Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuova espr. giusta il cifra I n. 2 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche, in vigore dal 1° giu. 2019 (RU 2019 1349;FF 2016 3393). Di detta mod. é tenuto conto nelle disp. menzionate nella RU. ↩
2 commentaries
Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft unterliegen nach Art. 25 Abs. 1 StromVG einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen – namentlich auch Buchhaltungsunterlagen – zur Verfügung zu stellen. Diese Mitwirkungspflicht ergänzt die von Amtes wegen bestehende Untersuchungspflicht der Behörden in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, insbesondere für Tatsachen, die den Unternehmen besser bekannt sind und die die Behörden ohne deren Mitwirkung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erheben könnten. Die Behörden prüfen die beigezogenen Unterlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
“Die Frage, ob die ElCom im Verwaltungsverfahren und in der Folge die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zur Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife auf die von der Beschwerdegegnerin deklarierten Werte und Angaben abstellen darf oder ob sie weitergehende Abklärungen zu treffen haben, ist beweisrechtlicher Natur. 5.6.1.1. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wobei ihnen dabei verschiedene Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. Art. 12 VwVG [i.V.m. Art. 37 VGG]; vgl. auch Urteile 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.4.1; 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1). Die Untersuchungspflicht der Behörden wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt, soweit sie selbständige Begehren stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. b VwVG) oder soweit ihnen eine besondere Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG), was für die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in Bezug auf die Anwendung des Stromversorgungsgesetzes zutrifft (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG; vgl. auch E. 4.3 hiervor). Diese Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, wie namentlich Buchhaltungsunterlagen (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). 5.6.1.2. Ausserdem gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die der Behörde oder dem Gericht vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. Urteil 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 3.4). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.”
“Gemäss den allgemeinen Verfahrensregeln ist die Vorinstanz grundsätzlich gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; ihr stehen dabei verschiedene Beweismittel zur Verfügung (vgl. Art. 12 VwVG). Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen werden durch die stromversorgungsrechtliche Auskunftspflicht in Art. 25 Abs. 1 StromVG - eine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG - konkretisiert und ergänzt. Die Unternehmen sind danach verpflichtet, ihr die für den Vollzug des Gesetzes (vgl. Art. 22 StromVG) erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen - in Frage kommen z.B. Buchhaltungsunterlagen - zur Verfügung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Stefan Renfer, Kommentar Energierecht, Art. 25 StromVG Rz. 3 ff. m.H.). Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Vorinstanz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden, die ihr genau vorschreiben, welchen Beweiswert einzelne Beweismittel haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).”
Zu Art. 25 Abs. 1 StromVG gehört nach den zitier-ten Quellen die Verpflichtung, die getrennten Jahres- und Kostenrechnungen der Netzbetreiber den zuständigen Behörden zu übermitteln. Soweit in den Quellen ausgeführt, reichen die Verteilnetzbetreiberinnen ihre Kostenrechnungen jeweils per Ende August des Vorjahres für das folgende Tarifjahr ein.
“Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG; vgl. auch BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Die Betreiberinnen und Eigentümerinnen von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 StromVG). Nach dem sogenannten Basisjahrprinzip basieren die Tarife eines Jahres auf der Kostenrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), welches der Kalkulationsperiode vorausgeht. In diesem Sinne reichen die Verteilnetzbetreiberinnen jeweils per Ende August des Jahres (Jahr t-1) ihre Kostenrechnungen für das folgende Tarifjahr (Jahr”
“Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG; vgl. auch BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Die Betreiberinnen und Eigentümerinnen von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 StromVG). Nach dem sogenannten Basisjahrprinzip basieren die Tarife eines Jahres auf der Kostenrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), welches der Kalkulationsperiode vorausgeht. In diesem Sinne reichen die Verteilnetzbetreiberinnen jeweils per Ende August des Jahres (Jahr t-1) ihre Kostenrechnungen für das folgende Tarifjahr (Jahr”
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