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Wegen der vielfältigen, je nach Rechtsform, Eigentümerstruktur oder Internationalisierungsgrad unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme erachtete der Gesetzgeber eine vereinheitlichte Kostenrechnung als unabdingbar. Die Kostenrechnung soll über ihre interne Funktion hinaus der Aufsicht zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten dienen und Transparenz sowie Vergleichbarkeit gewährleisten.
“Das Gesetz untersagt Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Diese müssen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten (Art. 10 Abs. 3 StromVG; vgl. BGE 149 II 187 E. 6.5.4.1). Art. 11 Abs. 1 StromVG konkretisiert die in Art. 10 StromVG geforderte Entflechtung dahingehend, dass die Netzbetreiber - unabhängig von ihrer Rechtsform - für jedes Netz eine Jahresrechnung und eine Kostenrechnung zu erstellen haben, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Fehlende oder falsche kostenrechnungsmässige Entflechtung ist unter Strafe gestellt (Art. 29 Abs. 1 Bst. c StromVG). Der Gesetzgeber hat transparente und vergleichbare Kosten als Voraussetzung für eine wirksame Regulierung der Netznutzungsentgelte eingestuft. Zu diesem Zweck erachtete er - wegen der vielen, je nach Rechtsform, Eigentümerstruktur oder Internationalisierungsgrad der Unternehmen angewendeten Rechnungslegungssysteme - eine vereinheitlichte Kostenrechnung als unabdingbar und insofern als erforderlich, als die Kostenrechnung, über ihre traditionelle Funktion der internen Unternehmensrechnung hinaus, der Vor-instanz zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten dienen soll (zum Ganzen Botschaft vom 3.”
Art. 10 Abs. 3 StromVG betrifft die buchhalterische Entflechtung der Verteilnetzbereiche und ist von Art. 6 Abs. 5 (tarifliche Regelung) zu unterscheiden. Aus der zitierten Rechtsprechung folgt, dass daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung erfülle automatisch die buchhalterischen Anforderungen von Art. 10 Abs. 3.
“Daraus ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 5 StromVG und Art. 10 Abs. 3 StromVG einen inhaltlich und in systematischer Hinsicht unterschiedlichen Regelungsgehalt haben: Während Art. 6 Abs. 5 StromVG die Gestaltung des Tarifbestandteils der Energielieferung (Energietarif) beeinflusst, ist Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der buchhalterischen Entflechtung massgebend. Es liegt kein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen vor. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die gesellschaftsrechtliche Entflechtung, wie sie die Beschwerdeführerin dartut, den Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung gemäss Art. 10 Abs. 3 StromVG entspricht.”
Art. 10 Abs. 1 StromVG wird dahin ausgelegt, dass Quersubventionierungen im Sinne des «dealing at arm's length» unzulässig sind. Die Rechtsprechung bringt diese Auslegung in Zusammenhang mit den im Kontext diskutierten Bewertungsmethoden und weist darauf hin, dass die zweite Methode betriebswirtschaftlich präzisere Ergebnisse erwarten lässt.
“Dies alles betrifft die erste Methode. Die zweite Methode ist anspruchsvoller, sie lässt aber ein betriebswirtschaftlich noch präziseres Ergebnis erwarten. Nur bei Anwendung der zweiten Methode ist gesichert, dass über das Eigenkapital hinaus das gesamte betriebsnotwendige Kapital zutreffend verzinst wird. Entsprechend hat der Gesetzgeber in einem anderen, aber verwandten Bereich bestimmt, dass zwar nicht die Energieproduzenten, aber die Energieverteiler nach der zweiten Methode vorzugehen haben. Dies geht aus Art. 13 ff. des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) hervor. Dieses Gesetz ist unter anderem auch wettbewerbsrechtlich motiviert (BGE 138 I 454 E. 3.6.3), was seine Nähe zum hier interessierenden hypothetischen Drittvergleichspreis unterstreicht und seine grundsätzliche Eignung für Partnerwerke aufzeigt. Quersubventionierungen sind - im Sinne des "dealing at arm's length - untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG; wiederum BGE 138 I 454 E. 3.6.3).”
“Dies alles betrifft die erste Methode. Die zweite Methode ist anspruchsvoller, sie lässt aber ein betriebswirtschaftlich noch präziseres Ergebnis erwarten. Nur bei Anwendung der zweiten Methode ist gesichert, dass über das Eigenkapital hinaus das gesamte betriebsnotwendige Kapital zutreffend verzinst wird. Entsprechend hat der Gesetzgeber in einem anderen, aber verwandten Bereich bestimmt, dass zwar nicht die Energieproduzenten, aber die Energieverteiler nach der zweiten Methode vorzugehen haben. Dies geht aus Art. 13 ff. des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) hervor. Dieses Gesetz ist unter anderem auch wettbewerbsrechtlich motiviert (BGE 138 I 454 E. 3.6.3), was seine Nähe zum hier interessierenden hypothetischen Drittvergleichspreis unterstreicht und seine grundsätzliche Eignung für Partnerwerke aufzeigt. Quersubventionierungen sind - im Sinne des "dealing at arm's length - untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG; wiederum BGE 138 I 454 E. 3.6.3).”
Die buchhalterische Entflechtung nach Art. 10 Abs. 3 StromVG begründet keine Pflicht, Handelskraftwerke für tarifierungsrechtliche Zwecke gesondert zu behandeln. Nach der Rechtsprechung ist Art. 10 Abs. 3 für die Frage der konkreten Tarifgestaltung nicht einschlägig.
“Nur die Energiemengen aus den Versorgungskraftwerken zieht die Beschwerdeführerin sodann zur Ermittlung des Durchschnittspreises in der Grundversorgung mit ein, während sie die Energiemengen aus den Handelskraftwerken nicht berücksichtigt. Für ein solches Vorgehen lässt Art. 6 Abs. 5 StromVG keinen Raum: Zwar sind die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung frei (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Beschafft eine Verteilnetzbetreiberin Energie am freien Markt und ergeben sich daraus (gegenüber der Eigenproduktion) Preisvorteile, sind diese aber zwingend anteilsmässig weiterzugeben. Art. 6 Abs. 5 StromVG räumt den Verteilnetzbetreiberinnen kein Ermessen bei der Frage ein, welche Preisvorteile sie weitergeben. Deshalb steht die von der Beschwerdeführerin eigens vorgenommene Zuordnung ihrer BGE 149 II 187 S. 206 Beschaffungsquellen zur Grundversorgung oder zum Handel der gesetzlichen Vorgabe entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin überdies vorbringt, die Regelung in Art. 10 Abs. 3 StromVG zur buchhalterischen Entflechtung verlange nach einer separaten Behandlung von Handelskraftwerken, ist ihr nicht zu folgen. Dass Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der Tarifgestaltung nicht einschlägig ist, wurde bereits erläutert (vgl. E. 6.5.4 hiervor).”
“Nur die Energiemengen aus den Versorgungskraftwerken zieht die Beschwerdeführerin sodann zur Ermittlung des Durchschnittspreises in der Grundversorgung mit ein, während sie die Energiemengen aus den Handelskraftwerken nicht berücksichtigt. Für ein solches Vorgehen lässt Art. 6 Abs. 5 StromVG keinen Raum: Zwar sind die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung frei (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Beschafft eine Verteilnetzbetreiberin Energie am freien Markt und ergeben sich daraus (gegenüber der Eigenproduktion) Preisvorteile, sind diese aber zwingend anteilsmässig weiterzugeben. Art. 6 Abs. 5 StromVG räumt den Verteilnetzbetreiberinnen kein Ermessen bei der Frage ein, welche Preisvorteile sie weitergeben. Deshalb steht die von der Beschwerdeführerin eigens vorgenommene Zuordnung ihrer BGE 149 II 187 S. 206 Beschaffungsquellen zur Grundversorgung oder zum Handel der gesetzlichen Vorgabe entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin überdies vorbringt, die Regelung in Art. 10 Abs. 3 StromVG zur buchhalterischen Entflechtung verlange nach einer separaten Behandlung von Handelskraftwerken, ist ihr nicht zu folgen. Dass Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der Tarifgestaltung nicht einschlägig ist, wurde bereits erläutert (vgl. E. 6.5.4 hiervor).”
Art. 10 Abs. 1 verbietet Quersubventionierungen im Sinne eines «dealing at arm’s length». In der zitierten Entscheidung werden als relevante Kontrollinstrumente Verfahren zur getrennten kapitalmässigen Verzinsung diskutiert; insbesondere wird die zweite Methode als anspruchsvoller und für eine zutreffende Verzinsung des gesamten betriebsnotwendigen Kapitals als präziser beschrieben.
“Dies alles betrifft die erste Methode. Die zweite Methode ist anspruchsvoller, sie lässt aber ein betriebswirtschaftlich noch präziseres Ergebnis erwarten. Nur bei Anwendung der zweiten Methode ist gesichert, dass über das Eigenkapital hinaus das gesamte betriebsnotwendige Kapital zutreffend verzinst wird. Entsprechend hat der Gesetzgeber in einem anderen, aber verwandten Bereich bestimmt, dass zwar nicht die Energieproduzenten, aber die Energieverteiler nach der zweiten Methode vorzugehen haben. Dies geht aus Art. 13 ff. des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) hervor. Dieses Gesetz ist unter anderem auch wettbewerbsrechtlich motiviert (BGE 138 I 454 E. 3.6.3), was seine Nähe zum hier interessierenden hypothetischen Drittvergleichspreis unterstreicht und seine grundsätzliche Eignung für Partnerwerke aufzeigt. Quersubventionierungen sind - im Sinne des "dealing at arm's length - untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG; wiederum BGE 138 I 454 E. 3.6.3).”
Netzkosten sind in einer vereinheitlichten Kostenrechnung auszuweisen, die der Überprüfung der anrechenbaren Kosten durch die Vorinstanz dienen soll.
“Das Gesetz untersagt Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Diese müssen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten (Art. 10 Abs. 3 StromVG; vgl. BGE 149 II 187 E. 6.5.4.1). Art. 11 Abs. 1 StromVG konkretisiert die in Art. 10 StromVG geforderte Entflechtung dahingehend, dass die Netzbetreiber - unabhängig von ihrer Rechtsform - für jedes Netz eine Jahresrechnung und eine Kostenrechnung zu erstellen haben, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Fehlende oder falsche kostenrechnungsmässige Entflechtung ist unter Strafe gestellt (Art. 29 Abs. 1 Bst. c StromVG). Der Gesetzgeber hat transparente und vergleichbare Kosten als Voraussetzung für eine wirksame Regulierung der Netznutzungsentgelte eingestuft. Zu diesem Zweck erachtete er - wegen der vielen, je nach Rechtsform, Eigentümerstruktur oder Internationalisierungsgrad der Unternehmen angewendeten Rechnungslegungssysteme - eine vereinheitlichte Kostenrechnung als unabdingbar und insofern als erforderlich, als die Kostenrechnung, über ihre traditionelle Funktion der internen Unternehmensrechnung hinaus, der Vor-instanz zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten dienen soll (zum Ganzen Botschaft vom 3.”
Art. 10 Abs. 3 verlangt mindestens eine buchhalterische Entflechtung des Verteilnetzbereichs von den übrigen Tätigkeiten. Dies soll sicherstellen, dass die Berechnungsgrundlagen für Netznutzungstarif und Energietarif getrennt bleiben und dadurch Quersubventionierungen verhindert werden.
“Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass Art. 10 Abs. 3 StromVG lediglich vorgibt, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten müssen. Diese Vorgabe steht vor dem Hintergrund, dass Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen gemäss Art. 10 Abs. 1 StromVG untersagt sind. Die Entflechtung im Sinne von Art. 10 StromVG zielt darauf ab, dass die Berechnungsgrundlagen des Tarifbestandteils der Netznutzung (Netznutzungstarif) und der Energielieferung (Energietarif) nicht vermengt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG, wonach die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen sind; vgl. auch ORELLI/THOMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. I, Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse [Hrsg.], 2016, N. 5 zu Art. 10 StromVG). Es soll verhindert werden, dass die sich aus dem Netzbetrieb ergebende Marktmacht in den vor- und nachgelagerten Märkten der Erzeugung, des Handels oder der Versorgung missbraucht wird (vgl.”
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