 bzw. jährlich Fr. 62'467.80 gewährte (act. II H 269). Die Beschwerdegegnerin ging in den Folgejahren von einer unveränderten Betreuungssituation aus (vgl. AD-Bericht vom 26. November 2015 [act. II I 360]) und gewährte bis 31. Dezember 2017 eine monatliche Pflegezulage von Fr. 5'205.65 (Schreiben vom 30. November 2015 [act. II I 361]). Gestützt auf einen AD-Bericht vom 12. Februar 2018 (act. II I 444) gewährte die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 weiterhin eine Pflegezulage von monatlich Fr. 5'205.65 (Schreiben vom 16. Februar 2018 [act. II I 447]). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht einverstanden und machte geltend, bei einer Betreuung durch (zwei) Pflegerinnen mit B-Ausweis oder engagiert über eine Vermittlung würden Kosten von Fr. 7'300.-- anfallen (act. II I 463). Im AD-Bericht vom 21.”
Bei unklarer medizinischer Indikation ist zu prüfen, ob die durch die Spitex erbrachten Pflegeleistungen als zulagenfähige Mehrkosten nach Art. 20 Abs. 1 MVG gelten; hierfür sind namentlich die Spitex-Akten und weitere medizinische Unterlagen beizuziehen.
“Nach dem Dargelegten bleibt zunächst unklar, ob der Heimaufenthalt ab dem 27. Dezember 2021 (AB 51 S. 5) aus medizinischer Sicht notwendig geworden war oder ob er allenfalls aus anderen Gründen erfolgt ist. Vorab sind zur Klärung dieser Fragen die Krankengeschichte des Hausarztes Dr. med. E.________, die Aufzeichnungen der Spitex, welche den Beschwerdeführer betreute, als er nach dem Austritt aus der Klinik L.________ am 9. Mai 2021 (AB 42 S. 2) bei seiner Schwester wohnte (vgl. AB 87 S. 2), sowie gegebenenfalls die Akten der KESB einzuholen. Sollte sich herausstellen, dass der Heimaufenthalt nicht medizinisch indiziert war, stellt sich die Frage nach der allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kosten, welche für die sprunggelenkbedingte Pflege, namentlich durch die Spitex, anfallen würden (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 MVG), wenn der Beschwerdeführer zu Hause anstatt im Heim leben würde. Dies mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer zwar offenbar in einem mehrstöckigen Haus lebte, sich gemäss den Angaben im Bericht des Zentrums F.________ vom 20. April 2021 aber ebenerdig hätte einrichten können (AB 50 S. 2), dabei jedoch gemäss Kreisarzt aufgrund der OSG-Arthrose in der Selbstfürsorge eingeschränkt war bzw. ist (AB 81 S. 2). Für den Fall, dass der Heimaufenthalt von Anfang an bzw. allenfalls im Verlauf der Zeit medizinisch indiziert gewesen ist, wäre näher zu prüfen, ob die OSG-Arthrose zumindest eine Teilursache hierfür darstellte und gegebenenfalls in welchem Ausmass sowie über welchen Zeitraum. Die Aktenlage präsentiert sich damit nicht dergestalt, dass eine Beurteilung gestützt darauf – ohne spezialärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers – als rechtsgenüglich anzusehen ist, zumal der Kreisarzt med. pract. J.________ nicht Facharzt für Neurologie ist und es sich bei seinem Aktenbericht mit Blick auf die Parkinsonerkrankung somit nicht um eine fachärztliche Beurteilung handelt (vgl.”
Die Höhe der Hauspflege- bzw. Pflegezulage bemisst sich im Einzelfall. Massgeblich sind die erforderlichen Pflegeleistungen sowie der dafür notwendige zeitliche Aufwand. Bei der Berechnung ist der ortsübliche Stundenlohnansatz für Haushalthilfen mit krankenpflegerischer Grundausbildung zu berücksichtigen.
“Art. 20 MVG umschreibt den Anspruch auf Zulagen bei Hauspflege, Kuraufenthalt und Hilflosigkeit. Die Bestimmung ergänzt und konkretisiert die Regelung über die Heilbehandlung nach Art. 16 MVG bezüglich die Hauspflege und Kuraufenthalte (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, 2000, N. 1 zu Art. 20 MVG). Der Anspruch auf Zulage für Hauspflege (Pflegezulage) setzt voraus, dass die Hauspflege von der Militärversicherung bewilligt worden ist. Der Bewilligung liegt in der Regel eine ärztliche Anordnung zugrunde (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 20 MVG). Die Hauspflege muss medizinisch indiziert, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie geeignet ist, unnötige Spitalaufenthalte oder deren Verlängerung zu vermeiden (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 MVG). Entschädigt werden die notwendigen Mehrkosten, die sich für den Versicherten aus der Hauspflege ergeben. Dazu gehören insbesondere medizinische Massnahmen und Kontrollen (beispielsweise Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Physio- und Ergotherapie, Blutdruckmessung, Blutzuckerbestimmung) aber auch rein pflegerische Massnahmen wie die Hilfe bei der Körperpflege, beim Aufstehen und Abliegen, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken usw. (Massnahmen der "Grundpflege" nach KLV; Jürg Maeschi, a.a.O., N. 11 zu Art. 20 MVG). Die Höhe der Zulage bestimmt sich im Einzelfall nach Massgabe der zu erbringenden Pflegeleistungen und des zeitlichen Aufwandes für die notwendige Pflege und Betreuung unter Berücksichtigung des ortsüblichen Stundenlohnansatzes für Haushalthilfen mit krankenpflegerischer Grundausbildung.”
“Entschädigt werden die notwendigen Mehrkosten, die sich für den Versicherten aus der Hauspflege ergeben. Dazu gehören insbesondere medizinische Massnahmen und Kontrollen (beispielsweise Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Physio- und Ergotherapie, Blutdruckmessung, Blutzuckerbestimmung) aber auch rein pflegerische Massnahmen wie die Hilfe bei der Körperpflege, beim Aufstehen und Abliegen, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken usw. (Massnahmen der "Grundpflege" nach KLV; Jürg Maeschi, a.a.O., N. 11 zu Art. 20 MVG). Die Höhe der Zulage bestimmt sich im Einzelfall nach Massgabe der zu erbringenden Pflegeleistungen und des zeitlichen Aufwandes für die notwendige Pflege und Betreuung unter Berücksichtigung des ortsüblichen Stundenlohnansatzes für Haushalthilfen mit krankenpflegerischer Grundausbildung. Soweit medizinische Fachpersonen (Physiotherapeut, Ergotherapeut usw.) zugezogen werden, bestimmt sich die Leistung nach den anwendbaren Tarifverträgen (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 13 zu Art. 20 MVG).”
Für die Bewilligung der Hauspflege und damit für den Anspruch auf Pflegezulagen liegt in der Regel eine vorgängige ärztliche Anordnung zugrunde.
“Art. 20 MVG umschreibt den Anspruch auf Zulagen bei Hauspflege, Kuraufenthalt und Hilflosigkeit. Die Bestimmung ergänzt und konkretisiert die Regelung über die Heilbehandlung nach Art. 16 MVG bezüglich die Hauspflege und Kuraufenthalte (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, 2000, N. 1 zu Art. 20 MVG). Der Anspruch auf Zulage für Hauspflege (Pflegezulage) setzt voraus, dass die Hauspflege von der Militärversicherung bewilligt worden ist. Der Bewilligung liegt in der Regel eine ärztliche Anordnung zugrunde (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 20 MVG). Die Hauspflege muss medizinisch indiziert, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie geeignet ist, unnötige Spitalaufenthalte oder deren Verlängerung zu vermeiden (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 MVG). Entschädigt werden die notwendigen Mehrkosten, die sich für den Versicherten aus der Hauspflege ergeben. Dazu gehören insbesondere medizinische Massnahmen und Kontrollen (beispielsweise Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Physio- und Ergotherapie, Blutdruckmessung, Blutzuckerbestimmung) aber auch rein pflegerische Massnahmen wie die Hilfe bei der Körperpflege, beim Aufstehen und Abliegen, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken usw. (Massnahmen der "Grundpflege" nach KLV; Jürg Maeschi, a.”
“Art. 20 MVG umschreibt den Anspruch auf Zulagen bei Hauspflege, Kuraufenthalt und Hilflosigkeit. Die Bestimmung ergänzt und konkretisiert die Regelung über die Heilbehandlung nach Art. 16 MVG bezüglich die Hauspflege und Kuraufenthalte (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, 2000, N. 1 zu Art. 20 MVG). Der Anspruch auf Zulage für Hauspflege (Pflegezulage) setzt voraus, dass die Hauspflege von der Militärversicherung bewilligt worden ist. Der Bewilligung liegt in der Regel eine ärztliche Anordnung zugrunde (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 20 MVG). Die Hauspflege muss medizinisch indiziert, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie geeignet ist, unnötige Spitalaufenthalte oder deren Verlängerung zu vermeiden (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 MVG). Entschädigt werden die notwendigen Mehrkosten, die sich für den Versicherten aus der Hauspflege ergeben. Dazu gehören insbesondere medizinische Massnahmen und Kontrollen (beispielsweise Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Physio- und Ergotherapie, Blutdruckmessung, Blutzuckerbestimmung) aber auch rein pflegerische Massnahmen wie die Hilfe bei der Körperpflege, beim Aufstehen und Abliegen, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken usw.”
“Art. 20 MVG umschreibt den Anspruch auf Zulagen bei Hauspflege, Kuraufenthalt und Hilflosigkeit. Die Bestimmung ergänzt und konkretisiert die Regelung über die Heilbehandlung nach Art. 16 MVG bezüglich die Hauspflege und Kuraufenthalte (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, 2000, N. 1 zu Art. 20 MVG). Der Anspruch auf Zulage für Hauspflege (Pflegezulage) setzt voraus, dass die Hauspflege von der Militärversicherung bewilligt worden ist. Der Bewilligung liegt in der Regel eine ärztliche Anordnung zugrunde (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 20 MVG). Die Hauspflege muss medizinisch indiziert, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie geeignet ist, unnötige Spitalaufenthalte oder deren Verlängerung zu vermeiden (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 MVG). Entschädigt werden die notwendigen Mehrkosten, die sich für den Versicherten aus der Hauspflege ergeben. Dazu gehören insbesondere medizinische Massnahmen und Kontrollen (beispielsweise Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Physio- und Ergotherapie, Blutdruckmessung, Blutzuckerbestimmung) aber auch rein pflegerische Massnahmen wie die Hilfe bei der Körperpflege, beim Aufstehen und Abliegen, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken usw.”
“Art. 20 MVG umschreibt den Anspruch auf Zulagen bei Hauspflege, Kuraufenthalt und Hilflosigkeit. Die Bestimmung ergänzt und konkretisiert die Regelung über die Heilbehandlung nach Art. 16 MVG bezüglich die Hauspflege und Kuraufenthalte (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, 2000, N. 1 zu Art. 20 MVG). Der Anspruch auf Zulage für Hauspflege (Pflegezulage) setzt voraus, dass die Hauspflege von der Militärversicherung bewilligt worden ist. Der Bewilligung liegt in der Regel eine ärztliche Anordnung zugrunde (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 20 MVG). Die Hauspflege muss medizinisch indiziert, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie geeignet ist, unnötige Spitalaufenthalte oder deren Verlängerung zu vermeiden (Jürg Maeschi, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 MVG). Entschädigt werden die notwendigen Mehrkosten, die sich für den Versicherten aus der Hauspflege ergeben. Dazu gehören insbesondere medizinische Massnahmen und Kontrollen (beispielsweise Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Physio- und Ergotherapie, Blutdruckmessung, Blutzuckerbestimmung) aber auch rein pflegerische Massnahmen wie die Hilfe bei der Körperpflege, beim Aufstehen und Abliegen, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken usw. (Massnahmen der "Grundpflege" nach KLV; Jürg Maeschi, a.”
Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn durch die auf Kosten der Militärversicherung erfolgende Einweisung in eine Anstalt die bisher wegen Pflegebedürftigkeit entstandenen Mehrkosten tatsächlich wegfallen.
“Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1993 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1]). Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen (Art. 20 Abs. 2 MVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).”
“Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1993 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1]). Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen (Art. 20 Abs. 2 MVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.