(Art. 12 Abs. 2)
Kernübereinkommen der ILO
Als Kernübereinkommen der ILO im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 gelten die folgenden Übereinkommen:
- Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 19301über Zwangs- oder Pflichtarbeit;
- Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 19482über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes;
- Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 19493über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;
- Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 19514über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit;
- Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 19575über die Abschaffung der Zwangsarbeit;
- Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 19586über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;
- Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 19737über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung;
- Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 19998über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.