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Das Gesetz verlangt nicht, dass die Militärversicherung alle Fahrzeugkosten übernimmt. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 MVG sieht eine Kostenbeteiligung der versicherten Person vor, und Art. 21 Abs. 3 MVG spricht gegen eine vollständige Kostentragung durch die Militärversicherung. Eine Praxisänderung zur Angleichung an andere Sozialversicherungen, etwa durch Anrechnung von Kilometerpauschalen zur einfacheren Leistungsfestsetzung, kann zulässig sein und verletzt nach der zitierten Rechtsprechung Treu und Glauben nicht, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Praxis besteht.
“und die Amortisation für Fahrzeuge behinderter Personen zur Bewältigung des Arbeitsweges mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 3000.-. Die Anlehnung der Militärversicherung an diese Regeln sei aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten angezeigt, soweit die einzelnen Sozialversicherungszweige nicht unterschiedliche gesetzliche Vorgaben aufwiesen. Dies treffe hier nicht zu. Das Gesetz gebiete es nicht, in der Militärversicherung alle Fahrzeugkosten zu vergüten. Vielmehr sei etwa in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 MVG eine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorgesehen, wenn ein Hilfsmittel einen Gegenstand ersetze, der auch ohne Gesundheitsschaden angeschafft werden müsste. Hiervon sei beim Versicherten auszugehen. Gegen eine vollumfängliche Kostentragung durch die Militärversicherung spreche auch Art. 21 Abs. 3 MVG. Die rechtsgleiche Behandlung mit den übrigen Sozialversicherten lasse sodann das Interesse an der neuen Rechtsanwendung gewichtiger erscheinen als dasjenige an der Rechtssicherheit durch Fortführung der bisherigen Praxis. Die Anrechnung von Kilometerpauschalen erlaube zudem eine einfachere Leistungsfestsetzung mit weniger fehleranfälligen Variablen, was der Rechtsgleichheit ebenfalls zuträglich sei. Die Praxisänderung der Militärversicherung verletze zudem weder Treu und Glauben noch den Anspruch auf willkürfreie Behandlung. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer fast zwei Jahrzehnte lang PW-Zulagen nach der früheren Praxis bezogen habe. Unbehelflich sei seine Rüge, die Suva-MV habe die Praxisänderung nicht angekündigt und damit den Vertrauensschutz verletzt. Denn es sei nicht davon auszugehen, er hätte andernfalls ein anderes (kostengünstigeres) oder gar kein Fahrzeug gekauft. Es fehle mithin eine ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition als Voraussetzung für den Vertrauensschutz.”
“und die Amortisation für Fahrzeuge behinderter Personen zur Bewältigung des Arbeitsweges mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 3000.-. Die Anlehnung der Militärversicherung an diese Regeln sei aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten angezeigt, soweit die einzelnen Sozialversicherungszweige nicht unterschiedliche gesetzliche Vorgaben aufwiesen. Dies treffe hier nicht zu. Das Gesetz gebiete es nicht, in der Militärversicherung alle Fahrzeugkosten zu vergüten. Vielmehr sei etwa in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 MVG eine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorgesehen, wenn ein Hilfsmittel einen Gegenstand ersetze, der auch ohne Gesundheitsschaden angeschafft werden müsste. Hiervon sei beim Versicherten auszugehen. Gegen eine vollumfängliche Kostentragung durch die Militärversicherung spreche auch Art. 21 Abs. 3 MVG. Die rechtsgleiche Behandlung mit den übrigen Sozialversicherten lasse sodann das Interesse an der neuen Rechtsanwendung gewichtiger erscheinen als dasjenige an der Rechtssicherheit durch Fortführung der bisherigen Praxis. Die Anrechnung von Kilometerpauschalen erlaube zudem eine einfachere Leistungsfestsetzung mit weniger fehleranfälligen Variablen, was der Rechtsgleichheit ebenfalls zuträglich sei. Die Praxisänderung der Militärversicherung verletze zudem weder Treu und Glauben noch den Anspruch auf willkürfreie Behandlung. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer fast zwei Jahrzehnte lang PW-Zulagen nach der früheren Praxis bezogen habe. Unbehelflich sei seine Rüge, die Suva-MV habe die Praxisänderung nicht angekündigt und damit den Vertrauensschutz verletzt. Denn es sei nicht davon auszugehen, er hätte andernfalls ein anderes (kostengünstigeres) oder gar kein Fahrzeug gekauft. Es fehle mithin eine ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition als Voraussetzung für den Vertrauensschutz.”
Aus Art. 21 Abs. 6 MVG ergibt sich nicht zwingend ein Anspruch auf die vollumfängliche Übernahme erheblicher Betriebskosten. Nach Rechtsprechung (vgl. 8C_118/2020 E. 5.3.2) kann eine vollständige Übernahme abgelehnt werden; die bis 31.10.2017 angewandte Weisung Nr. 10 sah zudem vor, dass Treibstoffkosten individuell ermittelt werden, für übrige Betriebskosten Mittelwerte verwendet werden und die Amortisation nur bis zu einem Höchstbetrag vergütet wird.
“Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch ohne die militärversicherte Gesundheitsschädigung nicht von der Anschaffung eines Autos abgesehen hätte. Zudem geht es bei der vorliegend in Frage stehenden Abgeltung nicht nur um den Betrieb, sondern auch um die Amortisation des Autos des Beschwerdeführers. Somit stützen sich die ihm entrichteten monatlichen PW-Zulagen zumindest teilweise auch auf Art. 21 Abs. 2 MVG. Demnach kann der Auffassung des Beschwerdeführers, gemäss Art. 21 Abs. 6 MVG seien die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Suva-MV zu übernehmen, nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist denn auch, dass selbst nach der bis 31. Oktober 2017 angewandten Weisung Nr. 10 über die Betriebskostenbeiträge an Motorfahrzeuge nicht sämtliche Kosten entschädigt wurden. Vergütet wurden die festen Jahreskosten (Amortisation des Anschaffungspreises im Rahmen eines Höchstbetrages, kantonale Motorfahrzeugsteuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherungen sowie Garagekosten) und die Betriebskosten (Treibstoff, Öl, Bereifung, Wartung und Reparaturkosten), wobei die Treibstoffkosten individuell ermittelt und für die übrigen Kosten lediglich Mittelwerte verwendet wurden (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 20 und 58 zu Art. 21). Die Vorinstanz stellte fest, gemäss der Kilometerkostenberechnung des TCS habe ein Fahrzeug mit einem Durchschnittspreis von Fr. 35'000.- und einer Jahreslaufleistung von 15'000 km im Jahre 2018 pro Kilometer Kosten von Fr.”
“Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch ohne die militärversicherte Gesundheitsschädigung nicht von der Anschaffung eines Autos abgesehen hätte. Zudem geht es bei der vorliegend in Frage stehenden Abgeltung nicht nur um den Betrieb, sondern auch um die Amortisation des Autos des Beschwerdeführers. Somit stützen sich die ihm entrichteten monatlichen PW-Zulagen zumindest teilweise auch auf Art. 21 Abs. 2 MVG. Demnach kann der Auffassung des Beschwerdeführers, gemäss Art. 21 Abs. 6 MVG seien die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Suva-MV zu übernehmen, nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist denn auch, dass selbst nach der bis 31. Oktober 2017 angewandten Weisung Nr. 10 über die Betriebskostenbeiträge an Motorfahrzeuge nicht sämtliche Kosten entschädigt wurden. Vergütet wurden die festen Jahreskosten (Amortisation des Anschaffungspreises im Rahmen eines Höchstbetrages, kantonale Motorfahrzeugsteuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherungen sowie Garagekosten) und die Betriebskosten (Treibstoff, Öl, Bereifung, Wartung und Reparaturkosten), wobei die Treibstoffkosten individuell ermittelt und für die übrigen Kosten lediglich Mittelwerte verwendet wurden (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 20 und 58 zu Art. 21). Die Vorinstanz stellte fest, gemäss der Kilometerkostenberechnung des TCS habe ein Fahrzeug mit einem Durchschnittspreis von Fr. 35'000.- und einer Jahreslaufleistung von 15'000 km im Jahre 2018 pro Kilometer Kosten von Fr.”
Art. 21 Abs. 6 MVG erfasst die in ihm genannten Nebenleistungen (Betrieb, Gebrauchstraining, Reparaturen) auch für Hilfsmittel allgemein und ist nicht auf die in Abs. 5 genannten Einrichtungen beschränkt. Die Begriffe «Hilfsmittel» und «Einrichtung gemäss Absatz 5» sind daher als alternativ zu verstehen.
“Entgegen der Suva-MV regelt Art. 21 Abs. 6 MVG den Anspruch auf die darin erwähnten Nebenleistungen für alle Hilfsmittel und nicht nur für eine Einrichtung gemäss Abs. 5 (vgl. GUSTAVO SCARTAZZINI / MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 546, § 11 Rz. 31; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, 2000, N. 55 ff. zu Art. 21). Die in Art. 21 Abs. 6 MVG enthaltenen Begriffe "Hilfsmittel" und "Einrichtung gemäss Absatz 5" sind mithin alternativ zu verstehen, wie der Versicherte zu Recht vorbringt.”
“Gemäss Art. 21 Abs. 5 MVG gewährt die Militärversicherung Beiträge, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung bedingt. Die französischen und italienischen Versionen lauten wie folgt: "L'assurance militaire alloue également des contributions pour les frais d'adaptation d'appareils et d'immeubles pour autant que l'affection assurée rende nécessaire cette adaptation en vue de développer l'autonomie personnelle de l'assuré ou de lui faciliter l'exercice de son activité professionnelle"; "Se l'affezione assicurata richiede l'adeguamento di apparecchi e di immobili per consentire lo sviluppo dell'autonomia personale o per favorire l'esercizio dell'attività professionale, l'assicurazione militare accorda contributi". Art. 21 Abs. 6 MVG lautet wie folgt: Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen. In den französischen und italienischen Fassungen heisst es: "Si l'emploi, l'entraînement à l'utilisation, les réparations d'un moyen auxiliaire ou d'une installation, selon l'al. 5, occasionnent d'importantes dépenses à l'assuré, celles-ci sont alors prises en charge par l'assurance militaire"; "Se l'impiego, l'allenamento all'utilizzazione e le riparazioni di un mezzo ausiliare o di una installazione secondo il capoverso 5 provocano all'assicurato notevoli spese, queste sono assunte dall'assicurazione militare".”
Art. 21 Abs. 2 MVG betrifft die Kosten der Anschaffung von Hilfsmitteln. Betriebskosten fallen dagegen unter Art. 21 Abs. 6 MVG; nach der zitierten Rechtsprechung gilt für Betriebskosten keine Kostenbeteiligung der versicherten Person.
“pro Monat zu deren Deckung bei weitem nicht aus. Die Vorinstanz erachte dies als zulässig, da Art. 21 Abs. 2 MVG eine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch auf die Kosten der Anschaffung des Hilfsmittels und sei hier nicht anwendbar. Einschlägig sei vielmehr Art. 21 Abs. 6 MVG, die den Betrieb eines Hilfsmittels betreffe und keine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Daraus folge, dass die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Militärversicherung zu übernehmen seien.”
“pro Monat zu deren Deckung bei weitem nicht aus. Die Vorinstanz erachte dies als zulässig, da Art. 21 Abs. 2 MVG eine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch auf die Kosten der Anschaffung des Hilfsmittels und sei hier nicht anwendbar. Einschlägig sei vielmehr Art. 21 Abs. 6 MVG, die den Betrieb eines Hilfsmittels betreffe und keine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Daraus folge, dass die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Militärversicherung zu übernehmen seien.”
Beiträge für Betriebskosten sind nach der zitierten Praxis nicht aus Art. 21 Abs. 6 MVG herzuleiten, sondern aus Art. 21 Abs. 1 lit. b MVG. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MVG kann das entsprechende Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung zu Eigentum oder leihweise abgegeben und mit Amortisationsbeiträgen finanziert werden. Art. 21 Abs. 6 MVG bezieht sich auf erhebliche Kosten gemäss Art. 21 Abs. 5 MVG.
“Die Suva-MV bringt vor, der Beitrag für die Betriebskosten ergebe sich nicht aus Art. 21 Abs. 6 MVG, sondern aus Art. 21 Abs. 1 lit. b MVG, wobei das entsprechende Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 2 MVG zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben und mit Amortisationsbeiträgen finanziert werde. Mit Verfügung vom 6. November 2017 seien dem Beschwerdeführer entsprechende Zulagen gewährt worden. Art. 21 Abs. 6 MVG hingegen beziehe sich auf erhebliche Kosten eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Art. 21 Abs. 5 MVG.”
Die in der Quelle zitierten fremdsprachigen Fassungen von Art. 21 Abs. 6 MVG bestätigen, dass die Kostenübernahme ausdrücklich auch den Einsatz (Betrieb), das Gebrauchstraining und die Reparaturen eines nach Abs. 5 versorgten Hilfsmittels oder einer solchen Einrichtung erfasst.
“Gemäss Art. 21 Abs. 5 MVG gewährt die Militärversicherung Beiträge, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung bedingt. Die französischen und italienischen Versionen lauten wie folgt: "L'assurance militaire alloue également des contributions pour les frais d'adaptation d'appareils et d'immeubles pour autant que l'affection assurée rende nécessaire cette adaptation en vue de développer l'autonomie personnelle de l'assuré ou de lui faciliter l'exercice de son activité professionnelle"; "Se l'affezione assicurata richiede l'adeguamento di apparecchi e di immobili per consentire lo sviluppo dell'autonomia personale o per favorire l'esercizio dell'attività professionale, l'assicurazione militare accorda contributi". Art. 21 Abs. 6 MVG lautet wie folgt: Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen. In den französischen und italienischen Fassungen heisst es: "Si l'emploi, l'entraînement à l'utilisation, les réparations d'un moyen auxiliaire ou d'une installation, selon l'al. 5, occasionnent d'importantes dépenses à l'assuré, celles-ci sont alors prises en charge par l'assurance militaire"; "Se l'impiego, l'allenamento all'utilizzazione e le riparazioni di un mezzo ausiliare o di una installazione secondo il capoverso 5 provocano all'assicurato notevoli spese, queste sono assunte dall'assicurazione militare".”
Bei PW‑Zulagen werden Amortisationsanteile anteilig von der Suva‑MV getragen; nicht sämtliche Fahrzeugkosten werden vollumfänglich ersetzt. In der Praxis wird dies etwa durch die Begrenzung der Amortisation auf Höchstbeträge und durch die Verwendung von Mittelwerten für feste Jahreskosten umgesetzt, während die Treibstoffkosten individuell ermittelt werden.
“Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch ohne die militärversicherte Gesundheitsschädigung nicht von der Anschaffung eines Autos abgesehen hätte. Zudem geht es bei der vorliegend in Frage stehenden Abgeltung nicht nur um den Betrieb, sondern auch um die Amortisation des Autos des Beschwerdeführers. Somit stützen sich die ihm entrichteten monatlichen PW-Zulagen zumindest teilweise auch auf Art. 21 Abs. 2 MVG. Demnach kann der Auffassung des Beschwerdeführers, gemäss Art. 21 Abs. 6 MVG seien die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Suva-MV zu übernehmen, nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist denn auch, dass selbst nach der bis 31. Oktober 2017 angewandten Weisung Nr. 10 über die Betriebskostenbeiträge an Motorfahrzeuge nicht sämtliche Kosten entschädigt wurden. Vergütet wurden die festen Jahreskosten (Amortisation des Anschaffungspreises im Rahmen eines Höchstbetrages, kantonale Motorfahrzeugsteuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherungen sowie Garagekosten) und die Betriebskosten (Treibstoff, Öl, Bereifung, Wartung und Reparaturkosten), wobei die Treibstoffkosten individuell ermittelt und für die übrigen Kosten lediglich Mittelwerte verwendet wurden (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 20 und 58 zu Art. 21). Die Vorinstanz stellte fest, gemäss der Kilometerkostenberechnung des TCS habe ein Fahrzeug mit einem Durchschnittspreis von Fr. 35'000.- und einer Jahreslaufleistung von 15'000 km im Jahre 2018 pro Kilometer Kosten von Fr.”
“Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch ohne die militärversicherte Gesundheitsschädigung nicht von der Anschaffung eines Autos abgesehen hätte. Zudem geht es bei der vorliegend in Frage stehenden Abgeltung nicht nur um den Betrieb, sondern auch um die Amortisation des Autos des Beschwerdeführers. Somit stützen sich die ihm entrichteten monatlichen PW-Zulagen zumindest teilweise auch auf Art. 21 Abs. 2 MVG. Demnach kann der Auffassung des Beschwerdeführers, gemäss Art. 21 Abs. 6 MVG seien die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Suva-MV zu übernehmen, nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist denn auch, dass selbst nach der bis 31. Oktober 2017 angewandten Weisung Nr. 10 über die Betriebskostenbeiträge an Motorfahrzeuge nicht sämtliche Kosten entschädigt wurden. Vergütet wurden die festen Jahreskosten (Amortisation des Anschaffungspreises im Rahmen eines Höchstbetrages, kantonale Motorfahrzeugsteuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherungen sowie Garagekosten) und die Betriebskosten (Treibstoff, Öl, Bereifung, Wartung und Reparaturkosten), wobei die Treibstoffkosten individuell ermittelt und für die übrigen Kosten lediglich Mittelwerte verwendet wurden (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 20 und 58 zu Art. 21). Die Vorinstanz stellte fest, gemäss der Kilometerkostenberechnung des TCS habe ein Fahrzeug mit einem Durchschnittspreis von Fr. 35'000.- und einer Jahreslaufleistung von 15'000 km im Jahre 2018 pro Kilometer Kosten von Fr.”
Die Kostenübernahme nach Art. 21 Abs. 6 MVG betrifft erhebliche Kosten. Diese Übernahme ist jedoch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze des "einfachen" und "zweckmässigen" Hilfsmittelanspruchs zu verstehen; diese systematischen und teleologischen Grenzen sind bei der Anwendung von Abs. 6 zu beachten. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 Satz 3 MVG eine Kostenbeteiligung der versicherten Person möglich ist, wenn das Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten.
“Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 6 MVG sieht hinsichtlich der Kostenübernahme keine Einschränkung vor, soweit es um erhebliche Kosten geht. Nur die geringen Kosten gehen zu Lasten der versicherten Person (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 56 zu Art. 21). Die sozialversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung erfolgt aber immer nur im Rahmen des "Einfachen" und "Zweckmässigen" (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 MVG), woraus sich entsprechende Limiten ergeben. Diesen ist in systematischer und teleologischer Hinsicht im Rahmen von Art. 21 Abs. 6 MVG Rechnung zu tragen. Gleiches gilt bezüglich der Regelung von Art. 21 Abs. 2 Satz 3 MVG, wonach der versicherten Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden kann, falls ein Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 37 und 42 zu Art. 21).”
“Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 6 MVG sieht hinsichtlich der Kostenübernahme keine Einschränkung vor, soweit es um erhebliche Kosten geht. Nur die geringen Kosten gehen zu Lasten der versicherten Person (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 56 zu Art. 21). Die sozialversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung erfolgt aber immer nur im Rahmen des "Einfachen" und "Zweckmässigen" (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 MVG), woraus sich entsprechende Limiten ergeben. Diesen ist in systematischer und teleologischer Hinsicht im Rahmen von Art. 21 Abs. 6 MVG Rechnung zu tragen. Gleiches gilt bezüglich der Regelung von Art. 21 Abs. 2 Satz 3 MVG, wonach der versicherten Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden kann, falls ein Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 37 und 42 zu Art. 21).”
Art. 21 Abs. 5 MVG umfasst Beiträge auch für Anpassungen von Geräten und von Immobilien, sofern die versicherte Gesundheitsschädigung diese Anpassungen zur Entwicklung der persönlichen Autonomie oder zur Erleichterung der Berufsausübung erforderlich macht. Art. 21 Abs. 6 MVG sieht ergänzend vor, dass erhebliche Kosten für Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen solcher Hilfsmittel oder Einrichtungen übernommen werden.
“Gemäss Art. 21 Abs. 5 MVG gewährt die Militärversicherung Beiträge, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung bedingt. Die französischen und italienischen Versionen lauten wie folgt: "L'assurance militaire alloue également des contributions pour les frais d'adaptation d'appareils et d'immeubles pour autant que l'affection assurée rende nécessaire cette adaptation en vue de développer l'autonomie personnelle de l'assuré ou de lui faciliter l'exercice de son activité professionnelle"; "Se l'affezione assicurata richiede l'adeguamento di apparecchi e di immobili per consentire lo sviluppo dell'autonomia personale o per favorire l'esercizio dell'attività professionale, l'assicurazione militare accorda contributi". Art. 21 Abs. 6 MVG lautet wie folgt: Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen.”
“Gemäss Art. 21 Abs. 5 MVG gewährt die Militärversicherung Beiträge, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung bedingt. Die französischen und italienischen Versionen lauten wie folgt: "L'assurance militaire alloue également des contributions pour les frais d'adaptation d'appareils et d'immeubles pour autant que l'affection assurée rende nécessaire cette adaptation en vue de développer l'autonomie personnelle de l'assuré ou de lui faciliter l'exercice de son activité professionnelle"; "Se l'affezione assicurata richiede l'adeguamento di apparecchi e di immobili per consentire lo sviluppo dell'autonomia personale o per favorire l'esercizio dell'attività professionale, l'assicurazione militare accorda contributi". Art. 21 Abs. 6 MVG lautet wie folgt: Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen.”
Die Anforderungen an Wirksamkeit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels sind im Wesentlichen nach den Grundsätzen von Art. 21 Abs. 3 IVG zu beurteilen.
“Das Erfordernis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hinsichtlich des hier umstrittenen Hilfsmittels entspricht im Wesentlichen der Einfachheits- und Zweckmässigkeitsanforderung gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG (SR 831.20), Art. 11 Abs. 2 UVG (SR 832.20) und Art. 21 Abs. 2 MVG (SR 833.1; vgl. BGE 132 V 215 E. 4.3.3; SVR 2013 KV Nr. 12 S. 60, 9C_216/2012 E. 4).”
Die Übernahme erheblicher Kosten nach Art. 21 Abs. 6 MVG ist im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Grundsatzes der «einfachen» und «zweckmässigen» Hilfsmittelversorgung (Art. 21 Abs. 2 MVG) zu beurteilen; daraus ergeben sich systematische und teleologische Grenzen für die Kostenübernahme.
“Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 6 MVG sieht hinsichtlich der Kostenübernahme keine Einschränkung vor, soweit es um erhebliche Kosten geht. Nur die geringen Kosten gehen zu Lasten der versicherten Person (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 56 zu Art. 21). Die sozialversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung erfolgt aber immer nur im Rahmen des "Einfachen" und "Zweckmässigen" (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 MVG), woraus sich entsprechende Limiten ergeben. Diesen ist in systematischer und teleologischer Hinsicht im Rahmen von Art. 21 Abs. 6 MVG Rechnung zu tragen. Gleiches gilt bezüglich der Regelung von Art. 21 Abs. 2 Satz 3 MVG, wonach der versicherten Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden kann, falls ein Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 37 und 42 zu Art. 21).”
Erhebliche Kosten, die dem Versicherten durch den Betrieb eines Hilfsmittels entstehen, sind nach Art. 21 Abs. 6 MVG von der Militärversicherung zu übernehmen. Art. 21 Abs. 6 sieht im genannten Zusammenhang keine Kostenbeteiligung der versicherten Person vor; auf Art. 21 Abs. 2 (Anschaffungskosten) kommt es hierfür nicht an.
“pro Monat zu deren Deckung bei weitem nicht aus. Die Vorinstanz erachte dies als zulässig, da Art. 21 Abs. 2 MVG eine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch auf die Kosten der Anschaffung des Hilfsmittels und sei hier nicht anwendbar. Einschlägig sei vielmehr Art. 21 Abs. 6 MVG, die den Betrieb eines Hilfsmittels betreffe und keine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Daraus folge, dass die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Militärversicherung zu übernehmen seien.”
“pro Monat zu deren Deckung bei weitem nicht aus. Die Vorinstanz erachte dies als zulässig, da Art. 21 Abs. 2 MVG eine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch auf die Kosten der Anschaffung des Hilfsmittels und sei hier nicht anwendbar. Einschlägig sei vielmehr Art. 21 Abs. 6 MVG, die den Betrieb eines Hilfsmittels betreffe und keine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Daraus folge, dass die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Militärversicherung zu übernehmen seien.”