Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta l’all. cifra II n. 9 della LF del 30 set. 2016 sull’energia, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 6839;FF 2013 6489). ↩
Abrogata dalla cifra I della LF del 12 dic. 2014, con effetto dal 1° giu. 2015 (RU 2015 1309;FF 2014 33953405). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 12 dic. 2014 (RU 2015 1309;FF 2014 33953405). Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
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Netzbezogene Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gehören nach Art. 14 Abs. 1 StromVG grundsätzlich zum Netznutzungsentgelt und sind den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu belasten. Dabei hat das Bundesrecht zugleich Anforderungen an die transparente Ausweisung; zudem weist die Rechtsprechung darauf hin, dass daneben energiebezogene Abgaben existieren können, die dem Energietarif zuzuordnen sind.
“Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht zunächst, dass grundsätzlich der kantonale oder kommunale Gesetzgeber festlegen dürfe, worauf das Gemeinwesen eine Abgabe oder Leistung erhebe. Das Bundesrecht bestimme lediglich, dass die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einerseits transparent ausgewiesen werden müssten (vgl. BGE 138 I 468 E. 2.5, 138 I 454 E. 3.6.3; Art. 12 Abs. 2 StromVG; Art. 7 Abs. 3 Bst. k StromVV). Andererseits dränge die bundesrechtliche Regelung in Art. 14 Abs. 1 StromVG die Ansicht auf, dass die netzbezogenen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in das Netznutzungsentgelt einfliessen müssten. Die beiden bundesrechtlichen Vorgaben schlössen indes nicht aus, dass es auch Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gebe, die energiebezogen und demzufolge in den Tarifbestandteil der Energielieferung (Energietarif) einfliessen würden (E. 6.5.1). Ergänzend wies das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid darauf hin, dem stehe auch die bundesverwaltungsgerichtliche Auffassung nicht entgegen, wonach die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen als Bestandteil des Netznutzungsentgelts ausgewiesen werden müssten, um zu verhindern, dass die Endverbraucher sie über den regulierten Energietarif allein tragen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht lasse bei dieser Erwägung ausser Acht, dass die energiebezogenen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen auch beim marktbestimmten Energiepreis einkalkuliert und damit auch die freien Kunden ausserhalb der Grundversorgung - zumindest teilweise - belasten würden (E.”
Für die jährliche Verzinsung der für den Netzbetrieb notwendigen (betriebsnotwendigen) Vermögenswerte ist als kalkulatorischer Zinssatz der Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals ("Weighted Average Cost of Capital", WACC) anzuwenden.
“Von Bundesrechts wegen darf das für die Netznutzung von den Netznutzern an die Netzbetreiber zu leistende Entgelt die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG die Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2) und die Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3) eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ist nach den betriebsnotwendigen Vermögenswerten zu suchen (Art. 15 Abs. 3 lit. b StromVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 lit. a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.74]). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf die kalkulatorischen Abschreibungen einerseits und die kalkulatorischen Zinsen anderseits beschränkt (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dabei dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals ("Weighted Average Cost of Capital", WACC; so Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV; dazu insbesondere BGE 143 II 37 E. 8.3). Bei Anwendung der zweiten Methode wird gemeinhin in fünf Schritten vorgegangen (COENENBERG / FISCHER / GÜNTHER, a.a.O.”
Unklar ist, ob in den Rechnungsstellungen die geschuldeten oder die tatsächlich bezahlten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen auszuweisen sind. Weder Art. 14 Abs. 1 StromVG noch die einschlägige Verordnung enthalten hierzu eine ausdrückliche Regelung, und die Rechtsprechung hat die Frage bislang nicht entschieden.
“Wie im Urteil 2C_399/2017 in E. 9 dargelegt, gehören Abgaben an Gemeinwesen, soweit sie sich auf den Netzbetrieb beziehen, gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt, soweit sie nicht individuell in Rechnung gestellt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). Art. 12 Abs. 2 StromVG verpflichtet sodann die Netzbetreiber, in ihren Rechnungsstellungen, "[d]ie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" gesondert auszuweisen. Das Gesetz äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob damit die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Abgaben gemeint sind. Auch die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sagt dazu nichts Näheres. Die Rechtsprechung spricht beiläufig von Abgaben, welche die Netzbetreiber dem Gemeinwesen zu bezahlen haben (BGE 143 II 283 E. 3.3), ohne sich mit der hier streitigen Frage auseinanderzusetzen.”
Beiträge an Energiesparfonds und andere Förderprogramme sowie zweckgebundene Strompreiszuschläge (etwa für erneuerbare Energien) können unter den Begriff «Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen» im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG fallen.
“E. 4.2). Aber auch Entgelte für Tätigkeiten des Gemeinwesens, die in keinem direkten Zusammenhang zur Netznutzung stehen, können Abgaben und Leistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG darstellen; etwa Beiträge an Energiesparfonds und andere Förderungsprogramme oder zweckgebundene Strompreiszuschläge für erneuerbare Energie (vgl. Botschaft StromVG S. 1678; BGE 138 I 454 E. 3.7; BGer 2C_399/2017 vom”
“E. 4.2). Aber auch Entgelte für Tätigkeiten des Gemeinwesens, die in keinem direkten Zusammenhang zur Netznutzung stehen, können Abgaben und Leistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG darstellen; etwa Beiträge an Energiesparfonds und andere Förderungsprogramme oder zweckgebundene Strompreiszuschläge für erneuerbare Energie (vgl. Botschaft StromVG S. 1678; BGE 138 I 454 E. 3.7; BGer 2C_399/2017 vom”
Abgaben und Leistungen, die Gemeinwesen gegenüber dem Netzbetreiber rechtmässig erheben, gelten kraft Gesetzes als Bestandteil des Netznutzungsentgelts und werden nach dem Gesetzeswillen wirtschaftlich von den Endverbrauchern getragen. Diese Abgaben beruhen nicht auf dem StromVG selbst, sondern auf den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen der zuständigen Gemeinwesen; sie werden vom Netzbetreiber an das Gemeinwesen entrichtet und sind auf der Stromrechnung transparent auszuweisen.
“Rechtsgrundlage für diese Abgaben an Gemeinwesen ist nicht das StromVG selbst, sondern die einschlägige Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGE 143 II 283 E. 1.2.4). Sie müssen die üblichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abgabenerhebung erfüllen, namentlich über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. Urteil 9C_633/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.3, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Abgaben an Gemeinwesen können grundsätzlich alle beliebigen Abgaben sein, die das jeweils zuständige Gemeinwesen rechtmässig erhebt. In erster Linie dachte der Gesetzgeber jedoch an Konzessionsabgaben für die Sondernutzung von öffentlichem Grund für Elektrizitätsleitungen. Solche Abgaben werden naturgemäss vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die Leitungen betreibt, an das konzessionierende Gemeinwesen entrichtet. Indem der Bundesgesetzgeber aber vorsieht, dass diese Abgaben Bestandteil des Netznutzungsentgelts sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG), welches von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 StromVG; Art. 9 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]), geht er davon aus, dass diese Abgaben ebenfalls auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden, die sie wirtschaftlich tragen (BGE 143 II 283 E. 3.4). Aus diesem Grund sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass diese Abgaben an Gemeinwesen auf der Stromrechnung, welche der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin erhält, transparent ausgewiesen sein müssen (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 12 Abs. 2 StromVG). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sind somit die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Destinatäre der Abgaben, welche der Netzbetreiber dem Gemeinwesen bezahlt (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff., 1652; zum Ganzen: Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 4.2).”
Werden städtische Gewinnablieferungen dem Energietarif zugeschlagen, können daraus resultierende Überdeckungen den Grundversorgungsendverbrauchern zu erstatten sein; Abgaben, die unzutreffend im Energietarif erhoben wurden, sind entsprechend zu korrigieren und zugunsten der betroffenen Grundversorgungskunden auszugleichen.
“Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an der angefochtenen Neuverfügung fest, demgemäss die Gewinnablieferung an die Stadt Bern nicht als Abgabe auf dem Energietarif der Jahre 2009 und 2010 erhoben werden dürfe und die daraus entstehende Überdeckung den Endverbrauchern in der Grundversorgung über die künftigen Energietarife zurückzuerstatten sei. Zur Begründung legt die Vorinstanz zusammengefasst dar, dass Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in der Stromversorgungsgesetzgebung einzig als Bestandteil des Netznutzungsentgelts ausdrücklich vorgesehen seien (Art. 14 Abs. 1 StromVG; vgl. Protokoll der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats [UREK-N] vom 21.-22. März 2005, S. 7 ff.). Abgaben an Gemeinwesen, die in das Netznutzungsentgelt integriert werden könnten, seien weit auszulegen und es könnten beispielsweise auch reine Steuern erhoben werden (Urteil des BGer 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 9.2.2.1; Ziff. 1 der Mitteilung der Vorinstanz vom 17. Februar 2011 über Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen). Gemäss Art.12 Abs. 2 StromVG müssten die Netzbetreiber für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung stellen, wobei die Abgaben gesondert auszuweisen seien. Bei der von der Beschwerdeführerin befürworteten Zuordnung zum Energietarif hingegen würden nur die Endverbraucher in der Grundversorgung belastet werden. Das Bundesgericht habe im Rückweisungsentscheid zwar festgehalten, dass die energiebezogenen Abgaben auch beim marktbestimmten Energiepreis einkalkuliert werden könnten (E. 6.5.1), was jedoch nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen dürfte.”
Beiträge an Energiesparfonds und zweckgebundene Zuschläge (z. B. für erneuerbare Energie) können dem Netznutzungsentgelt im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG zugeordnet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Förderabgaben eine Gegenleistung für die Netznutzung darstellen oder in einem Austauschverhältnis zur Netznutzung stehen.
“E. 9.2.2.1 auch zum Folgenden). Das StromVG und damit auch der Begriff des Netznutzungsentgelts nach Art. 14 Abs. 1 StromVG sollen die Befugnis von Kantonen und Gemeinden, Abgaben zu erheben, nicht einschränken, soweit sie nicht direkt die Netz- und Stromkosten betreffen. Als Beispiele für solche Abgaben werden in den Materialien und der Lehre namentlich auch Beiträge an Energiesparfonds und andere Förderungsprogramme oder zweckgebundene Strompreiszuschläge für erneuerbare Energie genannt (vgl. vorne E. 4.2). Auch wenn die Förderabgabe nach dem RSFE Teil des Netznutzungsentgelts im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG ist, bedeutet dies nach dem Gesagten entgegen der Ansicht der EG Thun nicht, dass sie eine Gegenleistung für die Netznutzung darstellt und zu dieser in einem Austauschverhältnis steht.”
“E. 9.2.2.1 auch zum Folgenden). Das StromVG und damit auch der Begriff des Netznutzungsentgelts nach Art. 14 Abs. 1 StromVG sollen die Befugnis von Kantonen und Gemeinden, Abgaben zu erheben, nicht einschränken, soweit sie nicht direkt die Netz- und Stromkosten betreffen. Als Beispiele für solche Abgaben werden in den Materialien und der Lehre namentlich auch Beiträge an Energiesparfonds und andere Förderungsprogramme oder zweckgebundene Strompreiszuschläge für erneuerbare Energie genannt (vgl. vorne E. 4.2). Auch wenn die Förderabgabe nach dem RSFE Teil des Netznutzungsentgelts im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG ist, bedeutet dies nach dem Gesagten entgegen der Ansicht der EG Thun nicht, dass sie eine Gegenleistung für die Netznutzung darstellt und zu dieser in einem Austauschverhältnis steht.”
“E. 9.2.2.1 auch zum Folgenden). Das StromVG und damit auch der Begriff des Netznutzungsentgelts nach Art. 14 Abs. 1 StromVG sollen die Befugnis von Kantonen und Gemeinden, Abgaben zu erheben, nicht einschränken, soweit sie nicht direkt die Netz- und Stromkosten betreffen. Als Beispiele für solche Abgaben werden in den Materialien und der Lehre namentlich auch Beiträge an Energiesparfonds und andere Förderungsprogramme oder zweckgebundene Strompreiszuschläge für erneuerbare Energie genannt (vgl. vorne E. 4.2). Auch wenn die Förderabgabe nach dem RSFE Teil des Netznutzungsentgelts im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG ist, bedeutet dies nach dem Gesagten entgegen der Ansicht der EG Thun nicht, dass sie eine Gegenleistung für die Netznutzung darstellt und zu dieser in einem Austauschverhältnis steht.”
Die Konzessionsabgabe kann kraft Bundesrechts als Bestandteil des Netznutzungsentgelts unmittelbar auf den Endverbraucher überwälzt werden; dies setzt voraus, dass die Abgabe im Konzessionsverhältnis rechtmässig geschuldet ist. Offen ist nach der zitierten Rechtsprechung, ob daneben die effektive Zahlung der Abgabe erforderlich ist.
“und auch die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen (1) dem Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der CKW (als Netzbetreiberin) einerseits und (2) zwischen der CKW und der vonRoll (als Endverbraucherin) andererseits. Die Konzessionsabgabe wird im Rechtsverhältnis (1) geschuldet. Im Rechtsverhältnis (2) kann sie unmittelbar von Bundesrechts wegen dem Endverbraucher überwälzt werden, da sie wie die anderen anrechenbaren Kosten (Art. 15 StromVG) Teil des Netznutzungsentgelts bildet (Art. 14 Abs. 1 StromVG; Urteil 2C_399/2017 E. 9.1). Zwar kann diese Überwälzung nur erfolgen, wenn die Abgabe auch im Rechtsverhältnis (1) rechtmässig ist (Urteil 2C_399/2017 E. 4.3), das heisst, wenn sie gemäss Konzessionsvertrag geschuldet und dieser rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die CKW gemäss Konzessionsvertrag zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3); diese ist sodann rechtmässig (Urteil 2C_399/2017 E. 7 und 8; vgl. dazu auch bereits das Urteil 2C_824/2015). Die Frage ist jedoch, ob die Überwälzung zudem voraussetzt, dass die Abgabe effektiv bezahlt worden ist.”
“und auch die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen (1) dem Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der CKW (als Netzbetreiberin) einerseits und (2) zwischen der CKW und der vonRoll (als Endverbraucherin) andererseits. Die Konzessionsabgabe wird im Rechtsverhältnis (1) geschuldet. Im Rechtsverhältnis (2) kann sie unmittelbar von Bundesrechts wegen dem Endverbraucher überwälzt werden, da sie wie die anderen anrechenbaren Kosten (Art. 15 StromVG) Teil des Netznutzungsentgelts bildet (Art. 14 Abs. 1 StromVG; Urteil 2C_399/2017 E. 9.1). Zwar kann diese Überwälzung nur erfolgen, wenn die Abgabe auch im Rechtsverhältnis (1) rechtmässig ist (Urteil 2C_399/2017 E. 4.3), das heisst, wenn sie gemäss Konzessionsvertrag geschuldet und dieser rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die CKW gemäss Konzessionsvertrag zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3); diese ist sodann rechtmässig (Urteil 2C_399/2017 E. 7 und 8; vgl. dazu auch bereits das Urteil 2C_824/2015). Die Frage ist jedoch, ob die Überwälzung zudem voraussetzt, dass die Abgabe effektiv bezahlt worden ist.”
“und auch die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen (1) dem Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der CKW (als Netzbetreiberin) einerseits und (2) zwischen der CKW und der vonRoll (als Endverbraucherin) andererseits. Die Konzessionsabgabe wird im Rechtsverhältnis (1) geschuldet. Im Rechtsverhältnis (2) kann sie unmittelbar von Bundesrechts wegen dem Endverbraucher überwälzt werden, da sie wie die anderen anrechenbaren Kosten (Art. 15 StromVG) Teil des Netznutzungsentgelts bildet (Art. 14 Abs. 1 StromVG; Urteil 2C_399/2017 E. 9.1). Zwar kann diese Überwälzung nur erfolgen, wenn die Abgabe auch im Rechtsverhältnis (1) rechtmässig ist (Urteil 2C_399/2017 E. 4.3), das heisst, wenn sie gemäss Konzessionsvertrag geschuldet und dieser rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die CKW gemäss Konzessionsvertrag zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3); diese ist sodann rechtmässig (Urteil 2C_399/2017 E. 7 und 8; vgl. dazu auch bereits das Urteil 2C_824/2015). Die Frage ist jedoch, ob die Überwälzung zudem voraussetzt, dass die Abgabe effektiv bezahlt worden ist.”
Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (insbesondere Konzessionsabgaben für die Sondernutzung öffentlichen Grundes) können Bestandteil des Netznutzungsentgelts sein und werden nach Ansicht des Bundesgerichts wirtschaftlich von den Endverbrauchern getragen. Solche Abgaben beruhen nicht auf dem StromVG selbst, sondern auf der einschlägigen Gesetzgebung des jeweiligen Gemeinwesens und müssen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, namentlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage, erfüllen. Das Gesetz sieht ferner vor, dass diese Abgaben auf der Stromrechnung transparent ausgewiesen werden.
“Rechtsgrundlage für diese Abgaben an Gemeinwesen ist nicht das StromVG selbst, sondern die einschlägige Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGE 143 II 283 E. 1.2.4). Sie müssen die üblichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abgabenerhebung erfüllen, namentlich über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. Urteil 9C_633/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.3, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Abgaben an Gemeinwesen können grundsätzlich alle beliebigen Abgaben sein, die das jeweils zuständige Gemeinwesen rechtmässig erhebt. In erster Linie dachte der Gesetzgeber jedoch an Konzessionsabgaben für die Sondernutzung von öffentlichem Grund für Elektrizitätsleitungen. Solche Abgaben werden naturgemäss vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die Leitungen betreibt, an das konzessionierende Gemeinwesen entrichtet. Indem der Bundesgesetzgeber aber vorsieht, dass diese Abgaben Bestandteil des Netznutzungsentgelts sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG), welches von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 StromVG; Art. 9 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]), geht er davon aus, dass diese Abgaben ebenfalls auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden, die sie wirtschaftlich tragen (BGE 143 II 283 E. 3.4). Aus diesem Grund sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass diese Abgaben an Gemeinwesen auf der Stromrechnung, welche der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin erhält, transparent ausgewiesen sein müssen (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 12 Abs. 2 StromVG). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sind somit die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Destinatäre der Abgaben, welche der Netzbetreiber dem Gemeinwesen bezahlt (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff., 1652; zum Ganzen: Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 4.2).”
“Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind neben den anrechenbaren Kosten Teil des Netznutzungsentgelts (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Dieses Entgelt ist die Vergütung für die Netznutzung durch Dritte (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Die anrechenbaren Kosten orientieren sich an den Kosten eines effizient betriebenen Netzes (anrechenbare Netzkosten, vgl. Art. 15 Abs. 1 StromVG). Sie sind im StromVG konkretisiert und müssen von den Netzbetreibern auf Basis einer geeigneten Kostenrechnung nachgewiesen werden. Daneben werden die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gesetzlich nicht weiter definiert (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 [nachfolgend Botschaft; BBl 2005 1611, insb. 1650 f.]). Unter den Begriff gefasst werden gemäss Botschaft nur Abgaben und Leistungen, die zu den Netznutzungsentgelten gehören. Das seien beispielsweise Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von Leitungen (BBl 2005 1650). Eine zusätzliche Umschreibung des Begriffs ist der Botschaft nicht zu entnehmen. Sie hält jedoch fest, dass trotz der Regulierung des Strompreises auf Bundesebene die kantonale Kompetenz zum Erlass von Vorschriften betreffend die Erhebung eines zweckgebundenen Strompreiszuschlags für Sparmassnahmen und erneuerbare Energien bzw.”
Die Komponente «Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen» gehört nicht zur bundesrechtlichen Regulierung des Netznutzungsentgelts und unterliegt nicht der Regulierung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom). Ihre Rechtsgrundlage liegt in der jeweiligen Gesetzgebung des zuständigen Gemeinwesens und nicht im StromVG.
“Die Förderabgabe wird von den Strombezügerinnen und -bezügern in Form eines Zuschlags auf den Gebühren für leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen bzw. als Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt erhoben und auf der Stromrechnung ausgewiesen (Art. 2 RSFE; vorne E. 3.1). Die Gesamtgebühr für den Strombezug setzt sich zusammen aus den Kosten für Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7]; BGE 143 II 283 E. 1.2.4). Das Netznutzungsentgelt für Elektrizität ist gesetzlich in Art. 14 ff. StromVG geregelt. Nach Art. 14 Abs. 1 StromVG ist es auf die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten des Netzes (Art. 15 StromVG) sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen begrenzt. Das StromVG enthält damit eine Strompreisregulierung, die namentlich auch eine Preisobergrenze beinhaltet. Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regulierung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Rechtsgrundlage für diese Komponente ist nicht das StromVG selber, sondern die einschlägige Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGE 143 II 283 E. 1.2.4, 138 I 468 E. 2.5, 138 I 454 E. 3.6.3; BGer 2C_399/2017 vom”
“Die Förderabgabe wird von den Strombezügerinnen und -bezügern in Form eines Zuschlags auf den Gebühren für leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen bzw. als Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt erhoben und auf der Stromrechnung ausgewiesen (Art. 2 RSFE; vorne E. 3.1). Die Gesamtgebühr für den Strombezug setzt sich zusammen aus den Kosten für Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7]; BGE 143 II 283 E. 1.2.4). Das Netznutzungsentgelt für Elektrizität ist gesetzlich in Art. 14 ff. StromVG geregelt. Nach Art. 14 Abs. 1 StromVG ist es auf die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten des Netzes (Art. 15 StromVG) sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen begrenzt. Das StromVG enthält damit eine Strompreisregulierung, die namentlich auch eine Preisobergrenze beinhaltet. Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regulierung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Rechtsgrundlage für diese Komponente ist nicht das StromVG selber, sondern die einschlägige Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGE 143 II 283 E. 1.2.4, 138 I 468 E. 2.5, 138 I 454 E. 3.6.3; BGer 2C_399/2017 vom”
Die Vorinstanz verlangt eine echte Energiebezogenheit der in den Energietarif eingerechneten Posten. Fiskalisch motivierte Umlagerungen in den Energietarif sind unzulässig, wenn sich die behauptete Energiebezogenheit lediglich darauf stützt, dass das Gemeinwesen diese Belastung dem Energietarif zugewiesen hat; eine solche gewillkürte Zuordnung genügt nach Ansicht der Vorinstanz nicht.
“Da die materielle fiskalrechtliche Beurteilung nicht in ihre Zuständigkeit falle, sei einzig im Grundsatz das Vorhandensein dieser rechtlichen Grundlagen für die Gewinnablieferung an die Stadt Bern sowie deren demokratische Legitimierung festzustellen. Was die fragliche Energiebezogenheit betreffe, so lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Gewinnabgabe tatsächlich mit den Kosten der Energieproduktion zusammenhänge. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge bestehe die Energiebezogenheit im Wesentlichen darin, dass der stadtbernische Gesetzgeber entschieden habe, die fiskalisch motivierte Gewinnabgabe über die Anrechnung in die Produktionskosten auf dem Energietarif zu erheben. Die Energiebezogenheit reduziere sich somit auf eine gewillkürte Zuordnung durch den städtischen Gesetzgeber. Seit Einführung der Stromversorgungsgesetzgebung sei es jedoch nicht mehr zulässig, von den Endverbrauchern Gesamtpreise zu erheben, die Stromlieferung, Netznutzung, Quersubventionierungen oder andere Mehrkosten (d.h. auch fiskalisch motivierte Gewinnabgaben) enthielten, zumal damit insbesondere die zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 StromVG sowie von Art. 19 Abs. 2 StromVV umgangen würden. Vor diesem Hintergrund sei das Kriterium der Energiebezogenheit nicht als erfüllt zu betrachten und die Abgabeerhebung somit lediglich als Bestandteil des Netznutzungsentgelts möglich. Hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde wendet die Vorinstanz ergänzend ein, dass die Herleitung der geltend gemachten Deckungsdifferenzen auf einer unzutreffenden Zahlenbasis beruhe. Die Beschwerdeführerin habe darin verschiedene im Verfahren vorgenommene Korrekturen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, nicht berücksichtigt. Ausserdem erachtet die Vorinstanz die eventualiter erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Insbesondere weist sie auch in diesem Zusammenhang den Vorhalt zurück, eine unzulässige materielle Prüfung der Abgabe vorgenommen zu haben. Der angeordnete Ausgleich über den Mechanismus der Deckungsdifferenzen nach Art 19 Abs. 2 StromVV betreffe vielmehr den Energietarif selbst, der vorliegend durch die Einrechnung von energiefremden Abgaben übermässig ausgefallen sei.”
Art. 14 Abs. 1 begründet keine Befugnis der Netzbetreiber, öffentliche Abgaben oder Gemeindesteuern bei den Endverbrauchern zu erheben. Eine Inkassofunktion für kommunale Abgaben ist dem Elektrizitätsunternehmen damit nicht zugewiesen; hiervon ausgenommen wären Fälle, in denen das Unternehmen selbst Abgabesubjekt ist (z. B. Konzessionsgebühren).
“Öffentliche Abgaben, wie etwa Steuern, erhebt im Grunde das mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Gemeinwesen vom Abgabesubjekt – vorliegend gemäss Initiativtext vom Stromverbraucher bzw. der Stromverbraucherin. Der Initiativtext sieht jedoch vor, dass bei Inkrafttreten der Initiative nicht die Gemeinde, sondern die Netzbetreiberin bei den Endverbrauchern eine Abgabe erhebt. Art. 14 Abs. 1 StromVG weist dem Elektrizitätsunternehmen aber gerade keine Kompetenz für den Vollzug dieser bzw. irgendwelcher Abgabeerhebungen zu und bildet damit keine Grundlage für eine solche Vollzugsregelung. Anders verhielte es sich, soweit das konzessionierte Unternehmen selbst Abgabesubjekt wäre, wie es etwa bei Konzessionsgebühren der Fall ist. Wie ausgeführt dürfen diese Mehrkosten nicht der Netzbetreiberin auferlegt werden und können von dieser auch nicht an die Endverbraucher überwälzt werden (E. 5.5.2). Eine zusätzliche Abgabe wie die vorgesehene, welche vom Elektrizitätsunternehmen einzutreiben ist, jedoch schliesslich in die Gemeindekasse fliesst, kann folglich nicht als Abgabe und Leistung an Gemeinwesen qualifiziert werden. Aber selbst wenn die erhobene Abgabe in ihrer Ausgestaltung eine solche darstellen würde, ist deren Erhebung unzulässig. Aus den folgenden Gründen:”
Die anrechenbaren Kosten werden den Endverbrauchern über Netznutzungstarife in Rechnung gestellt. Auf der betroffenen Mittelspannungsebene erfolgt die Preisfestsetzung in der Regel durch eine Kombination aus Grundtarif, Leistungspreiskomponente und Arbeitspreiskomponente.
“Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung des sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetriebs (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Für diesen Netzbetrieb entstehen ihnen Kosten. Die Endverbraucher haben ein Netznutzungsentgelt zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 StromVG). Das Netznutzungsentgelt darf die gemäss Art. 15 StromVG anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes unter Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 Abs. 1 StromVG in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die anrechenbaren Kosten werden den Endverbrauchern über Netznutzungstarife in Rechnung gestellt (vgl. Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 4.2). Aus dem Tarif und dem Verbrauch des Endkunden ergibt sich die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts. Auf der betroffenen Mittelspannungsebene wird der Preis nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der Regel über einen Grundtarif (CHF/Jahr), eine Leistungspreiskomponente (CHF/kW [Kilowatt]) sowie eine Arbeitspreiskomponente (Rp./KWh [Kilowattstunde]) festgesetzt.”
Die Erhebung eines Netzkostenbeitrags neben dem Netznutzungsentgelt ist zulässig. Solche Beiträge werden danach als Gebühr für Netzanschluss-/Erschliessungskosten qualifiziert und richten sich nach der installierten bzw. beanspruchten Leistung (kVA), nicht nach dem effektiven Energiebezug; daher liegt keine Doppelvergütung der gleichen Leistung vor. Gemäss Art. 14 Abs. 3bis StromVG sind derartige individuell in Rechnung gestellte Kosten bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht zu berücksichtigen. Weiter sind diese Kosten in der Kostenrechnung der Netzbetreiber separat auszuweisen.
“Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (zum Ganzen: BGE 143 I 220 E. 5.1.1 f., in: Pra 2018 Nr. 39 E. 5.1.1 f., 143 II 283 E. 3.5, je mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_1027/2020 vom 4.5.2022 E. 4.1 und 5.1 f.; LGVE 2015 IV Nr. 1 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2795, 2799 f., 2806 f.). 5.3. 5.3.1. Wie bereits dargelegt, gehören die Kosten für den Netzanschluss – wozu auch der vorliegend strittige Netzkostenbeitrag gemäss VSE-Richtlinien gehört – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den kantonalrechtlich geregelten Erschliessungskosten und werden, soweit politisch erwünscht, individuell den Verursachern angelastet. Die Erhebung eines Netzkostenbeitrags neben dem Netznutzungsentgelt ist daher grundsätzlich auch unter Geltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) zulässig. Im Einklang dazu dürfen gemäss Art. 14 Abs. 3bis StromVG solche individuell in Rechnung gestellten Kosten bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nach StromVG nicht mehr berücksichtigt werden (…). In Art. 7 Abs. 3 lit. i Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) werden die Netzkostenbeiträge sodann ausdrücklich erwähnt. Diese, wie auch weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten, müssen in der Kostenrechnung der Netzbetreiber separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 lit. i f. StromVV). Der Netzkostenbeitrag als solcher steht somit im Einklang mit dem StromVG und wird von diesem jedenfalls nicht ausgeschlossen. 5.3.2. Anders als bei den Steuern genügt für die Erhebung von Kausalabgaben eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs, d.h. Zusammenhangs mit der Kompetenz in der Sache. Da die Kausalabgaben im Gegensatz zu den Steuern als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare staatliche Leistung erhoben werden und der Leistungserbringer und der Empfänger einer Kausalabgabe daher zusammenfallen, rechtfertigt es sich, aus der Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung auch auf die Kompetenz zur Abgabeerhebung zu schliessen (Wyss, Kausalabgaben, Diss.”
“hiervor). Die bundesgerichtliche Qualifikation der strittigen Forderung als "Netzkostenbeitrag im Sinne der zitierten VSE-Richtlinien" und damit als Gebühr für Netzanschluss- bzw. Erschliessungskosten ist – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar und überzeugend und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb darauf zurückgekommen bzw. dies im vorliegenden Verfahren anders beurteilt werden sollte. Das Bundesgericht hat einleuchtend dargelegt, dass die Erhebung eines Netzkostenbeitrags neben dem Netznutzungsentgelt auch unter Geltung des StromVG möglich bzw. zulässig ist und dieser nicht für den effektiven Bezug bzw. Mehrverbrauch von elektrischer Energie, sondern für die installierte bzw. beanspruchte Leistung (kVA) erhoben wird, weshalb mit dem Netzkostenbeitrag und dem Netznutzungsentgelt nicht ein und dieselbe Leistung doppelt abgegolten wird. Der Gefahr einer doppelten Belastung wirkt auch Art. 14 Abs. 3bis StromVG entgegen, gemäss welchem Netzkostenbeiträge als individuell in Rechnung gestellte Kosten bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (zum Ganzen: BGer-Urteil 2E_1/2019 vom”
Art. 14 Abs. 1 StromVG weist dem Elektrizitätsunternehmen keine Vollzugsbefugnis zur Erhebung kommunaler Abgaben zu. Soweit ein Netzbetreiber eine solche Abgabe erhebt oder deren Kosten auf Endverbraucher überwälzt, fehlt damit nach der zitierten Rechtsprechung eine gesetzliche Grundlage, wodurch die Rechtmässigkeit der Erhebung bzw. Überwälzung in Frage gestellt wird.
“Öffentliche Abgaben, wie etwa Steuern, erhebt im Grunde das mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Gemeinwesen vom Abgabesubjekt – vorliegend gemäss Initiativtext vom Stromverbraucher bzw. der Stromverbraucherin. Der Initiativtext sieht jedoch vor, dass bei Inkrafttreten der Initiative nicht die Gemeinde, sondern die Netzbetreiberin bei den Endverbrauchern eine Abgabe erhebt. Art. 14 Abs. 1 StromVG weist dem Elektrizitätsunternehmen aber gerade keine Kompetenz für den Vollzug dieser bzw. irgendwelcher Abgabeerhebungen zu und bildet damit keine Grundlage für eine solche Vollzugsregelung. Anders verhielte es sich, soweit das konzessionierte Unternehmen selbst Abgabesubjekt wäre, wie es etwa bei Konzessionsgebühren der Fall ist. Wie ausgeführt dürfen diese Mehrkosten nicht der Netzbetreiberin auferlegt werden und können von dieser auch nicht an die Endverbraucher überwälzt werden (E. 5.5.2). Eine zusätzliche Abgabe wie die vorgesehene, welche vom Elektrizitätsunternehmen einzutreiben ist, jedoch schliesslich in die Gemeindekasse fliesst, kann folglich nicht als Abgabe und Leistung an Gemeinwesen qualifiziert werden. Aber selbst wenn die erhobene Abgabe in ihrer Ausgestaltung eine solche darstellen würde, ist deren Erhebung unzulässig. Aus den folgenden Gründen:”
Auf der betroffenen Mittelspannungsebene werden die Netznutzungstarife in der Regel mittels eines Grundtarifs, einer Leistungspreiskomponente und einer Arbeitspreiskomponente festgesetzt.
“Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung des sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetriebs (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Für diesen Netzbetrieb entstehen ihnen Kosten. Die Endverbraucher haben ein Netznutzungsentgelt zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 StromVG). Das Netznutzungsentgelt darf die gemäss Art. 15 StromVG anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes unter Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 Abs. 1 StromVG in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die anrechenbaren Kosten werden den Endverbrauchern über Netznutzungstarife in Rechnung gestellt (vgl. Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 4.2). Aus dem Tarif und dem Verbrauch des Endkunden ergibt sich die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts. Auf der betroffenen Mittelspannungsebene wird der Preis nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der Regel über einen Grundtarif (CHF/Jahr), eine Leistungspreiskomponente (CHF/kW [Kilowatt]) sowie eine Arbeitspreiskomponente (Rp./KWh [Kilowattstunde]) festgesetzt.”
Im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 3bis StromVG sind Netzkostenbeiträge als zu den kantonal geregelten Erschliessungskosten gehörig anzusehen; ihre Erhebung neben dem Netznutzungsentgelt ist nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Solche individuell in Rechnung gestellten Kosten sind in der Kostenrechnung der Netzbetreiber separat auszuweisen (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. i f. StromVV).
“Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (zum Ganzen: BGE 143 I 220 E. 5.1.1 f., in: Pra 2018 Nr. 39 E. 5.1.1 f., 143 II 283 E. 3.5, je mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_1027/2020 vom 4.5.2022 E. 4.1 und 5.1 f.; LGVE 2015 IV Nr. 1 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2795, 2799 f., 2806 f.). 5.3. 5.3.1. Wie bereits dargelegt, gehören die Kosten für den Netzanschluss – wozu auch der vorliegend strittige Netzkostenbeitrag gemäss VSE-Richtlinien gehört – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den kantonalrechtlich geregelten Erschliessungskosten und werden, soweit politisch erwünscht, individuell den Verursachern angelastet. Die Erhebung eines Netzkostenbeitrags neben dem Netznutzungsentgelt ist daher grundsätzlich auch unter Geltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) zulässig. Im Einklang dazu dürfen gemäss Art. 14 Abs. 3bis StromVG solche individuell in Rechnung gestellten Kosten bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nach StromVG nicht mehr berücksichtigt werden (…). In Art. 7 Abs. 3 lit. i Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) werden die Netzkostenbeiträge sodann ausdrücklich erwähnt. Diese, wie auch weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten, müssen in der Kostenrechnung der Netzbetreiber separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 lit. i f. StromVV). Der Netzkostenbeitrag als solcher steht somit im Einklang mit dem StromVG und wird von diesem jedenfalls nicht ausgeschlossen. 5.3.2. Anders als bei den Steuern genügt für die Erhebung von Kausalabgaben eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs, d.h. Zusammenhangs mit der Kompetenz in der Sache. Da die Kausalabgaben im Gegensatz zu den Steuern als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare staatliche Leistung erhoben werden und der Leistungserbringer und der Empfänger einer Kausalabgabe daher zusammenfallen, rechtfertigt es sich, aus der Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung auch auf die Kompetenz zur Abgabeerhebung zu schliessen (Wyss, Kausalabgaben, Diss.”
“Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (zum Ganzen: BGE 143 I 220 E. 5.1.1 f., in: Pra 2018 Nr. 39 E. 5.1.1 f., 143 II 283 E. 3.5, je mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_1027/2020 vom 4.5.2022 E. 4.1 und 5.1 f.; LGVE 2015 IV Nr. 1 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2795, 2799 f., 2806 f.). 5.3. 5.3.1. Wie bereits dargelegt, gehören die Kosten für den Netzanschluss – wozu auch der vorliegend strittige Netzkostenbeitrag gemäss VSE-Richtlinien gehört – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den kantonalrechtlich geregelten Erschliessungskosten und werden, soweit politisch erwünscht, individuell den Verursachern angelastet. Die Erhebung eines Netzkostenbeitrags neben dem Netznutzungsentgelt ist daher grundsätzlich auch unter Geltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) zulässig. Im Einklang dazu dürfen gemäss Art. 14 Abs. 3bis StromVG solche individuell in Rechnung gestellten Kosten bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nach StromVG nicht mehr berücksichtigt werden (…). In Art. 7 Abs. 3 lit. i Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) werden die Netzkostenbeiträge sodann ausdrücklich erwähnt. Diese, wie auch weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten, müssen in der Kostenrechnung der Netzbetreiber separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 lit. i f. StromVV). Der Netzkostenbeitrag als solcher steht somit im Einklang mit dem StromVG und wird von diesem jedenfalls nicht ausgeschlossen. 5.3.2. Anders als bei den Steuern genügt für die Erhebung von Kausalabgaben eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs, d.h. Zusammenhangs mit der Kompetenz in der Sache. Da die Kausalabgaben im Gegensatz zu den Steuern als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare staatliche Leistung erhoben werden und der Leistungserbringer und der Empfänger einer Kausalabgabe daher zusammenfallen, rechtfertigt es sich, aus der Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung auch auf die Kompetenz zur Abgabeerhebung zu schliessen (Wyss, Kausalabgaben, Diss.”
Fehlt einer Gemeinde die steuerrechtliche Befugnis nach kantonalem Recht, kann sie eine als Steuer bezeichnete Leistung im Zusammenhang mit Art. 14 StromVG nicht erheben. Für die Erhebung von Steuern bedarf es einer Grundlage im kantonalen oder nationalen Recht.
“42 BV). Die Befugnis der Gemeinde, ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen, gehört zwar zur Gemeindeautonomie (vgl. vorne E. 5.2), doch steht ihr die Steuerhoheit in der Regel nicht aufgrund ihrer Autonomie zu, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zu (abgeleitete Steuerhoheit; BGE 126 I 122 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Für die Erhebung von Steuern bedarf die Gemeinde einer Grundlage im kantonalen oder nationalen Recht (Wiederkehr, a.a.O., S. 45; Wyss, Kausalabgaben, a.a.O., S. 9 und 115; vgl. Gygi, a.a.O., S. 268). Wie vom Regierungsrat zurecht ausgeführt, begründen weder § 77 Abs. 1 lit. a noch § 78 Abs. 2 KV die kommunale Kompetenz zur Erhebung einer Steuer. Weiter räumt auch kein anderes kantonales Gesetz der Gemeinde eine Steuerkompetenz im Bereich des Stromrechts ein. Da der Gemeinde daher eine Kompetenz zum Erlass einer derartigen Steuer fehlt, wäre die Regelung auch dann nicht zulässig, wenn die Abgabe als Abgabe und Leistung an Gemeinwesen i.S.v. Art. 14 StromVG qualifiziert würde.”
Netzkostenbeiträge gelten als individuell in Rechnung gestellte Erschliessungskosten und dürfen zusätzlich zum Netznutzungsentgelt erhoben werden. Sie sind in der Kostenrechnung der Netzbetreiber separat auszuweisen und dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nach Art. 14 Abs. 3bis StromVG nicht nochmals berücksichtigt werden.
“Wie bereits dargelegt, gehören die Kosten für den Netzanschluss – wozu auch der vorliegend strittige Netzkostenbeitrag gemäss VSE-Richtlinien gehört – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den kantonalrechtlich geregelten Erschliessungskosten und werden, soweit politisch erwünscht, individuell den Verursachern angelastet. Die Erhebung eines Netzkostenbeitrags neben dem Netznutzungsentgelt ist daher grundsätzlich auch unter Geltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) zulässig. Im Einklang dazu dürfen gemäss Art. 14 Abs. 3bis StromVG solche individuell in Rechnung gestellten Kosten bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nach StromVG nicht mehr berücksichtigt werden (…). In Art. 7 Abs. 3 lit. i Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) werden die Netzkostenbeiträge sodann ausdrücklich erwähnt. Diese, wie auch weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten, müssen in der Kostenrechnung der Netzbetreiber separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 lit. i f. StromVV). Der Netzkostenbeitrag als solcher steht somit im Einklang mit dem StromVG und wird von diesem jedenfalls nicht ausgeschlossen.”
“hiervor). Die bundesgerichtliche Qualifikation der strittigen Forderung als "Netzkostenbeitrag im Sinne der zitierten VSE-Richtlinien" und damit als Gebühr für Netzanschluss- bzw. Erschliessungskosten ist – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar und überzeugend und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb darauf zurückgekommen bzw. dies im vorliegenden Verfahren anders beurteilt werden sollte. Das Bundesgericht hat einleuchtend dargelegt, dass die Erhebung eines Netzkostenbeitrags neben dem Netznutzungsentgelt auch unter Geltung des StromVG möglich bzw. zulässig ist und dieser nicht für den effektiven Bezug bzw. Mehrverbrauch von elektrischer Energie, sondern für die installierte bzw. beanspruchte Leistung (kVA) erhoben wird, weshalb mit dem Netzkostenbeitrag und dem Netznutzungsentgelt nicht ein und dieselbe Leistung doppelt abgegolten wird. Der Gefahr einer doppelten Belastung wirkt auch Art. 14 Abs. 3bis StromVG entgegen, gemäss welchem Netzkostenbeiträge als individuell in Rechnung gestellte Kosten bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (zum Ganzen: BGer-Urteil 2E_1/2019 vom”
Art. 14 Abs. 1 StromVG sieht vor, dass Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet werden. Damit hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage geschaffen, kantonale und kommunale Abgaben den Strombezügerinnen und ‑bezügern über das Netznutzungsentgelt weiterzugeben. Dies bedeutet nicht, dass die Netznutzung selbst als Gegenleistung für diese Abgaben zu qualifizieren wäre; die eigentliche Netznutzung wird über die Betriebs‑ und Kapitalkosten des Netzes abgegolten.
“E. 9.1 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich noch nicht, dass die Netznutzung als Gegenleistung für solche Abgaben zu sehen ist. Die eigentliche Nutzung des Stromnetzes wird über die Betriebs- und Kapitalkosten für das Netz abgegolten, die den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verrechnet werden (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 14 und Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StromVG). Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen werden aufgrund des Entscheids des Gesetzgebers in Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt dazugerechnet. Damit wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um kantonal- und kommunalrechtliche Abgaben den Strombezügerinnen und ‑bezügern auferlegen zu können (vgl. BGer 2C_399/2017 vom”
“E. 9.1 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich noch nicht, dass die Netznutzung als Gegenleistung für solche Abgaben zu sehen ist. Die eigentliche Nutzung des Stromnetzes wird über die Betriebs- und Kapitalkosten für das Netz abgegolten, die den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verrechnet werden (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 14 und Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StromVG). Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen werden aufgrund des Entscheids des Gesetzgebers in Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt dazugerechnet. Damit wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um kantonal- und kommunalrechtliche Abgaben den Strombezügerinnen und ‑bezügern auferlegen zu können (vgl. BGer 2C_399/2017 vom”
Unklar ist, ob sich der in Art. 14 Abs. 1 StromVG (und in Art. 12 Abs. 2 StromVG hinsichtlich des Ausweisgebots) genannte Posten «Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen» auf die geschuldeten oder auf die tatsächlich bezahlten Abgaben bezieht. Gesetz und Verordnung treffen hierzu keine eindeutige Regelung, und die Rechtsprechung hat die Frage bislang nicht substantiiert beantwortet.
“Wie im Urteil 2C_399/2017 in E. 9 dargelegt, gehören Abgaben an Gemeinwesen, soweit sie sich auf den Netzbetrieb beziehen, gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt, soweit sie nicht individuell in Rechnung gestellt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). Art. 12 Abs. 2 StromVG verpflichtet sodann die Netzbetreiber, in ihren Rechnungsstellungen, "[d]ie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" gesondert auszuweisen. Das Gesetz äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob damit die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Abgaben gemeint sind. Auch die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sagt dazu nichts Näheres. Die Rechtsprechung spricht beiläufig von Abgaben, welche die Netzbetreiber dem Gemeinwesen zu bezahlen haben (BGE 143 II 283 E. 3.3), ohne sich mit der hier streitigen Frage auseinanderzusetzen.”
“Wie im Urteil 2C_399/2017 in E. 9 dargelegt, gehören Abgaben an Gemeinwesen, soweit sie sich auf den Netzbetrieb beziehen, gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt, soweit sie nicht individuell in Rechnung gestellt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). Art. 12 Abs. 2 StromVG verpflichtet sodann die Netzbetreiber, in ihren Rechnungsstellungen, "[d]ie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" gesondert auszuweisen. Das Gesetz äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob damit die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Abgaben gemeint sind. Auch die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sagt dazu nichts Näheres. Die Rechtsprechung spricht beiläufig von Abgaben, welche die Netzbetreiber dem Gemeinwesen zu bezahlen haben (BGE 143 II 283 E. 3.3), ohne sich mit der hier streitigen Frage auseinanderzusetzen.”
Zu Art. 14 Abs. 1 StromVG gehören Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, wozu die Botschaft und die Rechtsprechung insbesondere Konzessionsabgaben zählen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Abgaben Teil des Netznutzungsentgelts sind und in der Regel auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden. Das Gesetz verlangt zudem, dass solche Abgaben auf der Stromrechnung transparent ausgewiesen werden.
“Rechtsgrundlage für diese Abgaben an Gemeinwesen ist nicht das StromVG selbst, sondern die einschlägige Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGE 143 II 283 E. 1.2.4). Sie müssen die üblichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abgabenerhebung erfüllen, namentlich über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. Urteil 9C_633/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.3, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Abgaben an Gemeinwesen können grundsätzlich alle beliebigen Abgaben sein, die das jeweils zuständige Gemeinwesen rechtmässig erhebt. In erster Linie dachte der Gesetzgeber jedoch an Konzessionsabgaben für die Sondernutzung von öffentlichem Grund für Elektrizitätsleitungen. Solche Abgaben werden naturgemäss vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die Leitungen betreibt, an das konzessionierende Gemeinwesen entrichtet. Indem der Bundesgesetzgeber aber vorsieht, dass diese Abgaben Bestandteil des Netznutzungsentgelts sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG), welches von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 StromVG; Art. 9 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]), geht er davon aus, dass diese Abgaben ebenfalls auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden, die sie wirtschaftlich tragen (BGE 143 II 283 E. 3.4). Aus diesem Grund sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass diese Abgaben an Gemeinwesen auf der Stromrechnung, welche der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin erhält, transparent ausgewiesen sein müssen (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 12 Abs. 2 StromVG). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sind somit die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Destinatäre der Abgaben, welche der Netzbetreiber dem Gemeinwesen bezahlt (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff., 1652; zum Ganzen: Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 4.2).”
“Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind neben den anrechenbaren Kosten Teil des Netznutzungsentgelts (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Dieses Entgelt ist die Vergütung für die Netznutzung durch Dritte (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Die anrechenbaren Kosten orientieren sich an den Kosten eines effizient betriebenen Netzes (anrechenbare Netzkosten, vgl. Art. 15 Abs. 1 StromVG). Sie sind im StromVG konkretisiert und müssen von den Netzbetreibern auf Basis einer geeigneten Kostenrechnung nachgewiesen werden. Daneben werden die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gesetzlich nicht weiter definiert (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 [nachfolgend Botschaft; BBl 2005 1611, insb. 1650 f.]). Unter den Begriff gefasst werden gemäss Botschaft nur Abgaben und Leistungen, die zu den Netznutzungsentgelten gehören. Das seien beispielsweise Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von Leitungen (BBl 2005 1650). Eine zusätzliche Umschreibung des Begriffs ist der Botschaft nicht zu entnehmen. Sie hält jedoch fest, dass trotz der Regulierung des Strompreises auf Bundesebene die kantonale Kompetenz zum Erlass von Vorschriften betreffend die Erhebung eines zweckgebundenen Strompreiszuschlags für Sparmassnahmen und erneuerbare Energien bzw.”
Das Netznutzungsentgelt ist pro Ausspeisepunkt geschuldet. Zum Entgelt gehören neben den anrechenbaren Netzkosten auch Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (etwa Konzessionsgebühren). Die anrechenbaren Kosten sind von den Netzbetreibern anhand einer geeigneten Kostenrechnung nachzuweisen.
“Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind neben den anrechenbaren Kosten Teil des Netznutzungsentgelts (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Dieses Entgelt ist die Vergütung für die Netznutzung durch Dritte (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Die anrechenbaren Kosten orientieren sich an den Kosten eines effizient betriebenen Netzes (anrechenbare Netzkosten, vgl. Art. 15 Abs. 1 StromVG). Sie sind im StromVG konkretisiert und müssen von den Netzbetreibern auf Basis einer geeigneten Kostenrechnung nachgewiesen werden. Daneben werden die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gesetzlich nicht weiter definiert (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 [nachfolgend Botschaft; BBl 2005 1611, insb. 1650 f.]). Unter den Begriff gefasst werden gemäss Botschaft nur Abgaben und Leistungen, die zu den Netznutzungsentgelten gehören. Das seien beispielsweise Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von Leitungen (BBl 2005 1650). Eine zusätzliche Umschreibung des Begriffs ist der Botschaft nicht zu entnehmen. Sie hält jedoch fest, dass trotz der Regulierung des Strompreises auf Bundesebene die kantonale Kompetenz zum Erlass von Vorschriften betreffend die Erhebung eines zweckgebundenen Strompreiszuschlags für Sparmassnahmen und erneuerbare Energien bzw.”
Bei der Festlegung der Netznutzungstarife bilden die publizierten Jahresrechnungen des Netzbetreibers eine relevante Ausgangsgrundlage. Falls zur Tarifberechnung andere, nicht in den publizierten Jahresrechnungen ersichtliche Zahlen herangezogen werden, kann von Betroffenen Akteneinsicht verlangt werden (vgl. 2C_21/2024).
“Sachverhalt: A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Die CKW AG beliefert die A.________ AG mit Elektrizität. B. Mit Gesuch vom 24. Mai 2013 beantragte die A.________ AG bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), es sei für die Jahre 2009 bis 2013 über die Netznutzungstarife der CKW AG und die zu bezahlenden Netznutzungsentgelte ein Entscheid im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zu erlassen. Dabei seien die gesetzmässigen Netznutzungstarife und -entgelte gemäss Art. 14 StromVG und Art. 15 StromVG zu berechnen und festzulegen. Die CKW AG sei zu verpflichten, zu viel bezahlte Netznutzungsentgelte an die A.________ AG zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht verlangte die A.________ AG umfassende Akteneinsicht, sofern der Berechnung der Tarife oder Entgelte andere als diejenigen Zahlen zugrunde gelegt würden, welche direkt aus den publizierten Jahresrechnungen der CKW AG ersichtlich seien. Am 30. September 2014 ersuchte die A.________ AG mit gleichlautenden Begehren um einen Entscheid über die Netznutzungstarife und -entgelte auch für das Jahr 2014. Die ElCom prüfte dieses Gesuch daraufhin in demselben Verfahren wie dasjenige vom 24. Mai 2013. Auf ein weiteres Gesuch der A.________ AG vom 9. November 2016 hin erweiterte die ElCom das Verfahren am 29. März 2017 auf die Jahre 2015 und 2016. B.a. In der Folge führte die ElCom ein Verfahren betreffend Akteneinsicht durch. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hiess die ElCom den Antrag der A.________ AG auf Akteneinsicht teilweise gut.”
Unklar ist, ob der gesonderte Ausweis der "Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 3bis StromVG) die geschuldeten oder die tatsächlich bezahlten Abgaben meint. Weder das Gesetz noch die StromVV äussern sich dazu, und die Rechtsprechung behandelt die Frage nur beiläufig.
“Wie im Urteil 2C_399/2017 in E. 9 dargelegt, gehören Abgaben an Gemeinwesen, soweit sie sich auf den Netzbetrieb beziehen, gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt, soweit sie nicht individuell in Rechnung gestellt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). Art. 12 Abs. 2 StromVG verpflichtet sodann die Netzbetreiber, in ihren Rechnungsstellungen, "[d]ie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" gesondert auszuweisen. Das Gesetz äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob damit die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Abgaben gemeint sind. Auch die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sagt dazu nichts Näheres. Die Rechtsprechung spricht beiläufig von Abgaben, welche die Netzbetreiber dem Gemeinwesen zu bezahlen haben (BGE 143 II 283 E. 3.3), ohne sich mit der hier streitigen Frage auseinanderzusetzen.”
Ob die Förderabgabe als Kausalabgabe oder als Steuer zu qualifizieren ist, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Da unter Art. 14 Abs. 1 StromVG Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowohl Kausalabgaben als auch Steuern sein können, ist die Förderabgabe deshalb aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zu qualifizieren.
“Wie ausgeführt, ist der Energiepreis durch die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes grundsätzlich abschliessend geregelt, mit Ausnahme der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Die neue kommunale Förderabgabe nach RSFE als Strompreiskomponente bzw. Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt wird daher unter dem Titel Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG erhoben werden. Das ist unter den Parteien unbestritten. Damit allein ist allerdings noch keine Aussage zur Qualifizierung der Abgabe gemacht, kann es sich bei den Abgaben an Gemeinwesen doch sowohl um Kausalabgaben als auch um Steuern handeln (E. 4.2 hiervor). Die Förderabgabe ist daher aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zu qualifizieren.”
“Wie ausgeführt, ist der Energiepreis durch die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes grundsätzlich abschliessend geregelt, mit Ausnahme der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Die neue kommunale Förderabgabe nach RSFE als Strompreiskomponente bzw. Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt wird daher unter dem Titel Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 StromVG erhoben werden. Das ist unter den Parteien unbestritten. Damit allein ist allerdings noch keine Aussage zur Qualifizierung der Abgabe gemacht, kann es sich bei den Abgaben an Gemeinwesen doch sowohl um Kausalabgaben als auch um Steuern handeln (E. 4.2 hiervor). Die Förderabgabe ist daher aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zu qualifizieren.”
Nach der zitierten Rechtsprechung sieht Art. 14 StromVG in dem dargelegten Sachverhalt kein offensichtliches Verbot dafür, dass eine Netzbetreiberin die durch eine Regelung entstehenden Mehrkosten für eingespeisten Solarstrom auf verpflichtete Endverbraucher überwälzt. Die angeführte Entscheidung stellt klar, dass dadurch die Netzbetreiberin nicht verpflichtet wird, ihre Tarife für eingespeisten Solarstrom anzupassen, und dass insoweit kein Verstoss gegen Art. 14 StromVG ersichtlich ist.
“Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die Netzbetreiberin durch die vorgeschlagene Regelung nicht dazu verpflichtet, ihre Tarife für den von ihr ins Stromnetz eingespeisten Solarstrom anzupassen. Unzutreffend ist auch, dass die vorgeschlagene Volksinitiative eine Abgabe zugunsten der Netzbetreiberin vorsehe; Destinatäre der Abgabe sind vorliegend vielmehr die verpflichteten Endverbraucherinnen und Endverbraucher, auf welche die Netzbetreiberin gemäss der vorgeschlagenen Regelung die entstehenden Mehrkosten überwälzen kann (vorne E. 4.3). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Einwände führen daher ins Leere (vgl. auch PHYLLIS SCHOLL/MARKUS FLATT, Energiewirtschaft Schweiz, 2022, S. 271). Ein Verstoss gegen Art. 15 EnG oder Art. 14 StromVG ist nicht ersichtlich.”
Art. 12 Abs. 2 verpflichtet Netzbetreiber, «die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen» in der Rechnungsstellung gesondert auszuweisen. Die Quellen weisen darauf hin, dass unklar ist, ob damit auf die geschuldeten oder die tatsächlich bezahlten Abgaben abgestellt werden soll; weder das Gesetz noch die StromVV enthalten hierzu nähere Bestimmungen, und die Rechtsprechung hat die Frage bislang nicht entschieden.
“Wie im Urteil 2C_399/2017 in E. 9 dargelegt, gehören Abgaben an Gemeinwesen, soweit sie sich auf den Netzbetrieb beziehen, gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt, soweit sie nicht individuell in Rechnung gestellt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). Art. 12 Abs. 2 StromVG verpflichtet sodann die Netzbetreiber, in ihren Rechnungsstellungen, "[d]ie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" gesondert auszuweisen. Das Gesetz äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob damit die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Abgaben gemeint sind. Auch die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sagt dazu nichts Näheres. Die Rechtsprechung spricht beiläufig von Abgaben, welche die Netzbetreiber dem Gemeinwesen zu bezahlen haben (BGE 143 II 283 E. 3.3), ohne sich mit der hier streitigen Frage auseinanderzusetzen.”
“Wie im Urteil 2C_399/2017 in E. 9 dargelegt, gehören Abgaben an Gemeinwesen, soweit sie sich auf den Netzbetrieb beziehen, gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt, soweit sie nicht individuell in Rechnung gestellt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). Art. 12 Abs. 2 StromVG verpflichtet sodann die Netzbetreiber, in ihren Rechnungsstellungen, "[d]ie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" gesondert auszuweisen. Das Gesetz äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob damit die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Abgaben gemeint sind. Auch die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sagt dazu nichts Näheres. Die Rechtsprechung spricht beiläufig von Abgaben, welche die Netzbetreiber dem Gemeinwesen zu bezahlen haben (BGE 143 II 283 E. 3.3), ohne sich mit der hier streitigen Frage auseinanderzusetzen.”
Nach Auffassung des Bundesgerichts drängt Art. 14 Abs. 1 StromVG darauf, dass netzbezogene Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in das Netznutzungsentgelt einzufliessen haben. Daneben können Abgaben und Leistungen bestehen, die energiebezogen sind und dem Energietarif zugeordnet werden.
“Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht zunächst, dass grundsätzlich der kantonale oder kommunale Gesetzgeber festlegen dürfe, worauf das Gemeinwesen eine Abgabe oder Leistung erhebe. Das Bundesrecht bestimme lediglich, dass die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einerseits transparent ausgewiesen werden müssten (vgl. BGE 138 I 468 E. 2.5, 138 I 454 E. 3.6.3; Art. 12 Abs. 2 StromVG; Art. 7 Abs. 3 Bst. k StromVV). Andererseits dränge die bundesrechtliche Regelung in Art. 14 Abs. 1 StromVG die Ansicht auf, dass die netzbezogenen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in das Netznutzungsentgelt einfliessen müssten. Die beiden bundesrechtlichen Vorgaben schlössen indes nicht aus, dass es auch Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gebe, die energiebezogen und demzufolge in den Tarifbestandteil der Energielieferung (Energietarif) einfliessen würden (E. 6.5.1). Ergänzend wies das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid darauf hin, dem stehe auch die bundesverwaltungsgerichtliche Auffassung nicht entgegen, wonach die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen als Bestandteil des Netznutzungsentgelts ausgewiesen werden müssten, um zu verhindern, dass die Endverbraucher sie über den regulierten Energietarif allein tragen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht lasse bei dieser Erwägung ausser Acht, dass die energiebezogenen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen auch beim marktbestimmten Energiepreis einkalkuliert und damit auch die freien Kunden ausserhalb der Grundversorgung - zumindest teilweise - belasten würden (E.”