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Die Jahres- und Kostenrechnung nach Art. 11 StromVG bildet die Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber. In ihr sind alle für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlichen Positionen separat auszuweisen.
“Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) spricht das Gesetz von Gebühren, die "der Netzbetreiber (...) entrichtet" (Art. 15 Abs. 3bis lit. c StromVG; franz. "les émolument versés [...]"; ital. "gli emolumenti versati [...]").”
“Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) spricht das Gesetz von Gebühren, die "der Netzbetreiber (...) entrichtet" (Art. 15 Abs. 3bis lit. c StromVG; franz. "les émolument versés [...]"; ital. "gli emolumenti versati [...]").”
Die vereinheitlichte Kostenrechnung dient der ElCom zur Überprüfung der anrechenbaren Netzkosten.
“Das Gesetz untersagt Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Diese müssen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten (Art. 10 Abs. 3 StromVG; vgl. BGE 149 II 187 E. 6.5.4.1). Art. 11 Abs. 1 StromVG konkretisiert die in Art. 10 StromVG geforderte Entflechtung dahingehend, dass die Netzbetreiber - unabhängig von ihrer Rechtsform - für jedes Netz eine Jahresrechnung und eine Kostenrechnung zu erstellen haben, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Fehlende oder falsche kostenrechnungsmässige Entflechtung ist unter Strafe gestellt (Art. 29 Abs. 1 Bst. c StromVG). Der Gesetzgeber hat transparente und vergleichbare Kosten als Voraussetzung für eine wirksame Regulierung der Netznutzungsentgelte eingestuft. Zu diesem Zweck erachtete er - wegen der vielen, je nach Rechtsform, Eigentümerstruktur oder Internationalisierungsgrad der Unternehmen angewendeten Rechnungslegungssysteme - eine vereinheitlichte Kostenrechnung als unabdingbar und insofern als erforderlich, als die Kostenrechnung, über ihre traditionelle Funktion der internen Unternehmensrechnung hinaus, der Vor-instanz zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten dienen soll (zum Ganzen Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz [nachfolgend Botschaft StromVG], BBl 2005 1611, 1649, 1651; vgl.”
Die Kostenrechnung ist jährlich zu erstellen und der ElCom vorzulegen; sie ist nach der Praxis bis spätestens am 31. August einzureichen. Die aus der eingereichten Kostenrechnung resultierenden Plankosten bilden die Grundlage für die Überprüfung der Netznutzungstarife in Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG.
“Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Betreiberinnen und Eigentümerinnen von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich bis spätestens am 31. August vorzulegen (vgl. Art. 11 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 7 StromVV).”
“werde in der Regel eine Prüfung der anrechenbaren Kosten anhand von Ist-Kosten durchgeführt, die sich erst nach Abschluss des Tarifjahrs ermitteln liessen. Endverbraucher hätten in jenem Verfahren gemäss BGE 142 II 451 keine Parteistellung, doch würden Korrekturen der anrechenbaren Ist-Kosten praxisgemäss über die Deckungsdifferenzen, d.h. über eine Tarifsenkung in den Folgejahren, an die Endverbraucher zurückerstattet. Die Tarife der von der Prüfung betroffenen Jahre würden dagegen nicht nachträglich neu berechnet und angepasst. Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG, welches auf Antrag - hier auf Gesuch der Beschwerdeführerin - durchgeführt werde, seien die Netznutzungstarife dagegen auf der Grundlage der Plankosten zu überprüfen, die sich aus der jährlich von den Netzbetreibern einzureichenden Kostenrechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVG ergeben würden. Laut dem genannten Urteil des Bundesgerichts sei im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG lediglich zu beurteilen, ob der Tarif gesetzmässig und auf die Endverbraucher richtig angewendet worden sei. Würde in einem Streitfall betreffend Netznutzungstarife oder -entgelte die Anrechenbarkeit der Kosten auf der Grundlage der Ist-Kosten der Netzbetreiber beurteilt, käme Endverbrauchern wie der Beschwerdeführerin indirekt trotzdem Parteistellung im Verfahren von Amtes wegen zu. Beide Verfahren hätten dann die gleiche Prüfung der Kostenbasis zum Inhalt, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Würden zudem im Rahmen einer individuellen Tarifprüfung die angewendeten Tarife auf Basis der Ist-Kosten bereinigt, komme es für den betroffenen Endverbraucher stets zu einer doppelten Korrektur - einmal über die Deckungsdifferenzen und einmal durch individuelle Rückerstattung. Die Kontrolle der Finanzbuchhaltung und Jahresrechnung der Beschwerdegegnerin, wie sie die Beschwerdeführerin verlange, falle nicht in ihre Zuständigkeit, sondern sei Aufgabe der Revisionsstelle.”
Für die jährliche Kostenrechnung verwenden die Netzbetreiber ein standardisiertes Reporting‑Tool, das die Vorinstanz zusammen mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) erarbeitet hat. Die Vorinstanz stellt den Netzbetreibern dafür einen einheitlichen Erhebungsbogen zur Verfügung, der der Übermittlung der Grundlagen für die anrechenbaren Netzkosten in einer einheitlichen Form dient.
“Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, der Vorinstanz jährlich - ebenfalls bis spätestens zum 31. August - eine Kostenrechnung vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 StromVG; Art. 7 Abs. 7 StromVV). Die Mindestanforderungen an die Kostenrechnung sind in Art. 7 StromVV definiert. In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Die Netzbetreiber verwenden dafür ein standardisiertes Reporting-Tool, welches die Vorinstanz zusammen mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE erarbeitet hat (vgl. Moira Oliver, in: Kommentar Energierecht, Art. 11 StromVG, Rz. 10, 14 f. m.H.). Sie stellt den Netzbetreibern einen einheitlichen Erhebungsbogen zur Verfügung. Er dient dazu, der Vorinstanz die Grundlagen für die anrechenbaren Netzkosten bzw. der Tarife eines bestimmten Jahres zu übermitteln, und zu gewährleisten, dass die Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form eingereicht werden (vgl. die jeweils jahresaktuellen Wegleitungen der Vorinstanz zur Kostenrechnung, zugänglich unter www.elcom.admin.ch > Themen > Strompreise > Wegleitung KoRe, besucht am 31. Oktober 2023). Das Reporting-Tool orientiert sich am erwähnten System der Tariffestsetzung. Das den Endverbrauchern in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelt basiert auf der Kostenrechnung, die im Vorjahr zum Tarifjahr erstellt wird (Phyllis Scholl, Elektrizität in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 13.59).”
Die Jahres- und Kostenrechnung hat die zur Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen gesondert auszuweisen. Die Quellen stellen fest, dass nicht ausdrücklich geregelt ist, ob dabei geschuldete oder effektiv bezahlte Kosten massgebend sind.
“Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) spricht das Gesetz von Gebühren, die "der Netzbetreiber (...) entrichtet" (Art. 15 Abs. 3bis lit. c StromVG; franz. "les émolument versés [...]"; ital. "gli emolumenti versati [...]").”
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