1 commentary
Fahrten zwecks Heilbehandlung können als Reisekosten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 MVG ersetzt werden. Dies betrifft nach den Entscheidungsgründen unter anderem Fahrten zur Chiropraktik sowie – soweit vorgebracht – Fahrten zum Rückentraining und zum Orthopädie‑Techniker.
“Belegt und unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die dem Beschwerdeführer ab 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 nach der früheren Verwaltungspraxis gewährte PW-Zulage für jährlich gefahrene 2304 km ausgerichtet wurde. Diese setzten sich zusammen aus 2256 km für den Arbeitsweg und 48 km für die Fahrten zur Chiropraktik. Der PW-Zulage nach der neuen Verwaltungspraxis ab 1. November 2017 legten Suva-MV und Vorinstanz dieselbe jährliche Kilometerzahl zugrunde. Der Suva-MV ist beizupflichten, dass die Kosten der Fahrten des Beschwerdeführers zwecks Heilbehandlung als Reisekosten nach Art. 19 Abs. 1 MVG zu ersetzen sind (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 7 und 10 zu Art. 19). Somit fallen die Kosten für die 48 km langen Reisen zur Chiropraktik nicht unter die hier strittige PW-Zulage nach Art. 21 MVG. Es erübrigt sich jedoch, diesen Punkt weiter zu prüfen, da der angefochtene Entscheid aufgrund des Verbots einer reformatio in peius nach Art. 107 Abs. 1 BGG ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers korrigiert werden kann (Urteil 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E. 6.3.3).”
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