(Art. 8 Abs. 5, 48 Abs. 1 und 52 Abs. 5)
Öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
- Als öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gelten:
- Beschaffungen, die nicht unter die Listen unterstellter Leistungen nach den Ziffern 1 der Anhänge 1–3 fallen oder deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte nach Anhang 4 liegt;
- die Übertragung öffentlicher Aufgaben und die Verleihung von Konzessionen im Sinne von Artikel 9;
- die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen;
- öffentliche Aufträge für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, die humanitäre Hilfe sowie die Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, soweit eine Beschaffung nicht von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen ist.
- Auf die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs sind zudem folgende Bestimmungen anwendbar:
– Artikel 6 Absatz 2
– Artikel 16 Absätze 4 und 5
– Artikel 20
– Artikel 29 Absatz 2
– Artikel 42 Absatz 1
– Artikel 46 Absatz 4
– Artikel 52 Absatz 2