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Die Vorinstanz hat sicherzustellen, dass die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sachgerecht und bedürfnisgerecht innerhalb des in Art. 17 Abs. 5 StromVG genannten Katalogs verwendet werden. Dabei steht ihr nach der Rechtsprechung ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht die Vorinstanz die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid in Streitfällen und für die Überprüfung von Tarifen und Entgelten vom Amtes wegen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Des Weiteren entscheidet sie über die hier strittige Verwendung der Auktionserlöse auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 20 Abs. 1 StromVV). Die Vorinstanz hat sicherzustellen, dass die Einnahmen der Auktionserlöse sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs von Art. 17 Abs. 5 StromVG eingesetzt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611, 1661). Sie verfügt hierbei über einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des BVGer A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E.10.3 [nicht angefochten im Urteil des BGer 2C_395/2018 vom 5. Oktober 2018]; Daniela Wyss, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, Art. 22 StromVG Rz. 23). Im Rahmen des - hier nicht einschlägigen - Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG hat die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und kann sich nicht in das Ermessen der Netzbetreiber einmischen. Wenn der Aufsichtsbehörde nur eine Gesetzmässigkeits- und keine Ermessensprüfung zukommt, kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Ermessensbereich des Beaufsichtigten eingreifen; zugleich hat es darüber zu wachen, dass die Aufsichtsbehörde diesen Bereich respektiert (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2 f. mit weiteren Hinweisen auf die Ermessensprüfung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts).”
Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG entscheidet die ElCom als zuständige Behörde allein über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG. Das Verfahren betrifft damit nicht die Festsetzung oder nachträgliche Überprüfung von Netznutzungstarifen.
“Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG die nachträgliche Überprüfung der (Netznutzungs-) Tarife zum Ziel haben, da die ElCom die Tarife nicht vorab genehmigt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG werden demgegenüber keine Netznutzungstarife festgelegt, die vorab genehmigt oder nachträglich überprüft werden könnten. Vielmehr entscheidet die ElCom im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG als zuständige Behörde einzig über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (vgl. auch Botschaft 2004, S. 1661). Wäre der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG einem Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zugänglich, müsste darin die ElCom über ihre eigene, im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG ergangene Verfügung befinden.”
Das Gesuch vom 29. Juni 2022 ist als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren. Es zielt auf die Anpassung der Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG — konkret auf die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 — und nicht auf die Überprüfung der Netznutzungstarife 2022/2023 selbst.
“Zusammenfassend kann das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 nicht als Gesuch um Einleitung eines Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG verstanden werden, in welchem die Netznutzungstarife 2022 und 2023 zu überprüfen wären. Es handelt sich vielmehr um ein Wiedererwägungsgesuch, das auf die Anpassung der Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG - d. h. die Auktionserlöse 2022 und 2023 - abzielt. Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV vor. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, genügen ihre Ausführungen nicht den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Juni 2022 überhaupt unklar formuliert sind, hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin allerdings zu Recht entgegen, dass das Gesuch im Kern nicht die Netznutzungstarife 2022 und 2023 an sich betrifft, sondern sich gegen die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 richtet. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin befasst sich einzig mit den Gründen, denen zufolge die Auktionserlöse vollständig zur Deckung der anrechenbaren Netzkosten verwendet werden sollten. Mit den Netznutzungstarifen an sich und den Gründen, weshalb die Verteilnetzbetreiberinnen diese fehlerhaft ermittelt haben sollten, setzt sie sich nicht auseinander (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor dem Hintergrund, dass die Hauptanträge des Gesuchs vom 29. Juni 2022 auf Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 lauten, diese beiden Verfügungen lediglich die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023, nicht aber die Netznutzungstarife 2022 und 2023 als solche betreffen und die Gesuchsbegründung sich auch nur mit der Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG hinreichend befasst, ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden.”
“Zusammenfassend kann das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 nicht als Gesuch um Einleitung eines Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG verstanden werden, in welchem die Netznutzungstarife 2022 und 2023 zu überprüfen wären. Es handelt sich vielmehr um ein Wiedererwägungsgesuch, das auf die Anpassung der Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG - d. h. die Auktionserlöse 2022 und 2023 - abzielt. Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV vor. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, genügen ihre Ausführungen nicht den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Art. 17 Abs. 2 ist als Ausnahme von dem in Abs. 1 vorgesehenen marktorientierten Zuteilungsprinzip zu verstehen. Der Wettbewerbs‑/Netzöffnungsgrundsatz kommt demgegenüber subsidiär zur Anwendung und ist nur soweit zu beachten, als die Ausnahmen des Abs. 2 nicht greifen.
“In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 2 StromVG als Ausnahme von der in Abs. 1 festgelegten Möglichkeit der Swissgrid AG zu verstehen ist, die verfügbaren Übertragungsnetzkapazitäten nach marktorientierten Verfahren zuzuteilen. Das Stromversorgungsgesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die beiden Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Die gesetzliche Konkretisierung setzt sie insofern differenziert um, als im Rahmen der Grundversorgung kein Wettbewerb, sondern eine staatlich regulierte Versorgungspflicht des zuständigen Verteilnetzbetreibers besteht (Art. 6 StromVG), während im Übrigen die Elektrizitätsversorgung wettbewerbsorientiert erfolgt, soweit nicht aufgrund des natürlichen Netzmonopols ein Regulierungsbedarf besteht. Namentlich erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher, marktwirtschaftlicher Basis. Entsprechend diesem Wettbewerbsgrundsatz müssen die Netzbetreiber (als Inhaber des natürlichen Netzmonopols) Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren (Art.”
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass die WACC — deren Höhe auf Verordnungsstufe geregelt sei — ein sachfremdes Kriterium zur Aufteilung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG darstellt.
“Entgegen den Ausführungen in der Duplik stelle der WACC, dessen Höhe auf Verordnungsstufe geregelt sei, ein sachfremdes Kriterium dar, um die Auktionserlöse auf die Verwendungszwecke nach Art. 17 Abs. 5 StromVG aufzuteilen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
Mit der Regelung vom 1. Oktober 2017 wurden frühere Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz aufgehoben; die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken sowie für Langfristverträge, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden, blieben jedoch bestehen.
“Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71). Mit der ab 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung wurden die (bisher anerkannten) Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus den vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen blieben bestehen (vgl. dazu Medienmitteilung des Bundesamtes für Energie vom 30. August 2017; < www.bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen > Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz werden neu geregelt, abgerufen am 02.09.2024).”
“Das Übertragungsnetz umfasst dabei das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71). Mit der ab 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung wurden die (bisher anerkannten) Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus den vor dem 31.”
Die Vorrangregelung des Art. 17 Abs. 2 StromVG ist als rechtfertigungsbedürftige Ausnahme vom grundsätzlich marktwirtschaftlichen Verteilungsprinzip zu verstehen und daher eng auszulegen. Entsprechend ist auch eine finanzielle Gewährung dieses Vorrangs nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
“Die gesetzliche Konkretisierung setzt sie insofern differenziert um, als im Rahmen der Grundversorgung kein Wettbewerb, sondern eine staatlich regulierte Versorgungspflicht des zuständigen Verteilnetzbetreibers besteht (Art. 6 StromVG), während im Übrigen die Elektrizitätsversorgung wettbewerbsorientiert erfolgt, soweit nicht aufgrund des natürlichen Netzmonopols ein Regulierungsbedarf besteht. Namentlich erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher, marktwirtschaftlicher Basis. Entsprechend diesem Wettbewerbsgrundsatz müssen die Netzbetreiber (als Inhaber des natürlichen Netzmonopols) Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Konsequenterweise soll auch die Verteilung knapper Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz grundsätzlich auf marktwirtschaftlichem Weg erfolgen, wie das in Art. 17 Abs. 1 StromVG vorgesehen ist. Das entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, sich beim Engpassmanagement an die EU-rechtliche Regelung anzulehnen (BBl 2005 1625, 1638, 1656, 1672; Urteil 2C_632/2016 E. 3.4 m.w.H.). Vorrangregeln, wie sie in Art. 17 Abs. 2 StromVG enthalten sind, diskriminieren zudem alle nicht priorisierten Lieferungen und sind rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen; sie sind daher im Zweifel eng auszulegen (Benedikt Pirker/Astrid Epiney, Zur vorrangigen Vergabe von Stromübertragungskapazitäten bei "Grenzkraftwerken" - Anwendbarkeit und Verhältnis von schweizerischem, Völker- und Unionsrecht, 2015, S. 11). Mit Blick auf die Regelung im EU-Binnenmarkt gilt es sodann die VO 714/2009 zu beachten (vgl. hierzu auch Franz J. Kessler, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse, Kommentar zum Energierecht, 2016, N. 15 zu Art. 17 StromVG). Nach Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung soll Netzengpässen mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet werden, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen (vgl. dazu auch Pirker, a.a.O., S. 154 f. Rz. 5 f.). Der systematische Blickwinkel legt demnach nahe, die Ausnahme der Vorranggewährung restriktiv auszulegen. Dies gilt es auch für die hier in Betracht fallende finanzielle Vorranggewährung zu beachten.”
Die Festlegung durch die ElCom über die Verwendung der Auktionserlöse ist als Steuerungsinstrument zu verstehen und begründet keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für Endverbraucher. Endverbraucher sind nur mittelbar betroffen (nämlich durch die Einwirkung auf die Tarifbildung, weil Kosten des Übertragungsnetzes gedeckt werden können). Einzelne Endverbraucher sind nicht stärker betroffen als alle anderen, weshalb ihnen eine Parteistellung nicht zugebilligt wird; eine entsprechende Popularbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen.
“Die Vorinstanz hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die Verwendung der Auktionserlöse zwar in die Bildung des Netznutzungstarifs der Verteilnetzbetreiberinnen einfliesst, da sie zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG verwendet werden können (vgl. Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG). Ihre Festlegung durch die ElCom begründet für die Endverbraucher indes keine Rechte oder Pflichten. Vielmehr handelt es sich um ein blosses "Steuerungsinstrument" der ElCom, "um sicherzustellen, dass die Einnahmen sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs" von Art. 17 Abs. 5 lit. a-c StromVG verwendet werden (Botschaft 2004, S. 1661). Die Endverbraucher sind durch die Festlegung nur indirekt betroffen, da durch die Verwendung der Auktionserlöse Kosten des Übertragungsnetzes gedeckt werden, die ansonsten auf sie überwälzt werden könnten. Einzelne Endverbraucher sind aber nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Es wäre auch nicht zielführend, wenn die ElCom alle Endverbraucher in das Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG einbeziehen respektive Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste. Beim Verfahren nach Art.”
“Zur historischen und teleologischen Auslegung von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG ergibt sich Folgendes: Zur ratio legis heisst es in den Gesetzesmaterialien, die Vorinstanz habe sicherzustellen, dass die Einnahmen der Auktionserlöse sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs von Art. 17 Abs. 5 StromVG eingesetzt würden (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, 1661 [nachfolgend: Botschaft StromVG]). Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung gilt es zu beachten, dass die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG zwar in die Tarifbildung einfliesst, doch begründet ihre Festlegung für die Endverbraucher keine direkten Rechte oder Pflichten. Sie sind dadurch nur indirekt betroffen. Die Verwendung der Auktionserlöse wirkt sich lediglich mittelbar aus, als damit Kosten gedeckt werden, die ansonsten auf die Endverbraucher überwälzt werden könnten. Einzelne Stromkonsumenten sind zudem nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich. Es wäre auch nicht praktikabel, wenn die Vorinstanz alle Endverbraucher in das Verfahren einbeziehen resp. Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste.”
Einschränkungen der Nutzung zugeteilter grenzüberschreitender Kapazität sind subsidiär und nur als Ausnahme zulässig: Sie kommen nur in Betracht, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft zuvor keine zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann bzw. ergriffen hat.
“Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71). Mit der ab 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung wurden die (bisher anerkannten) Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus den vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen blieben bestehen (vgl. dazu Medienmitteilung des Bundesamtes für Energie vom 30. August 2017; < www.bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen > Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz werden neu geregelt, abgerufen am 02.”
Erlöse aus marktorientierten Zuteilungsverfahren dürfen für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen verwendet werden, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden; hierzu gehören insbesondere Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität.
“Die nationale Netzgesellschaft legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreiberinnen der Nachbarländer fest (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (vgl. Art. 17 Abs. 1 StromVG). Die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren sind laut Art. 17 Abs. 5 StromVG zu verwenden für: a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel”
“Nach Art. 20 Abs. 1 StromVG ist die nationale Netzgesellschaft in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer zuständig für die Festlegung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. Bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Art. 17 Abs. 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für solche Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren vor (Auktionserlöse; vgl. Urteil des BGer 2C_721/2013 vom 15. Februar 2014 E. 2): a.Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b.Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c.Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG.”
“Die mit den Auktionsverfahren erzielten Erlöse stehen der nationalen Netzgesellschaft und dem benachbarten Übertragungsnetzbetreiber je zur Hälfte zu (vgl. dazu Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 1. September 2016, Parlamentarische Initiative Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz [nachfolgend: Bericht UREK-S], Ziff. 3.3.6, BBl 2016 8313 S. 8327). Nach Art. 17 Abs. 5 StromVG sind die Erlöse aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes, zur Deckung anderer anrechenbarer Kosten des Übertragungsnetzes oder aber zur Deckung der Kosten aus grenzüberschreitenden Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, einzusetzen. Elektrizitätslieferungen aus Grenzwasserkraftwerken sind nach der Konzeption des Gesetzgebers deshalb grundsätzlich vorrangig, weil es sich dabei um Lieferungen aus erneuerbaren Energien handelt. Bei der Behandlung des Vorrangs zugunsten der erneuerbaren Energien wurde in der parlamentarischen Debatte zur Änderung des Elektrizitäts- und Stromversorgungsgesetzes denn auch ausdrücklich auf den aus Grenzgewässern gewonnenen Strom Bezug genommen (Bericht UREK-S, BBl 2016 8313 S. 8327).”
Die Vorinstanz entscheidet — auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft — über die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG. Nach grammatikalischer Auslegung (vgl. E. 7.5.2) sind Endverbraucher nicht befugt, mittels eines Entscheids im Streitfall Forderungen zur Verwendung dieser Erlöse geltend zu machen.
“Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c.Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht die Vorinstanz die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Des Weiteren ist die Vorinstanz zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Schliesslich entscheidet die Vorinstanz über die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG, dies auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 20 Abs. 1 StromVV).”
“Gemäss dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG ist die Vor-instanz insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen. Der Wortlaut in allen drei Amtssprachen ist insofern klar, als nur Bst. c einen Verweis auf die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG enthält. Die grammatikalische Auslegung stützt damit erneut den Standpunkt der Vorinstanz, dass Endverbraucher nicht befugt sind, mittels eines Entscheids im Streitfall Forderungen zur Verwendung der Auktionserlöse geltend zu machen. Wie es sich mit dem Normgehalt im Einzelnen verhält, lässt sich dem Wortlaut indes nicht mit der nötigen Deutlichkeit entnehmen. Es sind daher die weiteren Auslegungskriterien heranzuziehen.”
Die Erlöse aus marktorientierten Zuteilungsverfahren dürfen gemäss Art. 17 Abs. 5 StromVG verwendet werden zur: (a) Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für die Sicherstellung der Verfügbarkeit zugeteilter Kapazität; (b) Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; sowie (c) Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG. Die mit den Auktionsverfahren erzielten Erlöse stehen der nationalen Netzgesellschaft und dem benachbarten Übertragungsnetzbetreiber je zur Hälfte zu.
“Die mit den Auktionsverfahren erzielten Erlöse stehen der nationalen Netzgesellschaft und dem benachbarten Übertragungsnetzbetreiber je zur Hälfte zu (vgl. dazu Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 1. September 2016, Parlamentarische Initiative Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz [nachfolgend: Bericht UREK-S], Ziff. 3.3.6, BBl 2016 8313 S. 8327). Nach Art. 17 Abs. 5 StromVG sind die Erlöse aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes, zur Deckung anderer anrechenbarer Kosten des Übertragungsnetzes oder aber zur Deckung der Kosten aus grenzüberschreitenden Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, einzusetzen. Elektrizitätslieferungen aus Grenzwasserkraftwerken sind nach der Konzeption des Gesetzgebers deshalb grundsätzlich vorrangig, weil es sich dabei um Lieferungen aus erneuerbaren Energien handelt. Bei der Behandlung des Vorrangs zugunsten der erneuerbaren Energien wurde in der parlamentarischen Debatte zur Änderung des Elektrizitäts- und Stromversorgungsgesetzes denn auch ausdrücklich auf den aus Grenzgewässern gewonnenen Strom Bezug genommen (Bericht UREK-S, BBl 2016 8313 S. 8327).”
“Nach Art. 20 Abs. 1 StromVG ist die nationale Netzgesellschaft in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer zuständig für die Festlegung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. Bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Art. 17 Abs. 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für solche Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren vor (Auktionserlöse; vgl. Urteil des BGer 2C_721/2013 vom 15. Februar 2014 E. 2): a.Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b.Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c.Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG.”
“Nach Art. 20 Abs. 1 StromVG ist die nationale Netzgesellschaft in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer zuständig für die Festlegung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. Bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Art. 17 Abs. 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für solche Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren vor (Auktionserlöse; vgl. Urteil des BGer 2C_721/2013 vom 15. Februar 2014 E. 2): a.Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b.Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c.Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht die Vorinstanz die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.”
Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung und stellt der ElCom einen Antrag zur Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (vgl. Art. 20 StromVV).
“Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71). Mit der ab 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung wurden die (bisher anerkannten) Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus den vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen blieben bestehen (vgl. dazu Medienmitteilung des Bundesamtes für Energie vom 30. August 2017; < www.bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen > Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz werden neu geregelt, abgerufen am 02.09.2024).”
Bei der Revision per 1.10.2017 hat der Gesetzgeber die Problematik der praktischen Unmöglichkeit eines physischen Vorrangs berücksichtigt. Nach der zitierten Entscheidung steht eine Lösung mit finanziellem/kaufmännischem Vorrang nicht im Widerspruch zu Art. 17 StromVG.
“Schliesslich steht die von der Vorinstanz gewählte Lösung für die Gewährung des finanziellen Vorranges auch nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Urteil 2C_632/2016 ist unbestrittenermassen unter dem Geltungsbereich des früheren (bis zum 30. September 2017 in Kraft gestandenen) Rechts ergangen. Die Argumentation, wonach der Gesetzgeber einen kaufmännischen Vorrang nicht in Betracht gezogen habe (E. 3.7.3.3), kann für die seit dem 1. Oktober 2017 geltende Regelung in Art. 17 StromVG nicht mehr unbesehen übernommen werden, da sich der Gesetzgeber bei der Revision der Problematik der Unmöglichkeit der Gewährung des physischen Vorranges offensichtlich bewusst war.”
Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG entscheidet die ElCom allein über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG. In diesem Verfahren werden keine Netznutzungstarife festgelegt oder nachträglich überprüft.
“Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG die nachträgliche Überprüfung der (Netznutzungs-) Tarife zum Ziel haben, da die ElCom die Tarife nicht vorab genehmigt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG werden demgegenüber keine Netznutzungstarife festgelegt, die vorab genehmigt oder nachträglich überprüft werden könnten. Vielmehr entscheidet die ElCom im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG als zuständige Behörde einzig über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (vgl. auch Botschaft 2004, S. 1661). Wäre der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG einem Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zugänglich, müsste darin die ElCom über ihre eigene, im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG ergangene Verfügung befinden.”
“Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG die nachträgliche Überprüfung der (Netznutzungs-) Tarife zum Ziel haben, da die ElCom die Tarife nicht vorab genehmigt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG werden demgegenüber keine Netznutzungstarife festgelegt, die vorab genehmigt oder nachträglich überprüft werden könnten. Vielmehr entscheidet die ElCom im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG als zuständige Behörde einzig über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (vgl. auch Botschaft 2004, S. 1661). Wäre der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG einem Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zugänglich, müsste darin die ElCom über ihre eigene, im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG ergangene Verfügung befinden.”
“Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG die nachträgliche Überprüfung der (Netznutzungs-) Tarife zum Ziel haben, da die ElCom die Tarife nicht vorab genehmigt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG werden demgegenüber keine Netznutzungstarife festgelegt, die vorab genehmigt oder nachträglich überprüft werden könnten. Vielmehr entscheidet die ElCom im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG als zuständige Behörde einzig über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (vgl. auch Botschaft 2004, S. 1661). Wäre der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG einem Entscheid im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zugänglich, müsste darin die ElCom über ihre eigene, im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG ergangene Verfügung befinden.”
Wird zugeteilte grenzüberschreitende Übertragungskapazität nicht in Anspruch genommen, ist sie erneut nach marktorientierten Verfahren (z. B. Auktionen) zuzuweisen. In diesem Zusammenhang sieht die Rechtsprechung vor, dass die nationale Netzgesellschaft der ElCom über die Handhabung der Vorrangregelung berichtet und der ElCom einen Antrag zur Verwendung der Einnahmen gemäss Art. 17 Abs. 5 StromVG stellt.
“Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71). Mit der ab 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung wurden die (bisher anerkannten) Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus den vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen blieben bestehen (vgl. dazu Medienmitteilung des Bundesamtes für Energie vom 30. August 2017; < www.bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen > Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz werden neu geregelt, abgerufen am 02.09.2024).”
Der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Art. 17 Abs. 5 StromVG) ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht über ein Entscheid‑im‑Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG durchsetzbar. Der Gesetzgeber hat hierfür ausdrücklich ein eigenständiges Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. c vorgesehen, weshalb ein Gesuch nach lit. a nicht zum Ersatz‑ oder Ausweichverfahren für die Frage der Verwendung der Auktionserlöse umgedeutet werden darf.
“Entsprechend ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, ob im Rahmen eines Entscheids im Streitfall gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Ansprüche betreffend die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG geltend gemacht werden könnten, sei eine materiell-rechtliche Frage, weshalb auf ein solches Gesuch zunächst einzutreten und es sodann allenfalls abzuweisen sei. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 2 lit. c StromVG dafür - d. h. für den Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne von Art. 17 Abs. 5 StromVG - ausdrücklich ein eigenständiges Verfahren vorgesehen. Der Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG ist nach dem Dargelegten einem Entscheid im Streitfall im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG nicht zugänglich. Entsprechend hat die ElCom das Gesuch zu Recht nicht zum Anlass genommen, ein Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG einzuleiten. Das vorinstanzliche Urteil, das dieses Vorgehen schützt, ist diesbezüglich zu bestätigen.”
Bei der praktischen Anwendung von Art. 17 Abs. 2 StromVG ist zu beachten, dass bestehende Konzessions‑ bzw. Aufteilungsregelungen als relevanter tatsachenbezogener Kontext heranzuziehen sind. Im vorliegenden Verfahren vermerkt das Bundesamt für Energie im Amtsbericht, dass die derzeit gültige Konzession von 2003 eine Aufteilung der nutzbaren Wasserkraft bzw. der daraus gewonnenen Energie mit 54 % für den Kanton Aargau und 46 % für das Land Baden‑Württemberg vorsieht.
“Eventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz für Energielieferungen aus dem Kraftwerk Albbruck-Dogern einen Vorrang nach Art. 17 Abs. 2 StromVG zu gewähren. Die Swissgrid sei zu verpflichten, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr entstehe, weil sie ihr keine vorrangige Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gemäss Art. 17 Abs. 2 StromVG gewähre, wobei der Schaden innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu vergüten sei. Eventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr eine Entschädigung im Umfang des Verlustes zu bezahlen, der ihr durch die Nichtgewährung der beantragten und streitgegenständlichen Vorränge entstanden sei und entstehe. Subeventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr den durch den Wegfall der streitgegenständlichen Vorränge erzielten wirtschaftlichen Vorteil herauszugeben. Zur Begründung führte die AEW Energie AG im Wesentlichen an, die Swissgrid AG müsse ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 StromVG vorrangig Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zuteilen, weil sie über einen vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen internationalen Bezugsvertrag verfüge. D. Am 13. Dezember 2018 sistierte die ElCom das Verfahren mit Zustimmung der Parteien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren 232-00046. Nachdem die ElCom die Frage, ob sich ein allenfalls zu gewährender Vorrang aus einem internationalen Bezugs- und Liefervertrag ergebe, im Verfahren 232-00046 in der (inzwischen in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 13. Oktober 2020 offengelassen hatte, teilte sie den Parteien am 26. November 2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens mit. E. Gestützt auf ein entsprechendes Begehren der ElCom nahm das Bundesamt für Energie in einem Amtsbericht vom 10. Juni 2021 dahingehend Stellung, dass gemäss der derzeit gültigen Konzession vom 27. Mai 2003 54 % der vom Grenzkraftwerk nutzbar gemachten Wasserkraft und der daraus gewonnenen elektrischen Energie auf den Kanton Aargau und 46 % auf das Land Baden-Württemberg falle.”
“Eventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz für Energielieferungen aus dem Kraftwerk Albbruck-Dogern einen Vorrang nach Art. 17 Abs. 2 StromVG zu gewähren. Die Swissgrid sei zu verpflichten, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr entstehe, weil sie ihr keine vorrangige Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gemäss Art. 17 Abs. 2 StromVG gewähre, wobei der Schaden innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu vergüten sei. Eventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr eine Entschädigung im Umfang des Verlustes zu bezahlen, der ihr durch die Nichtgewährung der beantragten und streitgegenständlichen Vorränge entstanden sei und entstehe. Subeventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr den durch den Wegfall der streitgegenständlichen Vorränge erzielten wirtschaftlichen Vorteil herauszugeben. Zur Begründung führte die AEW Energie AG im Wesentlichen an, die Swissgrid AG müsse ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 StromVG vorrangig Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zuteilen, weil sie über einen vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen internationalen Bezugsvertrag verfüge. D. Am 13. Dezember 2018 sistierte die ElCom das Verfahren mit Zustimmung der Parteien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren 232-00046. Nachdem die ElCom die Frage, ob sich ein allenfalls zu gewährender Vorrang aus einem internationalen Bezugs- und Liefervertrag ergebe, im Verfahren 232-00046 in der (inzwischen in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 13. Oktober 2020 offengelassen hatte, teilte sie den Parteien am 26. November 2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens mit. E. Gestützt auf ein entsprechendes Begehren der ElCom nahm das Bundesamt für Energie in einem Amtsbericht vom 10. Juni 2021 dahingehend Stellung, dass gemäss der derzeit gültigen Konzession vom 27. Mai 2003 54 % der vom Grenzkraftwerk nutzbar gemachten Wasserkraft und der daraus gewonnenen elektrischen Energie auf den Kanton Aargau und 46 % auf das Land Baden-Württemberg falle.”
Die ElCom hat festgelegt, dass die aus dem Jahr 2022 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden sind.
“Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) ist unter anderem für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zuständig. Laut Art. 17 Abs. 5 StromVG sind die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren (nachfolgend auch: Auktionserlöse) zu verwenden für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität (lit. a), Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (lit. b) oder die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG (lit. c). A.a. Mit Verfügung 232-00083 vom 9. Februar 2021 legte die ElCom gegenüber der Swissgrid AG fest, wie die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2022 zu verwenden seien. Das damalige Dispositiv lautete unter anderem wie folgt: "Die aus dem Jahr 2022 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art.”
“Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) ist unter anderem für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zuständig. Laut Art. 17 Abs. 5 StromVG sind die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren (nachfolgend auch: Auktionserlöse) zu verwenden für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität (lit. a), Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (lit. b) oder die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG (lit. c). A.a. Mit Verfügung 232-00083 vom 9. Februar 2021 legte die ElCom gegenüber der Swissgrid AG fest, wie die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2022 zu verwenden seien. Das damalige Dispositiv lautete unter anderem wie folgt: "Die aus dem Jahr 2022 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art.”
Art. 17 Abs. 2 StromVG gewährt Vorrang bei der Zuteilung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für (a) Lieferungen aus internationalen Bezugs‑ und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden, und (b) Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile erforderlich ist. Mit der Neuregelung per 1. Oktober 2017 wurden die zuvor ebenfalls anerkannten Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben; die Vorränge für Grenzwasserkraft und für vor dem 31.10.2002 abgeschlossene Langfristverträge blieben bestehen.
“Das Übertragungsnetz umfasst dabei das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71). Mit der ab 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung wurden die (bisher anerkannten) Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus den vor dem 31.”
“Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71). Mit der ab 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung wurden die (bisher anerkannten) Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus den vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen blieben bestehen (vgl. dazu Medienmitteilung des Bundesamtes für Energie vom 30. August 2017; < www.bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen > Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz werden neu geregelt, abgerufen am 02.09.2024).”
“Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71). Mit der ab 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung wurden die (bisher anerkannten) Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus den vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen blieben bestehen (vgl. dazu Medienmitteilung des Bundesamtes für Energie vom 30. August 2017; < www.bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen > Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz werden neu geregelt, abgerufen am 02.09.2024).”
Bei einem Nachfrageüberhang nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität kommt eine Zuteilung nach marktorientierten Verfahren in Betracht; der Gesetzgeber hat einen finanziellen Ausgleich nicht ausgeschlossen, eine solche Regelung (z.B. Auktionen mit Erlöserlös) steht demnach grundsätzlich im Einklang mit dem Gesetzeswillen.
“Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage. Wie vorstehend (E. 6.2.3 hiervor) dargelegt, ist im Rahmen der (systematischen) Auslegung auch der Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 StromVG zu beachten, wonach bei einem Nachfrageüberhang nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die Zuteilung nach marktorientierten Verfahren in Betracht fällt. Nachdem der Gesetzgeber einen finanziellen Ausgleich nicht ausgeschlossen hat (vgl. E. 6.2.2 hiervor), kann auch nicht von einem Widerspruch zum legislatorischen Willen gesprochen werden.”
Die Zuteilung knapper grenzüberschreitender Übertragungskapazität soll grundsätzlich marktorientiert erfolgen (z.B. durch Auktionen). Diese Regelung orientiert sich an der einschlägigen EU-Rechtslage (VO 714/2009). Vorrangregelungen stellen Ausnahmen dar, die diskriminierte Lieferungen betreffen und daher rechtfertigungsbedürftig sind; sie sind im Zweifel eng auszulegen.
“Das Stromversorgungsgesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die beiden Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Die gesetzliche Konkretisierung setzt sie insofern differenziert um, als im Rahmen der Grundversorgung kein Wettbewerb, sondern eine staatlich regulierte Versorgungspflicht des zuständigen Verteilnetzbetreibers besteht (Art. 6 StromVG), während im Übrigen die Elektrizitätsversorgung wettbewerbsorientiert erfolgt, soweit nicht aufgrund des natürlichen Netzmonopols ein Regulierungsbedarf besteht. Namentlich erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher, marktwirtschaftlicher Basis. Entsprechend diesem Wettbewerbsgrundsatz müssen die Netzbetreiber (als Inhaber des natürlichen Netzmonopols) Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Konsequenterweise soll auch die Verteilung knapper Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz grundsätzlich auf marktwirtschaftlichem Weg erfolgen, wie das in Art. 17 Abs. 1 StromVG vorgesehen ist. Das entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, sich beim Engpassmanagement an die EU-rechtliche Regelung anzulehnen (BBl 2005 1625, 1638, 1656, 1672; Urteil 2C_632/2016 E. 3.4 m.w.H.). Vorrangregeln, wie sie in Art. 17 Abs. 2 StromVG enthalten sind, diskriminieren zudem alle nicht priorisierten Lieferungen und sind rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen; sie sind daher im Zweifel eng auszulegen (Benedikt Pirker/Astrid Epiney, Zur vorrangigen Vergabe von Stromübertragungskapazitäten bei "Grenzkraftwerken" - Anwendbarkeit und Verhältnis von schweizerischem, Völker- und Unionsrecht, 2015, S. 11). Mit Blick auf die Regelung im EU-Binnenmarkt gilt es sodann die VO 714/2009 zu beachten (vgl. hierzu auch Franz J. Kessler, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse, Kommentar zum Energierecht, 2016, N. 15 zu Art. 17 StromVG). Nach Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung soll Netzengpässen mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet werden, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen (vgl.”
Die ElCom überwacht die Einhaltung des StromVG und ist zuständig für Entscheide über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen; dies umfasst nach der zitierten Entscheidung auch Fragen des Netzzugangs bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (Art. 17 StromVG).
“Die ElCom überwacht die Einhaltung des StromVG und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendig sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist dabei unter anderem zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG), mithin auch für Fragen betreffend den Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (vgl. Art. 17 StromVG). Demnach war sie zum Erlass der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres befugt.”
Nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine finanzielle Gewährung des Vorrangs nur zulässig, wenn dem Vorrangberechtigten die gesamten aus der Vergabe der betreffenden Kapazität erzielten Auktionserlöse zurückerstattet werden. Eine teilweise Rückerstattung (z. B. 50 %) fehlt demnach an gesetzlicher Grundlage.
“Basis für die Berechnung seien die stündlichen Leistungswerte des 17 Prozent der Produktion des Kraftwerks Albbruck-Dogern umfassenden Vorrangs. Das von der Beschwerdegegnerin herauszugebende stellvertretende Commodum entspreche somit der Hälfte der insgesamt für die Vergabe der fraglichen Kapazität erzielten Auktionserlöse (Verfügung der ElCom 232-00046 vom 13. Oktober 2020). Dem vorliegenden Gesuch liege im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde wie jener der Verfügung der ElCom 232-00046 vom 13. Oktober 2020, so dass das von der Beschwerdegegnerin herauszugebende stellvertretende Commodum der Hälfte der insgesamt für die Vergabe der fraglichen Kapazität erzielten Auktionserlöse entspreche (Rz. 194 dieser Verfügung). Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung, die Transportkapazitäten zunächst selber zu ersteigern, um von der Beschwerdegegnerin anschliessend die Rückerstattung der für die vorrangberechtigte Kapazität erzielten Erlöse einzufordern. Die Verpflichtung der nach Art. 17 Abs. 2 StromVG Vorrangberechtigten, am marktorientierten Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 StromVG teilzunehmen, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 StromVG. Indem die Vorinstanz nun die vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfene finanzielle Abgeltung des Vorranganspruchs anordne, stelle sie sich in Widerspruch zu diesem und missachte dessen Vorgaben. Nach Auffassung des Gesetzgebers sei die finanzielle Gewährung des Vorranges nur zulässig, falls dem Vorrangberechtigten die gesamten Auktionserlöse zurückerstattet würden. Wenn ihr die Vorinstanz nur 50 % der Auktionserlöse zugestehe, setze sie sie über diese Vorgabe hinweg.”
“Basis für die Berechnung seien die stündlichen Leistungswerte des 17 Prozent der Produktion des Kraftwerks Albbruck-Dogern umfassenden Vorrangs. Das von der Beschwerdegegnerin herauszugebende stellvertretende Commodum entspreche somit der Hälfte der insgesamt für die Vergabe der fraglichen Kapazität erzielten Auktionserlöse (Verfügung der ElCom 232-00046 vom 13. Oktober 2020). Dem vorliegenden Gesuch liege im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde wie jener der Verfügung der ElCom 232-00046 vom 13. Oktober 2020, so dass das von der Beschwerdegegnerin herauszugebende stellvertretende Commodum der Hälfte der insgesamt für die Vergabe der fraglichen Kapazität erzielten Auktionserlöse entspreche (Rz. 194 dieser Verfügung). Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung, die Transportkapazitäten zunächst selber zu ersteigern, um von der Beschwerdegegnerin anschliessend die Rückerstattung der für die vorrangberechtigte Kapazität erzielten Erlöse einzufordern. Die Verpflichtung der nach Art. 17 Abs. 2 StromVG Vorrangberechtigten, am marktorientierten Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 StromVG teilzunehmen, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 StromVG. Indem die Vorinstanz nun die vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfene finanzielle Abgeltung des Vorranganspruchs anordne, stelle sie sich in Widerspruch zu diesem und missachte dessen Vorgaben. Nach Auffassung des Gesetzgebers sei die finanzielle Gewährung des Vorranges nur zulässig, falls dem Vorrangberechtigten die gesamten Auktionserlöse zurückerstattet würden. Wenn ihr die Vorinstanz nur 50 % der Auktionserlöse zugestehe, setze sie sie über diese Vorgabe hinweg.”
Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG sind zweckgebunden zu verwenden. Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) hat der ElCom einen Antrag über die Verwendung der Einnahmen zu stellen und ist als antragsberechtigte bzw. materielle Verfügungsadressatin genannt; die ElCom entscheidet über die konkrete Verwendung (z. B. Verteilung zwischen Erhalt/Ausbau und Deckung anrechenbarer Netzkosten).
“die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Ausserdem sei die Verfügung 232-00086 der EICom vom 22. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne der Swissgrid AG zu entscheiden, d. h. die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. B.b. Mit Verfügung vom 18. August 2022 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 nicht ein. In der Begründung erwog die ElCom zusammengefasst, gemäss den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 seien die verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. b StromVG und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Antragsberechtigt und materielle Verfügungsadressatin sei dabei einzig die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Die A.________ AG sei durch die Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als andere Endverbraucher in der Schweiz betroffen und stehe in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei daher nicht gegeben. Auch gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG komme der A.________ AG keine Parteistellung zu, da es sich beim Wiedererwägungsgesuch nicht um die Beurteilung eines Streitfalls mit den Netzbetreiberinnen handle. Abschliessend merkte die ElCom an, dass das Wiedererwägungsgesuch infolgedessen als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werde. Bei einem allfälligen Verfahren von Amtes wegen sei die A.________ AG allerdings nicht zur Antragsstellung legitimiert. Da die Anzeige ein formloser Rechtsbehelf sei, bestehe auch kein Erledigungsanspruch. B.c. Gegen die Verfügung der ElCom vom 18.”
“Juni 2022 überhaupt unklar formuliert sind, hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin allerdings zu Recht entgegen, dass das Gesuch im Kern nicht die Netznutzungstarife 2022 und 2023 an sich betrifft, sondern sich gegen die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 richtet. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin befasst sich einzig mit den Gründen, denen zufolge die Auktionserlöse vollständig zur Deckung der anrechenbaren Netzkosten verwendet werden sollten. Mit den Netznutzungstarifen an sich und den Gründen, weshalb die Verteilnetzbetreiberinnen diese fehlerhaft ermittelt haben sollten, setzt sie sich nicht auseinander (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor dem Hintergrund, dass die Hauptanträge des Gesuchs vom 29. Juni 2022 auf Wiedererwägung der Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 lauten, diese beiden Verfügungen lediglich die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023, nicht aber die Netznutzungstarife 2022 und 2023 als solche betreffen und die Gesuchsbegründung sich auch nur mit der Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG hinreichend befasst, ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden.”
“Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG (Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71). Mit der ab 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung wurden die (bisher anerkannten) Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus den vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen blieben bestehen (vgl. dazu Medienmitteilung des Bundesamtes für Energie vom 30. August 2017; < www.bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen > Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz werden neu geregelt, abgerufen am 02.09.2024).”
Die ElCom hat in ihren Verfügungen über die Verwendung der Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Jahre 2022 und 2023 festgelegt, dass nach Abzug der Redispatch‑ und Vollzugskosten 65 % der verbleibenden Auktionserlöse dem Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 lit. b StromVG) und 35 % der Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG) zuzuweisen sind. Diese Verfügungen blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
“a), Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (lit. b) oder die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG (lit. c). A.a. Mit Verfügung 232-00083 vom 9. Februar 2021 legte die ElCom gegenüber der Swissgrid AG fest, wie die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2022 zu verwenden seien. Das damalige Dispositiv lautete unter anderem wie folgt: "Die aus dem Jahr 2022 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)." Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Oktober 2022 beantragte die Swissgrid AG wiedererwägungsweise, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2022 zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden seien. Mit Verfügung vom 8. November 2022 trat die ElCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die Verfügung blieb unangefochten. A.b. Mit Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 entschied die ElCom gegenüber der Swissgrid AG, wie die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2023 zu verwenden seien. Sie erliess dazu folgendes Dispositiv: "Die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)." Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 21. Dezember 2022 beantragte die Swissgrid AG wiedererwägungsweise, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2023 zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art.”
“Mit Verfügung vom 8. November 2022 trat die ElCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die Verfügung blieb unangefochten. A.b. Mit Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 entschied die ElCom gegenüber der Swissgrid AG, wie die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2023 zu verwenden seien. Sie erliess dazu folgendes Dispositiv: "Die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)." Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 21. Dezember 2022 beantragte die Swissgrid AG wiedererwägungsweise, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2023 zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden seien. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 trat die ElCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die von der Swissgrid AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1317/2023 vom 21. November 2023 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedenste Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Sie bezieht Strom von der B.________ AG für ihre Zweigniederlassung in V.________ und von der C.________ AG für ihre Zweigniederlassung in W.________. B.a. Am 29. Juni 2022 reichte die A.________ AG bei der ElCom ein Gesuch mit einer Vielzahl von Anträgen ein. In den Hauptanträgen verlangte sie, es sei die Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne der Swissgrid AG zu entscheiden, d. h. die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art.”
Die Ziele der sicheren Elektrizitätsversorgung und des wettbewerbsorientierten Marktes sind gleichwertig. Art. 17 Abs. 2 ist als Ausnahme vom in Abs. 1 vorgesehenen marktorientierten Zuteilungsprinzip zu verstehen.
“In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 2 StromVG als Ausnahme von der in Abs. 1 festgelegten Möglichkeit der Swissgrid AG zu verstehen ist, die verfügbaren Übertragungsnetzkapazitäten nach marktorientierten Verfahren zuzuteilen. Das Stromversorgungsgesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die beiden Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Die gesetzliche Konkretisierung setzt sie insofern differenziert um, als im Rahmen der Grundversorgung kein Wettbewerb, sondern eine staatlich regulierte Versorgungspflicht des zuständigen Verteilnetzbetreibers besteht (Art. 6 StromVG), während im Übrigen die Elektrizitätsversorgung wettbewerbsorientiert erfolgt, soweit nicht aufgrund des natürlichen Netzmonopols ein Regulierungsbedarf besteht. Namentlich erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher, marktwirtschaftlicher Basis. Entsprechend diesem Wettbewerbsgrundsatz müssen die Netzbetreiber (als Inhaber des natürlichen Netzmonopols) Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren (Art.”
In der Praxis werden Vorrangsgesuche nach Art. 17 Abs. 2 StromVG mitunter gestützt auf internationale Bezugsverträge, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden. Im zugrundeliegenden Verfahren begehrte die Antragstellerin neben der vorrangigen Zuteilung auch die Zahlung von Schadenersatz bzw. Entschädigung wegen der behaupteten Nichtgewährung des Vorrangs.
“Eventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz für Energielieferungen aus dem Kraftwerk Albbruck-Dogern einen Vorrang nach Art. 17 Abs. 2 StromVG zu gewähren. Die Swissgrid sei zu verpflichten, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr entstehe, weil sie ihr keine vorrangige Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gemäss Art. 17 Abs. 2 StromVG gewähre, wobei der Schaden innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu vergüten sei. Eventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr eine Entschädigung im Umfang des Verlustes zu bezahlen, der ihr durch die Nichtgewährung der beantragten und streitgegenständlichen Vorränge entstanden sei und entstehe. Subeventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr den durch den Wegfall der streitgegenständlichen Vorränge erzielten wirtschaftlichen Vorteil herauszugeben. Zur Begründung führte die AEW Energie AG im Wesentlichen an, die Swissgrid AG müsse ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 StromVG vorrangig Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zuteilen, weil sie über einen vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen internationalen Bezugsvertrag verfüge. D. Am 13. Dezember 2018 sistierte die ElCom das Verfahren mit Zustimmung der Parteien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren 232-00046. Nachdem die ElCom die Frage, ob sich ein allenfalls zu gewährender Vorrang aus einem internationalen Bezugs- und Liefervertrag ergebe, im Verfahren 232-00046 in der (inzwischen in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 13. Oktober 2020 offengelassen hatte, teilte sie den Parteien am 26. November 2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens mit. E. Gestützt auf ein entsprechendes Begehren der ElCom nahm das Bundesamt für Energie in einem Amtsbericht vom 10. Juni 2021 dahingehend Stellung, dass gemäss der derzeit gültigen Konzession vom 27. Mai 2003 54 % der vom Grenzkraftwerk nutzbar gemachten Wasserkraft und der daraus gewonnenen elektrischen Energie auf den Kanton Aargau und 46 % auf das Land Baden-Württemberg falle.”
Die ElCom hat in der genannten Verfügung erwogen, dass die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG die einzige antragsberechtigte und materielle Verfügungsadressatin für Entscheidungen über die Verwendung der Auktionserlöse gemäss Art. 17 Abs. 5 StromVG sei; Drittinteressenten (z. B. einzelne Endverbraucher) hätten kein schutzwürdiges Interesse und entfielen damit als Parteisteller für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs.
“________ AG für ihre Zweigniederlassung in W.________. B.a. Am 29. Juni 2022 reichte die A.________ AG bei der ElCom ein Gesuch mit einer Vielzahl von Anträgen ein. In den Hauptanträgen verlangte sie, es sei die Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne der Swissgrid AG zu entscheiden, d. h. die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Ausserdem sei die Verfügung 232-00086 der EICom vom 22. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne der Swissgrid AG zu entscheiden, d. h. die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. B.b. Mit Verfügung vom 18. August 2022 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 nicht ein. In der Begründung erwog die ElCom zusammengefasst, gemäss den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 seien die verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. b StromVG und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Antragsberechtigt und materielle Verfügungsadressatin sei dabei einzig die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Die A.________ AG sei durch die Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als andere Endverbraucher in der Schweiz betroffen und stehe in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei daher nicht gegeben. Auch gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG komme der A.”
“die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Ausserdem sei die Verfügung 232-00086 der EICom vom 22. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne der Swissgrid AG zu entscheiden, d. h. die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. B.b. Mit Verfügung vom 18. August 2022 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 nicht ein. In der Begründung erwog die ElCom zusammengefasst, gemäss den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 seien die verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. b StromVG und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Antragsberechtigt und materielle Verfügungsadressatin sei dabei einzig die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Die A.________ AG sei durch die Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als andere Endverbraucher in der Schweiz betroffen und stehe in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei daher nicht gegeben. Auch gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG komme der A.________ AG keine Parteistellung zu, da es sich beim Wiedererwägungsgesuch nicht um die Beurteilung eines Streitfalls mit den Netzbetreiberinnen handle. Abschliessend merkte die ElCom an, dass das Wiedererwägungsgesuch infolgedessen als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werde. Bei einem allfälligen Verfahren von Amtes wegen sei die A.________ AG allerdings nicht zur Antragsstellung legitimiert. Da die Anzeige ein formloser Rechtsbehelf sei, bestehe auch kein Erledigungsanspruch. B.c. Gegen die Verfügung der ElCom vom 18.”
“________ AG für ihre Zweigniederlassung in W.________. B.a. Am 29. Juni 2022 reichte die A.________ AG bei der ElCom ein Gesuch mit einer Vielzahl von Anträgen ein. In den Hauptanträgen verlangte sie, es sei die Verfügung 232-00083 der ElCom vom 9. Februar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen, es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne der Swissgrid AG zu entscheiden, d. h. die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Ausserdem sei die Verfügung 232-00086 der EICom vom 22. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne der Swissgrid AG zu entscheiden, d. h. die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. B.b. Mit Verfügung vom 18. August 2022 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 29. Juni 2022 nicht ein. In der Begründung erwog die ElCom zusammengefasst, gemäss den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 seien die verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. b StromVG und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. c StromVG zu verwenden. Antragsberechtigt und materielle Verfügungsadressatin sei dabei einzig die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Die A.________ AG sei durch die Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als andere Endverbraucher in der Schweiz betroffen und stehe in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei daher nicht gegeben. Auch gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG komme der A.”
Nach der Rechtsprechung stehen die mit marktorientierten Zuteilungsverfahren erzielten Erlöse der nationalen Netzgesellschaft und dem benachbarten Übertragungsnetzbetreiber je zur Hälfte zu. Sie können insbesondere auch zur Deckung von Kosten aus grenzüberschreitenden Elektrizitätslieferungen verwendet werden, soweit diese Kosten nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden.
“Die mit den Auktionsverfahren erzielten Erlöse stehen der nationalen Netzgesellschaft und dem benachbarten Übertragungsnetzbetreiber je zur Hälfte zu (vgl. dazu Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 1. September 2016, Parlamentarische Initiative Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz [nachfolgend: Bericht UREK-S], Ziff. 3.3.6, BBl 2016 8313 S. 8327). Nach Art. 17 Abs. 5 StromVG sind die Erlöse aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes, zur Deckung anderer anrechenbarer Kosten des Übertragungsnetzes oder aber zur Deckung der Kosten aus grenzüberschreitenden Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, einzusetzen. Elektrizitätslieferungen aus Grenzwasserkraftwerken sind nach der Konzeption des Gesetzgebers deshalb grundsätzlich vorrangig, weil es sich dabei um Lieferungen aus erneuerbaren Energien handelt. Bei der Behandlung des Vorrangs zugunsten der erneuerbaren Energien wurde in der parlamentarischen Debatte zur Änderung des Elektrizitäts- und Stromversorgungsgesetzes denn auch ausdrücklich auf den aus Grenzgewässern gewonnenen Strom Bezug genommen (Bericht UREK-S, BBl 2016 8313 S. 8327).”
Die Vorinstanz hat sicherzustellen, dass die Auktionserlöse sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs von Art. 17 Abs. 5 StromVG verwendet werden. Für diese Entscheidung verfügt die Vorinstanz über eine Genehmigungs- und eine Ermessenskontrolle.
“Zur historischen und teleologischen Auslegung von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG ergibt sich Folgendes: Zur ratio legis heisst es in den Gesetzesmaterialien, die Vorinstanz habe sicherzustellen, dass die Einnahmen der Auktionserlöse sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs von Art. 17 Abs. 5 StromVG eingesetzt würden (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, 1661 [nachfolgend: Botschaft StromVG]). Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung gilt es zu beachten, dass die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG zwar in die Tarifbildung einfliesst, doch begründet ihre Festlegung für die Endverbraucher keine direkten Rechte oder Pflichten. Sie sind dadurch nur indirekt betroffen. Die Verwendung der Auktionserlöse wirkt sich lediglich mittelbar aus, als damit Kosten gedeckt werden, die ansonsten auf die Endverbraucher überwälzt werden könnten. Einzelne Stromkonsumenten sind zudem nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich. Es wäre auch nicht praktikabel, wenn die Vorinstanz alle Endverbraucher in das Verfahren einbeziehen resp. Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste. Gewiss sind grosse Stromverbraucher wie die Beschwerdeführerin faktisch und finanziell stärker betroffen als durchschnittliche oder kleine Stromverbraucher; die Parteistellung vom Umfang des Stromverbrauchs abhängig zu machen, würde aber eine Grenzziehung bedingen, die nicht befriedigend getroffen werden könnte.”
“3 [nicht angefochten im Urteil des BGer 2C_395/2018 vom 5. Oktober 2018]; Daniela Wyss, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, Art. 22 StromVG Rz. 23). Im Rahmen des - hier nicht einschlägigen - Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG hat die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und kann sich nicht in das Ermessen der Netzbetreiber einmischen. Wenn der Aufsichtsbehörde nur eine Gesetzmässigkeits- und keine Ermessensprüfung zukommt, kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Ermessensbereich des Beaufsichtigten eingreifen; zugleich hat es darüber zu wachen, dass die Aufsichtsbehörde diesen Bereich respektiert (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2 f. mit weiteren Hinweisen auf die Ermessensprüfung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Rechtsprechung kann indes nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG übertragen werden. Der Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG betrifft nicht unmittelbar die Festlegung von Tarifen, die Sache der Netzbetreiber ist. Die Vorinstanz entscheidet zudem zwingend über die Verwendung der Auktionserlöse, weshalb ihr diesbezüglich nicht alleine eine aufsichtsrechtliche Überprüfungs-, sondern auch eine Genehmigungskompetenz zukommt. Schliesslich ergeben sich aus den vorgenannten Materialien keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber der nationalen Netzgesellschaft diesbezüglich einen eigenen Ermessensbereich einräumen wollte. Die Vorinstanz ist somit befugt, in diesem Bereich eine Ermessenskontrolle vorzunehmen.”
Überschreitet die Nachfrage die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität, kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren (z. B. Auktionen) zuteilen. Die ElCom kann das konkrete Zuteilungsverfahren regeln. Die Festlegung der grenzüberschreitenden Kapazitäten erfolgt in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer.
“Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft, der Swissgrid AG, betrieben (Art. 18 Abs. 1 StromVG). Das Übertragungsnetz umfasst dabei das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art.”
“Die nationale Netzgesellschaft betreibt das schweizerische Übertragungsnetz und damit auch denjenigen Teil, der dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient (Art. 18 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Sie sorgt für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Der Netzzugang für grenzüberschreitende Stromlieferungen über das Übertragungsnetz ist hinsichtlich des sog. Engpassmanagements spezialgesetzlich reguliert (vgl. dazu Kathrin S. Föhse, Die rechtliche Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft im Stromversorgungsgesetz [StromVG], 2014, Rz. 64 ff.; Weber/Kratz, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elekrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 4 Rz. 121). Gemäss Art. 17 Abs. 1 StromVG kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen, wenn die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität überschreitet. Die ElCom kann hierbei das Verfahren regeln.”
Ein Anspruch auf Erstattung oder auf Ersatz in Form eines stellvertretenden Commodums setzt voraus, dass der Vorrangberechtigte die betreffende grenzüberschreitende Übertragungsnetzkapazität tatsächlich nachfragt bzw. erwirbt. Würde eine Entschädigung in Form des stellvertretenden Commodums unabhängig von einer tatsächlichen Nachfrage gewährt, würde dies dem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen wirtschaftlichen Vorteil gleichkommen.
“Mit Blick auf den Zweck der Norm gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der hier zur Diskussion stehenden Vorranggewährung die Hoheitsanteile sicherstellen wollte. Wenn die Beschwerdeführerin inskünftig berechtigt ist, die entsprechende Kapazität zunächst im Auktionsverfahren selber zu erwerben und bei der Beschwerdegegnerin anschliessend die Rückerstattung der für die vorrangberechtigte Kapazität erzielten Erlöse einzufordern, so entspricht dieses Vorgehen besser der Absicht des Gesetzgebers als die Erstattung des stellvertretenden Commodums. Denn würde eine Entschädigung in Form des stellvertretenden Commodums unabhängig davon gewährt, ob die Beschwerdeführerin Netzkapazitäten für die Einfuhr der Produktion von Deutschland in die Schweiz erwirbt, so erhielte sie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen wirtschaftlichen Vorteil, ohne dass sie einen Vorrang für die Sicherstellung eines Hoheitsanteils tatsächlich in Anspruch nehmen müsste. Die Regelung von Art. 17 StromVG setzt mit anderen Worten logischerweise voraus, dass ein Vorrangberechtigter die grenzüberschreitende Übertragungsnetzkapazität tatsächlich nachfragt (so auch Urteil 2C_390/2016, 2C_391/2016 E. 4.1).”
“Mit Blick auf den Zweck der Norm gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der hier zur Diskussion stehenden Vorranggewährung die Hoheitsanteile sicherstellen wollte. Wenn die Beschwerdeführerin inskünftig berechtigt ist, die entsprechende Kapazität zunächst im Auktionsverfahren selber zu erwerben und bei der Beschwerdegegnerin anschliessend die Rückerstattung der für die vorrangberechtigte Kapazität erzielten Erlöse einzufordern, so entspricht dieses Vorgehen besser der Absicht des Gesetzgebers als die Erstattung des stellvertretenden Commodums. Denn würde eine Entschädigung in Form des stellvertretenden Commodums unabhängig davon gewährt, ob die Beschwerdeführerin Netzkapazitäten für die Einfuhr der Produktion von Deutschland in die Schweiz erwirbt, so erhielte sie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen wirtschaftlichen Vorteil, ohne dass sie einen Vorrang für die Sicherstellung eines Hoheitsanteils tatsächlich in Anspruch nehmen müsste. Die Regelung von Art. 17 StromVG setzt mit anderen Worten logischerweise voraus, dass ein Vorrangberechtigter die grenzüberschreitende Übertragungsnetzkapazität tatsächlich nachfragt (so auch Urteil 2C_390/2016, 2C_391/2016 E. 4.1).”
“Mit Blick auf den Zweck der Norm gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der hier zur Diskussion stehenden Vorranggewährung die Hoheitsanteile sicherstellen wollte. Wenn die Beschwerdeführerin inskünftig berechtigt ist, die entsprechende Kapazität zunächst im Auktionsverfahren selber zu erwerben und bei der Beschwerdegegnerin anschliessend die Rückerstattung der für die vorrangberechtigte Kapazität erzielten Erlöse einzufordern, so entspricht dieses Vorgehen besser der Absicht des Gesetzgebers als die Erstattung des stellvertretenden Commodums. Denn würde eine Entschädigung in Form des stellvertretenden Commodums unabhängig davon gewährt, ob die Beschwerdeführerin Netzkapazitäten für die Einfuhr der Produktion von Deutschland in die Schweiz erwirbt, so erhielte sie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen wirtschaftlichen Vorteil, ohne dass sie einen Vorrang für die Sicherstellung eines Hoheitsanteils tatsächlich in Anspruch nehmen müsste. Die Regelung von Art. 17 StromVG setzt mit anderen Worten logischerweise voraus, dass ein Vorrangberechtigter die grenzüberschreitende Übertragungsnetzkapazität tatsächlich nachfragt (so auch Urteil 2C_390/2016, 2C_391/2016 E. 4.1).”
Der Anspruch auf Ausbezahlung des stellvertretenden Commodums endet, wenn Swissgrid der betreffenden Partei den physischen Vorrang nach Art. 17 Abs. 2 StromVG gewährt oder wenn Art. 17 Abs. 2 StromVG ersatzlos aufgehoben wird.
“dieser Verfügung auszubezahlen. [Rest unverändert.] 2.Disp.-Ziffer 2 der Verfügung 232-00066 vom 7. Februar 2023 sei wie folgt anzupassen: [Rest unverändert.] Stellvertretendes CommodumVerzugszins ab:[Rest unverändert.] Dezember 2023 bis November 20241. Januar 2025 Dezember 20XX bis November 20XX+11. Januar 20XX+2 3.Disp.-Ziffer 3 der Verfügung 232-00066 vom 7. Februar 2023 sei wie folgt anzupassen: Der Anspruch auf Ausbezahlung des stellvertretenden Commodums gemäss Disp.-Ziffern 1 und 2 endet, wenn die Swissgrid AG der AEW den physischen Vorrang nach Art. 17 Abs. 2 StromVG gewährt oder wenn Art. 17 Abs. 2 StromVG ersatzlos aufgehoben wird. 4.Disp.-Ziff. 4 der Verfügung 232-00066 vom 7. Februar 2023 sei aufzuheben. Eventualantrag: 5.Disp.-Ziffer 1 der Verfügung 232-00066 vom 7. Februar 2023 sei wie folgt anzupassen: Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der AEW Energie AG aus den laufenden Einnahmen aus der marktorientierten Zuteilung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität an der deutsch-schweizerischen Grenze im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2025 das stellvertretende Commodum im Sinne der Erwägungen in Ziffer”
Art. 17 Abs. 1 erlaubt der nationalen Netzgesellschaft, wenn die Nachfrage die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität übersteigt, die Kapazität nach marktorientierten Verfahren (z. B. Auktionen) zuzuteilen. Die ElCom ist ermächtigt, das Zuteilverfahren zu regeln.
“Die nationale Netzgesellschaft legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreiberinnen der Nachbarländer fest (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (vgl. Art. 17 Abs. 1 StromVG). Die Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren sind laut Art. 17 Abs. 5 StromVG zu verwenden für: a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel”
“Die nationale Netzgesellschaft betreibt das schweizerische Übertragungsnetz und damit auch denjenigen Teil, der dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient (Art. 18 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Sie sorgt für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Der Netzzugang für grenzüberschreitende Stromlieferungen über das Übertragungsnetz ist hinsichtlich des sog. Engpassmanagements spezialgesetzlich reguliert (vgl. dazu Kathrin S. Föhse, Die rechtliche Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft im Stromversorgungsgesetz [StromVG], 2014, Rz. 64 ff.; Weber/Kratz, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elekrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 4 Rz. 121). Gemäss Art. 17 Abs. 1 StromVG kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen, wenn die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität überschreitet. Die ElCom kann hierbei das Verfahren regeln.”
“Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft, der Swissgrid AG, betrieben (Art. 18 Abs. 1 StromVG). Das Übertragungsnetz umfasst dabei das Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann (Art. 17 Abs. 3 StromVG). Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden (Art. 17 Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Art. 17 Abs. 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Art.”