RS 910.91 ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 2 nov. 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 737). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 oct. 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 6033). ↩
Abrogée par le ch. I de l’O du 6 nov. 2024 (Contribution à la biodiversité régionale et à la qualité du paysage), avec effet au 1erjanv. 2026 (RO 2024 671). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 2 nov. 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2022 737). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 6 nov. 2024 (Contribution à la biodiversité régionale et à la qualité du paysage), en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2024 671). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 9 de l’O du 23 nov. 2016 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1erjanv. 2017 (RO 2016 4667). ↩
RS 943.03 ↩
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Citation: OPD art. 98 ch. 5 Le versement des paiements directs est subordonné au dépôt d'une demanÞ; ce principe est confirmé par la jurisprudenÎ (cf. BVGer B‑3666/2022 cons. 8.1.1).
“Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 98 Abs. 1 DZV). Natürliche Personen müssen das Gesuch bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde einreichen (Art. 98 Abs. 2 DZV). Das Gesuch muss verschiedene Angaben enthalten, unter anderen die Direktzahlungsarten, für die Beiträge beantragt werden, und - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV (Art. 98 Abs. 3 Bst. a und b DZV). Zu den Strukturdaten gehören gemäss Anhang 1 Ziff.”
“Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 98 Abs. 1 DZV). Natürliche Personen müssen das Gesuch bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde einreichen (Art. 98 Abs. 2 DZV). Das Gesuch muss verschiedene Angaben enthalten, unter anderen die Direktzahlungsarten, für die Beiträge beantragt werden, und - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV (Art. 98 Abs. 3 Bst. a und b DZV). Zu den Strukturdaten gehören gemäss Anhang 1 Ziff.”
RéférenÎ : OPD art. 98 ch. 4 Les données prévisionnelles d'exploitation et de structure requises pour la demanÞ visée à l'art. 98 al. 3 OPD doivent être soumises au plus tard le 1er mai ; après le 1er mai, ces données ne doivent plus être modifiées.
“Gemäss den Vorgaben von Art. 99 f. DZV ist es unzutreffend, dass die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Flächen und Kulturen nicht vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht sein müssen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Als letzte mögliche Frist ist ausdrücklich der 1. Mai vorgesehen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV). Dieser Stichtag steht zudem im Einklang damit, dass das Gesuch für Direktzahlungen - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV enthalten muss (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Nach dem 1. Mai sollen sich die für das Gesuch notwendigen Betriebs- und Strukturdaten folglich nicht mehr ändern, weshalb ein permanenter Informationsfluss oder die Meldung entsprechender "Details" noch im Oktober weder zielführend wäre, noch in der Direktzahlungsverordnung so vorgesehen ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer gehalten, die nach Art. 98 Abs. 3 DZV für sein Gesuch um Direktzahlungen 2021 erforderlichen Betriebs- und Strukturdaten bis zum 1. Mai 2021 einzureichen.”
“Gemäss den Vorgaben von Art. 99 f. DZV ist es unzutreffend, dass die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Flächen und Kulturen nicht vollständig zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht sein müssen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Als letzte mögliche Frist ist ausdrücklich der 1. Mai vorgesehen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 DZV). Dieser Stichtag steht zudem im Einklang damit, dass das Gesuch für Direktzahlungen - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV enthalten muss (Art. 98 Abs. 3 Bst. b DZV). Nach dem 1. Mai sollen sich die für das Gesuch notwendigen Betriebs- und Strukturdaten folglich nicht mehr ändern, weshalb ein permanenter Informationsfluss oder die Meldung entsprechender "Details" noch im Oktober weder zielführend wäre, noch in der Direktzahlungsverordnung so vorgesehen ist. Entsprechend war der Beschwerdeführer gehalten, die nach Art. 98 Abs. 3 DZV für sein Gesuch um Direktzahlungen 2021 erforderlichen Betriebs- und Strukturdaten bis zum 1. Mai 2021 einzureichen.”
Si la confirmation formelle exigée à l'art. 98 al. 5 OPD fait défaut dans la demanÞ ou sur les formulaires de recueil (signature manuscrite ou signature électronique cantonale), cette confirmation ne peut être remplacée par des demandes antérieures ni par des données provenant de sources officielles. Les autorités peuvent dès lors exiger la présentation du dossier complet de la demanÞ et des précisions concernant les parcelles.
“Erstellt ist, dass die Erstinstanz im Jahr 2021 auch Zugriff auf Informationen hatte, welche der Beschwerdeführer gegenüber der EZV gemacht hatte. So lag der Erstinstanz der Antrag des Beschwerdeführers betreffend den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr vom März 2021 vor. Im Anhang zu diesem Antrag findet sich eine Liste mit Parzellen in Deutschland, einschliesslich der auf der jeweiligen Parzelle kultivierten Fläche in m2 und der Kulturart (etwa Heu, Winterweizen, Wintergerste, Körnermais etc.). Bestandteil des Gesuchs um Direktzahlungen 2021 war dieser bei der EZV gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom März 2021 aber nicht. Selbst wenn der Antrag der Erstinstanz bekannt war, handelt es sich dabei um ein Dokument, mit dem sich der Beschwerdeführer eigentlich an die EZV wandte. Gegenüber der Erstinstanz bestätigte der Beschwerdeführer hingegen nicht in der von Art. 98 Abs. 5 DZV vorgesehenen Form, dass die gemachten Angaben korrekt seien. Vielmehr versuchte sich der Beschwerdeführer im anschliessenden vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sogar davor zu distanzieren, überhaupt Bewirtschafter der Pachtflächen von B._______ zu sein. Zu ergänzen bleibt, dass auch ein Vergleich des Anhangs zum Antrag bei der EZV mit dem Parzellenverzeichnis des Pachtvertrags vom 8. März 2021 zu Unstimmigkeiten führt. Beispielsweise fehlt die im Parzellenverzeichnis des Pachtvertrags erwähnte Parzelle (...)" im Anhang zum Antrag vollständig, während sich etwa bei den Parzellen (...) deutliche Abweichungen zwischen den Flächenangaben in den beiden Dokumenten zeigen. Auch angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Erstinstanz die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der EZV kritisch betrachtete und auf die Einreichung der vollständigen Unterlagen in Bezug auf die Direktzahlungen 2021 bestand. Nachdem die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zudem mehrfach schriftlich mitgeteilt hat, welche Angaben beziehungsweise Unterlagen sie noch benötigte (vgl.”
“Erstellt ist, dass die Erstinstanz im Jahr 2021 auch Zugriff auf Informationen hatte, welche der Beschwerdeführer gegenüber der EZV gemacht hatte. So lag der Erstinstanz der Antrag des Beschwerdeführers betreffend den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr vom März 2021 vor. Im Anhang zu diesem Antrag findet sich eine Liste mit Parzellen in Deutschland, einschliesslich der auf der jeweiligen Parzelle kultivierten Fläche in m2 und der Kulturart (etwa Heu, Winterweizen, Wintergerste, Körnermais etc.). Bestandteil des Gesuchs um Direktzahlungen 2021 war dieser bei der EZV gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom März 2021 aber nicht. Selbst wenn der Antrag der Erstinstanz bekannt war, handelt es sich dabei um ein Dokument, mit dem sich der Beschwerdeführer eigentlich an die EZV wandte. Gegenüber der Erstinstanz bestätigte der Beschwerdeführer hingegen nicht in der von Art. 98 Abs. 5 DZV vorgesehenen Form, dass die gemachten Angaben korrekt seien. Vielmehr versuchte sich der Beschwerdeführer im anschliessenden vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sogar davor zu distanzieren, überhaupt Bewirtschafter der Pachtflächen von B._______ zu sein. Zu ergänzen bleibt, dass auch ein Vergleich des Anhangs zum Antrag bei der EZV mit dem Parzellenverzeichnis des Pachtvertrags vom 8. März 2021 zu Unstimmigkeiten führt. Beispielsweise fehlt die im Parzellenverzeichnis des Pachtvertrags erwähnte Parzelle (...)" im Anhang zum Antrag vollständig, während sich etwa bei den Parzellen (...) deutliche Abweichungen zwischen den Flächenangaben in den beiden Dokumenten zeigen. Auch angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Erstinstanz die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der EZV kritisch betrachtete und auf die Einreichung der vollständigen Unterlagen in Bezug auf die Direktzahlungen 2021 bestand. Nachdem die Erstinstanz dem Beschwerdeführer zudem mehrfach schriftlich mitgeteilt hat, welche Angaben beziehungsweise Unterlagen sie noch benötigte (vgl.”
“Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Erstinstanz das Betriebsdatenblatt 2021 (Stand: 10. November 2021) erstellen konnte. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, kann daraus aber nicht auf ein vollständiges Gesuch geschlossen werden. Vielmehr erklärte die Erstinstanz bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren überzeugend, dass sie anhand der "vorhandenen Unterlagen (Pachtvertrag, Parzellenpläne, Datenabgleich mit der Zollverwaltung)" versucht habe, die Betriebsstrukturdaten zu vervollständigen. Die Angaben im Betriebsdatenblatt 2021 (Stand: 10. November 2021) stammen also nicht bloss aus dem Gesuch um Direktzahlungen, sondern insbesondere aus anderen Quellen, welche nicht Bestandteil des Gesuchs und der Erhebungsformulare bildeten. Entsprechend konnten diese Unterlagen die von Art. 98 Abs. 5 DZV vorgesehenen Formvorschriften (Bestätigung der Korrektheit der Angaben mittels handschriftlicher Unterzeichnung oder elektronischer Signatur im Gesuch und auf den Erhebungsformularen) nicht einhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Erstinstanz beim "Datenabgleich mit der Zollverwaltung" den Antrag des Beschwerdeführers bei der EZV samt Anhang (Liste mit Parzellen und Angaben zu den Kulturen; vgl. E. 8.1.5) auswertete, um sich ein besseres Bild über den Betrieb des Beschwerdeführers zu verschaffen. Dass es sich dabei aber um einen blossen Versuch handelte, zeigt gerade der Umstand, dass im Betriebsdatenblatt 2021 (Stand: 10. November 2021) und im Flächenverzeichnis 2021 (Stand: 12. November 2021) für (...) Aren keine Kulturen zugeteilt werden konnten und diese unter dem Code "0898", als "übrige Fläche innerhalb der LN, nicht beitragsberechtigt" erfasst werden mussten. Sodann enthält das Gesuch für Direktzahlungen 2021 - wie bereits erwähnt - keine Angaben zu den einzelnen Kulturen auf den von B.”
RéférenÎ : OPD art. 98 n. 2 Les personnes physiques doivent déposer la demanÞ auprès de l'autorité désignée par le canton de domicile. Selon l'opinion exprimée en jurisprudenÎ, la demanÞ doit contenir des indications sur les types de paiements directs demandés ainsi que sur les données d'exploitation et de structure prévues au 1er mai (OSIAgr).
“Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 98 Abs. 1 DZV). Natürliche Personen müssen das Gesuch bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde einreichen (Art. 98 Abs. 2 DZV). Das Gesuch muss verschiedene Angaben enthalten, unter anderen die Direktzahlungsarten, für die Beiträge beantragt werden, und - wie bereits erwähnt - die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV (Art. 98 Abs. 3 Bst. a und b DZV). Zu den Strukturdaten gehören gemäss Anhang 1 Ziff.”
Selon la considération du Tribunal administratif fédéral, l'obligation de confirmation couvre également les indications relatives à l'utilisation de la surfaÎ d'exploitation, notamment les cultures et les caractéristiques des parcelles (p. ex. pente, moÞ d'exploitation). Dans la mesure où l'exécution de la législation agricole l'exige, des pièces justificatives peuvent en outre être demandées et remises pour vérification (art. 183 LAgr).
“ISLV insbesondere die Informationen zur Nutzung der Betriebsfläche, wie Kulturen oder Angaben zur Parzelle (namentlich zur Hangneigung und Bewirtschaftungsart). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen (Art. 98 Abs. 5 DZV). Soweit es der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen (Art. 183 LwG).”
“ISLV insbesondere die Informationen zur Nutzung der Betriebsfläche, wie Kulturen oder Angaben zur Parzelle (namentlich zur Hangneigung und Bewirtschaftungsart). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen (Art. 98 Abs. 5 DZV). Soweit es der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen (Art. 183 LwG).”