Les prestations de l’assurance militaire sont réduites équitablement lorsque l’affection assurée n’est due qu’en partie aux atteintes subies pendant le service.
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Bei nur teilweiser dienstlicher Verursachung sind Kürzungen der Leistungen nach Art. 64 MVG möglich. Das angefochtene Urteil berücksichtigt insoweit die etablierte Rechtsprechung zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten.
“Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (Art. 4 und 5 MVG), namentlich zum Anspruch auf eine Integritätsschadenrente (Art. 48 f. MVG). Korrekt sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Kürzungsmöglichkeit bei nur teilweise dienstlicher Schädigung (Art. 64 MVG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:”
“Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (Art. 4 und 5 MVG), namentlich zum Anspruch auf eine Integritätsschadenrente (Art. 48 f. MVG). Korrekt sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Kürzungsmöglichkeit bei nur teilweise dienstlicher Schädigung (Art. 64 MVG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:”
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