Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Introdotta dalla cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche, in vigore dal 1° giu. 2019 (RU 2019 1349;FF 2016 3393). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Introdotto dalla cifra I n. 2 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche (RU 2019 1349;FF 2016 3393). Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
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Bei der Prüfung ist zwischen Netzkostenbeitrag (Erschliessungs-/Anschlussgebühren) und dem im Netznutzungsentgelt enthaltenen Kapitalkostenanteil zu differenzieren; die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist nach den einzelnen Abgabearten gesondert zu beurteilen.
“E. 3.7.1; […]). D.h., ein Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird als Erschliessungskosten über den Netzkostenbeitrag abgerechnet und der andere Teil komplementär dazu als Kapitalkostenkomponente über das Netznutzungsentgelt (vgl. Art. 14 Abs. 3bis und Art. 15 StromVG). Auch der Konzessionsvertrag unterscheidet zwischen Beiträgen, die insbesondere bei Neuanschlüssen oder Erweiterungen des Leistungsbezugs erhoben werden und der Deckung der Kosten für die Grob- und Feinerschliessung dienen sollen, und Netznutzungsentgelten, welche sich im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin richten würden, und sieht mithin eine hinreichende Abgrenzung der verschiedenen Abgabearten vor. Die Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips hätte somit aufgegliedert nach den einzelnen Abgabearten – vorliegend somit separat und ausschliesslich für den Netzkostenbeitrag (und allfällige weitere Anschlussgebühren bzw. Erschliessungsbeiträge) und die entsprechenden Erschliessungskosten – zu erfolgen (vgl. BGer-Urteile 2C_1061/2015 vom”
“E. 3.7.1; […]). D.h., ein Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird als Erschliessungskosten über den Netzkostenbeitrag abgerechnet und der andere Teil komplementär dazu als Kapitalkostenkomponente über das Netznutzungsentgelt (vgl. Art. 14 Abs. 3bis und Art. 15 StromVG). Auch der Konzessionsvertrag unterscheidet zwischen Beiträgen, die insbesondere bei Neuanschlüssen oder Erweiterungen des Leistungsbezugs erhoben werden und der Deckung der Kosten für die Grob- und Feinerschliessung dienen sollen, und Netznutzungsentgelten, welche sich im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin richten würden, und sieht mithin eine hinreichende Abgrenzung der verschiedenen Abgabearten vor. Die Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips hätte somit aufgegliedert nach den einzelnen Abgabearten – vorliegend somit separat und ausschliesslich für den Netzkostenbeitrag (und allfällige weitere Anschlussgebühren bzw. Erschliessungsbeiträge) und die entsprechenden Erschliessungskosten – zu erfolgen (vgl. BGer-Urteile 2C_1061/2015 vom”
Im Praxisfall vonRoll/CKW hielt die ElCom fest, dass die von CKW in Rechnung gestellten Netznutzungstarife und -entgelte gesetzmässig sind und richtig auf die vonRoll angewendet wurden.
“Sachverhalt: A. Die vonRoll casting ag (nachfolgend: vonRoll) mit Sitz in Zug stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Die CKW AG (vormals: Centralschweizerische Kraftwerke AG) beliefert die vonRoll mit Strom. B. Mit Gesuch vom 24. Mai 2013 beantragte die vonRoll bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, es sei für die Jahre 2009 bis 2013 über die Netznutzungstarife der CKW AG und die zu bezahlenden Netznutzungsentgelte ein Entscheid im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) zu erlassen - unter Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifs und -entgelts gemäss Art. 14 und Art. 15 StromVG. Die CKW AG sei zu verpflichten, zu viel bezahlte Netznutzungsentgelte an die vonRoll zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht verlangte die vonRoll umfassende Akteneinsicht, sofern der Berechnung der Tarife bzw. Entgelte andere als diejenigen Zahlen zu Grunde gelegt würden, welche direkt aus den publizierten Jahresrechnungen der CKW AG ersichtlich seien. C. Am 30. September 2014 ersuchte die vonRoll mit gleichlautenden Begehren um einen Entscheid über die Netznutzungstarife und -entgelte auch für das Jahr 2014. Die ElCom prüfte dieses Gesuch daraufhin in demselben Verfahren ([...]) wie dasjenige vom 24. Mai 2013. Auf ein weiteres Gesuch der vonRoll vom 9. November 2016 hin erweiterte die ElCom das Verfahren am 29. März 2017 auf die Jahre 2015 und 2016. D. In der Folge führte die ElCom ein Verfahren betreffend Akteneinsicht durch. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hiess die ElCom den Antrag der vonRoll auf Akteneinsicht teilweise gut. E. Mit Verfügung vom 18. August 2021 hielt die ElCom fest, dass die Netznutzungstarife, welche die CKW AG der vonRoll in Rechnung gestellt habe, gesetzmässig seien und richtig auf die vonRoll angewendet worden seien.”
Die Netznutzungstarife werden in der Praxis regelmässig auf den Ist‑Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (Basisjahr, t‑2) berechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Ist‑Werte um Plandaten ergänzt werden. Überdies sind allfällige Deckungsdifferenzen aus Vorjahren bei der Festlegung künftiger Tarife auszugleichen.
“auf der Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (sog. Basisjahr [t-2]) berechnet. Der Netznutzungstarif basiert insofern regelmässig auf den (Ist-)Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht (Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1; Urteil des BVGer A-8632/2010 vom 19. September 2013 E. 6.1 f.; vgl. Andre Spielmann, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht. Band II, 2016 [nachfolgend: Kommentar Energierecht], Art. 15 StromVG Rz. 69, Tanja Petrik-Haltiner, Spannungsfelder rund um die Stromkosten und -tarife [nachfolgend: Spannungsfelder], 2017, S. 152 m.H.). Diese Ist-Werte werden unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls um Planwerte ergänzt, d.h. um Werte, die aufgrund von Veränderungen einzelner Kostenpositionen des Basisjahres erwartet werden (Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1; Spielmann, Kommentar Energierecht, Art. 15 StromVG Rz. 69; Petrik-Haltiner, S. 152 f.). Zu berücksichtigen sind überdies die Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren. Sie entstehen, wenn die Erlöse des Netzbetreibers, d.h. die Summe der erhobenen Netznutzungsentgelte eines Jahres, höher oder tiefer als die tatsächlichen anrechenbaren Netzkosten ausgefallen sind. Dies kann unter anderem aufgrund von Abweichungen zwischen den erwähnten Plankosten und tatsächlichen Kosten der Fall sein. Eine allfällige Deckungsdifferenz ist in den Folgejahren bei der Festlegung der künftigen Tarife auszugleichen (Art. 19 Abs. 2 StromVV; Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.; Weisung 1/2012 der ElCom «Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren» vom 19. Januar 2012, ersetzt durch die Weisung 2/2019 vom 5. März 2019 [je zugänglich unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen, besucht am 31. Oktober 2023]; vgl. auch Art. 18a StromVV in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Fassung).”
Für die Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten ist auf die betriebsnotwendigen Vermögenswerte abzustellen. Die anrechenbaren Kapitalkosten sind auf kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen beschränkt. Die Ermittlung erfolgt namentlich durch Bestimmung und Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens, die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals, die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes (entsprechend dem WACC) und die anschliessende Berechnung der kalkulatorischen Zinsen.
“Von Bundesrechts wegen darf das für die Netznutzung von den Netznutzern an die Netzbetreiber zu leistende Entgelt die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG die Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2) und die Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3) eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ist nach den betriebsnotwendigen Vermögenswerten zu suchen (Art. 15 Abs. 3 lit. b StromVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 lit. a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.74]). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf die kalkulatorischen Abschreibungen einerseits und die kalkulatorischen Zinsen anderseits beschränkt (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dabei dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals ("Weighted Average Cost of Capital", WACC; so Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV; dazu insbesondere BGE 143 II 37 E. 8.3). Bei Anwendung der zweiten Methode wird gemeinhin in fünf Schritten vorgegangen (COENENBERG / FISCHER / GÜNTHER, a.a.O., S. 101 ff.; vereinfachend, in drei Schritten: LINARD NADIG / HANS WERNER, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Aufl. 2000, S. 33) : Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens; Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens; Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals; Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes; Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.”
“Von Bundesrechts wegen darf das für die Netznutzung von den Netznutzern an die Netzbetreiber zu leistende Entgelt die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG die Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2) und die Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3) eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ist nach den betriebsnotwendigen Vermögenswerten zu suchen (Art. 15 Abs. 3 lit. b StromVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 lit. a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.74]). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf die kalkulatorischen Abschreibungen einerseits und die kalkulatorischen Zinsen anderseits beschränkt (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dabei dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals ("Weighted Average Cost of Capital", WACC; so Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV; dazu insbesondere BGE 143 II 37 E. 8.3). Bei Anwendung der zweiten Methode wird gemeinhin in fünf Schritten vorgegangen (COENENBERG / FISCHER / GÜNTHER, a.a.O., S. 101 ff.; vereinfachend, in drei Schritten: LINARD NADIG / HANS WERNER, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Aufl. 2000, S. 33) : Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens; Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens; Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals; Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes; Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.”
“Von Bundesrechts wegen darf das für die Netznutzung von den Netznutzern an die Netzbetreiber zu leistende Entgelt die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG die Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2) und die Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3) eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ist nach den betriebsnotwendigen Vermögenswerten zu suchen (Art. 15 Abs. 3 lit. b StromVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 lit. a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.74]). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf die kalkulatorischen Abschreibungen einerseits und die kalkulatorischen Zinsen anderseits beschränkt (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dabei dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals ("Weighted Average Cost of Capital", WACC; so Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV; dazu insbesondere BGE 143 II 37 E. 8.3). Bei Anwendung der zweiten Methode wird gemeinhin in fünf Schritten vorgegangen (COENENBERG / FISCHER / GÜNTHER, a.a.O., S. 101 ff.; vereinfachend, in drei Schritten: LINARD NADIG / HANS WERNER, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Aufl. 2000, S. 33) : Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens; Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens; Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals; Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes; Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.”
Die in Art. 15 Abs. 1 genannten anrechenbaren Kosten sind von den Netzbetreibern anhand einer geeigneten Kostenrechnung nachzuweisen. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gehören zwar ebenfalls zum Netznutzungsentgelt, werden im Gesetz nicht näher definiert.
“Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind neben den anrechenbaren Kosten Teil des Netznutzungsentgelts (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Dieses Entgelt ist die Vergütung für die Netznutzung durch Dritte (Art. 14 Abs. 2 StromVG). Die anrechenbaren Kosten orientieren sich an den Kosten eines effizient betriebenen Netzes (anrechenbare Netzkosten, vgl. Art. 15 Abs. 1 StromVG). Sie sind im StromVG konkretisiert und müssen von den Netzbetreibern auf Basis einer geeigneten Kostenrechnung nachgewiesen werden. Daneben werden die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gesetzlich nicht weiter definiert (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 [nachfolgend Botschaft; BBl 2005 1611, insb. 1650 f.]). Unter den Begriff gefasst werden gemäss Botschaft nur Abgaben und Leistungen, die zu den Netznutzungsentgelten gehören. Das seien beispielsweise Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von Leitungen (BBl 2005 1650). Eine zusätzliche Umschreibung des Begriffs ist der Botschaft nicht zu entnehmen. Sie hält jedoch fest, dass trotz der Regulierung des Strompreises auf Bundesebene die kantonale Kompetenz zum Erlass von Vorschriften betreffend die Erhebung eines zweckgebundenen Strompreiszuschlags für Sparmassnahmen und erneuerbare Energien bzw. die Einführung von Lenkungsabgaben auf dem Stromverbrauch bestehen bleiben (BBl 2005 1678).”
Auktionserlöse dürfen zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG verwendet werden; Art. 17 Abs. 5 StromVG nennt dies als einen der drei zulässigen Verwendungszwecke solcher Einnahmen.
“Nach Art. 20 Abs. 1 StromVG ist die nationale Netzgesellschaft in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer zuständig für die Festlegung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. Bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Art. 17 Abs. 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für solche Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren vor (Auktionserlöse; vgl. Urteil des BGer 2C_721/2013 vom 15. Februar 2014 E. 2): a.Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b.Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c.Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG.”
Ungeklärt ist, ob bei den in Art. 15 Abs. 3 StromVG aufgeführten kalkulatorischen Abschreibungen, bei den Kapitalkosten (Zinsen) sowie bei sonstigen Kosten auf die geschuldeten Beträge oder auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen abzustellen ist. Weder das Gesetz noch die einschlägigen Verordnungsbestimmungen sprechen diese Frage ausdrücklich an.
“Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) spricht das Gesetz von Gebühren, die "der Netzbetreiber (...) entrichtet" (Art. 15 Abs. 3bis lit. c StromVG; franz. "les émolument versés [...]"; ital. "gli emolumenti versati [...]").”
“Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) spricht das Gesetz von Gebühren, die "der Netzbetreiber (...) entrichtet" (Art. 15 Abs. 3bis lit. c StromVG; franz. "les émolument versés [...]"; ital. "gli emolumenti versati [...]").”
Die Verwendung von Auktionserlösen kann sich auf die Netznutzungstarife auswirken, weil diese Erlöse zur Deckung der nach Art. 15 StromVG anrechenbaren Kosten verwendet werden können. Aus der Festlegung der ElCom über die Verwendung folgt jedoch kein unmittelbares Recht der einzelnen Endverbraucher; deren Betroffenheit ist allenfalls indirekt und gleichmässig verteilt.
“Die Vorinstanz hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die Verwendung der Auktionserlöse zwar in die Bildung des Netznutzungstarifs der Verteilnetzbetreiberinnen einfliesst, da sie zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG verwendet werden können (vgl. Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG). Ihre Festlegung durch die ElCom begründet für die Endverbraucher indes keine Rechte oder Pflichten. Vielmehr handelt es sich um ein blosses "Steuerungsinstrument" der ElCom, "um sicherzustellen, dass die Einnahmen sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs" von Art. 17 Abs. 5 lit. a-c StromVG verwendet werden (Botschaft 2004, S. 1661). Die Endverbraucher sind durch die Festlegung nur indirekt betroffen, da durch die Verwendung der Auktionserlöse Kosten des Übertragungsnetzes gedeckt werden, die ansonsten auf sie überwälzt werden könnten. Einzelne Endverbraucher sind aber nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Es wäre auch nicht zielführend, wenn die ElCom alle Endverbraucher in das Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG einbeziehen respektive Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste.”
In Streitigkeiten über die nach Art. 14 und Art. 15 StromVG zu berechnenden Netznutzungsentgelte kann die Frage des Anspruchs auf Akteneinsicht über die zugrundeliegenden Rechnungs- und Tarifgrundlagen entscheidend sein. Im dem relevanten Verfahren verlangte die Begehrenstellerin umfassende Einsicht in Unterlagen, sofern zur Tarifberechnung von den publizierten Jahresrechnungen abweichende Zahlen verwendet würden; die ElCom gewährte die Akteneinsicht teilweise (vgl. Sachverhalt 2C_21/2024).
“Sachverhalt: A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Die CKW AG beliefert die A.________ AG mit Elektrizität. B. Mit Gesuch vom 24. Mai 2013 beantragte die A.________ AG bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), es sei für die Jahre 2009 bis 2013 über die Netznutzungstarife der CKW AG und die zu bezahlenden Netznutzungsentgelte ein Entscheid im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zu erlassen. Dabei seien die gesetzmässigen Netznutzungstarife und -entgelte gemäss Art. 14 StromVG und Art. 15 StromVG zu berechnen und festzulegen. Die CKW AG sei zu verpflichten, zu viel bezahlte Netznutzungsentgelte an die A.________ AG zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht verlangte die A.________ AG umfassende Akteneinsicht, sofern der Berechnung der Tarife oder Entgelte andere als diejenigen Zahlen zugrunde gelegt würden, welche direkt aus den publizierten Jahresrechnungen der CKW AG ersichtlich seien. Am 30. September 2014 ersuchte die A.________ AG mit gleichlautenden Begehren um einen Entscheid über die Netznutzungstarife und -entgelte auch für das Jahr 2014. Die ElCom prüfte dieses Gesuch daraufhin in demselben Verfahren wie dasjenige vom 24. Mai 2013. Auf ein weiteres Gesuch der A.________ AG vom 9. November 2016 hin erweiterte die ElCom das Verfahren am 29. März 2017 auf die Jahre 2015 und 2016. B.a. In der Folge führte die ElCom ein Verfahren betreffend Akteneinsicht durch. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hiess die ElCom den Antrag der A.________ AG auf Akteneinsicht teilweise gut.”
“Sachverhalt: A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Die CKW AG beliefert die A.________ AG mit Elektrizität. B. Mit Gesuch vom 24. Mai 2013 beantragte die A.________ AG bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), es sei für die Jahre 2009 bis 2013 über die Netznutzungstarife der CKW AG und die zu bezahlenden Netznutzungsentgelte ein Entscheid im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zu erlassen. Dabei seien die gesetzmässigen Netznutzungstarife und -entgelte gemäss Art. 14 StromVG und Art. 15 StromVG zu berechnen und festzulegen. Die CKW AG sei zu verpflichten, zu viel bezahlte Netznutzungsentgelte an die A.________ AG zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht verlangte die A.________ AG umfassende Akteneinsicht, sofern der Berechnung der Tarife oder Entgelte andere als diejenigen Zahlen zugrunde gelegt würden, welche direkt aus den publizierten Jahresrechnungen der CKW AG ersichtlich seien. Am 30. September 2014 ersuchte die A.________ AG mit gleichlautenden Begehren um einen Entscheid über die Netznutzungstarife und -entgelte auch für das Jahr 2014. Die ElCom prüfte dieses Gesuch daraufhin in demselben Verfahren wie dasjenige vom 24. Mai 2013. Auf ein weiteres Gesuch der A.________ AG vom 9. November 2016 hin erweiterte die ElCom das Verfahren am 29. März 2017 auf die Jahre 2015 und 2016. B.a. In der Folge führte die ElCom ein Verfahren betreffend Akteneinsicht durch. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hiess die ElCom den Antrag der A.________ AG auf Akteneinsicht teilweise gut.”
Die in Art. 15 Abs. 1 genannten anrechenbaren Kosten werden den Endverbrauchern durch Netznutzungsentgelte belastet. Auf der betroffenen Mittelspannungsebene wird der Preis in der Regel mittels eines Grundtarifs (CHF/Jahr), einer Leistungspreiskomponente (CHF/kW) und einer Arbeitspreiskomponente (Rp./kWh) festgesetzt.
“Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung des sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetriebs (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Für diesen Netzbetrieb entstehen ihnen Kosten. Die Endverbraucher haben ein Netznutzungsentgelt zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 StromVG). Das Netznutzungsentgelt darf die gemäss Art. 15 StromVG anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes unter Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 Abs. 1 StromVG in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die anrechenbaren Kosten werden den Endverbrauchern über Netznutzungstarife in Rechnung gestellt (vgl. Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 4.2). Aus dem Tarif und dem Verbrauch des Endkunden ergibt sich die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts. Auf der betroffenen Mittelspannungsebene wird der Preis nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in der Regel über einen Grundtarif (CHF/Jahr), eine Leistungspreiskomponente (CHF/kW [Kilowatt]) sowie eine Arbeitspreiskomponente (Rp./KWh [Kilowattstunde]) festgesetzt.”
Das Gesetz legt nicht ausdrücklich fest, ob bei kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen die geschuldeten oder die tatsächlich bezahlten Beträge massgebend sind. Als Grundlage für die Berechnungen dient die Jahres- und Kostenrechnung; darin müssen die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten relevanten Positionen separat ausgewiesen werden.
“Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.”
“Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.”
Konzessionsabgaben gehören zu den in Art. 15 i.V.m. Art. 14 StromVG erfassten Abgaben an Gemeinwesen und können vom Netzbetreiber als Bestandteil des Netznutzungsentgelts gegenüber Endverbrauchern ausgewiesen und überwälzt werden. Voraussetzung ist, dass die Abgabe im Verhältnis zwischen Gemeinde und Netzbetreiber rechtmässig geschuldet ist.
“Das Netznutzungsentgelt ist auf Bundesebene gesetzlich geregelt (Art. 14 ff. StromVG). Es setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten des Netzes sowie den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 StromVG). Rechtsgrundlage für diese Abgaben an Gemeinwesen ist nicht das StromVG selbst, sondern die einschlägige Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGE 143 II 283 E. 1.2.4). Sie müssen die üblichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abgabenerhebung erfüllen, namentlich über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. Urteil 9C_633/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.3, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Abgaben an Gemeinwesen können grundsätzlich alle beliebigen Abgaben sein, die das jeweils zuständige Gemeinwesen rechtmässig erhebt. In erster Linie dachte der Gesetzgeber jedoch an Konzessionsabgaben für die Sondernutzung von öffentlichem Grund für Elektrizitätsleitungen. Solche Abgaben werden naturgemäss vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die Leitungen betreibt, an das konzessionierende Gemeinwesen entrichtet. Indem der Bundesgesetzgeber aber vorsieht, dass diese Abgaben Bestandteil des Netznutzungsentgelts sind (Art.”
“und auch die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen (1) dem Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der CKW (als Netzbetreiberin) einerseits und (2) zwischen der CKW und der vonRoll (als Endverbraucherin) andererseits. Die Konzessionsabgabe wird im Rechtsverhältnis (1) geschuldet. Im Rechtsverhältnis (2) kann sie unmittelbar von Bundesrechts wegen dem Endverbraucher überwälzt werden, da sie wie die anderen anrechenbaren Kosten (Art. 15 StromVG) Teil des Netznutzungsentgelts bildet (Art. 14 Abs. 1 StromVG; Urteil 2C_399/2017 E. 9.1). Zwar kann diese Überwälzung nur erfolgen, wenn die Abgabe auch im Rechtsverhältnis (1) rechtmässig ist (Urteil 2C_399/2017 E. 4.3), das heisst, wenn sie gemäss Konzessionsvertrag geschuldet und dieser rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die CKW gemäss Konzessionsvertrag zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3); diese ist sodann rechtmässig (Urteil 2C_399/2017 E. 7 und 8; vgl. dazu auch bereits das Urteil 2C_824/2015). Die Frage ist jedoch, ob die Überwälzung zudem voraussetzt, dass die Abgabe effektiv bezahlt worden ist.”
Der angemessene Betriebsgewinn wird als kalkulatorische Verzinsung nach der WACC-Methode bestimmt. Das UVEK legt den WACC jährlich fest. Die Netzbetreiber kalkulieren die Tarife ex ante auf Plankostenbasis, wodurch regelmässig Deckungsdifferenzen zu Ist-Kosten und Ist-Erlösen entstehen; deren Abbau hat grundsätzlich über drei Jahre zu erfolgen.
“Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG, die als Verwendungsmöglichkeit der Auktionserlöse die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes vorsieht, verweist ihrerseits auf Art. 15 StromVG. Als anrechenbare Kosten gelten nach Art. 15 Abs. 1 StromVG u.a. die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (sog. Cost-Plus-Regulierung). Zu den Betriebskosten zählen die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze zusammenhängenden Leistungen, insbesondere auch für die Systemdienstleistungen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG). Der angemessene Gewinn ist Teil der Kapitalkosten und wird definiert durch die kalkulatorische Verzinsung (Weighted Average Cost of Capital-Methode, WACC) auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV). Das UVEK legt den WACC jährlich nach Anhang 1 StromVV fest (Art. 13 Abs. 3bis StromVV). Die Netzbetreiberin kalkuliert die Tarifeinnahmen ex ante aufgrund von Plankosten (Betriebs- und Kapitalkosten). Dadurch ergeben sich regelmässig Differenzen zu den Ist-Kosten und den Ist-Erlösen des entsprechenden Jahres. Der Abbau dieser sog. Deckungsdifferenzen hat grundsätzlich über drei Jahre zu erfolgen.”
Bei Art. 15 Abs. 3 StromVG sind die anrechenbaren Kapitalkosten auf den betriebsnotwendigen Vermögenswerten zu bestimmen. Für die Verzinsung ist der kalkulatorische Zinssatz als durchschnittliche Kapitalkosten (WACC) zugrunde zu legen (vgl. Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV; Rspr.). Bei der praktischen Berechnung wird üblicherweise in mehreren Schritten vorgegangen: Ermittlung und Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens, Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals, Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes und Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.
“Von Bundesrechts wegen darf das für die Netznutzung von den Netznutzern an die Netzbetreiber zu leistende Entgelt die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG die Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2) und die Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3) eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ist nach den betriebsnotwendigen Vermögenswerten zu suchen (Art. 15 Abs. 3 lit. b StromVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 lit. a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.74]). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf die kalkulatorischen Abschreibungen einerseits und die kalkulatorischen Zinsen anderseits beschränkt (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dabei dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals ("Weighted Average Cost of Capital", WACC; so Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV; dazu insbesondere BGE 143 II 37 E. 8.3). Bei Anwendung der zweiten Methode wird gemeinhin in fünf Schritten vorgegangen (COENENBERG / FISCHER / GÜNTHER, a.a.O., S. 101 ff.; vereinfachend, in drei Schritten: LINARD NADIG / HANS WERNER, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Aufl. 2000, S. 33) : Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens; Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens; Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals; Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes; Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.”
Die Förderabgabe wird als Zuschlag auf die Gebühren für leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen bzw. als Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt erhoben und auf der Stromrechnung ausgewiesen.
“Die Förderabgabe wird von den Strombezügerinnen und -bezügern in Form eines Zuschlags auf den Gebühren für leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen bzw. als Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt erhoben und auf der Stromrechnung ausgewiesen (Art. 2 RSFE; vorne E. 3.1). Die Gesamtgebühr für den Strombezug setzt sich zusammen aus den Kosten für Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7]; BGE 143 II 283 E. 1.2.4). Das Netznutzungsentgelt für Elektrizität ist gesetzlich in Art. 14 ff. StromVG geregelt. Nach Art. 14 Abs. 1 StromVG ist es auf die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten des Netzes (Art. 15 StromVG) sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen begrenzt. Das StromVG enthält damit eine Strompreisregulierung, die namentlich auch eine Preisobergrenze beinhaltet. Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regulierung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Rechtsgrundlage für diese Komponente ist nicht das StromVG selber, sondern die einschlägige Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens (BGE 143 II 283 E. 1.2.4, 138 I 468 E. 2.5, 138 I 454 E. 3.6.3; BGer 2C_399/2017 vom”
Die Festlegung durch die ElCom begründet für Endverbraucher keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten; sie stellt ein Steuerungsinstrument dar. Endverbraucher sind lediglich indirekt betroffen, weil die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der nach Art. 15 StromVG anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes in die Netznutzungstarife eingehen kann; einzelne Endverbraucher werden dadurch nicht gesondert belastet.
“Die Vorinstanz hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die Verwendung der Auktionserlöse zwar in die Bildung des Netznutzungstarifs der Verteilnetzbetreiberinnen einfliesst, da sie zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG verwendet werden können (vgl. Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG). Ihre Festlegung durch die ElCom begründet für die Endverbraucher indes keine Rechte oder Pflichten. Vielmehr handelt es sich um ein blosses "Steuerungsinstrument" der ElCom, "um sicherzustellen, dass die Einnahmen sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs" von Art. 17 Abs. 5 lit. a-c StromVG verwendet werden (Botschaft 2004, S. 1661). Die Endverbraucher sind durch die Festlegung nur indirekt betroffen, da durch die Verwendung der Auktionserlöse Kosten des Übertragungsnetzes gedeckt werden, die ansonsten auf sie überwälzt werden könnten. Einzelne Endverbraucher sind aber nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Es wäre auch nicht zielführend, wenn die ElCom alle Endverbraucher in das Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG einbeziehen respektive Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste.”
Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen gehören zu den in Art. 15 Abs. 3bis StromVG genannten anrechenbaren Kosten. Die einschlägigen Vorschriften (einschliesslich der auf die Jahres- und Kostenrechnung bezogenen Bestimmungen) äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob für die Bemessung der anrechenbaren Kosten geschuldete oder tatsächlich entrichtete Beträge massgebend sind.
“Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) spricht das Gesetz von Gebühren, die "der Netzbetreiber (...) entrichtet" (Art. 15 Abs. 3bis lit. c StromVG; franz. "les émolument versés [...]"; ital. "gli emolumenti versati [...]").”
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich kein Zusammenhang zwischen der Förderabgabe und den anrechenbaren Netzkosten nach Art. 15 StromVG; die Erhebung der Abgabe als Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt begründet einen solchen Zusammenhang nicht.
“Die Mittel aus der Förderabgabe fliessen namentlich in einzelne Massnahmen wie Gebäudesanierungen oder Heizungsersatz sowie in Beratung und Information (vgl. vorne E. 3.1; Erläuterungsbericht zum Förderprogramm Energieeffizienz der Stadt Thun, Januar 2022 [nachfolgend: Erläuterungsbericht], S. 10 ff., Vorakten 3A pag. 90-93; Art. 5 und Anhang des Entwurfs der Verordnung der EG Thun über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz [VSFE], Vorakten 3A pag. 102 f. und 106). Ausser dem Umstand, dass die Förderabgabe gemäss RSFE als «Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt» bzw. als Bestandteil davon erhoben wird und an den Stromverbrauch gekoppelt ist, ist kein Zusammenhang mit der Netznutzung durch die Strombezügerinnen und ‑bezüger ersichtlich. Die den Netzbetreiberinnen entstehenden Kosten für den Betrieb des Netzes und die entsprechenden Kapitalkosten sind durch die anrechenbaren Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts abgedeckt, die Elektrizitätslieferungen über die Energietarife (vgl. Art. 6 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 StromVG). Weder aus dem RSFE selber noch aus den Materialien geht hervor, dass mit der Förderabgabe weitere Kosten der Netznutzung abgegolten würden. Dass in Art. 4 Abs. 3 RSFE der Begriff der Gebühr verwendet wird, ist nicht von Bedeutung. Für die Qualifizierung der Abgabe kommt es auf deren Natur bzw. Ausgestaltung an, nicht auf die Bezeichnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 1588), zumal die Abgabe im RSFE sonst nur mit Förderabgabe bezeichnet wird. Der fehlende Zusammenhang zwischen der Förderabgabe und der Netznutzung zeigt sich auch darin, dass die Abgabe bei ihrer Ausarbeitung nicht nur als Zuschlag auf den Gebühren für leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen geprüft wurde, sondern auch in Zusammenhang mit anderen Versorgungsleistungen der Gemeinde oder von ihr beauftragten Versorgungsunternehmen, wie beispielsweise Gaslieferungen. Von einer Abgabe auf dem Gasnetz zur Äufnung der Spezialfinanzierung wurde jedoch abgesehen, da nur etwa 36 % der Bevölkerung von Thun mit Gas heizen, was zu Ungleichheiten geführt hätte (vgl.”
“Die Mittel aus der Förderabgabe fliessen namentlich in einzelne Massnahmen wie Gebäudesanierungen oder Heizungsersatz sowie in Beratung und Information (vgl. vorne E. 3.1; Erläuterungsbericht zum Förderprogramm Energieeffizienz der Stadt Thun, Januar 2022 [nachfolgend: Erläuterungsbericht], S. 10 ff., Vorakten 3A pag. 90-93; Art. 5 und Anhang des Entwurfs der Verordnung der EG Thun über die Spezialfinanzierung Förderprogramm Energieeffizienz [VSFE], Vorakten 3A pag. 102 f. und 106). Ausser dem Umstand, dass die Förderabgabe gemäss RSFE als «Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt» bzw. als Bestandteil davon erhoben wird und an den Stromverbrauch gekoppelt ist, ist kein Zusammenhang mit der Netznutzung durch die Strombezügerinnen und ‑bezüger ersichtlich. Die den Netzbetreiberinnen entstehenden Kosten für den Betrieb des Netzes und die entsprechenden Kapitalkosten sind durch die anrechenbaren Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts abgedeckt, die Elektrizitätslieferungen über die Energietarife (vgl. Art. 6 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 StromVG). Weder aus dem RSFE selber noch aus den Materialien geht hervor, dass mit der Förderabgabe weitere Kosten der Netznutzung abgegolten würden. Dass in Art. 4 Abs. 3 RSFE der Begriff der Gebühr verwendet wird, ist nicht von Bedeutung. Für die Qualifizierung der Abgabe kommt es auf deren Natur bzw. Ausgestaltung an, nicht auf die Bezeichnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 1588), zumal die Abgabe im RSFE sonst nur mit Förderabgabe bezeichnet wird. Der fehlende Zusammenhang zwischen der Förderabgabe und der Netznutzung zeigt sich auch darin, dass die Abgabe bei ihrer Ausarbeitung nicht nur als Zuschlag auf den Gebühren für leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen geprüft wurde, sondern auch in Zusammenhang mit anderen Versorgungsleistungen der Gemeinde oder von ihr beauftragten Versorgungsunternehmen, wie beispielsweise Gaslieferungen. Von einer Abgabe auf dem Gasnetz zur Äufnung der Spezialfinanzierung wurde jedoch abgesehen, da nur etwa 36 % der Bevölkerung von Thun mit Gas heizen, was zu Ungleichheiten geführt hätte (vgl.”