Les prestations de l’assurance militaire sont:
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 6 oct. 1995 sur le service civil, en vigueur depuis le 1eroct. 1996 (RO 1996 1445;FF 1994 III 1597). ↩
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Art. 8 MVG nennt die Leistungen, die die Militärversicherung gewährt. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen (Art. 16 ff.); so fallen etwa Invalidenrenten unter Art. 8 lit. k und werden durch Art. 40–42 geregelt.
“Art. 8 MVG listet die Leistungen auf, welche die Militärversicherung unter den in Art. 16 ff. MVG umschriebenen Voraussetzungen gewährt. Darunter fallen nach Art. 8 lit. k MVG Invalidenrenten (Art. 40-42).”
Nach Art. 16 Abs. 1 MVG umfasst die Heilbehandlung zweckmässige und wirtschaftliche Massnahmen, die geeignet sind, den Zustand oder die Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht nach Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld; bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit beträgt dieses 80 Prozent des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2).
“4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt. 2.5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis). 3. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen gemäss Art. 8 MVG unter anderem aus der Heilbehandlung (lit. a) und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er laut Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2 MVG). 4. Zur Beurteilung medizinischer”
Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen. Bei einer Haftung nach Art. 5 MVG erlischt die Haftung, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene Gesundheitsschädigung behoben ist; bei Verschlimmerung entfällt die Leistungspflicht beim sicheren Nachweis des Zustands zum Zeitpunkt des Dienstantritts (Status quo ante) oder des Zustands, wie er auch ohne dienstliche Schädigung eingetreten wäre (Status quo sine). Zu den Leistungen gemäss Art. 8 MVG gehören unter anderem die Heilbehandlung (lit. a) und die Taggelder (lit. e); die Anspruchsgrundsätze hierzu ergeben sich aus Art. 16 bzw. Art. 28 MVG.
“4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt. 2.5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis). 3. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen gemäss Art. 8 MVG unter anderem aus der Heilbehandlung (lit. a) und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er laut Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2 MVG). 4. Zur Beurteilung medizinischer”
“4 Die Rückenschmerzen des Versicherten traten während der Rekrutenschule auf und der zuständige Truppenarzt meldete die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung noch während des Dienstes bei der Militärversicherung an. Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt. 2.5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis). 3. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen gemäss Art. 8 MVG unter anderem aus der Heilbehandlung (lit. a) und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er laut Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2 MVG). 4. Zur Beurteilung medizinischer”
Art. 8 MVG zählt die Leistungen der Militärversicherung auf. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 8 lit. k MVG Invalidenrenten (vgl. Art. 40–42); die Leistungsgewährung richtet sich nach den in Art. 16 ff. MVG genannten Voraussetzungen.
“Art. 8 MVG listet die Leistungen auf, welche die Militärversicherung unter den in Art. 16 ff. MVG umschriebenen Voraussetzungen gewährt. Darunter fallen nach Art. 8 lit. k MVG Invalidenrenten (Art. 40-42).”
“Art. 8 MVG listet die Leistungen auf, welche die Militärversicherung unter den in Art. 16 ff. MVG umschriebenen Voraussetzungen gewährt. Darunter fallen nach Art. 8 lit. k MVG Invalidenrenten (Art. 40-42).”