Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 28 oct. 2015, en vigueur depuis le 1erjanv. 2016 (RO 2015 4497). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 28 oct. 2015, en vigueur depuis le 1erjanv. 2016 (RO 2015 4497). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 6 nov. 2024 (Contribution à la biodiversité régionale et à la qualité du paysage), en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2024 671). ↩
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Les personnes physiques ou les sociétés de personnes ne sont, selon l'art. 3 al. 2 OPD, titulaires du droit aux paiements que si les conditions exigées de façon cumulative par l'art. 3 al. 1 OPD (notamment le domicile civil et les exigences de formation) sont remplies. S'il ressort qu'au moins un co‑exploitant ne satisfait pas aux conditions relatives au domicile ou à la formation, le droit aux paiements directs de l'exploitation disparaît.
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
L'exception prévue à l'art. 3 al. 3 OPD ne s'applique que s'il est établi que la personne morale a été constituée en vue d'éluder la limite d'âge. En l'absenÎ d'un tel lien, il convient de se fonder sur les rapports de participation (parts de capital) de la personne morale; dans ce cas, un droit au paiement peut exister.
“1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art. 9 DZV nicht zur Anwendung gelange. Es möge zwar zutreffen, dass unter diesen Voraussetzungen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer reinen Personengesellschaft privilegiert sein könne. Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV setze bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich "nur" eine Zweidrittels-Beteiligung voraus, während eine solche anteilige Beteiligung bei Personengesellschaften faktisch und rechtlich gar nicht möglich sei. Würde im vorliegenden Fall von einer zusammenwirkenden Personengesellschaft ausgegangen, würde eine Pro-Kopf-Reduktion der Konzeption der DZV und der landwirtschaftlichen Organisationsfreiheit diametral zuwiderlaufen. Die DZV stelle bei juristischen Personen ausnahmslos auf die Beteiligungsverhältnisse und nie auf die "Köpfe" ab. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz könne die Beschwerdegegnerin auch die Biodiversitätsbeiträge beanspruchen. Die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 DZV setze voraus, dass die juristische Person zur Umgehung der Altersgrenze gegründet worden sei. Die Beschwerdegegnerin wie auch die C._______ AG seien im Jahre (...) gegründet worden, womit offensichtlich keinerlei Zusammenhang zur Altersgrenze oder irgendeine Umgehungsabsicht ersichtlich seien. A.f In der vorinstanzlichen Duplik vom 7. März 2022 entgegnete die Erstinstanz im Wesentlichen, dass die Vollzugshilfe nicht dem Urteil B-6795/2015 widerspreche. Auch eine vom BLW publizierte Vollzugshilfe sei ferner als Verwaltungsverordnung, die für die Durchführungsorgane verbindlich sei, zu verstehen. Weiter sei es nicht so, dass D._______ für sich alleine alle Voraussetzungen erfülle und deshalb E._______s Funktion und Beteiligung nicht relevant sei. D._______ könne zwar mit 70 % der Aktien die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der C._______ AG und der Beschwerdegegnerin via Wahl bestimmen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Als Verwaltungsratspräsident der beiden Gesellschaften habe E._______ aber den Stichentscheid und damit massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung der Gesellschaften und könne etwa auch die Geschäftsführung ernennen oder abberufen (vgl.”
RéférenÎ : OPD, art. 3 n. 13 En cas de direction indirecte via une holding ou plusieurs personnes impliquées, il faut procéder à un examen d'ensemble. Si le risque économique, l'engagement de capitaux et de travail sont assumés conjointement, ou si un tiers exerÎ une influenÎ déterminante sur la direction supérieure (par exemple par le vote prépondérant du président du conseil d'administration), cela peut remettre en cause le droit individuel selon l'art. 3 al. 1 OPD ou justifier une réduction du droit par tête.
“Auch eine vom BLW publizierte Vollzugshilfe sei ferner als Verwaltungsverordnung, die für die Durchführungsorgane verbindlich sei, zu verstehen. Weiter sei es nicht so, dass D._______ für sich alleine alle Voraussetzungen erfülle und deshalb E._______s Funktion und Beteiligung nicht relevant sei. D._______ könne zwar mit 70 % der Aktien die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der C._______ AG und der Beschwerdegegnerin via Wahl bestimmen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Als Verwaltungsratspräsident der beiden Gesellschaften habe E._______ aber den Stichentscheid und damit massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung der Gesellschaften und könne etwa auch die Geschäftsführung ernennen oder abberufen (vgl. Art. 716a Abs. 1 OR). Es sei hier ebenfalls so wie im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid B-2225/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, dass E._______ als Vater von D._______ auch als Bewirtschafter zu gelten habe. Für die Beitragsberechtigung habe er somit ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV zu erfüllen. Aufgrund seines Alters erfülle er eine Voraussetzung nicht. Bei der Beurteilung der Tragung des wirtschaftlichen Risikos und dem Kapital- und Arbeitseinsatz sei alles in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Es fehle bei D._______ an einer ausreichenden Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. D._______ und E._______ seien als Personengesellschaft zu betrachten, die gemeinsam (indirekt via die C._______ AG) die Beschwerdegegnerin als AG führten. Würden alle das wirtschaftliche Risiko mittragen, so rechtfertige sich auch eine Kürzung nach Köpfen, weil sich das wirtschaftliche Risiko dann nicht allein in den (indirekten) Beteiligungen widerspiegle, sondern auch in anderen Aspekten. Mit anderen Worten stehe über der Holdingstruktur eine Personengesellschaft, die mit gemeinsamen Kräften die Holding führe. A.g Mit Schreiben vom 11. März 2022 reichte die Beschwerdegegnerin abschliessende Bemerkungen ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschlussfassung des Verwaltungsrates mit Mehrheitsentscheid erfolge, sodass dem Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten keine massgebliche Bedeutung zukomme.”
Citation : OPD art. 3 ch. 12 En cas de participations de sociétés de capitaux, l'admissibilité aux paiements directs ne dépend pas de la participation dans la société en tant que telle, mais des personnes physiques qui, en arrière-plan, assurent l'exploitation. Les rapports de participation exigés à l'art. 3 al. 2 OPD doivent être compris comme des exigences supplémentaires à l'égard de l'admissibilité des personnes physiques qui gèrent l'exploitation d'une société de capitaux.
“Die in Art. 3 Abs. 2 DZV verlangten Beteiligungsverhältnisse stellen keine Berechnungsmethode für Direktzahlungskürzungen bei Kapitalgesellschaften dar, sondern sind als zusätzliche Anforderungen an die Beitragsberechtigung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zu sehen, die einen Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften. Art. 9 DZV ist demgegenüber eine Bestimmung, welche die Beitragsberechtigung einschränkt. Aus systematischer Sicht lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bei der hier interessierenden Kürzung auf die Beteiligungsverhältnisse abzustellen wäre, sondern es ist hinsichtlich einer Beitragsberechtigung bei involvierten Kapitalgesellschaften vielmehr davon auszugehen, dass die dahinterstehenden Bewirtschafter als natürliche Personen massgebend sind.”
“Die in Art. 3 Abs. 2 DZV verlangten Beteiligungsverhältnisse stellen keine Berechnungsmethode für Direktzahlungskürzungen bei Kapitalgesellschaften dar, sondern sind als zusätzliche Anforderungen an die Beitragsberechtigung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zu sehen, die einen Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften. Art. 9 DZV ist demgegenüber eine Bestimmung, welche die Beitragsberechtigung einschränkt. Aus systematischer Sicht lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bei der hier interessierenden Kürzung auf die Beteiligungsverhältnisse abzustellen wäre, sondern es ist hinsichtlich einer Beitragsberechtigung bei involvierten Kapitalgesellschaften vielmehr davon auszugehen, dass die dahinterstehenden Bewirtschafter als natürliche Personen massgebend sind.”
Citation: OPD art. 3 n. 11 Si une personne physique remplit, au sein d'une société de capitaux, les conditions de l'art. 3 al. 1 OPD — notamment par une participation déterminante (ici quorum des deux tiers selon art. 3 al. 2 let. a), pouvoir de décision exclusif, gestion active et indépendanÎ vis‑à‑vis de tiers — le statut d'exploitant et donc le droit aux paiements directs peuvent lui être reconnus à titre personnel. Si, en outre, l'actionnaire majoritaire assume les risques économiques liés à l'exploitation et qu'existe le lien requis entre propriété, possession et exploitation, une réduction par tête n'est pas indiquée et l'art. 9 OPD ne s'applique pas.
“Die darin aufgestellten Kriterien seien eine Eigeninterpretation des BLW. Unbestritten sei, dass D._______ die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DZV erfülle, und dass sie Eigentümerin von 70 % des Aktienkapitals an der C._______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt. Als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin und der C._______ AG sowie alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin nehme sie im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung ein und übe eine aktive Rolle im täglichen Geschehen aus. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht fremdbestimmt. Über ihre Mehrheitsbeteiligung von 70 % treffe D._______ den alleinigen Entscheid über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der C._______ AG und mittelbar über jenen der Beschwerdegegnerin. Da sich das effektive Betriebsrisiko in der C._______ AG realisiere, falle auch das primäre wirtschaftliche Betriebsrisiko auf sie zurück. D._______ erfülle daher neben den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art. 9 DZV nicht zur Anwendung gelange. Es möge zwar zutreffen, dass unter diesen Voraussetzungen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer reinen Personengesellschaft privilegiert sein könne. Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV setze bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich "nur" eine Zweidrittels-Beteiligung voraus, während eine solche anteilige Beteiligung bei Personengesellschaften faktisch und rechtlich gar nicht möglich sei. Würde im vorliegenden Fall von einer zusammenwirkenden Personengesellschaft ausgegangen, würde eine Pro-Kopf-Reduktion der Konzeption der DZV und der landwirtschaftlichen Organisationsfreiheit diametral zuwiderlaufen. Die DZV stelle bei juristischen Personen ausnahmslos auf die Beteiligungsverhältnisse und nie auf die "Köpfe" ab. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz könne die Beschwerdegegnerin auch die Biodiversitätsbeiträge beanspruchen.”
Le droit aux paiements directs prévu à l'art. 3 al. 1 OPD est, en principe, limité aux personnes physiques ayant leur domicile civil en Suisse. L'art. 3 al. 1 énumère cumulativement les conditions de domicile, de limite d'âge et de formation. Pour les sociétés de personnes, tous les co‑exploitants doivent satisfaire aux exigences relatives au domicile et à la formation; à défaut, l'exploitation concernée n'est pas admissible aux paiements directs. En ce qui concerne la limite d'âge, l'exposé des motifs indique qu'il n'était pas prévu d'exclure complètement les exploitations lorsque la génération plus âgée continue de travailler (voir art. 9 OPD).
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
Si l'exploitation est louée par une personne morale, il n'existe, conformément à l'art. 3 al. 2bis OPD, aucun droit aux paiements lorsque la preneuse ou le preneur exerÎ simultanément une fonction dirigeante au sein de cette personne morale.
“2 DZV regelt die Beitragsberechtigung für den Fall, dass natürliche Personen oder Personengesellschaften den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften. Die Bestimmung lautet wie folgt: "Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: [Bst. a] sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; [Bst. b] sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; [Bst. c] der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. Gemäss Art. 3 Abs. 2bis DZV ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat, nicht beitragsberechtigt, wenn sie in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist (Bst.”
RéférenÎ : OPD art. 3 ch. 8 Dans les exploitations gérées par une société de capitaux, le droit aux paiements directs n'existe pas si ne serait-ce qu'une personne physique co-exploitante ne remplit pas, de manière cumulative, les conditions exigées concernant le domicile civil ou la formation. En revanche, s'agissant de la limite d'âge, le pouvoir réglementaire n'a pas prévu une exclusion totale de l'exploitation lorsque la génération plus âgée continue de travailler dans l'exploitation (voir art. 9 OPD).
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”
Une personne physique peut, selon l'art. 3 al. 1 OPD, être admissible aux paiements directs si elle détient la propriété, exerÎ une fonction dirigeante déterminante et supporte le risque économique principal de l'exploitation. Selon la jurisprudenÎ (B‑2362/2022), cela se produit notamment en cas de participation majoritaire dans une société de capitaux lorsque l'intéressée détermine de fait la direction (p. ex. administrateur disposant d'une signature individuelle ou gérant unique) et que le risque économique retombe sur elle.
“Ferner habe er als Verwaltungsratspräsident in der strategischen Führung der C._______ AG den Stichentscheid, weshalb eine Kürzung um 50 % statt 30 % adäquat sei. Ausserdem könne die Rekurrentin die Biodiversitätsbeiträge auch nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 3 DZV selbst beanspruchen, weil die Gründung der juristischen Person, sei es der Beschwerdegegnerin oder der C._______ AG, zwecks Umgehung der Altersgrenze zu betrachten sei. A.e Mit vorinstanzlicher Replik vom 31. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass im Feststellungsentscheid der Erstinstanz vom 20. Mai 2021 stets nur das Beteiligungsverhältnis 70/30 thematisiert worden sei. Sodann würden die in diesem Entscheid angewandten Kriterien auch nicht dem Urteil des BVGer B-6795/2015 vom 3. Oktober 2018 entsprechen. Die Erstinstanz beziehe sich diesbezüglich auf eine vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Nachgang zum Urteil ad hoc veröffentlichte "Vollzugshilfe". Die darin aufgestellten Kriterien seien eine Eigeninterpretation des BLW. Unbestritten sei, dass D._______ die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DZV erfülle, und dass sie Eigentümerin von 70 % des Aktienkapitals an der C._______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt. Als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin und der C._______ AG sowie alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin nehme sie im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung ein und übe eine aktive Rolle im täglichen Geschehen aus. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht fremdbestimmt. Über ihre Mehrheitsbeteiligung von 70 % treffe D._______ den alleinigen Entscheid über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der C._______ AG und mittelbar über jenen der Beschwerdegegnerin. Da sich das effektive Betriebsrisiko in der C._______ AG realisiere, falle auch das primäre wirtschaftliche Betriebsrisiko auf sie zurück. D._______ erfülle daher neben den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art.”
“Die darin aufgestellten Kriterien seien eine Eigeninterpretation des BLW. Unbestritten sei, dass D._______ die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DZV erfülle, und dass sie Eigentümerin von 70 % des Aktienkapitals an der C._______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt. Als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin und der C._______ AG sowie alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin nehme sie im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung ein und übe eine aktive Rolle im täglichen Geschehen aus. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht fremdbestimmt. Über ihre Mehrheitsbeteiligung von 70 % treffe D._______ den alleinigen Entscheid über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der C._______ AG und mittelbar über jenen der Beschwerdegegnerin. Da sich das effektive Betriebsrisiko in der C._______ AG realisiere, falle auch das primäre wirtschaftliche Betriebsrisiko auf sie zurück. D._______ erfülle daher neben den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV auch die notwendige Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. Ihr stehe die Beitragsberechtigung somit bereits als Einzelperson zu, weshalb Art. 9 DZV nicht zur Anwendung gelange. Es möge zwar zutreffen, dass unter diesen Voraussetzungen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer reinen Personengesellschaft privilegiert sein könne. Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV setze bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich "nur" eine Zweidrittels-Beteiligung voraus, während eine solche anteilige Beteiligung bei Personengesellschaften faktisch und rechtlich gar nicht möglich sei. Würde im vorliegenden Fall von einer zusammenwirkenden Personengesellschaft ausgegangen, würde eine Pro-Kopf-Reduktion der Konzeption der DZV und der landwirtschaftlichen Organisationsfreiheit diametral zuwiderlaufen. Die DZV stelle bei juristischen Personen ausnahmslos auf die Beteiligungsverhältnisse und nie auf die "Köpfe" ab. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz könne die Beschwerdegegnerin auch die Biodiversitätsbeiträge beanspruchen.”
OPD art. 3 n. 6 Pour la condition de résidenÎ, il convient de prendre comme référenÎ le domicile civil au 1er janvier de l'année des paiements; ce domicile doit déjà exister avant le 1er janvier de ladite année.
“Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) konkretisiert die Voraussetzungen für eine Beitragsberechtigung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 DZV sind Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben beitragsberechtigt, wenn sie natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind (Bst. a), vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das”
art. 3 al. 3 OPD doit être lu dans le contexte selon lequel le droit général aux paiements directs est en principe réservé aux personnes physiques ou aux sociétés de personnes ayant leur domicile civil en Suisse. Les personnes morales ne peuvent prétendre aux paiements que dans la mesure où l'art. 3 al. 3 le prévoit pour les contributions à la biodiversité et à la qualité du paysage. En cas de gestion conjointe d'une exploitation agricole, il convient en outre de vérifier que les conditions cumulatives (p. ex. domicile, formation) sont remplies par les co-exploitants concernés.
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl.”
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl.”
Le droit de vote prépondérant, respectivement le pouvoir décisionnel, du président du conseil d'administration peut constituer une influenÎ déterminante sur l'orientation de la société et, ce faisant, entraîner la qualification d'exploitant au sens de l'art. 3 al. 1 OPD. En conséquenÎ, il convient également d'examiner, pour une telle personne, si les conditions de l'art. 3 al. 1 OPD sont remplies. La question de savoir si cette influenÎ existe est toutefois une question dépendant des circonstances de l'espèÎ (cf. à cet égard l'examen du Tribunal administratif fédéral, selon lequel le président du conseil d'administration peut, par exemple, nommer ou révoquer des directions et peut dès lors être considéré comme exploitant; en revanche, il est soutenu dans les prises de position que les décisions sont le plus souvent prises à la majorité).
“Auch eine vom BLW publizierte Vollzugshilfe sei ferner als Verwaltungsverordnung, die für die Durchführungsorgane verbindlich sei, zu verstehen. Weiter sei es nicht so, dass D._______ für sich alleine alle Voraussetzungen erfülle und deshalb E._______s Funktion und Beteiligung nicht relevant sei. D._______ könne zwar mit 70 % der Aktien die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der C._______ AG und der Beschwerdegegnerin via Wahl bestimmen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Als Verwaltungsratspräsident der beiden Gesellschaften habe E._______ aber den Stichentscheid und damit massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung der Gesellschaften und könne etwa auch die Geschäftsführung ernennen oder abberufen (vgl. Art. 716a Abs. 1 OR). Es sei hier ebenfalls so wie im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid B-2225/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, dass E._______ als Vater von D._______ auch als Bewirtschafter zu gelten habe. Für die Beitragsberechtigung habe er somit ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV zu erfüllen. Aufgrund seines Alters erfülle er eine Voraussetzung nicht. Bei der Beurteilung der Tragung des wirtschaftlichen Risikos und dem Kapital- und Arbeitseinsatz sei alles in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Es fehle bei D._______ an einer ausreichenden Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. D._______ und E._______ seien als Personengesellschaft zu betrachten, die gemeinsam (indirekt via die C._______ AG) die Beschwerdegegnerin als AG führten. Würden alle das wirtschaftliche Risiko mittragen, so rechtfertige sich auch eine Kürzung nach Köpfen, weil sich das wirtschaftliche Risiko dann nicht allein in den (indirekten) Beteiligungen widerspiegle, sondern auch in anderen Aspekten. Mit anderen Worten stehe über der Holdingstruktur eine Personengesellschaft, die mit gemeinsamen Kräften die Holding führe. A.g Mit Schreiben vom 11. März 2022 reichte die Beschwerdegegnerin abschliessende Bemerkungen ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschlussfassung des Verwaltungsrates mit Mehrheitsentscheid erfolge, sodass dem Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten keine massgebliche Bedeutung zukomme.”
“Auch eine vom BLW publizierte Vollzugshilfe sei ferner als Verwaltungsverordnung, die für die Durchführungsorgane verbindlich sei, zu verstehen. Weiter sei es nicht so, dass D._______ für sich alleine alle Voraussetzungen erfülle und deshalb E._______s Funktion und Beteiligung nicht relevant sei. D._______ könne zwar mit 70 % der Aktien die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der C._______ AG und der Beschwerdegegnerin via Wahl bestimmen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Als Verwaltungsratspräsident der beiden Gesellschaften habe E._______ aber den Stichentscheid und damit massgeblichen Einfluss auf die Oberleitung der Gesellschaften und könne etwa auch die Geschäftsführung ernennen oder abberufen (vgl. Art. 716a Abs. 1 OR). Es sei hier ebenfalls so wie im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid B-2225/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, dass E._______ als Vater von D._______ auch als Bewirtschafter zu gelten habe. Für die Beitragsberechtigung habe er somit ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 DZV zu erfüllen. Aufgrund seines Alters erfülle er eine Voraussetzung nicht. Bei der Beurteilung der Tragung des wirtschaftlichen Risikos und dem Kapital- und Arbeitseinsatz sei alles in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Es fehle bei D._______ an einer ausreichenden Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung. D._______ und E._______ seien als Personengesellschaft zu betrachten, die gemeinsam (indirekt via die C._______ AG) die Beschwerdegegnerin als AG führten. Würden alle das wirtschaftliche Risiko mittragen, so rechtfertige sich auch eine Kürzung nach Köpfen, weil sich das wirtschaftliche Risiko dann nicht allein in den (indirekten) Beteiligungen widerspiegle, sondern auch in anderen Aspekten. Mit anderen Worten stehe über der Holdingstruktur eine Personengesellschaft, die mit gemeinsamen Kräften die Holding führe. A.g Mit Schreiben vom 11. März 2022 reichte die Beschwerdegegnerin abschliessende Bemerkungen ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschlussfassung des Verwaltungsrates mit Mehrheitsentscheid erfolge, sodass dem Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten keine massgebliche Bedeutung zukomme.”
RéférenÎ : OPD art. 3 ch. 3 Les personnes morales ayant leur siège en Suisse sont admissibles aux paiements directs lorsqu'elles exploitent l'exploitation ; sont exclues celles dont on peut présumer qu'elles ont été constituées pour contourner les exigences d'âge ou de formation.
“Art. 3 Abs. 3 DZV statuiert, dass für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt sind, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden. Unter der Marginalie "Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften" hält Art. 9 DZV sodann Folgendes fest: "Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das”
“Nicht jeder Bewirtschafter sei auch ein beitragsberechtigter Bewirtschafter. Aufgrund seines Alters sei E._______ ab dem Beitragsjahr 2021 nicht mehr direktzahlungsberechtigt. Wäre D._______ alleine massgebend bzw. die Beteiligung von E._______ nicht relevant, wäre die (indirekte) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegenüber Personengesellschaften privilegiert. Eine solche Privilegierung entspreche nicht dem Ziel, die bäuerlich strukturierte Landwirtschaft zu festigen bzw. die bäuerlichen Betriebe zu fördern, sondern setze Anreize dazu, die Rechtsform einer indirekten Beteiligung via Kapitalgesellschaft zu wählen. Bei einer Personengesellschaft bedeute eine anteilsmässige Kürzung eine Kürzung nach Köpfen und damit im vorliegenden Fall eine Kürzung um 50 %. Der Kapitaleinsatz werde von E._______ geleistet. Ferner habe er als Verwaltungsratspräsident in der strategischen Führung der C._______ AG den Stichentscheid, weshalb eine Kürzung um 50 % statt 30 % adäquat sei. Ausserdem könne die Rekurrentin die Biodiversitätsbeiträge auch nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 3 DZV selbst beanspruchen, weil die Gründung der juristischen Person, sei es der Beschwerdegegnerin oder der C._______ AG, zwecks Umgehung der Altersgrenze zu betrachten sei. A.e Mit vorinstanzlicher Replik vom 31. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass im Feststellungsentscheid der Erstinstanz vom 20. Mai 2021 stets nur das Beteiligungsverhältnis 70/30 thematisiert worden sei. Sodann würden die in diesem Entscheid angewandten Kriterien auch nicht dem Urteil des BVGer B-6795/2015 vom 3. Oktober 2018 entsprechen. Die Erstinstanz beziehe sich diesbezüglich auf eine vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Nachgang zum Urteil ad hoc veröffentlichte "Vollzugshilfe". Die darin aufgestellten Kriterien seien eine Eigeninterpretation des BLW. Unbestritten sei, dass D._______ die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DZV erfülle, und dass sie Eigentümerin von 70 % des Aktienkapitals an der C._______ AG sei. Damit sei die Zweidrittelschwelle gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV grundsätzlich erfüllt.”
art. 3 al. 2 OPD fixe, pour les personnes physiques et les sociétés de personnes qui, en tant qu'exploitants directs, dirigent l'exploitation d'une société de capitaux, les conditions d'éligibilité aux paiements directs : des quotas de participation directe (au moins deux tiers pour la SA et la société en commandite par actions ; au moins trois quarts pour la SARL) et l'exigenÎ que la valeur comptable du patrimoine du preneur — et, lorsque la SA ou la SARL est propriétaire, la valeur comptable de l'exploitation — représente au moins deux tiers de l'actif de la société concernée.
“Art. 3 Abs. 2 DZV regelt die Beitragsberechtigung für den Fall, dass natürliche Personen oder Personengesellschaften den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften. Die Bestimmung lautet wie folgt: "Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: [Bst. a] sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; [Bst. b] sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; [Bst. c] der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.”
Le droit de bénéficier des paiements directs prévu à l'art. 3 al. 1 OPD s'applique en principe aux personnes physiques ayant leur domicile civil en Suisse; les personnes morales ne sont admises que de façon limitée (notamment selon l'art. 3 al. 3 OPD). Les sociétés de personnes ou les configurations impliquant plusieurs exploitants peuvent influer sur l'éligibilité, par exemple lorsque certains co‑exploitants ne remplissent pas les conditions requises (domicile civil, exigences de formation). En matière de limite d'âge, le législateur a prévu une règle dérogatoire à l'art. 9 OPD, qui peut éviter l'exclusion totale d'exploitations lorsque la génération plus âgée continue de participer à l'activité agricole.
“Die vorliegend interessierenden Artikel 3 und 9 DZV befinden sich systematisch unter dem "2. Kapitel: Voraussetzungen" sowie unter dem "1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen" der DZV. Da juristische Personen unter gewissen Voraussetzungen nur für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sein können (Art. 3 Abs. 3 DZV), beschränkt sich die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen grundsätzlich auf die natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV), welche allein oder in Form einer Personengesellschaft als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen einen Betrieb führen (Art. 3 Abs. 2 DZV). Art. 3 Abs. 1 DZV listet die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für sämtliche Beitragsberechtigten auf (zivilrechtlicher Wohnsitz der natürlichen Person [Bst. a], Altersgrenze [Bst. b], Ausbildungsanforderungen [Bst. c]). Somit sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, welche den Betrieb einer Kapitalgesellschaft bewirtschaften, nicht direktzahlungsberechtigt, wenn auch nur ein Mitbewirtschafter die Voraussetzungen betreffend Wohnsitz oder Ausbildung nicht erfüllt. Bezüglich Altersbegrenzung wollte der Verordnungsgeber hingegen keinen vollständigen Ausschluss von Betrieben bezüglich Berechtigung auf Direktzahlungen, sofern die ältere Generation noch auf dem Betrieb mitarbeitet (vgl. Art. 9 DZV).”