Les exploitants qui déposent une demande pour certains types de paiements directs doivent prouver aux autorités d’exécution qu’ils satisfont ou ont satisfait aux exigences des types de paiements directs concernés, y compris celles des PER, dans l’ensemble de l’exploitation.
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Si l'obligation de justification conformément à l'art. 101 OPD n'est pas remplie dans le délai fixé par la loi ou par l'autorité, et qu'ainsi un contrôle approprié n'est plus possible, la demanÞ peut être considérée comme incomplète et une réduction de 100 % des paiements concernés peut être justifiée.
“Bst. b DZV zu verstehen, der vorsieht, dass 100 % der betreffenden Beiträge zu kürzen sind, wenn eine Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann. Die "verspätete Gesuchseinreichung" muss nicht bedeuten, dass bereits das ursprüngliche Direktzahlungsgesuch nicht fristgemäss eingereicht worden ist. Entscheidend ist, dass der Gesuchsteller seiner Nachweispflicht (vgl. Art. 101 DZV) nicht bis zum gesetzlich oder behördlich vorgegebenen Zeitpunkt nachgekommen und eine ordnungsgemässe Kontrolle in der Folge (mehr) möglich ist. So stellte auch das Bundesgericht bereits fest, dass es sich rechtfertigen könne, die verspätete Einreichung von Unterlagen einer verspäteten Einreichung des Gesuchs gleichzustellen, wenn keine sachgerechte Kontrolle mehr möglich sei (Urteil des BGer 2C_94/2015 vom 19. August 2015 E. 4.4.1). Liegen nämlich - wie im vorliegenden Fall - zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht sämtliche für die Beurteilung des Direktzahlungsanspruchs notwendigen Informationen und Belege vor, ist mit dem Fachbericht des BLW vom 8. Juni 2023 von einem zu spät eingereichten und zudem unvollständigen Gesuch auszugehen, dem die nötigen vollständigen Angaben für die ordnungsgemässe Kontrolle der Beitragsberechtigung für das betreffende Jahr fehlen. Anhang 8 Ziff.”
Si le demandeur ne satisfait pas à l'obligation de fournir les pièces prévue à l'art. 101 OPD, ou si des documents sont déposés si tardivement qu'un contrôle régulier n'est plus possible, le montant des paiements directs concerné peut être réduit en conséquenÎ. Si aucun contrôle ne peut être effectué pour un paiement, cela justifie une réduction pouvant atteindre 100 %.
“Bst. b DZV hingegen nicht zu entnehmen. Entsprechend muss nach dem bereits festgestellten Sinn und Zweck der Bestimmung auch für den Umfang der Kürzungen entscheidend sein, ob und inwiefern der Gesuchsteller seiner Nachweispflicht (vgl. Art. 101 DZV) nachgekommen und eine ordnungsgemässe Kontrolle möglich ist (vgl. E. 10.4.1 und E. 10.4.2). Ist für einen Beitrag keine Kontrolle möglich, ist dieser entsprechend zu kürzen. Diese Auslegung teilt im Ergebnis auch der Beschwerdeführer, bringt er doch selbst vor, nach dem Sinn und Zweck von Anhang 8 Ziff.”
“Bst. b DZV zu verstehen, der vorsieht, dass 100 % der betreffenden Beiträge zu kürzen sind, wenn eine Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann. Die "verspätete Gesuchseinreichung" muss nicht bedeuten, dass bereits das ursprüngliche Direktzahlungsgesuch nicht fristgemäss eingereicht worden ist. Entscheidend ist, dass der Gesuchsteller seiner Nachweispflicht (vgl. Art. 101 DZV) nicht bis zum gesetzlich oder behördlich vorgegebenen Zeitpunkt nachgekommen und eine ordnungsgemässe Kontrolle in der Folge (mehr) möglich ist. So stellte auch das Bundesgericht bereits fest, dass es sich rechtfertigen könne, die verspätete Einreichung von Unterlagen einer verspäteten Einreichung des Gesuchs gleichzustellen, wenn keine sachgerechte Kontrolle mehr möglich sei (Urteil des BGer 2C_94/2015 vom 19. August 2015 E. 4.4.1). Liegen nämlich - wie im vorliegenden Fall - zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht sämtliche für die Beurteilung des Direktzahlungsanspruchs notwendigen Informationen und Belege vor, ist mit dem Fachbericht des BLW vom 8. Juni 2023 von einem zu spät eingereichten und zudem unvollständigen Gesuch auszugehen, dem die nötigen vollständigen Angaben für die ordnungsgemässe Kontrolle der Beitragsberechtigung für das betreffende Jahr fehlen. Anhang 8 Ziff.”
OPD art. 101 ch. 5 En cas de pièces justificatives incomplètes ou défectueuses, le requérant doit se voir accorder une possibilité de complément dans un délai imparti. Si le requérant complète sa demanÞ de manière appropriée dans ce délai, la demanÞ est réputée complète et peut être dûment examinée par les autorités compétentes.
“Bst. c DZV ist bei einem unvollständigen und mangelhaften Gesuch für Direktzahlungen, die fristbelastete Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dem Gesuchsteller eine zusätzliche Möglichkeit einzuräumen, um seiner bis dahin nicht eingehaltenen Nachweispflicht gemäss Art. 101 DZV doch noch nachzukommen. Nutzt er diese Gelegenheit und ergänzt er sein Gesuch entsprechend, liegt den zuständigen Behörden schliesslich ein vollständiges Gesuch vor, das ordnungsgemäss geprüft werden kann (vgl. Anhang 8 Ziff.”
“Bst. c DZV ist bei einem unvollständigen und mangelhaften Gesuch für Direktzahlungen, die fristbelastete Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dem Gesuchsteller eine zusätzliche Möglichkeit einzuräumen, um seiner bis dahin nicht eingehaltenen Nachweispflicht gemäss Art. 101 DZV doch noch nachzukommen. Nutzt er diese Gelegenheit und ergänzt er sein Gesuch entsprechend, liegt den zuständigen Behörden schliesslich ein vollständiges Gesuch vor, das ordnungsgemäss geprüft werden kann (vgl. Anhang 8 Ziff.”
OPD art. 101 ch. 4 Les contrôles relatifs à la protection des animaux effectués dans le cadre de l'ÖLN sont réalisés conformément aux dispositions de la législation sur la protection des animaux. La personne chargée du contrôle communique sans délai les manquements constatés lors du contrôle de l'exploitation. Le canton fixe les paiements sur la base des données de contrôle recueillies.
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
RéférenÎ : OPD art. 101 n. 3 Les parcelles louées font partie de l'exploitation et doivent être prises en compte lors de la vérification des exigences écologiques (ÖLN). Si, pour ces parcelles, des données structurelles incomplètes sont disponibles, celles-ci n'autorisent pas, selon les extraits de décisions disponibles, un contrôle approprié ni la démonstration de la conformité aux exigences ÖLN pour l'ensemble de l'exploitation.
“Unabhängig davon, ob die von B._______ gepachteten Flächen selbst beitragsberechtigt sind, gehören sie zum Betrieb des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.4) und sind deshalb wie in Art. 101 DZV ausdrücklich vorgesehen bei der Erfüllung des ÖLN zu berücksichtigen. Wie festgestellt, erlaubten und erlauben die unvollständigen Strukturdaten zu den Pachtflächen (von B._______) aber keine ordnungsgemässe Kontrolle der verschiedenen Anforderungen der Direktzahlungsverordnung und insbesondere des ÖLN (vgl. E. 9). Fraglich ist damit noch, ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen und gestützt auf Anhang 8 Ziff.”
“Unabhängig davon, ob die von B._______ gepachteten Flächen selbst beitragsberechtigt sind, gehören sie zum Betrieb des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.4) und sind deshalb wie in Art. 101 DZV ausdrücklich vorgesehen bei der Erfüllung des ÖLN zu berücksichtigen. Wie festgestellt, erlaubten und erlauben die unvollständigen Strukturdaten zu den Pachtflächen (von B._______) aber keine ordnungsgemässe Kontrolle der verschiedenen Anforderungen der Direktzahlungsverordnung und insbesondere des ÖLN (vgl. E. 9). Fraglich ist damit noch, ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen und gestützt auf Anhang 8 Ziff.”
OPD art. 101 ch. 2 Lors des contrôles d'exploitation, les manquements constatés doivent être communiqués sans délai à l'exploitant ou à l'exploitante ; le droit aux paiements ainsi que la fixation des paiements sont établis par le canton sur la base des données recueillies.
“Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN werden nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchgeführt (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel unverzüglich mit (Art. 103 Abs. 1 DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).”
Citation : OPD art. 101 ch. 1 Si des parcelles sont déjà effectivement exploitées avant la date de la demanÞ, elles font partie de l'exploitation au moment pertinent et doivent être déclarées en conséquenÎ (cf. arrêt B‑3666/2022).
“Wie es auch das BLW in seinem Fachbericht vom 8. Juni 2023 feststellt, ist es aufgrund der eindeutigen Umstände nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung der von B._______ gepachteten Flächen noch nicht aufgenommen hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom März 2021 gegenüber der EZV ausdrücklich und schriftlich erklärte, die fraglichen Pachtflächen zu bewirtschaften, und die Pacht gemäss Pachtvertrag im Zeitpunkt der Einreichung desselben am 2. Juni 2021 schon mehr als ein Jahr lief, erscheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung der von B._______ gepachteten Flächen am 1. Mai 2021 bereits aufgenommen haben muss. Entsprechend gehörten diese im relevanten Zeitpunkt auch zu seinem Betrieb und wären zu deklarieren gewesen (vgl. Art. 101 DZV).”
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