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Die Netzbetreiberinnen/EVU gelten nicht als Gläubigerinnen der Förderabgabe, sondern fungieren rechtlich und wirtschaftlich als Inkassostellen: Sie weisen die Abgabe gesondert in den Rechnungen aus und liefern den Ertrag jährlich an die Gemeinde weiter (vgl. Art. 12 Abs. 2 StromVG und die zitierte Rechtsprechung).
“Es leuchtet nicht ein, dass die Energie Thun AG und die BKW Energie AG die strittige Förderabgabe der EG Thun als (neue) Konzessionsabgabe für die Benutzung des öffentlichen Grundes bezahlen sollen, die sie auf der anderen Seite den Strombezügerinnen und -bezügern überwälzen (so aber Beschwerdeantwort S. 12 f.). Die beiden Unternehmen leisten der EG Thun bereits eine Konzessionsabgabe für das Recht, den öffentlichen Grund zu benutzen (vgl. Verträge mit der Energie Thun AG und der BKW Energie AG, Vorakten 3A pag. 1-25). Dass dieses Recht künftig mit den Erträgen aus der Förderabgabe abgegolten oder die Konzessionsabgabe um diese ergänzt werden soll, wird weder im RSFE noch in den Materialien erwähnt, was aber zu erwarten wäre, wenn dies beabsichtigt gewesen wäre. Die Energie Thun AG und die BKW Energie AG erheben die Förderabgabe vielmehr hilfsweise für die Gemeinde von den Strombezügerinnen und ‑bezügern, da sie als Netzbetreiberinnen zuständig sind für die Rechnungsstellung des Netznutzungsentgelts inklusive der Abgaben an Gemeinwesen. Sie leiten den Ertrag daraus jährlich an die Gemeinde weiter (vgl. Art. 2 f. RSFE; Art. 12 Abs. 2 StromVG). Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 RSFE, wonach die beiden Unternehmen eine Förderabgabe «erheben», führt – entgegen der Ansicht der EG Thun – zu keinem anderen Schluss. So lautet auch der Randtitel von Art. 3 RSFE betreffend die Ablieferung des Ertrags der Förderabgabe an die EG Thun «Erhebung». In Art. 11 Abs. 1 RSFE ist zudem vom «Bezug der Förderabgabe nach Artikel 2» die Rede. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff «erheben» in Art. 2 Abs. 1 RSFE nicht so zu verstehen, dass die Energie Thun AG und die BKW Energie AG Gläubigerinnen der Förderabgabe sind. Anders als bei der Konzessionsabgabe sind die beiden Unternehmen bezüglich der Förderabgabe nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich betrachtet Inkassostellen der EG Thun. Entsprechend hat der Gemeinderat festgehalten, dass nach Beschluss des Förderprogramms durch den Stadtrat unter anderem die vertraglichen Vereinbarungen mit den EVU bezüglich des Inkassos der Abgabe ausgearbeitet werden müssen (vgl. Bericht Nr. 3/2022 des Gemeinderats der EG Thun vom”
“Es leuchtet nicht ein, dass die Energie Thun AG und die BKW Energie AG die strittige Förderabgabe der EG Thun als (neue) Konzessionsabgabe für die Benutzung des öffentlichen Grundes bezahlen sollen, die sie auf der anderen Seite den Strombezügerinnen und -bezügern überwälzen (so aber Beschwerdeantwort S. 12 f.). Die beiden Unternehmen leisten der EG Thun bereits eine Konzessionsabgabe für das Recht, den öffentlichen Grund zu benutzen (vgl. Verträge mit der Energie Thun AG und der BKW Energie AG, Vorakten 3A pag. 1-25). Dass dieses Recht künftig mit den Erträgen aus der Förderabgabe abgegolten oder die Konzessionsabgabe um diese ergänzt werden soll, wird weder im RSFE noch in den Materialien erwähnt, was aber zu erwarten wäre, wenn dies beabsichtigt gewesen wäre. Die Energie Thun AG und die BKW Energie AG erheben die Förderabgabe vielmehr hilfsweise für die Gemeinde von den Strombezügerinnen und ‑bezügern, da sie als Netzbetreiberinnen zuständig sind für die Rechnungsstellung des Netznutzungsentgelts inklusive der Abgaben an Gemeinwesen. Sie leiten den Ertrag daraus jährlich an die Gemeinde weiter (vgl. Art. 2 f. RSFE; Art. 12 Abs. 2 StromVG). Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 RSFE, wonach die beiden Unternehmen eine Förderabgabe «erheben», führt – entgegen der Ansicht der EG Thun – zu keinem anderen Schluss. So lautet auch der Randtitel von Art. 3 RSFE betreffend die Ablieferung des Ertrags der Förderabgabe an die EG Thun «Erhebung». In Art. 11 Abs. 1 RSFE ist zudem vom «Bezug der Förderabgabe nach Artikel 2» die Rede. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff «erheben» in Art. 2 Abs. 1 RSFE nicht so zu verstehen, dass die Energie Thun AG und die BKW Energie AG Gläubigerinnen der Förderabgabe sind. Anders als bei der Konzessionsabgabe sind die beiden Unternehmen bezüglich der Förderabgabe nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich betrachtet Inkassostellen der EG Thun. Entsprechend hat der Gemeinderat festgehalten, dass nach Beschluss des Förderprogramms durch den Stadtrat unter anderem die vertraglichen Vereinbarungen mit den EVU bezüglich des Inkassos der Abgabe ausgearbeitet werden müssen (vgl. Bericht Nr. 3/2022 des Gemeinderats der EG Thun vom”
Konzessionsabgaben für die Sondernutzung öffentlichen Grundes gelten als Bestandteil des Netznutzungsentgelts und sind nach gesetzlicher Regelung auf der Stromrechnung transparent und gesondert auszuweisen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Abgaben auf die Endverbraucher überwälzt werden und diese sie wirtschaftlich tragen; daher verlangt das Gesetz den ausdrücklichen Ausweis auf der Rechnung.
“In erster Linie dachte der Gesetzgeber jedoch an Konzessionsabgaben für die Sondernutzung von öffentlichem Grund für Elektrizitätsleitungen. Solche Abgaben werden naturgemäss vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die Leitungen betreibt, an das konzessionierende Gemeinwesen entrichtet. Indem der Bundesgesetzgeber aber vorsieht, dass diese Abgaben Bestandteil des Netznutzungsentgelts sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG), welches von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 StromVG; Art. 9 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]), geht er davon aus, dass diese Abgaben ebenfalls auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden, die sie wirtschaftlich tragen (BGE 143 II 283 E. 3.4). Aus diesem Grund sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass diese Abgaben an Gemeinwesen auf der Stromrechnung, welche der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin erhält, transparent ausgewiesen sein müssen (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 12 Abs. 2 StromVG). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sind somit die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Destinatäre der Abgaben, welche der Netzbetreiber dem Gemeinwesen bezahlt (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff., 1652; zum Ganzen: Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 4.2).”
“In erster Linie dachte der Gesetzgeber jedoch an Konzessionsabgaben für die Sondernutzung von öffentlichem Grund für Elektrizitätsleitungen. Solche Abgaben werden naturgemäss vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die Leitungen betreibt, an das konzessionierende Gemeinwesen entrichtet. Indem der Bundesgesetzgeber aber vorsieht, dass diese Abgaben Bestandteil des Netznutzungsentgelts sind (Art. 14 Abs. 1 StromVG), welches von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 StromVG; Art. 9 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]), geht er davon aus, dass diese Abgaben ebenfalls auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden, die sie wirtschaftlich tragen (BGE 143 II 283 E. 3.4). Aus diesem Grund sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass diese Abgaben an Gemeinwesen auf der Stromrechnung, welche der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin erhält, transparent ausgewiesen sein müssen (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 12 Abs. 2 StromVG). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sind somit die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Destinatäre der Abgaben, welche der Netzbetreiber dem Gemeinwesen bezahlt (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff., 1652; zum Ganzen: Urteil 2C_399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 4.2).”
Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen müssen in den Rechnungen transparent ausgewiesen werden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung drängt Art. 14 Abs. 1 StromVG dazu, netzbezogene Abgaben in das Netznutzungsentgelt einfliessen zu lassen; dies schliesst jedoch nicht aus, dass bestimmte Gemeinwesenabgaben energiebezogen sind und dem Energietarif bzw. beim marktbestimmten Energiepreis einkalkuliert werden können.
“Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht zunächst, dass grundsätzlich der kantonale oder kommunale Gesetzgeber festlegen dürfe, worauf das Gemeinwesen eine Abgabe oder Leistung erhebe. Das Bundesrecht bestimme lediglich, dass die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einerseits transparent ausgewiesen werden müssten (vgl. BGE 138 I 468 E. 2.5, 138 I 454 E. 3.6.3; Art. 12 Abs. 2 StromVG; Art. 7 Abs. 3 Bst. k StromVV). Andererseits dränge die bundesrechtliche Regelung in Art. 14 Abs. 1 StromVG die Ansicht auf, dass die netzbezogenen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in das Netznutzungsentgelt einfliessen müssten. Die beiden bundesrechtlichen Vorgaben schlössen indes nicht aus, dass es auch Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gebe, die energiebezogen und demzufolge in den Tarifbestandteil der Energielieferung (Energietarif) einfliessen würden (E. 6.5.1). Ergänzend wies das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid darauf hin, dem stehe auch die bundesverwaltungsgerichtliche Auffassung nicht entgegen, wonach die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen als Bestandteil des Netznutzungsentgelts ausgewiesen werden müssten, um zu verhindern, dass die Endverbraucher sie über den regulierten Energietarif allein tragen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht lasse bei dieser Erwägung ausser Acht, dass die energiebezogenen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen auch beim marktbestimmten Energiepreis einkalkuliert und damit auch die freien Kunden ausserhalb der Grundversorgung - zumindest teilweise - belasten würden (E.”
“Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht zunächst, dass grundsätzlich der kantonale oder kommunale Gesetzgeber festlegen dürfe, worauf das Gemeinwesen eine Abgabe oder Leistung erhebe. Das Bundesrecht bestimme lediglich, dass die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einerseits transparent ausgewiesen werden müssten (vgl. BGE 138 I 468 E. 2.5, 138 I 454 E. 3.6.3; Art. 12 Abs. 2 StromVG; Art. 7 Abs. 3 Bst. k StromVV). Andererseits dränge die bundesrechtliche Regelung in Art. 14 Abs. 1 StromVG die Ansicht auf, dass die netzbezogenen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in das Netznutzungsentgelt einfliessen müssten. Die beiden bundesrechtlichen Vorgaben schlössen indes nicht aus, dass es auch Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gebe, die energiebezogen und demzufolge in den Tarifbestandteil der Energielieferung (Energietarif) einfliessen würden (E. 6.5.1). Ergänzend wies das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid darauf hin, dem stehe auch die bundesverwaltungsgerichtliche Auffassung nicht entgegen, wonach die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen als Bestandteil des Netznutzungsentgelts ausgewiesen werden müssten, um zu verhindern, dass die Endverbraucher sie über den regulierten Energietarif allein tragen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht lasse bei dieser Erwägung ausser Acht, dass die energiebezogenen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen auch beim marktbestimmten Energiepreis einkalkuliert und damit auch die freien Kunden ausserhalb der Grundversorgung - zumindest teilweise - belasten würden (E.”
Berechnungsgrundlage: Zurzeit der Veröffentlichung der Tarife (für das Folgejahr) liegen die effektiven Ist‑Kosten des Tarifjahres noch nicht vor. Die Tarifkalkulation beruht daher auf Plankosten. In der Praxis werden diese Plankosten regelmässig nach dem Basisjahrprinzip ermittelt, d.h. auf der Grundlage der Aufwendungen und Erträge des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahrs (sog. Basisjahr [t-2]).
“Es verletzt Bundesrecht jedoch nicht, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung das von Gesetz und Verordnung vorgezeichnete und in der Praxis konkretisierte System der Tariffestsetzung berücksichtigt. Für die Festlegung der Tarife sind wie erwähnt die Netzbetreiber verantwortlich (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Die Netzbetreiber müssen die Tarife für das Folgejahr jeweils spätestens am 31. August veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 StromVG, Art. 10 StromVV). Zu diesem Zeitpunkt sind die effektiven Kosten und Verbrauchsdaten des Folgejahres aber noch nicht bekannt. Die Berechnung der Tarife beruht daher zwangsläufig auf Werten, die von den tatsächlich im Tarifjahr anfallenden, erst im Nachhinein (nach Abschluss des Tarifjahres) feststellbaren Ist-Kosten zu unterscheiden und daher sogenannte Plankosten sind (Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2). Diese werden indes in der Regel nach dem Basisjahrprinzip ermittelt, d.h. auf der Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (sog. Basisjahr [t-2]) berechnet. Der Netznutzungstarif basiert insofern regelmässig auf den (Ist-)Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht (Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1; Urteil des BVGer A-8632/2010 vom 19. September 2013 E. 6.1 f.; vgl. Andre Spielmann, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht.”
Art. 12 Abs. 2 StromVG verlangt, dass Netzbetreiber in den Rechnungen "Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" gesondert ausweisen. Weder das Gesetz noch die StromVV klären, ob damit die geschuldeten oder die tatsächlich bezahlten Abgaben gemeint sind; die Rechtsprechung hat die Frage bislang nicht aufgegriffen. Damit bleibt der konkrete Auslegungsinhalt offen.
“Wie im Urteil 2C_399/2017 in E. 9 dargelegt, gehören Abgaben an Gemeinwesen, soweit sie sich auf den Netzbetrieb beziehen, gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG zum Netznutzungsentgelt, soweit sie nicht individuell in Rechnung gestellt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). Art. 12 Abs. 2 StromVG verpflichtet sodann die Netzbetreiber, in ihren Rechnungsstellungen, "[d]ie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" gesondert auszuweisen. Das Gesetz äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob damit die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Abgaben gemeint sind. Auch die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sagt dazu nichts Näheres. Die Rechtsprechung spricht beiläufig von Abgaben, welche die Netzbetreiber dem Gemeinwesen zu bezahlen haben (BGE 143 II 283 E. 3.3), ohne sich mit der hier streitigen Frage auseinanderzusetzen.”
Netzbetreiber müssen die Tarife jeweils spätestens am 31. August veröffentlichen. Die Elektrizitätstarife gelten regelmässig mindestens für ein Jahr.
“Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Zwischenverfügung aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht gegeben seien. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin erlaube noch keine eindeutige Hauptsachenprognose. Es komme vielmehr der Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG zur Anwendung, der die Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 13 VwVG ergänze. Bei einer summarischen Prüfung sprächen auch die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin nicht per se gegen die Rechtmässigkeit des strittigen Energietarifs. Insbesondere gälten die Elektrizitätstarife mindestens für ein Jahr und seien jeweils per 31. August zu publizieren (Art. 6 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 10 StromVV). Nachträgliche (unvorhersehbare) Veränderungen würden systemkonform über den Mechanismus der Deckungsdifferenzen korrigiert. Die Kostenermittlung und anschliessende Tarifierung erfolge nach der sog. Cost-Plus-Methode gestützt auf Art. 6 Abs. 5 und allenfalls Abs. 5bis StromVG. Direkte Aussagen über die Angemessenheit eines konkreten Tarifs könnten weder aus der Eigenproduktion der Verteilnetzbetreiberin, aus der Verdoppelung der Tarifhöhe bei sinkenden Grosshandelspreisen noch aus dem Vergleich mit den Energietarifen anderer Verteilnetzbetreiberinnen abgeleitet werden. Es sei demnach nicht möglich, eine Hauptsachenprognose zu treffen. Der Endentscheid, so die Vorinstanz in der weiteren Begründung, stehe zwar nicht unmittelbar bevor, das Verfahren werde sich aber nicht über Jahre erstrecken. Die Beschwerdeführerin lasse bei ihrer Kritik an der Verfahrensführung unberücksichtigt, dass die Datenanalyse und der Schriftenwechsel parallel liefen. Es bestehe daher keine Dringlichkeit.”
“Es verletzt Bundesrecht jedoch nicht, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung das von Gesetz und Verordnung vorgezeichnete und in der Praxis konkretisierte System der Tariffestsetzung berücksichtigt. Für die Festlegung der Tarife sind wie erwähnt die Netzbetreiber verantwortlich (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Die Netzbetreiber müssen die Tarife für das Folgejahr jeweils spätestens am 31. August veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 StromVG, Art. 10 StromVV). Zu diesem Zeitpunkt sind die effektiven Kosten und Verbrauchsdaten des Folgejahres aber noch nicht bekannt. Die Berechnung der Tarife beruht daher zwangsläufig auf Werten, die von den tatsächlich im Tarifjahr anfallenden, erst im Nachhinein (nach Abschluss des Tarifjahres) feststellbaren Ist-Kosten zu unterscheiden und daher sogenannte Plankosten sind (Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2). Diese werden indes in der Regel nach dem Basisjahrprinzip ermittelt, d.h. auf der Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (sog. Basisjahr [t-2]) berechnet. Der Netznutzungstarif basiert insofern regelmässig auf den (Ist-)Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht (Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1; Urteil des BVGer A-8632/2010 vom 19. September 2013 E. 6.1 f.; vgl. Andre Spielmann, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht.”