1 commentary
Zur Bemessung von PW‑Zulagen können – gestützt auf einschlägige Weisungen – feste Jahreskosten der Motorfahrzeughaltung berücksichtigt werden. In der zitierten Praxis (Weisung Nr. 10, später durch Weisung Nr. 43 ersetzt) wurden hierzu insbesondere Amortisation, kantonale Motorfahrzeugsteuer, Prämien für Haftpflicht‑ und Voll-/Teilkaskoversicherungen sowie Garagierungskosten herangezogen.
“herabsetzte. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die dem Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2017 gewährte PW-Zulage habe eine bestimmte Anzahl Fahrkilometer entschädigt, zuletzt 2304 km pro Jahr. Diese Kilometeranzahl liege auch der ihm ab 1. November 2017 gewährten PW-Zulage zugrunde. Die PW-Zulagen an den Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2017 hätten jeweils auf der - gestützt auf Art. 21 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 3 MVG ergangenen - Weisung Nr. 10 über die Betriebskostenbeiträge an Motorfahrzeuge basiert. Laut dieser seien bei beitragsberechtigten PW 80 % der festen Jahreskosten der Motorfahrzeughaltung vergütet worden, wobei zu den beitragsberechtigten festen Jahreskosten der Motorfahrzeughaltung die Amortisation, die kantonale Motorfahrzeugsteuer, die Prämien der Haftpflicht- und der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung sowie die Garagierungskosten gezählt hätten. Bei der Festsetzung der PW-Zulage ab 1. November 2017 habe die Suva-MV die seit 1. Januar 2016 geltende Weisung Nr. 43 betreffend die Hilfsmittelabgabe und die Beiträge der Militärversicherung an die Kosten des Gebrauchs von Motorfahrzeugen angewandt, welche die Weisung Nr. 10 ersetze. Gemäss Ziff.”
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