Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
Introdotta dalla cifra I n. 2 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche, in vigore dal 1° giu. 2021 (RU 2019 1349;FF 2016 3393). ↩
Introdotta dalla cifra I n. 2 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche, in vigore dal 1° giu. 2021 (RU 2019 1349;FF 2016 3393). ↩
Introdotta dalla cifra I n. 2 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche, in vigore dal 1° giu. 2019 (RU 2019 1349;FF 2016 3393). ↩
Abrogato dalla cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, con effetto dal 1° gen. 2025 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
RS 711 ↩
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Die vom BFE beim Swissgrid in Auftrag gegebene Studie zur Stromversorgungssicherheit kann als relevantes Beweismittel bzw. Grundlage für die Beurteilung der Versorgungslage herangezogen werden. Dies ist vor dem Hintergrund der Zuständigkeiten des BFE und der Netzgesellschaft für die sichere Versorgung relevant für Verfahren nach Art. 20 StromVG.
“Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Rechtsschriften unter anderem auf die Studie des BFE zur Stromversorgungssicherheit. Die Studie war vom BFE bei Swissgrid in Auftrag gegeben worden und hatte zum Ziel, auf der Grundlage von Simulationen und ausgewählten Szenarien die Bandbreite möglicher Entwicklungen und die Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass in der Zeit von Oktober 2022 bis Ende April 2023 die Versorgung mit elektrischer Energie nicht gewährleistet werden kann. Das BFE ist die Fachbehörde des Bundes für die Energieversorgung und die Energienutzung (Art. 9 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [OV-UVEK, SR 172.217.1]) und Swissgrid ist die nationale Netzgesellschaft, die unter anderem für eine sichere Versorgung mit elektrischer Energie zu sorgen hat (vgl. Art. 20 StromVG und vorstehend E. 4.3). Mit Blick auf wahrscheinliche künftige wirtschaftliche Interventionsmassnahmen und die weiteren in der Zwischenzeit erfolgten Studien zur Stromversorgungssicherheit ist daher hier zu prüfen, ob auf der Grundlage der Studie des BFE zur Stromversorgungssicherheit eine schwere Mangellage als erstellt gelten kann.”
Ergibt sich eine Überschreitung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, kann die Netzgesellschaft diese Kapazität nach marktorientierten Verfahren, namentlich durch Auktionen, zuteilen. Die ElCom kann das Zuteilungsverfahren regeln.
“Die nationale Netzgesellschaft legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreiberinnen der Nachbarländer fest (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (vgl. Art. 17 Abs. 1 StromVG). Die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren sind laut Art. 17 Abs. 5 StromVG zu verwenden für: a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel”
“Die nationale Netzgesellschaft betreibt das schweizerische Übertragungsnetz und damit auch denjenigen Teil, der dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient (Art. 18 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Sie sorgt für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Der Netzzugang für grenzüberschreitende Stromlieferungen über das Übertragungsnetz ist hinsichtlich des sog. Engpassmanagements spezialgesetzlich reguliert (vgl. dazu Kathrin S. Föhse, Die rechtliche Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft im Stromversorgungsgesetz [StromVG], 2014, Rz. 64 ff.; Weber/Kratz, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elekrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 4 Rz. 121). Gemäss Art. 17 Abs. 1 StromVG kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen, wenn die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität überschreitet. Die ElCom kann hierbei das Verfahren regeln.”
“Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft, der Swissgrid AG, betrieben (Art. 18 Abs. 1 StromVG). Das Übertragungsnetz umfasst dabei das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art.”
Die in Art. 20 Abs. 1 geregelten Aufgaben verdeutlichen die doppelte Bedeutung des Übertragungsnetzes: einerseits als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz, andererseits als Voraussetzung für die Einbindung des schweizerischen in den europäischen Elektrizitätsmarkt.
“Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Diese Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers zeigen gleichzeitig die doppelte Bedeutung des Übertragungsnetzes auf: Einerseits stellt das Übertragungsnetz eine wesentliche Grundlage für eine sichere Versorgung der Schweiz dar, andererseits ist es eine wichtige Voraussetzung für die Einbindung des schweizerischen in den europäischen Elektrizitätsmarkt (Frederik Kreuzer, in: ER-Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 20 StromVG). Die Netzgesellschaft hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes (Art. 20 Abs. 2 Bst. a Satz 2 StromVG).”
“Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Diese Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers zeigen gleichzeitig die doppelte Bedeutung des Übertragungsnetzes auf: Einerseits stellt das Übertragungsnetz eine wesentliche Grundlage für eine sichere Versorgung der Schweiz dar, andererseits ist es eine wichtige Voraussetzung für die Einbindung des schweizerischen in den europäischen Elektrizitätsmarkt (Frederik Kreuzer, in: ER-Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 20 StromVG). Die Netzgesellschaft hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes (Art. 20 Abs. 2 Bst. a Satz 2 StromVG).”
Die vom BFE bei Swissgrid in Auftrag gegebene Studie zur Stromversorgungssicherheit kann als Grundlage herangezogen werden, um zu prüfen, ob eine schwere Mangellage vorliegt. Sie enthält Simulationen und ausgewählte Szenarien zur Bandbreite möglicher Entwicklungen und zur Wahrscheinlichkeit, dass die Versorgung in der Zeit von Oktober 2022 bis Ende April 2023 nicht gewährleistet ist.
“Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Rechtsschriften unter anderem auf die Studie des BFE zur Stromversorgungssicherheit. Die Studie war vom BFE bei Swissgrid in Auftrag gegeben worden und hatte zum Ziel, auf der Grundlage von Simulationen und ausgewählten Szenarien die Bandbreite möglicher Entwicklungen und die Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass in der Zeit von Oktober 2022 bis Ende April 2023 die Versorgung mit elektrischer Energie nicht gewährleistet werden kann. Das BFE ist die Fachbehörde des Bundes für die Energieversorgung und die Energienutzung (Art. 9 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [OV-UVEK, SR 172.217.1]) und Swissgrid ist die nationale Netzgesellschaft, die unter anderem für eine sichere Versorgung mit elektrischer Energie zu sorgen hat (vgl. Art. 20 StromVG und vorstehend E. 4.3). Mit Blick auf wahrscheinliche künftige wirtschaftliche Interventionsmassnahmen und die weiteren in der Zwischenzeit erfolgten Studien zur Stromversorgungssicherheit ist daher hier zu prüfen, ob auf der Grundlage der Studie des BFE zur Stromversorgungssicherheit eine schwere Mangellage als erstellt gelten kann.”
“Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Rechtsschriften unter anderem auf die Studie des BFE zur Stromversorgungssicherheit. Die Studie war vom BFE bei Swissgrid in Auftrag gegeben worden und hatte zum Ziel, auf der Grundlage von Simulationen und ausgewählten Szenarien die Bandbreite möglicher Entwicklungen und die Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass in der Zeit von Oktober 2022 bis Ende April 2023 die Versorgung mit elektrischer Energie nicht gewährleistet werden kann. Das BFE ist die Fachbehörde des Bundes für die Energieversorgung und die Energienutzung (Art. 9 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [OV-UVEK, SR 172.217.1]) und Swissgrid ist die nationale Netzgesellschaft, die unter anderem für eine sichere Versorgung mit elektrischer Energie zu sorgen hat (vgl. Art. 20 StromVG und vorstehend E. 4.3). Mit Blick auf wahrscheinliche künftige wirtschaftliche Interventionsmassnahmen und die weiteren in der Zwischenzeit erfolgten Studien zur Stromversorgungssicherheit ist daher hier zu prüfen, ob auf der Grundlage der Studie des BFE zur Stromversorgungssicherheit eine schwere Mangellage als erstellt gelten kann.”
Art. 20 Abs. 1 verpflichtet die nationale Netzgesellschaft, das Übertragungsnetz dauerhaft diskriminierungsfrei, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben. Das Übertragungsnetz erfüllt damit parallel die Funktion einer wesentlichen Grundlage für die sicheren Versorgung der Schweiz und einer Voraussetzung für die Einbindung des schweizerischen in den europäischen Elektrizitätsmarkt.
“Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Diese Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers zeigen gleichzeitig die doppelte Bedeutung des Übertragungsnetzes auf: Einerseits stellt das Übertragungsnetz eine wesentliche Grundlage für eine sichere Versorgung der Schweiz dar, andererseits ist es eine wichtige Voraussetzung für die Einbindung des schweizerischen in den europäischen Elektrizitätsmarkt (Frederik Kreuzer, in: ER-Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 20 StromVG). Die Netzgesellschaft hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes (Art. 20 Abs. 2 Bst. a Satz 2 StromVG).”
“Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Die nationale Netzgesellschaft hat zudem dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes besorgt zu sein (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Änderungen von Starkstromanlagen werden durch die Genehmigungsbehörde - vorliegend das BFE - genehmigt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. b EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Die Bewilligungen können mit Auflagen verknüpft werden. Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar, d.h. sie kann vom Gemeinwesen mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden und deren Nichterfüllung kann ein Grund für den Widerruf der Verfügung sein (statt vieler Urteil BVGer A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 12.5.5).”
Laut den fachkundigen Untersuchungen kann der Beitrag eines Projekts zur nationalen Versorgungssicherheit die rein monetäre bzw. volkswirtschaftliche Bewertung überwiegen; bei Art. 20 Abs. 1 StromVG steht der Beitrag zur Versorgungssicherheit im Vordergrund und kann eine neutral bis leicht negative wirtschaftliche Bewertung kompensieren.
“Weiter hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des «Berichts zum Strategischen Netz 2025» auf Grundlage verschiedener Quellen zukünftige Strommarktentwicklungen bis zum Jahr 2035 in der Schweiz und Europa analysiert und mit internen und externen Fachleuten diskutiert. Fokus der Analyse war die Erarbeitung eines aus Versorgungssicherheit und volkswirtschaftlichem Nutzen optimalen Netzes für 2025 unter Einbezug der neuen Netzanschlussprojekte für Kraftwerke und Verteilnetze (vgl. Swissgrid, Bericht zum Strategischen Netz 2025 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Bericht Swissgrid], S. 17; abrufbar unter Netzprojekte > Netz der Zukunft > Strategisches Netz > Technischer Bericht zum Strategischen Netz 2025.pdf). Ihre Untersuchungen zur Gemmileitung ergaben zwar, dass deren Spannungserhöhung einen europäischen energiewirtschaftlichen Nutzen von 14 Mio. CHF ergibt, der höher ist als der korrespondierende energiewirtschaftliche Nutzen in der Schweiz (vgl. Bericht Swissgrid, S. 153). Aus Sicht von Art. 20 Abs. 1 StromVG steht indes nicht der monetäre Nutzen einer Leitung im Vordergrund, sondern deren Beitrag zur nationalen Stromversorgungssicherheit als Bestandteil des international verbundenen Übertragungsnetzes. Dieser ist gemäss den fachkundigen Untersuchungen der Beschwerdegegnerin ausgewiesen. So wird der Beitrag des Projekts zur Erhöhung der Netzsicherheit insgesamt als «sehr hoch» bewertet. Dabei wird die neutral bis leicht negative wirtschaftliche Bewertung durch die hohe Bedeutung des Projektes für die Versorgungssicherheit der Schweiz überkompensiert. Die Netzoptimierung durch Spannungsumstellung ermöglicht eine höhere Leistungsübertragung im Wallis. Zudem wird eine durchgehende 380-kV-Verbindung zwischen Bickigen (BE) und Chamoson (VS) ermöglicht, die notwendig ist, um die geplante Wasserkraftproduktion aus dem Wallis abzuführen. Durch das Projekt können zudem strukturelle Engpässe am Transformator Bickigen behoben werden (vgl. Bericht Swissgrid, S. 153 ff.). Die oberflächlich gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Pumpspeicherkraftwerken sind - insbesondere mit Blick auf die überzeugenden Entgegnungen der Vorinstanz und des ESTI - nicht geeignet, das Ergebnis der Analyse der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen.”
“Weiter hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des «Berichts zum Strategischen Netz 2025» auf Grundlage verschiedener Quellen zukünftige Strommarktentwicklungen bis zum Jahr 2035 in der Schweiz und Europa analysiert und mit internen und externen Fachleuten diskutiert. Fokus der Analyse war die Erarbeitung eines aus Versorgungssicherheit und volkswirtschaftlichem Nutzen optimalen Netzes für 2025 unter Einbezug der neuen Netzanschlussprojekte für Kraftwerke und Verteilnetze (vgl. Swissgrid, Bericht zum Strategischen Netz 2025 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Bericht Swissgrid], S. 17; abrufbar unter Netzprojekte > Netz der Zukunft > Strategisches Netz > Technischer Bericht zum Strategischen Netz 2025.pdf). Ihre Untersuchungen zur Gemmileitung ergaben zwar, dass deren Spannungserhöhung einen europäischen energiewirtschaftlichen Nutzen von 14 Mio. CHF ergibt, der höher ist als der korrespondierende energiewirtschaftliche Nutzen in der Schweiz (vgl. Bericht Swissgrid, S. 153). Aus Sicht von Art. 20 Abs. 1 StromVG steht indes nicht der monetäre Nutzen einer Leitung im Vordergrund, sondern deren Beitrag zur nationalen Stromversorgungssicherheit als Bestandteil des international verbundenen Übertragungsnetzes. Dieser ist gemäss den fachkundigen Untersuchungen der Beschwerdegegnerin ausgewiesen. So wird der Beitrag des Projekts zur Erhöhung der Netzsicherheit insgesamt als «sehr hoch» bewertet. Dabei wird die neutral bis leicht negative wirtschaftliche Bewertung durch die hohe Bedeutung des Projektes für die Versorgungssicherheit der Schweiz überkompensiert. Die Netzoptimierung durch Spannungsumstellung ermöglicht eine höhere Leistungsübertragung im Wallis. Zudem wird eine durchgehende 380-kV-Verbindung zwischen Bickigen (BE) und Chamoson (VS) ermöglicht, die notwendig ist, um die geplante Wasserkraftproduktion aus dem Wallis abzuführen. Durch das Projekt können zudem strukturelle Engpässe am Transformator Bickigen behoben werden (vgl. Bericht Swissgrid, S. 153 ff.). Die oberflächlich gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Pumpspeicherkraftwerken sind - insbesondere mit Blick auf die überzeugenden Entgegnungen der Vorinstanz und des ESTI - nicht geeignet, das Ergebnis der Analyse der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen.”
“Weiter hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des «Berichts zum Strategischen Netz 2025» auf Grundlage verschiedener Quellen zukünftige Strommarktentwicklungen bis zum Jahr 2035 in der Schweiz und Europa analysiert und mit internen und externen Fachleuten diskutiert. Fokus der Analyse war die Erarbeitung eines aus Versorgungssicherheit und volkswirtschaftlichem Nutzen optimalen Netzes für 2025 unter Einbezug der neuen Netzanschlussprojekte für Kraftwerke und Verteilnetze (vgl. Swissgrid, Bericht zum Strategischen Netz 2025 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Bericht Swissgrid], S. 17; abrufbar unter Netzprojekte > Netz der Zukunft > Strategisches Netz > Technischer Bericht zum Strategischen Netz 2025.pdf). Ihre Untersuchungen zur Gemmileitung ergaben zwar, dass deren Spannungserhöhung einen europäischen energiewirtschaftlichen Nutzen von 14 Mio. CHF ergibt, der höher ist als der korrespondierende energiewirtschaftliche Nutzen in der Schweiz (vgl. Bericht Swissgrid, S. 153). Aus Sicht von Art. 20 Abs. 1 StromVG steht indes nicht der monetäre Nutzen einer Leitung im Vordergrund, sondern deren Beitrag zur nationalen Stromversorgungssicherheit als Bestandteil des international verbundenen Übertragungsnetzes. Dieser ist gemäss den fachkundigen Untersuchungen der Beschwerdegegnerin ausgewiesen. So wird der Beitrag des Projekts zur Erhöhung der Netzsicherheit insgesamt als «sehr hoch» bewertet. Dabei wird die neutral bis leicht negative wirtschaftliche Bewertung durch die hohe Bedeutung des Projektes für die Versorgungssicherheit der Schweiz überkompensiert. Die Netzoptimierung durch Spannungsumstellung ermöglicht eine höhere Leistungsübertragung im Wallis. Zudem wird eine durchgehende 380-kV-Verbindung zwischen Bickigen (BE) und Chamoson (VS) ermöglicht, die notwendig ist, um die geplante Wasserkraftproduktion aus dem Wallis abzuführen. Durch das Projekt können zudem strukturelle Engpässe am Transformator Bickigen behoben werden (vgl. Bericht Swissgrid, S. 153 ff.). Die oberflächlich gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Pumpspeicherkraftwerken sind - insbesondere mit Blick auf die überzeugenden Entgegnungen der Vorinstanz und des ESTI - nicht geeignet, das Ergebnis der Analyse der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen.”
Erlöse aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (z. B. Auktionen), die die nationale Netzgesellschaft bei Engpässen einsetzen kann, dürfen gemäss Art. 17 Abs. 5 StromVG verwendet werden für: a) die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden; b) Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c) die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG.
“Die nationale Netzgesellschaft legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreiberinnen der Nachbarländer fest (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (vgl. Art. 17 Abs. 1 StromVG). Die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren sind laut Art. 17 Abs. 5 StromVG zu verwenden für: a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel”
“Nach Art. 20 Abs. 1 StromVG ist die nationale Netzgesellschaft in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer zuständig für die Festlegung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. Bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Art. 17 Abs. 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für solche Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren vor (Auktionserlöse; vgl. Urteil des BGer 2C_721/2013 vom 15. Februar 2014 E. 2): a.Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b.Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c.Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG.”
Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Auktionserlöse) dürfen gemäss Art. 17 Abs. 5 StromVG verwendet werden für: a) die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für die Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b) Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c) die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG.
“Die nationale Netzgesellschaft legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreiberinnen der Nachbarländer fest (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (vgl. Art. 17 Abs. 1 StromVG). Die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren sind laut Art. 17 Abs. 5 StromVG zu verwenden für: a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel”
“Nach Art. 20 Abs. 1 StromVG ist die nationale Netzgesellschaft in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer zuständig für die Festlegung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. Bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Art. 17 Abs. 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für solche Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren vor (Auktionserlöse; vgl. Urteil des BGer 2C_721/2013 vom 15. Februar 2014 E. 2): a.Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b.Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c.Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht die Vorinstanz die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.”