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Die Beschwerdelegitimation nach Art. 27 VGG kann sich aus besonderer Betroffenheit und schutzwürdigem Interesse ergeben; als maßgebliches Indiz gilt die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren, womit Legitimation und Teilnahme vor der Vorinstanz für die Beschwerdebefugnis entscheidend sein können.
“Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Die Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sieht vor, dass bei fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses das Gericht in Asylsachen in der Sache selbstständig eintritt bzw. weiterentscheidet; die Fristen und die Zustellung des Kostenvorschusses sind Gegenstand der Frist‑ und Formkontrolle nach Art. 27 VGG und beeinflussen damit das Verfahren praktisch (u.a. interne Verwaltung und Personalbedarf).
“September 2024 der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilte und feststellte, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte bis zum 25. September 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss am 24. September 2024 einzahlten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf diese einzutreten ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 24. September 2024 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungswiese Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM den rechtserheblichen”
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