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Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den Geltungsbereich des Gesetzes durch Verordnung teilweise auch auf das Bahnstromnetz ausdehnen (vgl. Art. 1 Abs. 2 StromVV). Im zitierten Entscheid wird ferner ausgeführt, dass Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG fallen; daran ändert die verordnungsweise Ausdehnung des StromVG auf Teile des Bahnstromnetzes nichts.
“a und b EleG). Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art. 83 lit. w BGG relevante Plangenehmigung ausgeprägt. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG. An diesem Grundsatz ändert nichts, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den Anwendungsbereich des StromVG auf dem Verordnungsweg teilweise auf das Bahnstromnetz ausgeweitet hat (Art. 1 Abs. 2 StromVV; vorne E. 1.2.3; vgl. auch DANIELA WYSS, in: Kommentar zum Energierecht, Band I: WRG / EleG / StromVG / RLG, 2016, N. 2 und 16 zu Art. 2 StromVG).”
“a und b EleG). Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art. 83 lit. w BGG relevante Plangenehmigung ausgeprägt. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG. An diesem Grundsatz ändert nichts, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den Anwendungsbereich des StromVG auf dem Verordnungsweg teilweise auf das Bahnstromnetz ausgeweitet hat (Art. 1 Abs. 2 StromVV; vorne E. 1.2.3; vgl. auch DANIELA WYSS, in: Kommentar zum Energierecht, Band I: WRG / EleG / StromVG / RLG, 2016, N. 2 und 16 zu Art. 2 StromVG).”
Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den Anwendungsbereich des Gesetzes verordnungsweise teilweise auch auf das Bahnstromnetz ausdehnen; sodann wurde dies in Art. 1 Abs. 2 StromVV vorgenommen.
“w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art. 83 lit. w BGG relevante Plangenehmigung ausgeprägt. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG. An diesem Grundsatz ändert nichts, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den Anwendungsbereich des StromVG auf dem Verordnungsweg teilweise auf das Bahnstromnetz ausgeweitet hat (Art. 1 Abs. 2 StromVV; vorne E. 1.2.3; vgl. auch DANIELA WYSS, in: Kommentar zum Energierecht, Band I: WRG / EleG / StromVG / RLG, 2016, N. 2 und 16 zu Art. 2 StromVG).”
“w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art. 83 lit. w BGG relevante Plangenehmigung ausgeprägt. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG. An diesem Grundsatz ändert nichts, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den Anwendungsbereich des StromVG auf dem Verordnungsweg teilweise auf das Bahnstromnetz ausgeweitet hat (Art. 1 Abs. 2 StromVV; vorne E. 1.2.3; vgl. auch DANIELA WYSS, in: Kommentar zum Energierecht, Band I: WRG / EleG / StromVG / RLG, 2016, N. 2 und 16 zu Art. 2 StromVG).”
Art. 2 Abs. 1 StromVG erfasst grundsätzlich nur Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden; das Bahnstromnetz gehört demnach regelmässig nicht zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Für Bahnstromanlagen gelten abweichende plangenehmigungsrechtliche Regelungen und eine andere Zuständigkeit (insbesondere das BAV), weshalb das Bahnstromnetz rechtlich selbständig behandelt wird.
“September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561, 7698 Kap. 5.2.1, vgl. auch 7635 Kap. 4.2.9). Der Gesetzgeber hatte beim Erlass von Art. 83 lit. w BGG nicht die Bahnstromnetze im Auge. In der einschlägigen, eben erwähnten Botschaft und in den parlamentarischen Debatten blieb in Bezug auf diese Bestimmung das Bahnstromnetz unbeachtet. Es bestehen zwar Berührungspunkte zwischen den verschiedenen Stromnetzen, doch sind diese in Bezug auf das Bahnstromnetz aus rechtlicher Sicht klar untergeordneter Natur: Die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen, ist ein Hauptzweck des StromVG (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Weiter soll dieses Gesetz die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen festlegen (Art. 1 Abs. 2 lit. a StromVG). Das StromVG gilt indes grundsätzlich nur für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden, und damit nicht für das Bahnstromnetz (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Gerade die Plangenehmigung, an welche Art. 83 lit. w BGG anknüpft, ist für die Bahnstromnetze abweichend reguliert (vgl. vorne E. 1.2.2 und 1.2.3). So ist hierfür jeweils auch eine andere Genehmigungsbehörde zuständig: für Bahnstromanlagen das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG) und für die übrigen Stromanlagen das Inspektorat bzw. das Bundesamt für Energie (Art. 16 Abs. 2 lit. a und b EleG). Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art.”
“September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561, 7698 Kap. 5.2.1, vgl. auch 7635 Kap. 4.2.9). Der Gesetzgeber hatte beim Erlass von Art. 83 lit. w BGG nicht die Bahnstromnetze im Auge. In der einschlägigen, eben erwähnten Botschaft und in den parlamentarischen Debatten blieb in Bezug auf diese Bestimmung das Bahnstromnetz unbeachtet. Es bestehen zwar Berührungspunkte zwischen den verschiedenen Stromnetzen, doch sind diese in Bezug auf das Bahnstromnetz aus rechtlicher Sicht klar untergeordneter Natur: Die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen, ist ein Hauptzweck des StromVG (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Weiter soll dieses Gesetz die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen festlegen (Art. 1 Abs. 2 lit. a StromVG). Das StromVG gilt indes grundsätzlich nur für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden, und damit nicht für das Bahnstromnetz (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Gerade die Plangenehmigung, an welche Art. 83 lit. w BGG anknüpft, ist für die Bahnstromnetze abweichend reguliert (vgl. vorne E. 1.2.2 und 1.2.3). So ist hierfür jeweils auch eine andere Genehmigungsbehörde zuständig: für Bahnstromanlagen das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG) und für die übrigen Stromanlagen das Inspektorat bzw. das Bundesamt für Energie (Art. 16 Abs. 2 lit. a und b EleG). Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art.”
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