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Selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral, l'art. 105 al. 1 OPD, conjointement avì l'annexe 8, relève de la compétenÎ réglementaire déléguée par la loi (art. 170 al. 3 LAgr) au Conseil fédéral. Le Tribunal estime que le Conseil fédéral dispose d'une large marge d'appréciation quant à la question de savoir s'il convient d'opérer des réductions et lesquelles, et que l'art. 105 al. 1 OPD et l'annexe 8 sont aptes à atteindre objectivement le but législatif. Selon cette jurisprudenÎ, les dispositions mentionnées ne sont pas contraires à la Constitution fédérale, en particulier au principe d'égalité et à la protection contre l'arbitraire.
“In einem früher ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht generell festgehalten, dass Art. 170 Abs. 3 LwG (wonach der Bundesrat die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu regeln hat) dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zugesteht, ob und welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind. In diesem Zusammenhang liegen Art. 105 Abs. 1 DZV und der Anhang 8 DZV eindeutig nicht ausserhalb des Geltungsbereichs der Gesetzesdelegation und sind geeignet, den Zweck des Bundesgesetzes objektiv zu erreichen. Zudem verstossen die genannten Bestimmungen nicht gegen die Bundesverfassung, insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Gleichheit und des Schutzes vor Willkür (Urteil des BVGer B-4863/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 5.1 ff.; bestätigt mit Urteil B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 4.2).”
“Im Urteil des BVGer B-4863/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 5.1 ff. hat das Bundesverwaltungsgericht generell festgehalten, dass Art. 170 Abs. 3 LwG (wonach der Bundesrat die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu regeln hat, vgl. hiervor E. 3.4) dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zugestehe, ob und welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind. In diesem Zusammenhang lägen Art. 105 Abs. 1 DZV und der Anhang 8 der DZV eindeutig nicht ausserhalb des Geltungsbereichs der Gesetzesdelegation und seien geeignet, den Zweck des Bundesgesetzes objektiv zu erreichen. Zudem würden die genannten Bestimmungen nicht gegen die Bundesverfassung verstossen, insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Gleichheit und des Schutzes vor Willkür.”
Les dispositions de l'annexe 8 de l'OPD sont déterminantes pour la réduction ou le refus des paiements. L'annexe 8 constitue ainsi la base de l'application des réductions ou des refus conformément à l'art. 105 al. 1 OPD.
“und die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (lit. c.). Der ökologische Leistungsnachweis umfasst insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70a Abs. 2 lit. a LWG) und verlangt, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 12 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LWG). Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV (Art. 105 Abs. 1 DZV).”
OPD art. 105 ch. 10 En cas d'infractions, les cantons peuvent réduire les paiements au moyen de déductions forfaitaires, de montants par unité ou de l'attribution de points ; ces points et ces montants sont convertis en valeurs monétaires conformément à l'annexe 8.
“Art. 105 Abs. 1 DZV sieht als Verwaltungssanktion vor, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV kürzen oder verweigern. Dabei erfolgen die Kürzungen in Bezug auf den vorliegend in Frage stehenden Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden (Anhang 8 Ziff.”
“Art. 105 Abs. 1 DZV sieht als Verwaltungssanktion vor, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV kürzen oder verweigern. Dabei erfolgen die Kürzungen in Bezug auf den vorliegend in Frage stehenden Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden (Anhang 8 Ziff.”
RéférenÎ : OPD art. 105 ch. 9 Lorsque, en raison d’un dépôt tardif de la demanÞ, un contrôle régulier ne peut être effectué, l’annexe 8 prévoit la réduction ou le refus des paiements.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG erlasse-nen - Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Kann eine ordnungsgemässe Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht durchgeführt werden, erfolgt gemäss Anhang 8 Ziff.”
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG erlasse-nen - Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Kann eine ordnungsgemässe Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht durchgeführt werden, erfolgt gemäss Anhang 8 Ziff.”
Les réductions ou les refus sont appliqués conformément à l'annexe 8 OPD. Pour l'agriculture biologique, la ch. 2.5a fixe le moÞ de calcul de la réduction : la somme des points moins 10, divisée par 100, est multipliée par le montant total des paiements pour l'agriculture biologique. Si la somme atteint 110 points ou plus, aucun paiement au titre de l'agriculture biologique n'est versé. La réduction peut au maximum affecter les paiements destinés à l'agriculture biologique.
“Die Direktzahlungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV richtet sich die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone nach dem Anhang 8 der DZV. Dieser Anhang regelt die Kürzung der Beiträge für die biologische Landwirtschaft in Ziffer 2.5a (E. 4.2). Die Kürzungen für Mängel nach den Ziffern 2.5a2 - 2.5a5 erfolgen mit Punkten, die im Wesentlichen folgendermassen in Beträge umgerechnet werden (Anhang 8 Ziffer 2.5a.1 DZV): "(...) Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft. (...) Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (...) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden. (...) "”
Conformément à l'art. 105 al. 1 OPD, les réductions ou le refus des paiements sont régis par l'annexe 8. L'annexe 8 ch. 2.4a.1 prévoit que les cantons fixent les réductions dans le cadre du projet régional de mise en réseau approuvé; ces réductions doivent au minimum correspondre aux dispositions des ch. 2.4a.2 et 2.4a.3. Les accords de mise en réseau peuvent renvoyer expressément aux dispositions sanctionnatrices de l'annexe 8 ch. 2.4a.
“Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3 des Anhangs 8 der DZV. Die vorliegend relevante Vernetzungsvereinbarung enthält keine eigenen Kürzungsbestimmungen, sondern verweist explizit auf die Sanktionsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziffer 2.4a DZV. Nach Anhang 8 Ziffer 2.4a.2 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Anhang 8 Ziffer 2.4a.3 DZV hält für den Wiederholungsfall fest, dass zusätzlich sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern sind.”
L'application de la réduction ou du refus de paiements prévue à l'art. 105 al. 1 OPD est assurée par les cantons et se fait conformément à l'annexe 8 OPD. Cette annexe prévoit notamment des réductions en cas de manquements à la protection des animaux.
En cas de non-respect des dispositions relatives à la protection des eaux, à la protection de l'environnement ou à la protection des animaux applicables à la production agricole, les cantons peuvent réduire ou refuser les paiements conformément à l'annexe 8. Sont pris en compte tous les manquements constatés entre le 1er janvier et le 31 décembre. Si des manquements sont constatés après le 1er septembre, les cantons peuvent procéder aux réductions lors de l'année de paiement suivante.
“Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
L'annexe 8 de l'OPD précise que les paiements directs peuvent notamment être réduits ou refusés si, dans une exploitation éligible aux paiements, des dispositions relatives à la protection des animaux ainsi que des prescriptions pertinentes pour la production agricole de la législation sur la protection des eaux, de l'environnement et de la nature (et du paysage) sont violées.
“Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Eine Kürzung der Direktzahlungen ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb Tierschutzbestimmungen und landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung verletzt werden (Anhang 8, Ziff. 2.3,”
“und die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (lit. c.). Der ökologische Leistungsnachweis umfasst insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70a Abs. 2 lit. a LWG) und verlangt, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 12 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LWG). Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV (Art. 105 Abs. 1 DZV).”
RéférenÎ : OPD art. 105 ch. 3 En cas de première situation où les conditions et les prescriptions du projet régional de mise en réseau approuvé par le canton ne sont pas entièrement remplies, au minimum les paiements de l'année en cours sont réduits et les paiements de l'année précédente sont réclamés. La réduction ne porte que sur les parcelles et éléments pour lesquels les conditions et prescriptions n'ont pas été intégralement respectées. En cas de récidive, en plus de l'exclusion du paiement pour l'année concernée, la récupération de l'ensemble des paiements versés dans le cadre du projet en cours est prévue.
“Nach Art. 105 Abs. 1 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV; Ziff. 2.4a.1 Anhang 8 statuiert, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziff. 2.4a.2 und 2.4a.3 Anhang 8 DZV. Gemäss Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Ziff. 2.4a.3 Anhang 8 DZV hält für den Wiederholungsfall fest, dass zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern sind.”
“Nach Art. 105 Abs. 1 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 DZV; Ziff. 2.4a.1 Anhang 8 statuiert, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziff. 2.4a.2 und 2.4a.3 Anhang 8 DZV. Gemäss Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Ziff. 2.4a.3 Anhang 8 DZV hält für den Wiederholungsfall fest, dass zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern sind.”
Les cantons peuvent, en vertu de l'art. 105 al. 1 OPD, réduire ou refuser des paiements lorsque les prescriptions de protection des eaux ne sont pas respectées. Cela peut, par exemple, être le cas lorsque des mesures d'assainissement convenues ou ordonnées sont insuffisamment mises en œuvre et qu'il en résulte — comme le montrent les dossiers — des écoulements répétés de jus d'ensilage. Dans les documents en cause, l'intéressé a été expressément informé de la possibilité d'une réduction ou d'un refus conformément à l'art. 105 al. 1 OPD.
“Im Rahmen der Besprechung vom 21. September 2020 wurde vereinbart, dass der Verstoss des Beschwerdeführers gegen das Gewässerschutzgesetz keinen Einfluss auf die Direktzahlungen habe, sofern er entlang der betreffenden Parzelle einen Graben ziehe, damit der abfliessende Silosaft nicht mehr über die Strasse ins gegenüberliegende Wiesland fliesse (vgl. Vorakten, act. 200). Auf eine entsprechende Meldung hin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2020 erneut auf "Sickersaftaustritt über die Strasse" aufmerksam gemacht (vgl. Vorakten, act. 205). In diesem Schreiben ist festgehalten, dass die am 21. September 2020 vereinbarten Massnahmen ungenügend umgesetzt wurden. Des Weiteren wurden die Massnahmen insofern präzisiert, als dass das Ausfliessen von Silosaft auf die Strasse umgehend und permanent verhindert werden solle. Ferner enthält das Schreiben den allgemein gehaltenen Hinweis, dass die Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutzes gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungsbeiträgen führen könne. Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Januar 2021 hält die Erstinstanz unter anderem fest, dass auch nach dem 2. November 2020 wiederholt Siloabwasser und Silage verunreinigtes Regen- und/oder Hangwasser vom Siloschlauch quer über die Strasse gelaufen sei und ein Verstoss gegen gewässerschutzrechtliche Bestimmungen vorliege (Dispositiv-Ziff. 1).”
“Im Rahmen der Besprechung vom 21. September 2020 wurde vereinbart, dass der Verstoss des Beschwerdeführers gegen das Gewässerschutzgesetz keinen Einfluss auf die Direktzahlungen habe, sofern er entlang der betreffenden Parzelle einen Graben ziehe, damit der abfliessende Silosaft nicht mehr über die Strasse ins gegenüberliegende Wiesland fliesse (vgl. Vorakten, act. 200). Auf eine entsprechende Meldung hin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2020 erneut auf "Sickersaftaustritt über die Strasse" aufmerksam gemacht (vgl. Vorakten, act. 205). In diesem Schreiben ist festgehalten, dass die am 21. September 2020 vereinbarten Massnahmen ungenügend umgesetzt wurden. Des Weiteren wurden die Massnahmen insofern präzisiert, als dass das Ausfliessen von Silosaft auf die Strasse umgehend und permanent verhindert werden solle. Ferner enthält das Schreiben den allgemein gehaltenen Hinweis, dass die Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewässerschutzes gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungsbeiträgen führen könne. Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Januar 2021 hält die Erstinstanz unter anderem fest, dass auch nach dem 2. November 2020 wiederholt Siloabwasser und Silage verunreinigtes Regen- und/oder Hangwasser vom Siloschlauch quer über die Strasse gelaufen sei und ein Verstoss gegen gewässerschutzrechtliche Bestimmungen vorliege (Dispositiv-Ziff. 1).”
OPD art. 105 n. 1 — Si des manquements sont constatés après le 1er septembre, les cantons peuvent effectuer les réductions au cours de l'année de paiement suivante.
“Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
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