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Gegen Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Das Verfahrensrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) nichts Abweichendes vorsieht. Die ElCom gilt als Vorinstanz im Sinne des VGG; das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig.
“Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft stehenden Art. 23 StromVG kann gegen Verfügungen der ElCom beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Aus der massgebenden Botschaft geht hervor, dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richten soll (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff. [nachfolgend: Botschaft 2004], S. 1641 und S. 1662). Die Bestimmung wurde per 1. Januar 2025 angepasst und lautet seither wie folgt (Art. 23 Abs. 1 StromVG; vgl. AS 2024 679, S. 30) : "Gegen die Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden." Inhaltlich erfuhr die Regelung demnach keine Änderung. 3.2.2.1. Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (vgl.”
“Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
Mangels Übergangsbestimmung gelten die allgemeinen intertemporalen Regeln: Verfahrensrechtlich findet das neu eingeführte Beschwerderecht der Vorinstanz (Art. 23 Abs. 2 StromVG) sofort Anwendung; materiell bleibt das auf den Streitfall anwendbare frühere Recht massgebend. Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Zustellungspraxis angepasst: Die Urteilskopie wird neu der Vorinstanz statt dem Generalsekretariat des UVEK per Gerichtsurkunde zugestellt.
“Aufgrund des neu eingeführten gesetzlichen Beschwerderechts der Vorinstanz gemäss Art. 23 Abs. 2 StromVG (vgl. vorstehend E. 1.1) sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, seine Zustellungspraxis in diesem Bereich anzupassen. Das vorliegende Urteil wird neu der Vorinstanz statt dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) per Gerichtsurkunde zugestellt. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Am 1. Januar 2025 sind verschiedene Änderungen des StromVG sowie der StromVV in Kraft getreten (AS 2024 679; 2024 706). Für die hier zu beurteilende Streitsache wurde keine explizite übergangsrechtliche Regelung getroffen, weshalb die allgemeinen intertemporalen Regeln gelten. Diese besagen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4 mit Hinweisen), in materieller Hinsicht dagegen grundsätzlich die Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; zum Ganzen Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 288 ff.; je mit Hinweisen). Was die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betrifft, so ist demnach davon auszugehen, dass insbesondere das neue gesetzliche Beschwerderecht der Vorinstanz gemäss Art. 23 Abs. 2 StromVG sofort Anwendung findet. In materieller Hinsicht ist indes das alte Recht anwendbar, da die angefochtene Verfügung noch vom 6. Juni 2023 datiert und die vergangenen Geschäftsjahre 2015/2016 bis 2018/2019 betrifft.”
Die ElCom ist Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen ihre Verfügungen, einschliesslich Rechtsverweigerungs‑ und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt diese Beschwerden gestützt auf Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG (bei Rechtsverweigerungs-/‑verzögerungsbeschwerden nach Art. 46a VwVG). Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
“Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. BVGE 2016/20 E. 1.3; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.18). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
Beschwerden gegen Verfügungen der ElCom sind als Beschwerden in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten nach dem BGG zulässig und können sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richten.
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Eingaben betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richten sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG), da kein Ausschlussgrund - namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. w BGG - vorliegt (vgl. Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 1; vgl. auch Art. 23 StromVG).”
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