Abrogato dalla cifra I n. 2 della LF del 29 set. 2023 su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili, con effetto dal 1° gen. 2025 (RU 2024 679;FF 2021 1666). ↩
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Das Diskriminierungsverbot des Art. 13 Abs. 1 StromVG verpflichtet Netzbetreiber zu diskriminierungsfreiem Netzzugang und trägt nach der zitierten Rechtsprechung dazu bei, dass die Zuteilung knapper grenzüberschreitender Übertragungsnetzkapazitäten grundsätzlich nach marktwirtschaftlichen Verfahren erfolgen soll. Gesetzliche Vorrangregeln stellen demgegenüber diskriminierende, rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen dar und sind deshalb im Zweifel eng auszulegen.
“1 festgelegten Möglichkeit der Swissgrid AG zu verstehen ist, die verfügbaren Übertragungsnetzkapazitäten nach marktorientierten Verfahren zuzuteilen. Das Stromversorgungsgesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die beiden Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Die gesetzliche Konkretisierung setzt sie insofern differenziert um, als im Rahmen der Grundversorgung kein Wettbewerb, sondern eine staatlich regulierte Versorgungspflicht des zuständigen Verteilnetzbetreibers besteht (Art. 6 StromVG), während im Übrigen die Elektrizitätsversorgung wettbewerbsorientiert erfolgt, soweit nicht aufgrund des natürlichen Netzmonopols ein Regulierungsbedarf besteht. Namentlich erfolgt die Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung auf vertraglicher, marktwirtschaftlicher Basis. Entsprechend diesem Wettbewerbsgrundsatz müssen die Netzbetreiber (als Inhaber des natürlichen Netzmonopols) Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Konsequenterweise soll auch die Verteilung knapper Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz grundsätzlich auf marktwirtschaftlichem Weg erfolgen, wie das in Art. 17 Abs. 1 StromVG vorgesehen ist. Das entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, sich beim Engpassmanagement an die EU-rechtliche Regelung anzulehnen (BBl 2005 1625, 1638, 1656, 1672; Urteil 2C_632/2016 E. 3.4 m.w.H.). Vorrangregeln, wie sie in Art. 17 Abs. 2 StromVG enthalten sind, diskriminieren zudem alle nicht priorisierten Lieferungen und sind rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen; sie sind daher im Zweifel eng auszulegen (Benedikt Pirker/Astrid Epiney, Zur vorrangigen Vergabe von Stromübertragungskapazitäten bei "Grenzkraftwerken" - Anwendbarkeit und Verhältnis von schweizerischem, Völker- und Unionsrecht, 2015, S. 11). Mit Blick auf die Regelung im EU-Binnenmarkt gilt es sodann die VO 714/2009 zu beachten (vgl. hierzu auch Franz J. Kessler, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse, Kommentar zum Energierecht, 2016, N.”
Haushalte und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 100 MWh haben keinen Anspruch auf Netzzugang; Anspruch auf Netzzugang besteht insbesondere für die sogenannten freien Kunden (Endverbraucher mit mindestens 100 MWh). Das Gebot der diskriminierungsfreien Gewährung des Netzzugangs richtet sich auf die Gewährung von Netzzugang an Dritte, namentlich an die Endverbraucher mit Anspruch auf Netzzugang.
“Die Stromversorgungsgesetzgebung unterscheidet drei Gruppen von Endverbrauchern: Erstens feste Endverbraucher, nämlich Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh (vgl. Art. 6 Abs. 2 StromVG). Diese haben keinen Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 6 Abs. 6 StromVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StromVG), aber dafür Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Zweitens Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die auf den Netzzugang verzichtet haben. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Drittens andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh. Diese haben Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 13 StromVG; sogenannte freie Kunden). Während die Netznutzungstarife infolge des natürlichen Netzmonopols für alle Endverbraucher durch das Stromversorgungsgesetz und die ElCom reguliert werden (vgl. Art. 14 ff. StromVG), sind die Energietarife nur für die Endverbraucher mit Grundversorgung gesetzlich reguliert (vgl. Art. 6 StromVG; Art. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Dagegen können nach Art. 4 Abs. 1 lit. d StromVG Endverbraucher mit Netzzugang die Elektrizität von einem Lieferanten freier Wahl beziehen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.2.1; Urteile 2C_297/2019 vom 28.”
Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh (sog. freie Kunden) haben nach der Rechtsprechung Anspruch auf Netzzugang und können daher den Lieferanten frei wählen.
“Die Stromversorgungsgesetzgebung unterscheidet drei Gruppen von Endverbrauchern: Erstens feste Endverbraucher, nämlich Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh (vgl. Art. 6 Abs. 2 StromVG). Diese haben keinen Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 6 Abs. 6 StromVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StromVG), aber dafür Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Zweitens Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die auf den Netzzugang verzichtet haben. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Drittens andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh. Diese haben Anspruch auf Netzzugang (vgl. Art. 13 StromVG; sogenannte freie Kunden). Während die Netznutzungstarife infolge des natürlichen Netzmonopols für alle Endverbraucher durch das Stromversorgungsgesetz und die ElCom reguliert werden (vgl. Art. 14 ff. StromVG), sind die Energietarife nur für die Endverbraucher mit Grundversorgung gesetzlich reguliert (vgl. Art. 6 StromVG; Art. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Dagegen können nach Art. 4 Abs. 1 lit. d StromVG Endverbraucher mit Netzzugang die Elektrizität von einem Lieferanten freier Wahl beziehen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.2.1; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 7.2; 2C_518/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 138 I 468).”
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