Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
2 commentaries
Bei Ausstandsbegehren bzw. Ausstandsentscheiden ist üblicherweise die Dreierbesetzung des Spruchkörpers anzuwenden.
“Die Bestimmungen über den Ausstand in Art. 34 ff. BGG äussern sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 VGR). Beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG; statt vieler: Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 45 Rz. 18 mit Hinweis auf den Zwischenentscheid des BVGer C-787/2008 vom 29. Februar 2008). Da der vorliegende Zwischenentscheid betreffend den Ausstand abschliessend ist, zumal auch der Endentscheid hier nicht angefochten werden kann (Art. 83 Bst. r BGG), erscheint es angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Be-stimmungen zu bilden. Entsprechend ist vorliegend über die von Richter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis bestrittenen Ausstandsbegehren in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl. dazu Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4 mit Hinweis auf Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H.).”
Bei endgültigen Entscheiden kann das Gericht ausnahmsweise die übliche Dreierbesetzung bilden, selbst wenn das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist.
“m.H.). Das Revisionsrecht kennt keine eigene Regelung, in welcher Besetzung ein Revisionsgesuch zu behandeln ist (Escher, a.a.O., Art. 127 Rz. 7), wobei das Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Verfahren - wenn sich ein Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. oben E. 3.1.2) - praxisgemäss im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG beurteilt, welche statuiert, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-6038/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.6). Vorliegend erscheint es jedoch angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Bestimmungen, welche in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vorsehen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), zu bilden, zumal dieses Revisionsurteil mangels Anfechtbarkeit vor dem Bundesgericht endgültig ist.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.