Lorsqu’une affection antérieure au service est constatée à la visite sanitaire d’entrée, que l’assuré est néanmoins retenu au service et que survient une aggravation de l’affection, l’assurance militaire répond entièrement de l’affection annoncée pendant une année dès le licenciement du service. Ensuite, la responsabilité de l’assurance militaire est régie par les dispositions concernant les affections constatées pendant le service (art. 5).
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Die Vorinstanz bejahte und verlagerte in Anwendung von Art. 7 MVG die volle Haftung der Militärversicherung für Alkohol‑ und Cannabinoidabhängigkeiten um ein Jahr über das Dienstende hinaus bis zum 30. April.
“Hinsichtlich der Abhängigkeitserkrankungen von Alkohol und Cannabinoiden bejahte und verlängerte die Vorinstanz die volle Haftung der Militärversicherung in Anwendung von Art. 7 MVG ein Jahr über das Dienstende hinaus bis zum 30. April”
Ist eine Sucht bereits bei der Eintrittsmusterung bekannt, richtet sich die Haftung nach Art. 7 MVG. Die Militärversicherung kann in einem solchen Fall für eine Periode volle Haftung übernehmen; sie endet, sobald der Status quo sine erreicht ist, weil der weiteren Verlauf ohne Dienstzeit gleich geblieben wäre.
“Der schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabis sei bereits bei der Eintrittsmusterung bekannt gewesen, weshalb sich hier die Haftung nach Art. 7 MVG richte. Zwar hätten sich die Abhängigkeitserkrankungen zwischen Mai 2003 und April 2006 verschlimmert. Deshalb hafte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 7 MVG - abweichend vom Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 - bis am 30. April 2007 voll. Weil die Abhängigkeitserkrankungen gemäss Beantwortung der Zusatzfragen des PD Dr. med. I.________ vom 17. Oktober 2018 ohne Dienstzeit nicht anders verlaufen wären, entfalle danach eine Haftung zufolge des Erreichens des Status quo sine.”
“Der schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabis sei bereits bei der Eintrittsmusterung bekannt gewesen, weshalb sich hier die Haftung nach Art. 7 MVG richte. Zwar hätten sich die Abhängigkeitserkrankungen zwischen Mai 2003 und April 2006 verschlimmert. Deshalb hafte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 7 MVG - abweichend vom Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 - bis am 30. April 2007 voll. Weil die Abhängigkeitserkrankungen gemäss Beantwortung der Zusatzfragen des PD Dr. med. I.________ vom 17. Oktober 2018 ohne Dienstzeit nicht anders verlaufen wären, entfalle danach eine Haftung zufolge des Erreichens des Status quo sine.”
Ist eine Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung bereits bekannt, richtet sich die Haftung nach Art. 7 MVG. Die Militärversicherung kann in solchen Fällen zeitlich befristet volle Haftung bis zu einer Verschlimmerung übernehmen; die Haftung entfällt jedoch, soweit die Krankheit ohne Dienstzeit ebenso verlaufen wäre, mit dem Erreichen des Status quo sine.
“Der schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabis sei bereits bei der Eintrittsmusterung bekannt gewesen, weshalb sich hier die Haftung nach Art. 7 MVG richte. Zwar hätten sich die Abhängigkeitserkrankungen zwischen Mai 2003 und April 2006 verschlimmert. Deshalb hafte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 7 MVG - abweichend vom Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 - bis am 30. April 2007 voll. Weil die Abhängigkeitserkrankungen gemäss Beantwortung der Zusatzfragen des PD Dr. med. I.________ vom 17. Oktober 2018 ohne Dienstzeit nicht anders verlaufen wären, entfalle danach eine Haftung zufolge des Erreichens des Status quo sine.”
“Der schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabis sei bereits bei der Eintrittsmusterung bekannt gewesen, weshalb sich hier die Haftung nach Art. 7 MVG richte. Zwar hätten sich die Abhängigkeitserkrankungen zwischen Mai 2003 und April 2006 verschlimmert. Deshalb hafte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 7 MVG - abweichend vom Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 - bis am 30. April 2007 voll. Weil die Abhängigkeitserkrankungen gemäss Beantwortung der Zusatzfragen des PD Dr. med. I.________ vom 17. Oktober 2018 ohne Dienstzeit nicht anders verlaufen wären, entfalle danach eine Haftung zufolge des Erreichens des Status quo sine.”
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