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OPD art. 100 ch. 6 Les changements d'exploitant relèvent de l'obligation de notification jusqu'au 1er mai.
“Das Gesuch für Direktzahlungen ist zwischen dem 15. Januar und dem 15. März bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. In besonderen Situationen kann der Kanton die Frist bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Stellt sich nach der Gesuchseinreichung heraus, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen, hat der Bewirtschafter dies der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich zu melden. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
Citation : OPD art. 100 ch. 5 Les déclarations concernant des surfaces effectuées après le 1er mai sont considérées comme un non-respect du délai prévu à l'art. 100 OPD. La décision du Tribunal administratif fédéral (TAF) citée constate, pour l'espèÎ, que le recourant a déposé après le 1er mai 2021 des documents relatifs à des surfaces jusqu'alors non déclarées et, ce faisant, n'a pas respecté le délai.
“Damit hat der Beschwerdeführer nach dem 1. Mai 2021 Unterlagen zu bisher nicht gemeldeten Flächen eingereicht und die Frist von Art. 100 DZV zweifellos nicht eingehalten.”
OPD art. 100 ch. 4 Les modifications intervenant après le dépôt de la demanÞ doivent être signalées par écrit à l'autorité désignée par le canton compétent; la notification doit être effectuée avant toute adaptation de l'exploitation.
“Das Gesuch für Direktzahlungen ist zwischen dem 15. Januar und dem 15. März bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. In besonderen Situationen kann der Kanton die Frist bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Stellt sich nach der Gesuchseinreichung heraus, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen, hat der Bewirtschafter dies der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich zu melden. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
“Sowohl Gesuche für Einzelkulturbeiträge, Getreidezulagen und grundsätzlich auch Gesuche für Direktzahlungen sind bei der zuständigen kantonalen Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern (Art. 8 Abs. 1 EKBV; Art. 99 Abs. 1 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen (Art. 9 Abs.1 und 2 EKBV; Art. 100 Abs. 1 DZV). Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
RéférenÎ : OPD art. 100 n. 3 Le 1er mai est fixé comme date-limite ultime. Jusqu'à cette date, les données prévisionnelles d'exploitation et de structure nécessaires à la demanÞ de paiements directs doivent être déposées ; après le 1er mai, ces indications relatives à la demanÞ ne doivent plus être modifiées.
“Gemäss den Vorgaben von Art. 99 f. DZV ist es unzutreffend, dass die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Flächen und Kulturen nicht vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht sein müssen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Als letzte mögliche Frist ist ausdrücklich der 1. Mai vorgesehen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV). Dieser Stichtag steht zudem im Einklang damit, dass das Gesuch für Direktzahlungen - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV enthalten muss (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Nach dem 1. Mai sollen sich die für das Gesuch notwendigen Betriebs- und Strukturdaten folglich nicht mehr ändern, weshalb ein permanenter Informationsfluss oder die Meldung entsprechender "Details" noch im Oktober weder zielführend wäre, noch in der Direktzahlungsverordnung so vorgesehen ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer gehalten, die nach Art. 98 Abs. 3 DZV für sein Gesuch um Direktzahlungen 2021 erforderlichen Betriebs- und Strukturdaten bis zum 1. Mai 2021 einzureichen.”
“Gemäss den Vorgaben von Art. 99 f. DZV ist es unzutreffend, dass die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Flächen und Kulturen nicht vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht sein müssen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Als letzte mögliche Frist ist ausdrücklich der 1. Mai vorgesehen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV). Dieser Stichtag steht zudem im Einklang damit, dass das Gesuch für Direktzahlungen - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV enthalten muss (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Nach dem 1. Mai sollen sich die für das Gesuch notwendigen Betriebs- und Strukturdaten folglich nicht mehr ändern, weshalb ein permanenter Informationsfluss oder die Meldung entsprechender "Details" noch im Oktober weder zielführend wäre, noch in der Direktzahlungsverordnung so vorgesehen ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer gehalten, die nach Art. 98 Abs. 3 DZV für sein Gesuch um Direktzahlungen 2021 erforderlichen Betriebs- und Strukturdaten bis zum 1. Mai 2021 einzureichen.”
OPD art. 100 n. 2 Selon la jurisprudenÎ, la présentation a posteriori de pièces contractuelles rétroactives peut être considérée comme un indiÎ que l'exploitation avait déjà été engagée avant la date de référenÎ (1er mai). Le dépôt de tels documents après cette date peut dès lors être retenu comme preuve de la qualité d'exploitant.
“Mai gemäss der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV, SR 919.117.71) enthalten (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Erstinstanz am 2. Juni 2021 den schriftlichen Pachtvertrag zwischen ihm und B._______ überbrachte. Der Vertrag trägt das Datum vom 8. März 2021, sieht aber gemäss § 6 Abs. 1 eine laufende Pacht ab dem 15. März 2020 vor und legt in § 8 Abs. 1 fest, dass der Pächter die Pachtgrundstücke nach den Grundsätzen einer ordnungsmässigen Wirtschaftsführung zu bewirtschaften habe. Das lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2021 die Bewirtschaftung der Flächen von B._______ bereits aufgenommen hatte. Schliesslich bestätigten die Vertragsparteien am 8. März 2021 schriftlich und rückwirkend, dass die Pacht mit der entsprechenden Bewirtschaftungspflicht schon fast ein Jahr lief. Der Beschwerdeführer muss sich dieses Vertragsinhalts noch bewusst gewesen sein, als er den Pachtvertrag am 2. Juni 2021, also nach dem Stichtag vom 1. Mai (vgl. Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV), bei der Erstinstanz einreichte und sich so als Pächter und Bewirtschafter der fraglichen Pachtflächen auswies. Zusätzlich erklärte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um zollfreie Einfuhr vom März 2021 gegenüber der EZV ausdrücklich "die aufgeführten Grundstücke selbst zu bewirtschaften". Auch diese Erklärung bezog sich unbestrittenermassen auf die von B._______ gepachteten Flächen.”
Les modifications ultérieures des effectifs d'animaux, des surfaces, du nombre d'arbres et des cultures principales, ainsi que les changements d'exploitant, doivent être déclarées conformément à l'art. 100 al. 2 OPD jusqu'au 1er mai. Si, après le dépôt de la demanÞ, une modification survient, elle doit être notifiée par écrit à l'autorité cantonale; cette notification doit être faite avant toute adaptation de la conduite de l'exploitation (art. 100 al. 1 et 2 OPD).
“Das Gesuch für Direktzahlungen ist zwischen dem 15. Januar und dem 15. März bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. In besonderen Situationen kann der Kanton die Frist bis zum 1. Mai verlängern (Art. 99 Abs. 1 DZV). Stellt sich nach der Gesuchseinreichung heraus, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen, hat der Bewirtschafter dies der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich zu melden. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
“Sowohl Gesuche für Einzelkulturbeiträge, Getreidezulagen und grundsätzlich auch Gesuche für Direktzahlungen sind bei der zuständigen kantonalen Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern (Art. 8 Abs. 1 EKBV; Art. 99 Abs. 1 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen (Art. 9 Abs.1 und 2 EKBV; Art. 100 Abs. 1 DZV). Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”