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Die Vorinstanz hat die einschlägigen Voraussetzungen, die Bemessung sowie die Beweiswürdigung bei einer Rentenrevision nach Art. 46 Abs. 3 MVG unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (insb. BGE 145 V 141) zutreffend dargelegt.
“Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Taggeld (Art. 28 MVG) und auf eine Invalidenrente (Art. 40 MVG), die Bemessung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes (Art. 16 f. MVV) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 46 Abs. 3 MVG; BGE 145 V 141 E. 7.3.1 f., 141 V 9 E. 2.3, 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5.3) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.”
“Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Taggeld (Art. 28 MVG) und auf eine Invalidenrente (Art. 40 MVG), die Bemessung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes (Art. 16 f. MVV) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 46 Abs. 3 MVG; BGE 145 V 141 E. 7.3.1 f., 141 V 9 E. 2.3, 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5.3) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.”
Nach der zitierten Rechtsprechung stellt eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 10 % auf 14 % (Erhöhung um 4 Prozentpunkte) keine «erhebliche Zunahme» im Sinne von Art. 46 Abs. 3 MVG dar; demnach bestand in diesen Fällen kein Anspruch auf die Ausrichtung einer zusätzlichen Invalidenrente.
“Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung schlüssig dargelegt, weshalb das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) zu bestimmen ist. Gestützt hierauf ermittelte sie ausgehend von der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 44'967.20. Weiter erwog die Vorinstanz, verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'379.90 (vgl. E. 8.3.1 hiervor) resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 %. Angesichts der dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 bereits zugesprochenen und nach ihrem Barwert ausgekauften Invalidenrente von 10 % bestehe mit der Erhöhung des Invaliditätsgrades um 4 % keine erhebliche Zunahme der Invalidität im Sinne von Art. 46 Abs. 3 MVG und folglich kein Anspruch auf eine zusätzlichen Invalidenrente.”
“S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Angesichts der bereits zugesprochenen (und nach ihrem Barwert ausgekauften) Invalidenrente von 10 % (vgl. act. IIA 279) besteht mit der Erhöhung des Invaliditätsgrades um 4 % (14 % ./. 10 %) keine erhebliche Zunahme der Invalidität im Sinne von Art. 46 Abs. 3 MVG und folglich kein Anspruch auf die Ausrichtung einer zusätzlichen (vgl. act. IIA 279) Invalidenrente der Militärversicherung (E. 2.6 und”
Eine nachträgliche erhebliche Zunahme der Invalidität begründet einen Revisionsgrund; die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente sind erfüllt, wenn ein solcher Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 46 Abs. 3 MVG).
“Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen (Art. 46 Abs. 3 MVG). Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 46 N. 17; vgl. hierzu E. 2.7 hiernach).”
“Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen (Art. 46 Abs. 3 MVG). Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 46 N. 17; vgl. hierzu E. 2.7 hiernach).”
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