Si l’affection est constatée seulement après le service par un médecin, un dentiste ou un chiropraticien et est annoncée ensuite à l’assurance militaire, ou si des séquelles tardives ou une rechute sont invoquées, l’assurance militaire en répond seulement s’il est établi au degré de vraisemblance prépondérante que l’affection a été causée ou aggravée pendant le service ou seulement s’il est établi au degré de vraisemblance prépondérante qu’il s’agit de séquelles tardives ou de rechute d’une affection assurée.
31 commentaries
Bei Art. 6 MVG gilt das Kausalitätsprinzip: Die Militärversicherung haftet nur, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein naturaler Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung besteht. Dieser Zusammenhang muss adäquat-kausal sein; es genügt, dass die dienstlichen Einwirkungen eine wesentliche Teilursache der Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung sind.
“Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG und Art. 6 MVG unterscheidet sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erwiesen sein muss (BGE 111 V 370 E. 1b S. 372). Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG) richtet sich also grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip. Die Militärversicherung haftet, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkungen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen.”
“Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG und Art. 6 MVG unterscheidet sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erwiesen sein muss (BGE 111 V 370 E. 1b S. 372). Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG) richtet sich also grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip. Die Militärversicherung haftet, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkungen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen. Der Kausalzusammenhang muss darüber hinaus adäquat sein (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 6 N. 8).”
“Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG und Art. 6 MVG unterscheidet sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erwiesen sein muss (BGE 111 V 370 E. 1b S. 372). Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG) richtet sich also grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip. Die Militärversicherung haftet, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkungen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen. Der Kausalzusammenhang muss darüber hinaus adäquat sein (Maeschi, a.a.O., Art. 6 N. 8).”
“Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG).”
Im Anwendungsbereich von Art. 6 MVG obliegt es grundsätzlich dem Leistungsansprecher, sowohl die Tatsache als auch das Ausmass der während des Dienstes verursachten oder verschlimmerten Kausalität darzulegen und zu beweisen.
“64 MVG werden die Leistungen der Militärversicherung angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Diese Bestimmung ergänzt und konkretisiert die Haftungsgrundsätze von Art. 5 ff. MVG, insbesondere die Verschlimmerungshaftung nach Art. 5 Abs. 3 MVG und die Haftung für nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen gemäss Art. 6 MVG. Die Leistungskürzung wegen Teilhaftung greift Platz, wenn - bei gegebener Bundeshaftung - mehrere Schadenursachen zusammentreffen, wovon mindestens eine als nichtversichert zu qualifizieren ist. Die Leistungskürzung ist vorzunehmen, wenn nach den Kriterien des Adäquanzbegriffs und im Rahmen der anwendbaren Beweisregeln (Art. 5 ff. MVG) davon auszugehen ist, dass die versicherten Schadenursachen nicht allein die ganze in Erscheinung getretene Gesundheitsschädigung bewirkt haben. Im Rahmen von Art. 5 MVG hat die Militärversicherung den Nachweis dafür zu erbringen, inwieweit die Gesundheitsschädigung sicher nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit Einwirkungen während des Dienstes steht. Im Anwendungsbereich von Art. 6 MVG obliegt es grundsätzlich dem Leistungsansprecher, nicht nur die Tatsache, sondern auch das Mass der Kausalität und damit der Haftung der Militärversicherung nachzuweisen. Nebst dem klassischen Anwendungsfall von Art. 64 MVG einer teilweisen Vordienstlichkeit der während oder nach dem Dienst festgestellten Gesundheitsschädigung, findet die Bestimmung auch Anwendung, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückzuführen ist, oder wenn die versicherte Gesundheitsschädigung durch eine nicht mit dieser in Zusammenhang stehende Krankheit verschlimmert worden ist. Eine wesentliche Teilursache kann die blosse Disposition oder ein gesundheitsschädigender Risikofaktor sein (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2019, 8C_185/2019 E. 5.4 mit Hinweisen).”
Spätfolgen liegen typischerweise dann vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlauf zu organischen Veränderungen führt, die ein anderes oder neues Krankheitsbild begründen. Solche Spätfolgen sind grundsätzlich zu vergüten, sofern sie in einer natürlichen und adäquaten Kausalverbindung mit dem versicherten Dienstereignis stehen. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich aufgetretene Primärfolgen abgeklungen oder nicht mehr unfallkausal sind.
“________ zu erschüttern vermöchte. Insbesondere geht aus der kurzen Stellungnahme des Kreisarztes der Suva-MV nicht hervor, weshalb das - auch von der Gutachterin bestätigte - zwischenzeitliche Abheilen der dienstlichen Verletzungen einer (Teil) Haftung der Suva-MV für Spätfolgen in Form einer Gonarthrose entgegenstehen sollte. Spätfolgen liegen praxisgemäss gerade dann vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz. 22 zu Art. 6 MVG). Sie sind grundsätzlich abzugelten, wenn sie mit dem versicherten Unfallereignis als solchem in einer natürlich und adäquat kausalen Verbindung stehen, selbst wenn zwischenzeitlich aufgetretene Primärfolgen im weiteren Verlauf abgeklungen oder nicht mehr unfallkausal sind (vgl. MAESCHI, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 6 MVG; vgl. auch MARC HÜRZELER, Rückfälle, Spätfolgen und mehrere Unfälle im UVG, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2023, S. 115 f.). Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie festhält, ein eingetretener Status quo sine vel ante schliesse die Bejahung eines Rückfalls resp. einer Spätfolge nicht aus. Auf die Frage, ob das kantonale Gericht die gutachterlichen Ausführungen dahingehend interpretieren durfte, die Gutachterin habe bei Lichte betrachtet den Eintritt des medizinischen Endzustands im April 2009 und nicht das Erreichen des Status quo sine postuliert, braucht folglich nicht weiter eingegangen zu werden.”
“Den kreisärztlichen Einschätzungen ist denn auch nicht eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass zwischen den dienstlichen Gesundheitsstörungen und den bestehenden Kniebeschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Auch aus der versicherungsmedizinischen Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 31. Januar 2018 ergibt sich nichts, was die gutachterliche Beurteilung der PD Dr. med. B.________ zu erschüttern vermöchte. Insbesondere geht aus der kurzen Stellungnahme des Kreisarztes der Suva-MV nicht hervor, weshalb das - auch von der Gutachterin bestätigte - zwischenzeitliche Abheilen der dienstlichen Verletzungen einer (Teil) Haftung der Suva-MV für Spätfolgen in Form einer Gonarthrose entgegenstehen sollte. Spätfolgen liegen praxisgemäss gerade dann vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz. 22 zu Art. 6 MVG). Sie sind grundsätzlich abzugelten, wenn sie mit dem versicherten Unfallereignis als solchem in einer natürlich und adäquat kausalen Verbindung stehen, selbst wenn zwischenzeitlich aufgetretene Primärfolgen im weiteren Verlauf abgeklungen oder nicht mehr unfallkausal sind (vgl. MAESCHI, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 6 MVG; vgl. auch MARC HÜRZELER, Rückfälle, Spätfolgen und mehrere Unfälle im UVG, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2023, S. 115 f.). Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie festhält, ein eingetretener Status quo sine vel ante schliesse die Bejahung eines Rückfalls resp. einer Spätfolge nicht aus. Auf die Frage, ob das kantonale Gericht die gutachterlichen Ausführungen dahingehend interpretieren durfte, die Gutachterin habe bei Lichte betrachtet den Eintritt des medizinischen Endzustands im April 2009 und nicht das Erreichen des Status quo sine postuliert, braucht folglich nicht weiter eingegangen zu werden.”
Bei nachdienstlicher Feststellung sowie bei Geltendmachung von Spätfolgen oder Rückfällen verlangt Art. 6 MVG, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist bzw. dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
“dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Abs. 2). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die MV für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Abs. 3). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). Im angefochtenen Einspracheentscheid sind sodann die Grundsätze zu den sogenannten Schubkrankheiten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.”
“Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
“dazu Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 30 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). 2.3 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG). 2.4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt. 2.5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E.”
“a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
Liegt kein Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen den während des Dienstes aufgetretenen Beschwerden und den später geltend gemachten Beschwerden bzw. Anfällen vor, sind die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 6 MVG nicht erfüllt und die Militärversicherung haftet nicht.
“Nach dem Gesagten lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den im Dezember 2018 geltend gemachten Schulterbeschwerden und jenen Schulterbeschwerden, welche während des Militärdienstes im November 2007 in Erscheinung traten, herleiten, weshalb die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 MVG nicht gegeben sind.”
“Nach dem Gesagten lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den im August 2017 geltend gemachten Rückenbeschwerden und jenen Rückenbeschwerden, welche während des Militärdienstes vom 14. März 2011 bis 4. Juli 2011 in Erscheinung traten, herleiten, weshalb die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 MVG nicht gegeben sind.”
“Soweit aktenkundig, erlitt der Beschwerdeführer am 19. August 2005 - also während der Dienstzeit - nach Cannabis- und Alkoholkonsum erstmals einen epileptischen Anfall. Mit vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 anerkannte die Suva-MV für die bis am 30. April 2006 aufgetretenen epileptischen Anfälle die Haftung. In Bezug auf die nach Dienstende ab 1. Mai 2006 aufgetretenen Anfälle prüfte und verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das neurologische Gutachten die Haftung in Anwendung von Art. 6 MVG. Der neurologische Gutachter vermochte mit Blick auf die klar diagnostizierte Epilepsie weder mit Sicherheit einen vordienstlichen Vorzustand noch eine während der Dienstzeit sicher eingetretene Verschlimmerung oder Beschleunigung des Verlaufes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG zu begründen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, weshalb auf das neurologische Gutachten nicht abzustellen wäre. Die Vorinstanz begründete bundesrechtskonform, dass bei gegebener Aktenlage von weiteren Abklärungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.”
Im Unterschied zu Art. 5 MVG besteht bei Art. 6 MVG keine Vermutung des adäquaten Kausalzusammenhangs; hier ist das Vorliegen adäquat‑kausaler Folgen durch Offenlegung und Beweis zu erstellen. Der gegenteilige Sicherheitsbeweis entlastet nur, wenn nach medizinischer Erfahrung eine während des Dienstes wirkende verschlimmernde Einwirkung praktisch ausgeschlossen ist.
“Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a, 111 V 370 E. 1b mit Hinweis).”
“Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a, 111 V 370 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5.2).”
“Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5.2).”
Bei Zweifeln an den versicherungsinternen Feststellungen kann die Kasse verpflichtet werden, ein fachärztliches Gutachten bei einer spezialisierten Stelle (z. B. Handchirurgie bei entsprechenden Beschwerden) einzuholen.
“1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.2.2. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. 2.3. Vorliegend gelangte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2019 (Akte 174) zur Auffassung, es bestünden insgesamt Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden versicherungsinternen Feststellungen. Es sei fraglich, ob die Beschwerden am linken Handgelenk auf die während des Zivildienstes aufgetretenen Ereignisse vom 21. Juni 2012 bzw. vom 4. Juni 2015 (zumindest teilweise) zurückzuführen sind bzw. ob diesbezüglich ein Status quo sine eingetreten ist (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils). Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin deswegen dazu, ein Gutachten bei einem spezialisierten Handchirurgen einzuholen und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden (vgl.”
Bei unklarer Vorzustandsdiagnose oder streitiger Entstehung können fachärztliche Gutachten für die Beurteilung der Kausalität und einer während des Dienstes erfolgten Verschlimmerung massgeblich herangezogen werden. Die Militärversicherung haftet nur, wenn sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesundheitsschädigung während des Dienstes verursacht oder verschlimmert wurde oder dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen bzw. Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
“Soweit aktenkundig, erlitt der Beschwerdeführer am 19. August 2005 - also während der Dienstzeit - nach Cannabis- und Alkoholkonsum erstmals einen epileptischen Anfall. Mit vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 anerkannte die Suva-MV für die bis am 30. April 2006 aufgetretenen epileptischen Anfälle die Haftung. In Bezug auf die nach Dienstende ab 1. Mai 2006 aufgetretenen Anfälle prüfte und verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das neurologische Gutachten die Haftung in Anwendung von Art. 6 MVG. Der neurologische Gutachter vermochte mit Blick auf die klar diagnostizierte Epilepsie weder mit Sicherheit einen vordienstlichen Vorzustand noch eine während der Dienstzeit sicher eingetretene Verschlimmerung oder Beschleunigung des Verlaufes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG zu begründen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, weshalb auf das neurologische Gutachten nicht abzustellen wäre. Die Vorinstanz begründete bundesrechtskonform, dass bei gegebener Aktenlage von weiteren Abklärungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.”
“a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
Bei Feststellungen nach Dienstende ist insbesondere das Vorhandensein organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen relevant für die Beurteilung der Haftung nach Art. 6 MVG.
“Liegt ein neuer Versicherungsfall vor, beurteilt sich die Haftung nach Art. 6 MVG. Es gilt daher zu klären, ob die 2018 geltend gemachten Beschwerden in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Dienstunfall von 1994 stehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist echtzeitlich, wie bereits erwähnt, einzig eine HWS-Distorsion ohne organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen diagnostiziert worden (vgl. zum Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen: Urteil 8C_391/2022 vom 10. Januar 2023 E. 3.2.2).”
“a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).”
In der angeführten Entscheidung wurde für die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kein überwiegender kausaler Zusammenhang mit dem Dienst festgestellt; deshalb waren die Haftungsvoraussetzungen von Art. 5 und Art. 6 MVG in diesem Fall nicht erfüllt.
“Dies im Gegensatz zu den beiden versicherungsmedizinischen Begutachtungen, welche dank der Vorlage der gesamten medizinischen Akten wie auch der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin einen Überblick über die gesamte fachpsychiatrische Behandlungszeit hatten. Dr. B.___ zeigte ausführlich und nachvollziehbar auf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche nicht im Zivildiensteinsatz ihren Auslöser hat. Zwischen der Anpassungsstörung während des Zivildienstes und den späteren depressiven Episoden bestand auch gemäss Dr. B.___ kein direkter kausaler Zusammenhang. Der Beschwerdeführer sehe einen derartigen Zusammenhang zwar, weil die psychischen Beschwerden während des Zivildienstes Ausdruck einer wahrscheinlich erstmaligen narzisstisch-depressiven Krise dargestellt hätten. Auslöser für die mehrmaligen psychischen Dekompensationen waren aber nach übereinstimmender Ansicht von Dr. B.___ wie auch Dr. C.___ jeweils neue äussere Umstände (vgl. E. 3.7 und Urk. 12/200 S. 28 sowie E. 3.11). Die Haftungsvoraussetzungen - weder jene von Art. 5 MVG noch jene von Art. 6 MVG - hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung sind somit nicht erfüllt. Weder gestützt auf die Berichte des früher behandelnden Dr. I.___ (vgl. E. 3.8 f.) noch auf den Bericht der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides aktuell behandelnden Dr. K.___ (vgl. E. 3.12) wird die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar widerlegt. Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ zeigten die Gutachter auffällige und anhaltende Verhaltensmuster des Beschwerdeführers auf (vgl. E. 3.7 und 3.11). Gerade ihr Argument, es handle sich bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung um eine Längsschnittdiagnose (vgl. Urk. 7/7), vermag der Diagnoseherleitung durch die beiden Gutachter nichts entgegenzuhalten, zumal die Gutachter umfassende Kenntnis der Vorakten hatten. Dahingegen bleibt unklar, auf welche Anamnese oder Vorakten sich Dr. K.___ stützt, zumal die Behandlung durch sie erst im Mai 2020 begann.”
Wird nach Dienst eine Gesundheitsschädigung festgestellt und gemeldet, nachdem bereits früher Haftung anerkannt worden ist, ist zunächst zu prüfen, ob derselbe Versicherungsfall vorliegt. Bei Identität des Versicherungsfalles erstreckt sich die bisherige Haftungsanerkennung auch auf die neu gemeldete Gesundheitsschädigung. Liegt dagegen ein neuer Versicherungsfall vor, richtet sich die Haftung nach Art. 6 MVG.
“Wird nachdienstlich eine Gesundheitsschädigung festgestellt und gemeldet, nachdem bereits früher eine Haftung anerkannt worden ist, stellt sich die Frage nach dem Fortbestand (bzw. dem Wiederaufleben) der bisherigen oder dem Vorliegen eines neuen Versicherungsfalles. Liegt ein neuer Versicherungsfall vor, beurteilt sich die Haftung nach Art. 6 MVG. Bei Identität des Versicherungsfalles erstreckt sich die bisherige Haftung auch auf die neu gemeldete Gesundheitsschädigung, wobei je nach Ausgangslage die Haftungs- und Beweisregeln von Art. 5 (Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes) oder diejenigen von Art. 6 MVG (Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst) zur Anwendung gelangen.”
Kann ein medizinisches Gutachten keinen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen dienstlichen Einwirkungen und der nachdienstlich festgestellten Gesundheitsschädigung feststellen, führt dies zu einer negativen Beweiswürdigung nach Art. 6 MVG. Fehlende oder unterlassene ergänzende Abklärungen (z. B. vom Gutachter vorgeschlagene Untersuchungen), die im Verfahren nicht nachgeholt werden, können dazu beitragen, dass ein überwiegendes Eintreten der Kausalität nicht festgestellt wird.
“In Bezug auf die nachdienstlichen epileptischen Anfälle richte sich die Haftung nach Art. 6 MVG. Da nach Einschätzung des neurologischen Gutachters zur definitiven Ursache der Epilepsie auf der Basis der vorliegenden Befunde keine abschliessenden stichfesten Aussagen getroffen werden könnten, sei auch die Frage nach einem allfälligen Vorzustand und dem Verlauf nicht abschliessend zu beantworten. Alkoholkonsum und abrupter Entzug kämen als Provokationsfaktoren ebenso in Frage wie Stresssituationen. Gestützt auf das neurologische Gutachten könne nicht auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den dienstlichen Einwirkungen und den Anfällen geschlossen werden. Es sei nicht anzunehmen, dass die vom Gutachter an sich noch vorgesehenen Abklärungen zur weiteren Diagnostik (MRT des Schädels und Langzeit-EEG) zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden könne, nachdem der Beschwerdeführer den entsprechenden Aufgeboten des Gutachters keine Folge geleistet habe.”
Im Unterschied zu Art. 5 MVG, bei dem der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dienstlichen Einwirkungen und Gesundheitsschädigung vermutet wird, muss beim Art. 6 MVG der Anspruchsteller das Vorliegen eines adäquat kausalen Zusammenhangs zu den während des Dienstes erlittenen Einwirkungen darlegen. Der Versicherer kann durch einen gegenteiligen Sicherheitsbeweis entlastet werden; dieser gilt als erbracht, wenn nach medizinischer Erfahrung eine dienstliche Verschlimmerung praktisch ausgeschlossen ist.
“Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a, 111 V 370 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5.2).”
Bei geltend gemachten Rückfällen oder Spätfolgen haftet die Militärversicherung nur, wenn zwischen den neuen Beschwerden und der während des Dienstes eingetretenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht, festgestellt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
“Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Werden in Bezug auf eine während des Dienstes festgestellte (versicherte) Gesundheitsschädigung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 6 MVG geltend gemacht, haftet die Militärversicherung, wenn zwischen den neuen Beschwerden und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2024, 8C_512/2023 E. 4.2 mit Hinweisen).”
Fehlt ein überwiegend wahrscheinlicher kausaler Zusammenhang zwischen später geltend gemachten Beschwerden und dem Dienstereignis, liegen die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 6 MVG nicht vor. In der Rechtsprechung wurde etwa ein derartiger Zusammenhang zwischen Schulterbeschwerden im Dienstjahr und zehn Jahre später geltend gemachten Beschwerden verneint; ebenso wurde eine Uveitis nicht als Spätfolge bzw. Rückfall im Sinn von Art. 6 MVG bewertet.
“Nach dem Gesagten lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den im Dezember 2018 geltend gemachten Schulterbeschwerden und jenen Schulterbeschwerden, welche während des Militärdienstes im November 2007 in Erscheinung traten, herleiten, weshalb die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 MVG nicht gegeben sind.”
“Im angefochtenen Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, gestützt auf sämtliche vorliegenden ärztlichen Akten stelle die Uveitis anterior aus dem Jahr 2016 weder eine Spätfolge noch einen Rückfall im Sinn von Art. 6 MVG zum versicherten Morbus-Bechterew-Schub aus dem Jahr 1989 dar. Die Uveitis anterior stehe nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Schub von 1989, sondern sei auf die Grunderkrankung zurückzuführen, für welche eine Haftung von 50 % bestehe. Entsprechend hafte die MV im gleichen Umfang auch für den Schub der Uveitis anterior. Dieser sei nach einer einmonatigen Behandlung bereits wieder abgeklungen gewesen.”
Liegt ein ununterbrochenes, einheitliches Krankheitsgeschehen vor – etwa bei fortbestehenden Beschwerden oder Brückensymptomen über die leistungsfreie Zeit hinweg – gehört der Fall dem Dienstfall an und ist nach Art. 5 MVG (Kontemporalitätsprinzip) und nicht nach Art. 6 MVG zu beurteilen. In diesem Fall ist der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang nicht zu prüfen, soweit die Versicherung nicht nachweist, dass die Schädigung sicher vordienstlich war oder sich während des Dienstes weder verschlimmert noch im Ablauf beschleunigt hat.
“Im Übrigen sei der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grund- und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu beurteilen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten habe bzw. wenn Brückensymptome gegeben seien, die das Krankheitsgeschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichneten. Vorliegend seien die letztgenannten Voraussetzungen gegeben, auch wenn die Behandlung im Jahre 1996 vorläufig abgeschlossen worden sei und die Beschwerden therapeutisch offenbar hätten stabilisiert werden können. Es sei von einem einheitlichen Geschehen und dem gleichen Versicherungsfall auszugehen). So habe auch Dr. med. F.________, Rheuma- und Schmerzzentrum, Rheumatologie und Innere Medizin, im Schreiben vom 21. September 2021 ausgeführt, eine Heilung sei nie vollständig eingetreten. Folglich sei die Haftung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5 und nicht auf Art. 6 MVG zu beurteilen. Daher sei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang nicht zu prüfen, und die Beschwerdeführerin hafte im Sinne des Kontemporalitätsprinzips für den Gesundheitsschaden, sofern sie nicht beweise, dass die Schädigung sicher vordienstlich sei oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte und dass sie sich während des Dienstes weder verschlimmert habe noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden sei. Dafür gebe es aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin habe sich denn auch nicht auf etwas Derartiges berufen. Sie hafte daher für die geltend gemachten chronischen, therapieresistenten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und in den linken Arm.”
Ergibt sich nach zwischenzeitlicher Abheilung oder Beschwerdefreiheit eine neue Gonarthrose, kann dies einen neuen Versicherungsfall im Sinne von Art. 6 MVG begründen; in einem solchen Fall ist die Haftung nach Art. 6 MVG gesondert zu prüfen. Dabei ist der kausale Zusammenhang mit dem Dienstmangel mit der im Sozialversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
“Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen abzielt, die gutachterliche Einschätzung des Kausalitätsanteils der dienstlichen Verletzungen beziehe sich auf die posttraumatische Arthrose und damit auf eine Haftung gemäss Art. 6 MVG. Vorliegend steht offenkundig eine (Teil) Haftung gemäss Art. 6 MVG, und nicht nach Art. 5 MVG, zur Diskussion, nachdem die Suva-MV ihre Leistungen für die im Dienst erlittene Meniskusläsion und die oesteochondralen Läsion am medialen Femurkondylus bereits im April 2009 eingestellt hatte, der Beschwerdegegner in der Folge betreffend das linke Knie bis Sommer 2010 vollständig beschwerdefrei gewesen war und nunmehr eine neue Gesundheitsschädigung in Form einer Gonarthrose zur Beurteilung steht (zur Frage des Vorliegens eines neuen Versicherungsfalles vgl. Urteil 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 2.5; MAESCHI, a.a.O., Rz. 42 zu Art. 5 - 7 MVG; CHRISTOF STEGER-BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 180 ff.). Der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 (Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes) und Art. 6 MVG (Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst) besteht im Übrigen lediglich - aber immerhin - darin, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E.”
“Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen abzielt, die gutachterliche Einschätzung des Kausalitätsanteils der dienstlichen Verletzungen beziehe sich auf die posttraumatische Arthrose und damit auf eine Haftung gemäss Art. 6 MVG. Vorliegend steht offenkundig eine (Teil) Haftung gemäss Art. 6 MVG, und nicht nach Art. 5 MVG, zur Diskussion, nachdem die Suva-MV ihre Leistungen für die im Dienst erlittene Meniskusläsion und die oesteochondralen Läsion am medialen Femurkondylus bereits im April 2009 eingestellt hatte, der Beschwerdegegner in der Folge betreffend das linke Knie bis Sommer 2010 vollständig beschwerdefrei gewesen war und nunmehr eine neue Gesundheitsschädigung in Form einer Gonarthrose zur Beurteilung steht (zur Frage des Vorliegens eines neuen Versicherungsfalles vgl. Urteil 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 2.5; MAESCHI, a.a.O., Rz. 42 zu Art. 5 - 7 MVG; CHRISTOF STEGER-BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 180 ff.). Der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 (Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes) und Art. 6 MVG (Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst) besteht im Übrigen lediglich - aber immerhin - darin, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a; 111 V 370 E. 1b). In qualitativer Hinsicht unterscheidet sich die Kontemporalitätshaftung nach Art. 5 MVG nicht von der "gewöhnlichen" Verursachungshaftung des Art. 6 MVG (CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.a.O., S. 67). Da im hier zu beurteilenden Fall der Zusammenhang zwischen Spätfolge und dienstlicher Gesundheitsschädigung aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen wahrscheinlicher ist als das Fehlen eines solchen (BGE 111 V 370 E.”
Ist aufgrund unvollständiger oder nicht schlüssiger Befunde kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang nachweisbar, kommt eine Haftung der Militärversicherung nicht in Betracht. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass unvollständige Diagnostik bzw. nicht abschliessbare Befundlage den erforderlichen Nachweis verhindern kann.
“In Bezug auf die nachdienstlichen epileptischen Anfälle richte sich die Haftung nach Art. 6 MVG. Da nach Einschätzung des neurologischen Gutachters zur definitiven Ursache der Epilepsie auf der Basis der vorliegenden Befunde keine abschliessenden stichfesten Aussagen getroffen werden könnten, sei auch die Frage nach einem allfälligen Vorzustand und dem Verlauf nicht abschliessend zu beantworten. Alkoholkonsum und abrupter Entzug kämen als Provokationsfaktoren ebenso in Frage wie Stresssituationen. Gestützt auf das neurologische Gutachten könne nicht auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den dienstlichen Einwirkungen und den Anfällen geschlossen werden. Es sei nicht anzunehmen, dass die vom Gutachter an sich noch vorgesehenen Abklärungen zur weiteren Diagnostik (MRT des Schädels und Langzeit-EEG) zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden könne, nachdem der Beschwerdeführer den entsprechenden Aufgeboten des Gutachters keine Folge geleistet habe.”
Die Haftung nach Art. 6 MVG richtet sich nach dem Kausalitätsprinzip: Für nachdienstlich festgestellte oder gemeldete Gesundheitsschädigungen haftet die Militärversicherung nur, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schädigung während des Dienstes verursacht oder verschlimmert wurde oder es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen bzw. Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Zwischen den Dienstseinwirkungen und der Gesundheitsschädigung muss dabei ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen; dies ist bereits dann der Fall, wenn die Einwirkungen eine wesentliche Teilursache der Schädigung bilden.
“Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG und Art. 6 MVG unterscheidet sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erwiesen sein muss (BGE 111 V 370 E. 1b S. 372). Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG) richtet sich also grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip. Die Militärversicherung haftet, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkungen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen.”
“Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG).”
In einem kantonalen Urteil wurde im Fall einer ausreichend dokumentierten, sequenziellen Traumatisierung infolge mehrerer SKH‑Einsätze die Adäquanz des Dienstzusammenhangs bejaht. Das Gericht stützte sich insoweit auf psychiatrische Beurteilungen und erkannte vor diesem Hintergrund die Haftung der Militärversicherung nach Art. 6 MVG an.
“Während die Suva-MV mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 und Einspracheentscheid vom 29. August 2019 den Kausalzusammenhang der am 11. Januar 2018 angemeldeten psychischen Störungen zu den freiwillig geleisteten militärversicherten SKH-Einsätzen verneinte, bejahte das kantonale Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhanges. Es stützte sich insbesondere auf die Beurteilungen des Militärversicherungspsychiaters Dr. med. D.________ vom 10. April und 25. Juni 2018 und schloss daraus, die anlässlich von einzelnen Erlebnissen während der fünfzehn geleisteten SKH-Einsätze erfolgte sequenzielle Traumatisierung des Beschwerdegegners sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, zur anhaltenden PTBS und zum atypischen depressiven Zustandsbild zu führen. Die Suva-MV hafte folglich für diese adäquat kausalen Gesundheitsschäden nach Art. 6 MVG.”
Bei Vorliegen von Brückensymptomen oder fortbestehenden Beschwerden über das Intervall ist das Krankheitsgeschehen als einheitlicher Versicherungsfall zu qualifizieren; in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 5 MVG (Kontemporalitätsprinzip) und nicht nach Art. 6 MVG zu prüfen.
“Im Übrigen sei der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grund- und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu beurteilen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten habe bzw. wenn Brückensymptome gegeben seien, die das Krankheitsgeschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichneten. Vorliegend seien die letztgenannten Voraussetzungen gegeben, auch wenn die Behandlung im Jahre 1996 vorläufig abgeschlossen worden sei und die Beschwerden therapeutisch offenbar hätten stabilisiert werden können. Es sei von einem einheitlichen Geschehen und dem gleichen Versicherungsfall auszugehen). So habe auch Dr. med. F.________, Rheuma- und Schmerzzentrum, Rheumatologie und Innere Medizin, im Schreiben vom 21. September 2021 ausgeführt, eine Heilung sei nie vollständig eingetreten. Folglich sei die Haftung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5 und nicht auf Art. 6 MVG zu beurteilen. Daher sei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang nicht zu prüfen, und die Beschwerdeführerin hafte im Sinne des Kontemporalitätsprinzips für den Gesundheitsschaden, sofern sie nicht beweise, dass die Schädigung sicher vordienstlich sei oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte und dass sie sich während des Dienstes weder verschlimmert habe noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden sei. Dafür gebe es aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin habe sich denn auch nicht auf etwas Derartiges berufen. Sie hafte daher für die geltend gemachten chronischen, therapieresistenten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und in den linken Arm.”
Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird in der Praxis ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall auf eine Heilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt und keine Brückensymptome vorliegen, die ein kontinuierliches Fortbestehen des früher anerkannten Leidens anzeigen.
“Wird nachdienstlich eine Gesundheitsschädigung festgestellt und gemeldet, nachdem bereits früher eine Bundeshaftung anerkannt worden ist, stellt sich die Frage nach dem Fortbestand (beziehungsweise dem Wiederaufleben) der bisherigen Haftung oder dem Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls. Liegt ein neuer Versicherungsfall vor, beurteilt sich die Haftung nach Art. 6 MVG und damit nach dem Kausalitätsprinzip. Bei Identität des Versicherungsfalls erstreckt sich die bisherige Haftung auch auf die neu gemeldete Gesundheitsschädigung, wobei je nach Ausgangslage die Haftungs- und Beweisregeln von Art. 5 MVG oder diejenigen von Art. 6 MVG zur Anwendung gelangen (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, 2000, N. 11 zu Art. 6, S. 94). Um den gleichen Versicherungsfall handelt es sich praxisgemäss, wenn die zur Anmeldung gelangende Gesundheitsschädigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung steht (Maeschi, a.a.O., N. 42 der Vorbemerkungen zu den Art. 5-7 MVG, S. 78). Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitsschädigung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitsschädigung gehört. Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird praxisgemäss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (Maeschi, a.a.O., N. 12 zu Art. 6, S. 94).”
“Wird nachdienstlich eine Gesundheitsschädigung festgestellt und gemeldet, nachdem bereits früher eine Bundeshaftung anerkannt worden ist, stellt sich die Frage nach dem Fortbestand (beziehungsweise dem Wiederaufleben) der bisherigen Haftung oder dem Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls. Liegt ein neuer Versicherungsfall vor, beurteilt sich die Haftung nach Art. 6 MVG und damit nach dem Kausalitätsprinzip. Bei Identität des Versicherungsfalls erstreckt sich die bisherige Haftung auch auf die neu gemeldete Gesundheitsschädigung, wobei je nach Ausgangslage die Haftungs- und Beweisregeln von Art. 5 MVG oder diejenigen von Art. 6 MVG zur Anwendung gelangen (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 11 zu Art. 6, S. 94). Um den gleichen Versicherungsfall handelt es sich praxisgemäss, wenn die zur Anmeldung gelangende Gesundheitsschädigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung steht (Maeschi, a.a.O., N 42 der Vorbemerkungen zu den Art. 5-7 MVG, S. 78). Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitsschädigung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitsschädigung gehört. Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird praxisgemäss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (Maeschi, a.a.O., N 12 zu Art. 6, S. 94).”
Vor der Beurteilung der Haftung ist zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall vorliegt; die blosse Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung begründet für sich allein keine Haftung. Vielmehr muss zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang der Spätfolge oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes festgestellt werden.
“Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen nach Art. 6 MVG greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78 und S. 97). Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).”
“Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen nach Art. 6 MVG greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78 und S. 97). Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).”
Die blosse Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung begründet für sich allein keine Haftung. Vielmehr erfordert die Haftung, dass zwischen der Spätfolge bzw. dem Rückfall und Einwirkungen während des Dienstes ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
“Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78 und S. 97). Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).”
“Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78 und S. 97, je mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).”
Werden Rückfall oder Spätfolgen geltend gemacht, ist zunächst zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall vorliegt. Die blossen Identität der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit einer früheren Schädigung begründet die Haftung nicht. Vielmehr bedarf es zusätzlich eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolge oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes.
“Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen nach Art. 6 MVG greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78 und S. 97). Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.”
“Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen nach Art. 6 MVG greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78 und S. 97). Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.”
Bei nachdienstlich gemeldeten psychischen Beschwerden kommt nach der zitierten Rechtsprechung typischerweise allein eine Haftung nach Art. 6 MVG in Betracht.
“Laut vorinstanzlichem Entscheid fehlt es an einem Nachweis dafür, dass während eines SKH-Einsatzes psychische Beschwerden festgestellt und bei der Suva-MV angemeldet worden wären. Soweit dies der Beschwerdegegner unter Geltendmachung einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c und Art. 43 Abs. 1 ATSG) bestreitet, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche echtzeitlich erstellten Belege Gegenteiliges zuverlässig nachweisbar sein könnte. Der gegenteilige Standpunkt beruht ausschliesslich auf den nachträglichen anamnestischen Angaben des Beschwerdegegners. Bei gegebener Aktenlage hat das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform auf ergänzende Sachverhaltserhebungen verzichtet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 und SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102, 8C_590/2015 E. 6, je mit Hinweisen; Urteil 8C_875/2017 vom 5. Juli 2018 E. 6.4 i.f.). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass hier - in Bezug auf die nachdienstlich gemeldeten psychischen Beschwerden - einzig eine Haftung nach Art. 6 MVG in Frage kommt.”
Bei bestimmten Krankheitsbildern bestehen besondere Anforderungen an die Adäquanzprüfung nach Art. 6 MVG. Für subjektiven Tinnitus ist insbesondere der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen Dienstereignis und Beschwerde bedeutsam. Bei psychischen Störungen ist die Adäquanzprüfung nach den in der Unfallversicherung entwickelten Grundsätzen vorzunehmen. Bei Schreckereignissen richtet sich die Prüfung der Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel.
“Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht der Militärversicherung für Gesundheitsschädigungen, die während des Dienstes in Erscheinung treten (Art. 5 MVG) und solche, die erst nach dem Dienst festgestellt werden (Art. 6 MVG), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des für die Leistungspflicht des Militärversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 f.; 123 V 137) und im Falle eines subjektiven Tinnitus im Besonderen (BGE 138 V 248; 123 V 137; 115 V 133). Darauf wird verwiesen.”
“Während bei psychischen Störungen nach einem im Dienst erlittenen Unfall die Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Rahmen von Art. 6 MVG nach den von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelten Grundsätzen zu prüfen ist (BGE 123 V 137; Urteil 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 i.f.), richtet sich die Adäquanzprüfung bei Schreckereignissen nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.; Urteil 8C_589/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.4 mit Hinweisen).”
“Inwieweit es sich bei den am 11. Januar 2018 der Suva-MV gemeldeten psychischen Gesundheitsstörungen um natürlich (teil-) kausale Folgen von einem der fünfzehn, zwischen 2005 und 2015 freiwillig geleisteten SKH-Einsätze handelt, kann offen bleiben, falls die Adäquanz des Kausalzusammenhanges als Rechtsfrage zu verneinen ist (vgl. SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.a.O., S. 247 und JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 8 zu Art. 6 MVG). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Störung erfolgt in der Militärversicherung nach denselben Grundsätzen wie in der Unfallversicherung (BGE 123 V 137; Urteil 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1; vgl. auch JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 29 zu Art. 4 MVG).”
Die Haftung für Spätfolgen und Rückfälle nach Art. 6 MVG setzt voraus, dass zwischen der geltend gemachten Gesundheitsstörung und den dienstlichen Einwirkungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei nachdienstlich geltend gemachten Beschwerden ist dieser Zusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen.
“Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a; 105 V 225 E. 4c; Urteil 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 2.4). Werden in Bezug auf eine während des Dienstes festgestellte (versicherte) Gesundheitsschädigung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 6 MVG geltend gemacht, haftet die Militärversicherung, wenn zwischen den neuen Beschwerden und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 370 E. 2b; vgl. auch Urteil 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 2.4 f. und 5.1).”
“6 MVG (Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst) besteht im Übrigen lediglich - aber immerhin - darin, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a; 111 V 370 E. 1b). In qualitativer Hinsicht unterscheidet sich die Kontemporalitätshaftung nach Art. 5 MVG nicht von der "gewöhnlichen" Verursachungshaftung des Art. 6 MVG (CHRISTOF STEGER-BRUHIN, a.a.O., S. 67). Da im hier zu beurteilenden Fall der Zusammenhang zwischen Spätfolge und dienstlicher Gesundheitsschädigung aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen wahrscheinlicher ist als das Fehlen eines solchen (BGE 111 V 370 E. 2b; SVR 2007 MV Nr. 1 S. 1, M 8/05 E. 3.1), besteht eine (Teil) Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 6 MVG.”
“Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a; 105 V 225 E. 4c; Urteil 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 2.4). Werden in Bezug auf eine während des Dienstes festgestellte (versicherte) Gesundheitsschädigung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 6 MVG geltend gemacht, haftet die Militärversicherung, wenn zwischen den neuen Beschwerden und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 370 E. 2b; vgl. auch Urteil 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 2.4 f. und 5.1).”
“Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen nach Art. 6 MVG greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78 und S. 97). Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).”
“Den kreisärztlichen Einschätzungen ist denn auch nicht eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass zwischen den dienstlichen Gesundheitsstörungen und den bestehenden Kniebeschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Auch aus der versicherungsmedizinischen Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 31. Januar 2018 ergibt sich nichts, was die gutachterliche Beurteilung der PD Dr. med. B.________ zu erschüttern vermöchte. Insbesondere geht aus der kurzen Stellungnahme des Kreisarztes der Suva-MV nicht hervor, weshalb das - auch von der Gutachterin bestätigte - zwischenzeitliche Abheilen der dienstlichen Verletzungen einer (Teil) Haftung der Suva-MV für Spätfolgen in Form einer Gonarthrose entgegenstehen sollte. Spätfolgen liegen praxisgemäss gerade dann vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz. 22 zu Art. 6 MVG). Sie sind grundsätzlich abzugelten, wenn sie mit dem versicherten Unfallereignis als solchem in einer natürlich und adäquat kausalen Verbindung stehen, selbst wenn zwischenzeitlich aufgetretene Primärfolgen im weiteren Verlauf abgeklungen oder nicht mehr unfallkausal sind (vgl. MAESCHI, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 6 MVG; vgl. auch MARC HÜRZELER, Rückfälle, Spätfolgen und mehrere Unfälle im UVG, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2023, S. 115 f.). Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie festhält, ein eingetretener Status quo sine vel ante schliesse die Bejahung eines Rückfalls resp. einer Spätfolge nicht aus. Auf die Frage, ob das kantonale Gericht die gutachterlichen Ausführungen dahingehend interpretieren durfte, die Gutachterin habe bei Lichte betrachtet den Eintritt des medizinischen Endzustands im April 2009 und nicht das Erreichen des Status quo sine postuliert, braucht folglich nicht weiter eingegangen zu werden.”
Bei nachdienstlich festgestellten oder gemeldeten Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG) gilt das Kausalitätsprinzip: Die versicherte Person muss darlegen, dass die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Zwischen den dienstlichen Einwirkungen und der Gesundheitsschädigung muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen; dies ist bereits dann gegeben, wenn die Einwirkungen eine wesentliche Teilursache der Entstehung oder Verschlimmerung sind. Der Kausalzusammenhang muss zudem adäquat sein.
“Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG und Art. 6 MVG unterscheidet sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erwiesen sein muss (BGE 111 V 370 E. 1b S. 372). Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG) richtet sich also grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip. Die Militärversicherung haftet, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkungen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen. Der Kausalzusammenhang muss darüber hinaus adäquat sein (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 6 N. 8).”
“Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG und Art. 6 MVG unterscheidet sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erwiesen sein muss (BGE 111 V 370 E. 1b S. 372). Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG) richtet sich also grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip. Die Militärversicherung haftet, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkungen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen.”
“Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG und Art. 6 MVG unterscheidet sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erwiesen sein muss (BGE 111 V 370 E. 1b S. 372). Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG) richtet sich also grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip. Die Militärversicherung haftet, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist. Zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher ist schon dann gegeben, wenn die Einwirkungen während des Dienstes eine wesentliche Teilursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung darstellen. Der Kausalzusammenhang muss darüber hinaus adäquat sein (Maeschi, a.a.O., Art. 6 N. 8).”
“Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt. Die Haftung für nachdienstlich festgestellte und gemeldete Gesundheitsschädigungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Kausalitätsprinzip (Jürg Maeschi, a.a.O., N 32 Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG und N8 zu Art. 6 MVG).”
Bei nachdienstlicher Feststellung ist zunächst festzustellen, ob es sich um einen neuen Versicherungsfall oder um denselben Versicherungsfall handelt. Liegt ein neuer Versicherungsfall vor, richtet sich die Haftung nach Art. 6 MVG (Kausalitätsprinzip). Bei Identität des Versicherungsfalls erstreckt sich die bereits anerkannte Haftung auch auf die neu gemeldete Gesundheitsschädigung; je nach den Umständen gelangen dann die Haftungs‑ und Beweisregeln von Art. 5 oder von Art. 6 MVG zur Anwendung.
“Wird nachdienstlich eine Gesundheitsschädigung festgestellt und gemeldet, nachdem bereits früher eine Haftung anerkannt worden ist, stellt sich die Frage nach dem Fortbestand (bzw. dem Wiederaufleben) der bisherigen oder dem Vorliegen eines neuen Versicherungsfalles. Liegt ein neuer Versicherungsfall vor, beurteilt sich die Haftung nach Art. 6 MVG. Bei Identität des Versicherungsfalles erstreckt sich die bisherige Haftung auch auf die neu gemeldete Gesundheitsschädigung, wobei je nach Ausgangslage die Haftungs- und Beweisregeln von Art. 5 (Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes) oder diejenigen von Art. 6 MVG (Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst) zur Anwendung gelangen.”
“auszugehen, liegt ein neuer Versicherungsfall vor, der die Beurteilung der Haftungsfrage nach Art. 6 MVG mit sich bringt (vgl. vorstehende E. 2.4). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann offen gelassen werden, ob ein mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung nicht identisches, neues Krankheitsgeschehen gemeldet wurde.”
“Wird nachdienstlich eine Gesundheitsschädigung festgestellt und gemeldet, nachdem bereits früher eine Bundeshaftung anerkannt worden ist, stellt sich die Frage nach dem Fortbestand (beziehungsweise dem Wiederaufleben) der bisherigen Haftung oder dem Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls. Liegt ein neuer Versicherungsfall vor, beurteilt sich die Haftung nach Art. 6 MVG und damit nach dem Kausalitätsprinzip. Bei Identität des Versicherungsfalls erstreckt sich die bisherige Haftung auch auf die neu gemeldete Gesundheitsschädigung, wobei je nach Ausgangslage die Haftungs- und Beweisregeln von Art. 5 MVG oder diejenigen von Art. 6 MVG zur Anwendung gelangen (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, 2000, N. 11 zu Art. 6, S. 94). Um den gleichen Versicherungsfall handelt es sich praxisgemäss, wenn die zur Anmeldung gelangende Gesundheitsschädigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung steht (Maeschi, a.a.O., N. 42 der Vorbemerkungen zu den Art. 5-7 MVG, S. 78). Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitsschädigung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitsschädigung gehört. Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird praxisgemäss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (Maeschi, a.”
Ein Kanton kann die Verwaltungspraktiken eines anderen Kantons ablehnen; Anspruch auf ungesetzliche Gleichbehandlung besteht nicht.
“Abbondanzialmente va comunque rilevato da una parte che le situazioni sono diverse (la madre ha chiesto un permesso di assenza per recarsi all’estero alfine di ottenere delle prestazioni mediche mentre la ricorrente per poter seguire una formazione) e d’altra parte che il Tribunale federale ha già stabilito che se un Cantone applica una prassi contraria alla legge, ciò non vincola il Cantone competente a decidere nel merito della richiesta di esonero (sentenza K 133/01 del 20 gennaio 2003, consid. 5.1): " (…) 5.1 A sostegno del gravame i coniugi V.________ richiamano pure la prassi del Canton Zurigo secondo cui gli ex dipendenti della D.________ vengono esentati dall'obbligo assicurativo secondo la LAMal. I ricorrenti chiedono quindi, implicitamente, il rispetto dell'uguaglianza di trattamento nell'illegalità. Secondo la giurisprudenza di questa Corte il principio in esame va applicato, sempreché non leda altri interessi legittimi, ove non in un caso isolato e neppure in alcuni casi, bensì secondo una prassi costante un'autorità deroga dalla legge e lascia intendere che anche in futuro non deciderà in modo conforme alla legge (DTF 126 V 392 consid. 6a e riferimenti). 5.2 In concreto secondo l'art. 6 LAMal ai cantoni compete l'osservanza dell'obbligo assicurativo e l'affiliazione delle persone tenute ad assicurarsi (cfr. anche art. 10 OAMal). La richiamata prassi amministrativa contraria alla legge viene applicata dal Canton Zurigo, non dal Canton Ticino. Di conseguenza nel caso in esame i ricorrenti non possono prevalersi del principio dell'uguaglianza di trattamento nell'illegalità, in quanto l'IAS non ha mai aderito alla prassi zurighese. La censura risulta quindi infondata e va respinta.” In una sentenza 9C_546/2022 del 28 agosto 2023 = SVR 2024 AHV Nr. 5, il Tribunale federale ha confermato il medesimo concetto al consid. 4.5, in un caso relativo all’esclusione dall’assicurazione facoltativa AVS del ricorrente ma non di sua moglie. L’Alta Corte ha rammentato che la persona assicurata non può sfuggire alla corretta applicazione del diritto, facendo valere che in altri casi esso sarebbe stato applicato in modo errato o non sarebbe stato del tutto applicato.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.