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Massnahmen, die der Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung und eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes dienen, können Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen; solche Eingriffe müssen jedoch auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein.
“Soweit die Tarifregulierung in der Grundversorgung in den Schutzbereich der beiden Grundrechte eingreift, wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 5 StromVG bildet die formell-gesetzliche Grundlage für die Pflicht, Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteilsmässig weiterzugeben (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Die gesetzlich verankerte Regulierung liegt im öffentlichen Interesse, wonach den Endverbrauchern in der Grundversorgung ein Anteil an den Preisvorteilen des freien Netzzugangs zu gewähren ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.6). Die Art der Regulierung ist überdies verhältnismässig, zumal die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung weiterhin frei sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch E. 7.4.2 hiervor). Mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit läge im Übrigen ein grundsatzkonformer Eingriff vor (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV), zumal das Stromversorgungsgesetz die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schafft (vgl. Art. 1 Abs. 1 StromVG). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine Ungleichbehandlung direkter Konkurrentinnen und Konkurrenten sieht, zeigt sie nicht in der hierfür erforderlichen Weise auf, dass bei ihren Konkurrentinnen und Konkurrenten vergleichbare tatsächliche Verhältnisse vorliegen würden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 I 113 E. 5.1.1; vgl. auch Urteil 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1).”
Art. 1 Abs. 2 stellt klar, dass das StromVG die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen festlegen soll (Art. 1 Abs. 2 lit. a). Das Gesetz richtet sich nach den Quellen grundsätzlich auf mit 50 Hz betriebene Elektrizitätsnetze und erfasst das Bahnstromnetz nicht.
“Hochspannungsleitungen) Rechnung zu tragen (Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561, 7698 Kap. 5.2.1, vgl. auch 7635 Kap. 4.2.9). Der Gesetzgeber hatte beim Erlass von Art. 83 lit. w BGG nicht die Bahnstromnetze im Auge. In der einschlägigen, eben erwähnten Botschaft und in den parlamentarischen Debatten blieb in Bezug auf diese Bestimmung das Bahnstromnetz unbeachtet. Es bestehen zwar Berührungspunkte zwischen den verschiedenen Stromnetzen, doch sind diese in Bezug auf das Bahnstromnetz aus rechtlicher Sicht klar untergeordneter Natur: Die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen, ist ein Hauptzweck des StromVG (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Weiter soll dieses Gesetz die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen festlegen (Art. 1 Abs. 2 lit. a StromVG). Das StromVG gilt indes grundsätzlich nur für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden, und damit nicht für das Bahnstromnetz (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Gerade die Plangenehmigung, an welche Art. 83 lit. w BGG anknüpft, ist für die Bahnstromnetze abweichend reguliert (vgl. vorne E. 1.2.2 und 1.2.3). So ist hierfür jeweils auch eine andere Genehmigungsbehörde zuständig: für Bahnstromanlagen das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG) und für die übrigen Stromanlagen das Inspektorat bzw. das Bundesamt für Energie (Art. 16 Abs. 2 lit. a und b EleG). Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie.”
“Hochspannungsleitungen) Rechnung zu tragen (Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561, 7698 Kap. 5.2.1, vgl. auch 7635 Kap. 4.2.9). Der Gesetzgeber hatte beim Erlass von Art. 83 lit. w BGG nicht die Bahnstromnetze im Auge. In der einschlägigen, eben erwähnten Botschaft und in den parlamentarischen Debatten blieb in Bezug auf diese Bestimmung das Bahnstromnetz unbeachtet. Es bestehen zwar Berührungspunkte zwischen den verschiedenen Stromnetzen, doch sind diese in Bezug auf das Bahnstromnetz aus rechtlicher Sicht klar untergeordneter Natur: Die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen, ist ein Hauptzweck des StromVG (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Weiter soll dieses Gesetz die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen festlegen (Art. 1 Abs. 2 lit. a StromVG). Das StromVG gilt indes grundsätzlich nur für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden, und damit nicht für das Bahnstromnetz (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Gerade die Plangenehmigung, an welche Art. 83 lit. w BGG anknüpft, ist für die Bahnstromnetze abweichend reguliert (vgl. vorne E. 1.2.2 und 1.2.3). So ist hierfür jeweils auch eine andere Genehmigungsbehörde zuständig: für Bahnstromanlagen das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG) und für die übrigen Stromanlagen das Inspektorat bzw. das Bundesamt für Energie (Art. 16 Abs. 2 lit. a und b EleG). Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie.”
Entsprechend Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 StromVG soll die Verteilung knapper grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten grundsätzlich auf marktwirtschaftlichem Wege erfolgen.
“In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 2 StromVG als Ausnahme von der in Abs. 1 festgelegten Möglichkeit der Swissgrid AG zu verstehen ist, die verfügbaren Übertragungsnetzkapazitäten nach marktorientierten Verfahren zuzuteilen. Das Stromversorgungsgesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die beiden Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Die gesetzliche Konkretisierung setzt sie insofern differenziert um, als im Rahmen der Grundversorgung kein Wettbewerb, sondern eine staatlich regulierte Versorgungspflicht des zuständigen Verteilnetzbetreibers besteht (Art. 6 StromVG), während im Übrigen die Elektrizitätsversorgung wettbewerbsorientiert erfolgt, soweit nicht aufgrund des natürlichen Netzmonopols ein Regulierungsbedarf besteht. Namentlich erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher, marktwirtschaftlicher Basis. Entsprechend diesem Wettbewerbsgrundsatz müssen die Netzbetreiber (als Inhaber des natürlichen Netzmonopols) Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Konsequenterweise soll auch die Verteilung knapper Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz grundsätzlich auf marktwirtschaftlichem Weg erfolgen, wie das in Art. 17 Abs. 1 StromVG vorgesehen ist. Das entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, sich beim Engpassmanagement an die EU-rechtliche Regelung anzulehnen (BBl 2005 1625, 1638, 1656, 1672; Urteil 2C_632/2016 E.”
Die beiden Ziele sind grundsätzlich gleichwertig; die gesetzliche Konkretisierung setzt sie jedoch differenziert um, namentlich durch eine staatlich regulierte Grundversorgung und eine grundsätzlich wettbewerbsorientierte Elektrizitätsversorgung ausserhalb der Grundversorgung.
“In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 2 StromVG als Ausnahme von der in Abs. 1 festgelegten Möglichkeit der Swissgrid AG zu verstehen ist, die verfügbaren Übertragungsnetzkapazitäten nach marktorientierten Verfahren zuzuteilen. Das Stromversorgungsgesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die beiden Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Die gesetzliche Konkretisierung setzt sie insofern differenziert um, als im Rahmen der Grundversorgung kein Wettbewerb, sondern eine staatlich regulierte Versorgungspflicht des zuständigen Verteilnetzbetreibers besteht (Art. 6 StromVG), während im Übrigen die Elektrizitätsversorgung wettbewerbsorientiert erfolgt, soweit nicht aufgrund des natürlichen Netzmonopols ein Regulierungsbedarf besteht. Namentlich erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher, marktwirtschaftlicher Basis. Entsprechend diesem Wettbewerbsgrundsatz müssen die Netzbetreiber (als Inhaber des natürlichen Netzmonopols) Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Konsequenterweise soll auch die Verteilung knapper Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz grundsätzlich auf marktwirtschaftlichem Weg erfolgen, wie das in Art. 17 Abs. 1 StromVG vorgesehen ist. Das entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, sich beim Engpassmanagement an die EU-rechtliche Regelung anzulehnen (BBl 2005 1625, 1638, 1656, 1672; Urteil 2C_632/2016 E.”
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